März 1957, BGBl I 269, § 12 Die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung sowie der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs gehört im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an« Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Xatrichter bei dieser Feststellung ein Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere ob er dabei VerfahrenaverstÖße begangen, gegen Denkgesetze verstoßen, iärfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat« Per Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein» Außerdem erhob er gegen den Bescheid, durch den ihm die Rente von monatlich 145 IM zugesprochen worden war, Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom Io Februar 1954 an eine monatliche Rente von 600 PM zu zahlen» Bieser Rechtsstreit ist noch bei dem Landgericht anhängig« Pas Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und verurteilte das beklagte Land, an den Kläger über die ihm von der Rntschädigungsbehörde bereits zuer-kgnnte Rente hinaus vom i» Februar 1954 ab eine weitere Rente von monatlich 455 B2I zu zahlen» Dem Kläger ist von der EntschädigungsbehÖrde zunächst eine Kapitalentschädigung von 10.380 DM wegen Berufsscha-dens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Brwerbs-tätigkeit zugesprochen worden« Das Berufungsgericht hat sich die von der Entschädigungsbehörde in deren Rentenbescheid getroffene Feststellung zu eigen gemacht, daß der Kläger seit dem Februar 1954 um 55 # arbeitsunfähig sei. 2<> Darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente zusteht, als sie ihm durch den Rentenbescheid der Sntsehädigungs-behörde zugesprochen ist, ist in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ungeachtet des Umstandes, daß es auf einer Klage beruht, mit der der Kläger sich gegen die nach seiner Ansicht zu geringe Bemessung der von ihm zunächst verlangten Kapitalentschädigung gewendet hat. Es kann dahinstehen, ob es der vorsorglichen Anfechtung des Bescheids, durch den dem Kläger eine Rente auf der Grundlage der ihm von der Entschädigungsbehörde zunächst zuerkannten Kapitalentschädigung zugesprochen worden ist, bedurfte, um eine Abweisung des Anspruchs auf eine höhere Rente nicht unanfechtbar werden zu lassen, ob nämlich die EntsclSä idungsbehörde in diesem Bescheid eine derartige Abweisung des bei Gericht bereits anhängigen weitergehenden Anspruchs Überhaupt vornehmen wollte und vornehmen konnte« Jedenfalls hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, daß dem Kläger unanfechtbar für die Zeit vom 1. Die Annahme der Revision, der Kläger erstrebe mit der vorliegenden Klage nur eine höhere Festsetzung der Kapitalentschädigung, ist unrichtig« Der Kläger hat der veränderten Rechtslage durch die Einführung des Hilfsantrags Rechnung getragen (§ 2o9 Abs« 1 BSGo § 268 Nr« 3, § 523 ZFO)« Der einheitliche Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit durch Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rente ist auch in dem vorliegenden Verfahren früher als in dem beim Landgericht anhängigen rechtshängig geworden, so dsß das andere Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgeg&nsteht« Für deren Berechnung und die Feststellung, wann der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, hat das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie das angefochtene Urteil ergibt, dem Kläger jeweils nur die Hälfte der in der Hühnerfarm erzielten Einnahmen zugerechnet, wobei zu bemerken ist, daß es sich bei den angegebenen Beträgen ersichtlich um das Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils zutrifft oder ob bei der Entscheidung über die Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundläge das Erwerbseinkommen des Ehegatten mit in Rechnung gestellt werden muß» Denn auch wenn die Präge anders, als es das Berufungsgericht tut, zu beantworten wäre, die Einkommensbeträge also gegenüber den in dem angefochtenen Urteil angenommenen zu verdoppeln wären* würde sich bei der dort durchgeführten Umrechnung des in Dollai'-v/ährung erzielten Einkommens in Deutsche. Werden die in dem angefochtenen Urteil auf diese Weise als Einkommen des