* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannseh, Br.v.Werner und Maaß für Recht erkannt: Bi'e Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3« Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Barmstadt vom 6, Januar 1956 wird insoweit zurückgewieäen, als es den Klägern die von ihnen für die Zeit vom 11. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision und die der Berufung, soweit diese das beklagte Land in dem Vergleich vom 26. April 1945 seien sie geflüchtet und hätten sich,bis zu ihrer Befreiung durch die Amerikaner am 1. # Sie haben wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1947 vor dem Oberlandesgericht über die Entschädigung für die restliche Zeit im Ghetto verglichen haben, ist nur noch eine Entschädigung für die in Deutschland verbrachte Zeit vom 11. Ent s cheidungsgründes Io Das Oberlandesgericht hat die Angaben der Kläger über ihre Tarnung als "arische Polen", über ihre Verbringung nach Deutschland und über ihre Zwangsarbeit bei den Henschel iVerken, in den Weinbergen und als Landarbeiter für glaubwürdig gehalten. Einen Anhalt dafür, daß ihr Leben während dieser Zeit durch äußere Umstände besonders erschwert worden sei, z.B« dadurch, daß sie gezwungen worden seien, auch bei Krankheit oder unter Mißhandlungen zu arbeiten, oder daß ihr Dasein auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Trotzdem ist es der Auffassung daß den Klägern auf Grund des § 47 BEG eine Entschädigung zuzubilligen sei, weil ihr illegales Leben in adäquatem Zusammenhang mit ihrer rassischen Verfolgung gestanden habe und ein Leben in der Illegalität, mit der Furcht vor Entdeckung und Vernichtung stets ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG sei. Zwar gehöre die Furcht vor Entdeckung zu dem Uesen der Illegalität. IIo Das Berufungsgericht vertritt damit*,- wie es auch ausdrücklich hervorhebt, eine von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. daß § 47 BEG eine Entschädigung schon demjenigen zubilligt, der den "Judenstern" getragen hat, läßt sich für eine Entschädigung wegen illegalen Lebens nichts schließen« Denn bei jener Regelung handelt es sich zwar gleichfalls um einen menschenunwürdigen Zustand, dieser ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes davon unabhängig? selbst die Furcht vor Vernichtung im Falle der Entdeckung reicht hierfür nicht aus, da diese Gefahren sich aus dem Leben in der Illegalität ergaben und mit diesem untrennbar verbunden waren, außerdem unter der Gefahr einer Vernichtung auch sämtliche im Bereich des nationalsozialistischen Gewalthabers legal lebende Juden standen, ohne daß das Bundesentschädigungsgesetz ihnen hierfür eine Entschädigung gewährt• In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich betont, nichts festgestellt, was die äußeren Bebens befiingungen, unter denen die Kläger in Deutschland haben leben müssen, irgendwie menschenunwürdig erscheinen lassen konnten. Diese Rüge ist unbegründet« Abgesehen davon, daß eine Verfahrensrüge nur dann erheblich ist, wenn mit ihr auch die Tatsachen angegeben werden, die bei Beachtung der Verfahrensvorschrift sich hätten feststellen lassen, hätte es bereits in den Tatsacheninstanzen einer genauen Angabe . der Tatsachen bedurft, die ein Leben oder eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ergeben hätten* Im übrigen läßt sich auch, wie dies der erkennende Senat bereits eingehend in seiner oben angeführten Entscheidung Ez\7 57? 88^* ausgeführt hat, die Arbeit der polnischen otaatsangehörigen in Deutschland während des Krieges nicht ohne weiteres als eine Zwangsarbeit unter haftähn-lichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs« 3 BEG ansehen« V» Das Berufungsurteil*mußte daher aufgehoben und die Berufung der Kläger, soweit sie nicht durch den vor dem Berufungsgericht geschlossenen Teilvergleich ihre Erledigung gefunden hat, zurückgev/iesen werden«

Zitierte Normen: § 47 BEG § 47 EEG § 47 BEG
IllegalitätEntschädigungmenschenunwürdigDeutschlandZeitLebenKläger

