Zu den notwendigen Aufwendungen für eine Auswanderung können auch die Kosten gehören, die ein Jugendlicher im Jahre 1946 bei einer bereits vor dem 8. Mai 1945 begonnenen Auswanderung hat aufwenden müssen, um'das von seinen Eltern .vor dem 8, Mai 1945 für die Pamilie gewählte und von ihnen gewonnene Auswanderungsziel zu erreichen. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen, Pie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei» Der Kläger behauptet, bereits im Jahre 1938 die Absicht gehabt zu haben, nach Kordamerika auszuwandern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zusammen mit seinen Eltern bereits vom Jahre 1938 ab nach Kordamerika auswandern wollen. 2U diesem Zweck sei er zunächst im Jahre 1938 nach England gegangen und habe die Weiterreise nach Amerika von dort fortgesetzt, sobald dies für ihn möglich gewesen sei. richt hat jedoch - von der Bevision auch nicht beanstandet -fcstgestellt, daß der Kläger in England niemals die Absicht aufgegeben hat, nach Nordamerika auszuwandern, das als Auswanderungsziel von seinen Eltern gewählt worden war, und daß diese Absicht nur infolge der Kriegs- und Bachkriegsverlialt-nisse erst im Jahre 1946 verwirklicht werden konnte. Baß der Kläger in Jahre 1946 nicht mehr unter dem Bruck einer nationalsozialistischen Verfolgung stand und nach Beutschland hat- > te zurückkehren können, ist unerheblich. der Auswanderung seines Vaters nach Nordamerika aufgegeben und dort entsprechend dem § 8 BGB neu begründet worden ist, Dns Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger auch die Aufwendungen für die Überfahrt nach Nordamerika zugesprochen, so dar» die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO*
2545 059 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein Bm % 57 Zu den notwendigen Aufwendungen für eine Auswanderung können auch die Kosten gehören, die ein Jugendlicher im Jahre 1946 bei einer bereits vor dem 8. Mai 1945 begonnenen Auswanderung hat aufwenden müssen, um'das von seinen Eltern .vor dem 8, Mai 1945 für die Pamilie gewählte und von ihnen gewonnene Auswanderungsziel zu erreichen. BGH, TJrt. v. 11« Februar 1959 - IT ZR 248/58 OLG Karlsruhe IV ZR 248/58 Verkündet am 11. Februar 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges chäft s 3 t eile Im Hamen des Volkes IÄ dem imtsehädigungsrechtsstreit des Landes 3; den-Wür t1emberg , vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionskliigers, - ProzeßbevollraUclitigter: Rechtsanwalt Pr« gegen Heinz Hart 'n Ei Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr, 4H in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr* v, Werner, Wlstenberg und Pr, Loewenheim für Recht erkannt% Pie Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28, Med 1958 wird zurückgewiesen. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen, Pie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei» Von Rechts wegen *>4 : * i i > Tatbestands Der im Jahre 1922 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung* hr kam in Zugs einer Aktion der jüdischen Landesgemeih-schaft für Jugendliche Ende 1938 nach England. Seine Eltern wanderten im Jahre 1940 nach den Vereinigten Staaten von Kordamerika aus, D0rthin ging auch der Kläger im Jahre 1946. Er ist araerikanischer Staatsbürger geworden. Seit dem Jahre 1952 lebt er wieder in England. Der Kläger behauptet, bereits im Jahre 1938 die Absicht gehabt zu haben, nach Kordamerika auszuwandern. Er habe diese Absicht jedoch infolge aer Kriegs- und HachkrlegsVerhältnisse erst im Jahre 1946 durchführen können. Er verlangt eine Entschädigung in Höhe von 865,34 DM für Aufwendungen,die er für seine Reise im Jahre 1946 von England nach Kordamerika gehabt habe. Im Gegensatz zu der SntSchädigungsbehörde haben die Entschädigungsgerichte ihm diese zugebilligt. Mit der vom Revi-sionsgericht zugel^ssenen Revision erstrebt das beklagte Rand eine Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zu-rückzuweisen. Entscheidungsgründe s Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zusammen mit seinen Eltern bereits vom Jahre 1938 ab nach Kordamerika auswandern wollen. 2U diesem Zweck sei er zunächst im Jahre 1938 nach England gegangen und habe die Weiterreise nach Amerika von dort fortgesetzt, sobald dies für ihn möglich gewesen sei. Voraussotsung für einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen fUr eine Auswanderung ist nach § 57 BEO, daß der Verfolgte in der Zeit vom 50. Januar 1933 bis zu dem 8. laai 1945 aus den Alt-Heichsgebiet ausgewandert ist. Bidse Voraussetzung erfüllt der Kläger. Denn er hat im Jahre 1938 Deutschland in der Absicht verlassen, sich ständig im Ausland niederzulassen. . ; h Infolgedessen kann es sich nur fragen,welche Aufwendun- ‘ gen für die Auswanderung desaKlägers notwendig gewesen sind. ♦ Bas beklagte Land vertritt die Au^f^ssung, daß dies nur die Kosten der Auswanderung nach England gewesen seien. Bi es würde zutreffen, wenn die vom Kläger oder während seiner Minderjährigkeit für ihn von seinem Vater beabsichtigte Auswanderung ihren Abschluß in England gefunden hätte. Hierfür könnte sprechen,, daß der Klager dort etwa 8 Jahre geblieben 25 ist (vgl. die Entscheidung HzV 57 > 286 ), Bas Berufungsge- richt hat jedoch - von der Bevision auch nicht beanstandet -fcstgestellt, daß der Kläger in England niemals die Absicht aufgegeben hat, nach Nordamerika auszuwandern, das als Auswanderungsziel von seinen Eltern gewählt worden war, und daß diese Absicht nur infolge der Kriegs- und Bachkriegsverlialt-nisse erst im Jahre 1946 verwirklicht werden konnte. Baß der Kläger in Jahre 1946 nicht mehr unter dem Bruck einer nationalsozialistischen Verfolgung stand und nach Beutschland hat- > te zurückkehren können, ist unerheblich. Benn bei seinem ju- * gendlichen Alter war die Wiedervereinigung mit seinen bereits in Amerika befjndlichen Eltern selbstverständlich und für ihn auch geboten. Sein Aufenthalt in England war nur ein vorübergehender, währen sein Wohnsitz in Beutschland mit . der Auswanderung seines Vaters nach Nordamerika aufgegeben und dort entsprechend dem § 8 BGB neu begründet worden ist, t- * . ► Dns Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger auch die Aufwendungen für die Überfahrt nach Nordamerika zugesprochen, so dar» die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO* § 225 BBGf zurückzuweisen war* Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben* Johannsen Johannsen Vr ferner V/üotenberg Dr. loewenheim