Klägers ermittelten DM-Beträge, um das Einkommen der Ehefrau mit einzubeziehen, verdoppelt, so überschreiten die sich ergebenden Gesamteinkünfte die in der Anlage 1 der 3« DV-BKG angegebenen Vei'gleichszahlen ohne den 2o $igen Zuschlag nur in den Jshren 1949 und 1951j in allen anderen Jahren bleiben sie darunter. Der Kläger hat danach auch dann keine ausreichende Dehensgrund-lage erlangt, wenn dabei der auf die Ehefrau entfallende Ein-kommensteil mit in Bechnung gestellt wii'd, Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Vergleichseinkommen mit oder ohne Zuschlag einzusetzeh ist; dem selbst in letzterem Falle würde die zweimalige Überschreitung der Sätze des Vergleichseinkommens gegenüber den sonst darunter bleibenden Beträgen nicht ausschlaggebend sein kUnnen» Der Senat hat jedoch betont, bei der Benutzung solcher einheitlichen Richtzahlen müsse beachtet werden, daß die Kaufkraft bei den einzelnen Lebensgütern verschieden sei und die auf eine Durchschnittsfamilie bezogenen Werte für Angehörige mittlerer und gehobener Schichten nicht zuzutreffen brauchten (LM BEG 1956 § 82 Hr. 3; RzW 1959, 478 Hr« 53)« Lie Verwendung von Durchschnittswerten, die nicht Io allein auf die Bedürfnisse einfacher Bevölkerungsschichten hesogen sind, liegt danach nahe«, Biese Ausführungen schließen es aber nicht aus, daß dann, wenn gesonderte Kaufkraft-berechnungen für die Angehörigen verschiedener Bevölkerungsschichten vorliegen, die Sntschädigungsorgane sich dieser bedienen, um auf solche Weise dem Brfordernis Rechnung zu tragen, daß die ausreichende Lebensgrundlage jweils erst als erlangt angesehen werden kann, wenn die Einkünfte des Verfolgten ihm und seinen Angehörigen eine seiner Vorbildung entsprechende Lebensführung ermöglichen* Andererseits bedeutet die vom Senat hervorgehobene Notwendigkeit einer Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedürfnisses mittlerer und gehobener Schichten nicht, daß notwendig zwischen drei verschiedenen BevöDkorungsschichten unterschieden werden müsse, wie die Revision glaubt* Ben Kläger, der entsprechend seinem früheren Einkommen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes eingereiht worden ist, konnte das Berufungsgericht der gehobenen Verbrauchergruppe zurechnen* d) Die dem Kläger für die Zeit vom 1* April 1938 bis zu dem 3o* April 1959, dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht, zustehende Kapitalentschädigung ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend auf 68,642 DM berechnet worden* Dadurch, daß ein Zuschlag von 2o $ nicht hinzugerechnet worden ist (§ 92 Abs* 2 BEG), ist das beklagte Land nicht beschwert* e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gemäß den H 77, 92 Abs* 3 BBG, §§ 17, 32 3* DV-BBG ermittelt, daß von der errechneten Kapitalentschädigung kein Arbeitseinkommen abzuziehen ist* Das würde selbst dann gelten, wenn hierbei daö von beiden Ehegatten seit dem 1* Juli 1948 erzielte Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen^ also der als Ar-
Kachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3* DV-B2G Vo 2o. März 1957, BGBl I 269, § 12 Die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung sowie der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs gehört im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an« Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Xatrichter bei dieser Feststellung ein Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere ob er dabei VerfahrenaverstÖße begangen, gegen Denkgesetze verstoßen, iärfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat« BSH, Ort. v. 24. Februar 196o - IV ZB 248/59 - 01G Köln IG Aachen IY ZR 248/39 Verkündet am 24» Februar i960 Schorm, Justizangestellte] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Kntschadigungsrechtsstreit des Landes Ifordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» in gegen den Hühnerzüchter Otto 1 in SP|P Sp^^P Ro®, VBPBB, USA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» fl^BP in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, WUstenberg, Vüilden, Br» Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5* Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 1» Juni 1959 wird zurückgewiesen» Bas beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision» Las Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand 2 Der am fl|« 19o3 geborene Kläger ist Jude. Vom August 1927 bis zu dem April 1938 war er als Vertreter bei i der Firma HflüK AG in KflülH) tätig. Er bezog ein Gehalt von monatlich 65o BM sowie Beisespesen, die nach seiner Angabe monatlich etwa 1.000 Bid betrugen. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte der Kläger im Mai 1938 nach Holland und dann in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Im Jahre 1943 erwarb er dort zusammen mit seiner Ehefrau eine Hühnerfarm, die beiden je zur Hälfte gehört und von ihnen gemeinschaftlich bewirtschaftet wird. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit* Die Ent sehe'digungsbehörde erkannte ihm zunächst eine Kapitalentschädiging von 10*390 DM zu. Dabei reihte sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und legte einen Bntschädigungszeitraum vom 1. April 1938 bis zu dem 31. Dezember 1947 zugrunde. t Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, ihm über den I* Januar 1948 hinaus bis zu dem. Zeitpunkt der Klagerhebung eine zusätzliche Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen. Das Landgericht wies die Klage ab. Nunmehr erließ die Entschädigungsbehörde einen Bescheid, in dem sie feststellte, daß der Kläger berechtigt sei, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen» Per Kläger erklärte, er wähle die Rente, und es erging ein weiterer Bescheid der RntschädigungsbehÖrde, durch den dem Kläger anstelle der Kapitalentschädigung vom I» Februar 1954 an eine Rente von monatlich 145 BM zuerkannt wurde» Per Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein» Außerdem erhob er gegen den Bescheid, durch den ihm die Rente von monatlich 145 IM zugesprochen worden war, Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom Io Februar 1954 an eine monatliche Rente von 600 PM zu zahlen» Bieser Rechtsstreit ist noch bei dem Landgericht anhängig« In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht wiederholte der Kläger seinen im ersten Hechtszug gestellten Antrag» Hilfsweise beantragte er, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1. Februar 1954 an eine Rente von monatlich 600 PM zu zahlen* Pas beklagte Land stellte den Antrag, die Berufung zurüekzuweisen» Pas Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und verurteilte das beklagte Land, an den Kläger über die ihm von der Rntschädigungsbehörde bereits zuer-kgnnte Rente hinaus vom i» Februar 1954 ab eine weitere Rente von monatlich 455 B2I zu zahlen» Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen« ■Sntscheidungsgrünä e; I. Dem Kläger ist von der EntschädigungsbehÖrde zunächst eine Kapitalentschädigung von 10.380 DM wegen Berufsscha-dens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Brwerbs-tätigkeit zugesprochen worden« Das Berufungsgericht hat sich die von der Entschädigungsbehörde in deren Rentenbescheid getroffene Feststellung zu eigen gemacht, daß der Kläger seit dem Februar 1954 um 55 # arbeitsunfähig sei. Es hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen der §§ 83, 94 BEG für die Ausübung des Rentenwahlrechts vorliegen und daß der Kläger, nachdem er die Wahl ausgeübt hat, eine Kapitalentschädigung nicht mehr verlangen kann (§96 Satz 3 BEG). Der von dem Kläger im zweiten Rechtszug gestellte Kauptantrag ist deshalb unbegründet, wie in dem angefochtenen Urteil mit Recht angenommen ist« 2<> Darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente zusteht, als sie ihm durch den Rentenbescheid der Sntsehädigungs-behörde zugesprochen ist, ist in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ungeachtet des Umstandes, daß es auf einer Klage beruht, mit der der Kläger sich gegen die nach seiner Ansicht zu geringe Bemessung der von ihm zunächst verlangten Kapitalentschädigung gewendet hat. Den Veränderungen, die der Entschädigungsanspruch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens durch die inzwischen erfolgte Ausübung des Rentenwahlrechts erfahren hat, ist