Volltext der Entscheidung

fDf 2 (8) U 187/56
*	'	Verkündet
*	It.Protokoll am 15e!fov.l957 Vast, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
*	der Geschäftsstelle
 ImNamen des Volkes
*.	In	dem	Entschädigungsrechtsstreit
$'
des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsklägers,
f
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.Conrad, Karlsruhe
*	gegen
 den Buchhalter Bavid J	und dessen Ehefrau Ida
 geb.	Street,	(USA),
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannseh,
 Br.v.Werner und Maaß
 für Recht erkannt:
Bas TJrteii des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17- Mai 1957 wird aufgehoben.
Bi'e Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3« Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Barmstadt vom 6, Januar 1956 wird insoweit zurückgewieäen, als es den Klägern die von ihnen für die Zeit vom 11. Bezember 1942 bis 30. April 1945 verlangte Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von je 4.200,- BM versagt.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision und die der Berufung, soweit diese das beklagte Land in dem Vergleich vom 26. April 1957 nicht übernommen hat, haben die Kläger .je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und ausragenfrei.
Von Rechts wegen
' •- 2 ~
Tatbestands
 Der im Jahre 1904 geborene Kläger und die im Jahre 1914 geborene Klägerin, die sich im Jahre 1940 verheiratet haben, sind jüdischer Abstammung* Sie lebten früher in Polen. Sie befanden sich am 1» Januar 1947 in einem DP-Lager im Gebiet des beklagten Landes und sind von dort im Juni 1949 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert. Sie behaupten, sie seien nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen am 1„ Juli 1941 in ein geschlossenes Ghetto und anschließend an 22. August 1942 in ein Zwangsarbeitslager gekommen. In dem Lager sei es ihnen gelungen, "arische Papierfe" zu erhalten und am 10. Dezember 1942 zu fliehen. Sie seien am 11. Dezember 1942 als polnische Zwangsarbeiter nach Deutschland gebracht und.hätten dann bis zu dem 1. April 1943 bei den Hm^-\7erken in K^J^} arbeiten müssen. Nachdem sie von dort infolge eines aufgekommenen Gerüchts über ihre jüdische Abstammung geflohen seien, seien sie in Würzburg verhaftet und zunächst in Weinbergen und vom 6. Mai 1943 ab als landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigt worden. Am 1. April 1945 seien sie geflüchtet und hätten sich,bis zu ihrer Befreiung durch die Amerikaner am 1. Mai 1945 versteckt gehalten.
# Sie haben wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zu dem 1. Mai 1945 verlangt. Eine solche ist ihnen von der Entschädigungsbehörde für die . Zeit im Zwangsarbeitslager in Polen und vom Landgericht auch für einen Teil der Zeit im Ghetto zugebilligt worden. Nachdem die Parteien sich am 26. April 1947 vor dem Oberlandesgericht über die Entschädigung für die restliche Zeit im Ghetto verglichen haben, ist nur noch eine Entschädigung für die in Deutschland verbrachte Zeit vom 11. Dezember 1942 bis zu dem 30o April 1945 streitig. Das Landgericht hat eine
 