durch eine entsprechende Gestaltung der Anträge RedhÄung zu tragen^ und diese Veränderungen sind dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Urteil des Senats LM BEG § 92 Kr. 4)« Es kann dahinstehen, ob es der vorsorglichen Anfechtung des Bescheids, durch den dem Kläger eine Rente auf der Grundlage der ihm von der Entschädigungsbehörde zunächst zuerkannten Kapitalentschädigung zugesprochen worden ist, bedurfte, um eine Abweisung des Anspruchs auf eine höhere Rente nicht unanfechtbar werden zu lassen, ob nämlich die EntsclSä idungsbehörde in diesem Bescheid eine derartige Abweisung des bei Gericht bereits anhängigen weitergehenden Anspruchs Überhaupt vornehmen wollte und vornehmen konnte« Jedenfalls hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, daß dem Kläger unanfechtbar für die Zeit vom 1. Februar 1954 an eine monatliche Rente von 145 DM zusteht und daß sachlich über den voh dem Kläger gestellten Eilfsantrag zu entscheiden ist, mit dem er von diesem Zeitpunkt an eine monatliche Rente von weiteren 455 DM verlangt. Die Annahme der Revision, der Kläger erstrebe mit der vorliegenden Klage nur eine höhere Festsetzung der Kapitalentschädigung, ist unrichtig« Der Kläger hat der veränderten Rechtslage durch die Einführung des Hilfsantrags Rechnung getragen (§ 2o9 Abs« 1 BSGo § 268 Nr« 3, § 523 ZFO)« Der einheitliche Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit durch Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rente ist auch in dem vorliegenden Verfahren früher als in dem beim Landgericht anhängigen rechtshängig geworden, so dsß das andere Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgeg&nsteht« 3» a) Der Kläger hat, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, als Entschädigung für die Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. Februar 1954 an eine ^ ^ monatliche Rente zu beanspruchen* Für die Höhe der Rente ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 95 BSG Uber die Kochst- und Mindestbeträge nach 5 95 Satz 2 BSG, § 53 3o BV-B3G die Kapitalentschädigung maßgebend, die der Kläger zu erhalten hätte, wenn er nicht die Rente gewählt hätte. Für deren Berechnung und die Feststellung, wann der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, hat das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Für die Entscheidung kommt es vor allem darauf an, wann der Kläger aus seiner Erwerbs-tätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem in Anlage 1 zur 3 o BV-BSG angegebenen Einkommen eines höheren Beamten entsprechen und ihm damit eine ausreichende Lebens-grundlage gegeben haben (§75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BSG, §§ 12, 29 3o DV-B3G). b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dafür nicht die Einkünfte zugrunde zu legen seien, die der Kläger und seine Ehefrau aus der beiden gehörenden und von ihnen gemeinsam betriebenen Hühnerfarm zusammen gehabt hätten. Entscheidend für den Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von § 75 BSG sei allein das dem.Verfolgten selbst aus seiner Erwerbstätigkeit zufließende Einkommen, während das Einkommen des Ehegatten unberücksichtigt zu bleiben habe, auch wenn die Einkünfte beider aus einem gemeinsam betriebenen Geschäft erzielt würdexl. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie das angefochtene Urteil ergibt, dem Kläger jeweils nur die Hälfte der in der Hühnerfarm erzielten Einnahmen zugerechnet, wobei zu bemerken ist, daß es sich bei den angegebenen Beträgen ersichtlich um das versteuerte3 also das Bruttoeinkommen,, handelt» Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils zutrifft oder ob bei der Entscheidung über die Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundläge das Erwerbseinkommen des Ehegatten mit in Rechnung gestellt werden muß» Denn auch wenn die Präge anders, als es das Berufungsgericht tut, zu beantworten wäre, die Einkommensbeträge also gegenüber den in dem angefochtenen Urteil angenommenen zu verdoppeln wären* würde sich bei der dort durchgeführten Umrechnung des in Dollai'-v/ährung erzielten Einkommens in Deutsche. Mark ergeben, daß der Kläger bis Ende 1958 noch keine ausreichende lebens-grundlage erlangt hat» Diese Umrechnung aber ist rechtlich unangreifbar« c) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, gehört die Peststellung der Kaufkraft einer ausländischen im Vergleich zu der inländischen Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an« Das gleiche gilt für die Feststellung der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs« Es obliegt dem Richter der Tatsacheninstanzen, sich darüber nach der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, auch unter Heranziehung des zur Verfügung stehenden Schrifttums* seine Überzeugung zu bilden. $as Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob ihm dabei ein Rechtsfehler zur Last fällt* insbesondere ob er dabei Verfahrensverstöße begangen, gegen Denkgesetze verstoßen, Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat« Derartige Bedenken können gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung u / 'vi der Kaufkraft des US-Doliars und gegen seine Auffassung, daß diese wahrend der ganzen in Betracht kommenden Zeit um mehr als Io # zu Ungunsten des Klägers von dem amtlichen Devisenkurs abweiche (§ 12 Abs, 3» § 29 3« DV-B2G), nicht gelte*d gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die Umrechnung auf Grund der von Hartmann in seiner Schrift »Die Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" für die Kaufkraft des US-Dollars ermittelten Werte durchgeführt. Werden die in dem angefochtenen Urteil auf diese Weise als Einkommen des Klägers ermittelten DM-Beträge, um das Einkommen der Ehefrau mit einzubeziehen, verdoppelt, so überschreiten die sich ergebenden Gesamteinkünfte die in der Anlage 1 der 3« DV-BKG angegebenen Vei'gleichszahlen ohne den 2o $igen Zuschlag nur in den Jshren 1949 und 1951j in allen anderen Jahren bleiben sie darunter. Wird dem Vergleichseinkommen der Zuschlag hinzugerechnet, so wird es von den Einkünften in keinem Jahr erreicht. Der Kläger hat danach auch dann keine ausreichende Dehensgrund-lage erlangt, wenn dabei der auf die Ehefrau entfallende Ein-kommensteil mit in Bechnung gestellt wii'd, Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Vergleichseinkommen mit oder ohne Zuschlag einzusetzeh ist; dem selbst in letzterem Falle würde die zweimalige Überschreitung der Sätze des Vergleichseinkommens gegenüber den sonst darunter bleibenden Beträgen nicht ausschlaggebend sein kUnnen» Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, zu den nicht auf rechtlichem Gebiet liegenden Einwendungen Stellung zu nehmen, die gegen die von Hartmann durchgeführte Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses zwischen den Währungen 9 - der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik erhoben worden sind« Der Senat muß sich deshalb einer Stellungnahme dazu enthalten, ob der Ansatzpunkt von Hartmann richtig ist, daß das deutsche Wägungsschema und nicht der Mittelwert zwischen dem deutschen und dem ausländischen zugrunde zu legen sei« Wenn der Senat in der RzW 1959, 553 Nr« 22 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, die Mittelwerte dürften allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen, und es sei schon um der Einheitlichkeit der Entscheidungen willen nicht unangemessen, sie zugrunde zu legen, so hat es sich bei derartigen Hinweisen nicht um maßgebliche rechtliche Ausführungen gehandelt«, Ebensowenig hat der Senat nachzuprüfen, ob die geltend gemachten Bedenken, daß Hartmann für Deutschland eingesetzte Preise zu niedrig bemessen habe, begründet sind. Alle diese Prägen gehören dem tatsächlichen Gebiet an. Es läßt sich auch aus Rechtsgründen nichts dagegen einwenden, wenn verschiedene Kaufkraftrichtzahlen für eine mittlere und gehobene Verbrauchergruppe benutzt werden. Der Senat hat allerdings ausgesprochen, die Kaufkraft könne nicht unterschiedlich nach den besonderen Bedürfnissen dex' Bevölkerungsschicht, der der Verfolgte angehörn, festgestellt werden, es müßten für bestimmte Zeiträume jeweils einheitliche Richtzahlen für die Kaufkraft angenommen werden . Der Senat hat jedoch betont, bei der Benutzung solcher einheitlichen Richtzahlen müsse beachtet