Entschädigung für diese Zeit versagt, dagegen hat das Ober-' landesgericht ihnen hierfür eine solche in Höhe von je * 4.200,- DM zujgebilligt*
Kit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung dieses Anspruchs« Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen«
Ent s cheidungsgründes
 Io Das Oberlandesgericht hat die Angaben der Kläger über ihre Tarnung als "arische Polen", über ihre Verbringung nach Deutschland und über ihre Zwangsarbeit bei den Henschel iVerken, in den Weinbergen und als Landarbeiter für glaubwürdig gehalten. Einen Anhalt dafür, daß ihr Leben während dieser Zeit durch äußere Umstände besonders erschwert worden sei, z.B« dadurch, daß sie gezwungen worden seien, auch bei Krankheit oder unter Mißhandlungen zu arbeiten, oder daß ihr Dasein auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Trotzdem ist es der Auffassung daß den Klägern auf Grund des § 47 BEG eine Entschädigung zuzubilligen sei, weil ihr illegales Leben in adäquatem Zusammenhang mit ihrer rassischen Verfolgung gestanden habe und ein Leben in der Illegalität, mit der Furcht vor Entdeckung und Vernichtung stets ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG sei. Zwar gehöre die Furcht vor Entdeckung zu dem Uesen der Illegalität.
Zu ihrem Wesen gehöre aber nicht die Furcht vor der Vernichtung in Falle der Entdeckung. Diese Todesangst sei vielmehr eine zusätzliche, kaum zu überbietonde Erschwerung des illegalen Löbens jüdischer Zwangsarbeiter. In ihrer Intensität werde diese Angst die Furcht vor der Vernichtung, wie sie z.B. die Einschließung in einem Ghetto mit
*—i	4 —
gebracht habe, oft iibertroffen haben« vor allem, weil die Entdeckung der Tarnung eines Juden in der Regel auch nicht die kleinste Chance mehr ließ, mit dem Leben-davonzukomsnen. Nicht selten werde zudem die seelische Qual, welche die Todesangst unausgesetzt bereitete, schwerer empfunden worden sein als z.B. die Notwendigkeit, trotz Krankheit oder unter Mißhandlungen arbeiten zu müssen. Einen Menschen in unausgesetzter, durch rassische Verfolgung herbeigeführter Todesangst leben zu lassen-, sei menschenunwürdig.
IIo Das Berufungsgericht vertritt damit*,- wie es auch ausdrücklich hervorhebt, eine von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. die Entscheidungen RzW 56, 334^ und 57, 88v“) abweichende*Auffassung. Seiner Rechtsansicht, die auch von Küster, in Ez\7 57? 21^ und Czapski in RzW 57, 237^- geteilt wird, kann jedoch nicht gefolgt werden«
Wie bereits in der zu zweit erwähnten Entscheidung des Senats ausgeführt wird, verlangt das Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 47 zweierlei?
Der Verfolgte muß einmal in der Illegalität gelebt haben, und sodann müssen zu diesem Leben noch menschenunwürdige Bedingungen gekommen sein. Es reicht daher weder nur ein Leben in der Illegalität aus, noch lediglich ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen. Da nun ein Leben in der Illegalität grundsätzlich schon als menschenunwürdig
y C
bezeichnet werden kann (vgl. die erwähnte in RzW 56, 334J5 abgedruckte Entscheidung), genügt nicht die sich hieraus ergebende Menschenunwürdigkeit, wie dies in der von Czapski zitierten Äußerung des Abgeordneten Greve, die dem Senat bei Erlaß seines früheren Urteils bekannt war, angenommen wii'd: Es kann vielmehr unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 EEG nur etwas verstanden werden, was Uber die sich schon aus der Illegalität ergebende Menschenunwürdigkeit hinausgeht. Y/enn das Gesetz schon ein Leben
 in der Illegalität hätte entschädigen wollen? so hätte es des Zusatzes "unter menschenunwürdigen Bedingungen” nicht bedurft«
Auch aus der Tatsache? daß § 47 BEG eine Entschädigung schon demjenigen zubilligt, der den "Judenstern" getragen hat, läßt sich für eine Entschädigung wegen illegalen Lebens nichts schließen« Denn bei jener Regelung handelt es sich zwar gleichfalls um einen menschenunwürdigen Zustand, dieser ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes davon unabhängig? wie sich das Leben des Juden, der den "Judenstern" tragen mußte, sonst abgespielt hat«
Die Fassung und der Sinn des § 47 BEG zwingen somit zu der Auslegung? daß zu dem Leben in der .Illegalität noch besondere menschenunwürdige Umstände hinzukommen müssen? wenn eine Entschädigung wegen eines Lebens in der Illegalität zugebilligt werden kann«
Der erkennende Senat hat in der oben angeführten Entscheidung solche besonderen Umstände in "äußeren" Umständen erblickt, nämlich in der Lebensweise oder Behandlung des Verfolgten durch seine Umwelt. Bei dieser Auffassung muß der Senat bleiben. Die Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden? selbst die Furcht vor Vernichtung im Falle der Entdeckung reicht hierfür nicht aus, da diese Gefahren sich aus dem Leben in der Illegalität ergaben und mit diesem untrennbar verbunden waren, außerdem unter der Gefahr einer Vernichtung auch sämtliche im Bereich des nationalsozialistischen Gewalthabers legal lebende Juden standen, ohne daß das Bundesentschädigungsgesetz ihnen hierfür eine Entschädigung gewährt•
III. Entscheidend ist daher, wie sich das Leben der Kläger
 
nach ihrer Verbringung nach Deutschland gestaltet hat.
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich betont, nichts festgestellt, was die äußeren Bebens befiingungen, unter denen die Kläger in Deutschland haben leben müssen, irgendwie menschenunwürdig erscheinen lassen konnten. Verfahrensrechtlich erhebliche Rügen sind seitens der Kläger hiergegen nicht erhoben.
IVc Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger lediglich die j'rage gewesen, ob die Kläger in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt haben« Darüber hinaus wollen die Kläger sich jetzt im Revisionsrechtszuge darauf berufen, daß sie während ihres Aufenthalts in Deutsch land unter haftähnlichen Bedingungen gelebt und Zwangsarbeit geleistet haben, so daß ihnen auf Grund des § 43 BEG wegen Freiheitsentziehung eine Entschädigung zu gewähren wäre. Sie rügen, daß die Tatsacheninstanzen dieser Frage nicht nachgegangen seien«
♦
Diese Rüge ist unbegründet« Abgesehen davon, daß eine Verfahrensrüge nur dann erheblich ist, wenn mit ihr auch die Tatsachen angegeben werden, die bei Beachtung der Verfahrensvorschrift sich hätten feststellen lassen, hätte es bereits in den Tatsacheninstanzen einer genauen Angabe . der Tatsachen bedurft, die ein Leben oder eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ergeben hätten* Im übrigen läßt sich auch, wie dies der erkennende Senat bereits eingehend in seiner oben angeführten Entscheidung Ez\7 57? 88^* ausgeführt hat, die Arbeit der polnischen otaatsangehörigen in Deutschland während des Krieges nicht ohne weiteres als eine Zwangsarbeit unter haftähn-lichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs« 3 BEG ansehen«
V» Das Berufungsurteil*mußte daher aufgehoben und die Berufung der Kläger, soweit sie nicht durch den vor dem Berufungsgericht geschlossenen Teilvergleich ihre Erledigung gefunden hat, zurückgev/iesen werden«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 9x? 100 ZPO, 225 BEO»
Schmidt
 Ascher
Johannsen
v* Werner
 Haaß