werden, daß die Kaufkraft bei den einzelnen Lebensgütern verschieden sei und die auf eine Durchschnittsfamilie bezogenen Werte für Angehörige mittlerer und gehobener Schichten nicht zuzutreffen brauchten (LM BEG 1956 § 82 Hr. 3; RzW 1959, 478 Hr« 53)« Lie Verwendung von Durchschnittswerten, die nicht Io allein auf die Bedürfnisse einfacher Bevölkerungsschichten hesogen sind, liegt danach nahe«, Biese Ausführungen schließen es aber nicht aus, daß dann, wenn gesonderte Kaufkraft-berechnungen für die Angehörigen verschiedener Bevölkerungsschichten vorliegen, die Sntschädigungsorgane sich dieser bedienen, um auf solche Weise dem Brfordernis Rechnung zu tragen, daß die ausreichende Lebensgrundlage jweils erst als erlangt angesehen werden kann, wenn die Einkünfte des Verfolgten ihm und seinen Angehörigen eine seiner Vorbildung entsprechende Lebensführung ermöglichen* Andererseits bedeutet die vom Senat hervorgehobene Notwendigkeit einer Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedürfnisses mittlerer und gehobener Schichten nicht, daß notwendig zwischen drei verschiedenen BevöDkorungsschichten unterschieden werden müsse, wie die Revision glaubt* Ben Kläger, der entsprechend seinem früheren Einkommen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes eingereiht worden ist, konnte das Berufungsgericht der gehobenen Verbrauchergruppe zurechnen* Ber selbständigen Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraft-richtzahlen zuverlässig sind, sind die Rntschädigungsorgane jedoch in keinem Palle enthoben* Zu Unrecht macht die Revision:' ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb es nicht die vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg oder die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebe-nen Tabellen verwendet habe* Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, die von Hartmann errechneten Tabellen vorgezogen, weil dieser zusätzlich Krankheitskosten, Kosten für Kindererziehung, Reisekosten und andere berücksichtigt habe und deshalb die Berechnung, die das Statistische Bundesamt vorgenommen habe, den tat- 11 sächlichen Verhältnissen nicht völlig gerecht werde* 3s handelt sich dabei nicht, wie die Revision annimmt, um eine unbegründete Vermutung, sondern es liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, diese Rosten könnten die Parität verändern, wobei es sich ersichtlich auf die Schrift von Hartmann gestützt hat» Bas Berufungsgericht brauchte • auch nicht zu erörtern, welche Besonderheiten die Tabellensammlung, die das Justizministerium von Baden-Württemberg herausgegeben hat, gegenüber der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten aufweist, da diese Besonderheiten in den hier in Betracht kommenden Beziehungen offenbar ohne Bedeutung sind* Die Feststellung, daß der Kläger noch keine ausreichende lebensgründläge erlangt hat, ist deshalb im Ergebnis unangreifbar* d) Die dem Kläger für die Zeit vom 1* April 1938 bis zu dem 3o* April 1959, dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht, zustehende Kapitalentschädigung ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend auf 68,642 DM berechnet worden* Dadurch, daß ein Zuschlag von 2o $ nicht hinzugerechnet worden ist (§ 92 Abs* 2 BEG), ist das beklagte Land nicht beschwert* e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gemäß den H 77, 92 Abs* 3 BBG, §§ 17, 32 3* DV-BBG ermittelt, daß von der errechneten Kapitalentschädigung kein Arbeitseinkommen abzuziehen ist* Das würde selbst dann gelten, wenn hierbei daö von beiden Ehegatten seit dem 1* Juli 1948 erzielte Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen^ also der als Ar- -12 - beitsei«kommen des Ehemanns eingesetzte Betrag zu verdoppeln wäre«» Auch dann würde die Summe des Ai'beitsein-kommens und der iCapi talent Schädigung die erreichbaren DienstbezUge eines vergleichbaren Beamten nicht erreichen« f) Da auch die Berechnung der Rente zutreffend erfolgt ist, ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. 5= Die iGostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abo. 1, § 225 Abso 1 BSGr, § 97 Abs« 1 ZPO. Raske Wüstenberg Wilden Br. Loewenheim Br. Graf