deswegen ein Schadenersatzanspruch nach Art 3° US-REG zu, so wird hierdurch ein' Entschädigungsanspruch hach § 66 BEG nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß der Einkommens-verlust auf Grund der Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 56 * BEG tatsächlich ausgeglichen worden ist oder ein entsprechender Anspruch durch unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich zu- ; erkannt worden ist, Aktenzeichen? Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7« Zivilsenats (intschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27» Februar 1956, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9*. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil aufgehoben und der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 20, Mai 1953 geändert. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 1/4 und das beklagte Land 3/4 v Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem beklagten Land zur Last. Bis zur Veräußerung des Unternehmens leitete der Kläger den Betrieb der genannten Gesellschaft, Er hat deshalb rechtzeitig Entschädigungsansprüche wegen seines Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen nach dem Württemberg! Sie wurden durch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung abgelehnt und zwar mit der Begründung; daß es sich bei der Veräußerung des Unternehmens um eine schwere Entziehung im Sinne des Art 30 MilRegG Nr 59 gehandelt habe und der Kläger daher die Möglichkeit gehabt hätte,, den ihm aus dem Verlust seiner Stellung entstandenen Schaden im Rückerstattungsverfahren geltend zu machen, was zu dem Ausschluß der Ansprüche im Entschädigungsverfahren führen müsse. Liesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angegriffen und beantragt, das beklagte Land für die Zeit vom 1« November 1938 bis 31. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung geltend gemacht, der Kläger sei nach dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich auch insoweit abgefunden worden, als es sich um den Verlust von Gewinnansprüchen gehandelt habe. Es ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger für den Verlust seiner Gewinnansprüche durch den Vergleich nicht entschädigt worden sei und hat deshalb den von ihm geltend gemachten Schaden im Grundsatz für berechtigt angesehen- Zur Abweisung der Klage ist es aber deshalb gekommen, weil es die Kapitalentschädigung, die es auf nur 7-720,53 DM errechnet hat, um das anderweitige Einkommen des Klägers in Höhe von 3«362,68 DM gekürzt hat und weil der Restbetrag nach der Vorschrift des § 78 BErgG nicht fällig sei. Der Kläger beantragt, das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, an ihn 7,720,53 DM zu zahlen, Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen ist und die Berufung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Nach diesem Gesetz hat der-Geschädigte einen Anspruch auf Rückerstattung solcher feststellbarer Vermögensgegenstände, die er durch Entziehung verloren hat, Darüberhinaus gewährt das genannte Gesetz Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, in den Fällen der sog. Auch diese Ansprüche fallen ihrer MRechtsnatur” nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, wie sich aus ^rt 57 US-REG ergibt. Ist der Verfolgte aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt und dadurch in seinen Einkünften benachteiligt worden, so stehen ihm Ansprüche auf Entschädigung nach § 64 ff BEG zu. Das beklagte Land wurde aber nicht zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, weil dieser bchadensbetrag einmal um das vom Kläger vor der Wäh-rungsUmstellung erzielte anderweite Einkommen von 3*362,68 DLI zu kürzen war, ferner deshalb, weil der überschießende Betrag nach § 78 des BErgG noch nicht zur Befriedigung aufgerufen war. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Pall« Das Bundesentschädigungsgesetz hat außerdem die Vorschriften über Befristung und Fälligkeit der Ansprüche zugunsten der Berechtigten verbesserte Nach § 169 BEG- sind alle Ansprüche grundsätzlich sofort fällig. Ausnahmen für Ansprüche wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen gelten nur, soweit diese Ansprüche den Betrag von je 10*000»— DM übersteigen und solange der Berechtigte das 60. Das beklagte Land mußte deshalb entsprechend dem Anträge des Klägers zur Zahlung des genannten Betrages' und zur Tragung der aus-sergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden«
Irnt 2458 059 Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz^ BEG §§ 5, 66? 75 Ahs 3\ ÜS-REG Art 30 Hechtssatzj^ Steht dem Verfolgten? der infolge einer "schweren” . - Entziehung von Gesellschaftsrechten aus seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter verdrängt worden ist und dadurch sein Einkommen verloren hat? deswegen ein Schadenersatzanspruch nach Art 3° US-REG zu, so wird hierdurch ein' Entschädigungsanspruch hach § 66 BEG nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß der Einkommens-verlust auf Grund der Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 56 * BEG tatsächlich ausgeglichen worden ist oder ein entsprechender Anspruch durch unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich zu- ; erkannt worden ist, Aktenzeichen? IV ZR 248/56 Urteil des BGH vom 12„ Dezember 1956 OLG Stuttgart *.*•51 ♦ V IV ZR 248/56 Verkündet am 12= Dez.> 1956 Schorm, Just. Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Neue Weinsteige 21, Beklagten, Revisionsklägers und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, g e g e* n (England), Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt? Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7« Zivilsenats (intschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27» Februar 1956, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9*. April 1956, wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil aufgehoben und der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 20, Mai 1953 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.720,53 BM zu zahlen. T 1 a - V Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 1/4 und das beklagte Land 3/4 v Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem beklagten Land zur Last. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 V Tatbestands Der Kläger und sein Bruder, die nach der nationalsozialistischen Gesetzgebung als Juden galten, waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit der Firma Marmorwerke Joseph F^mQ, Durch notariellen Ver- trag vom 24. September 1937 veräußerten sie das Unternehmen an den inzwischen verstorbenen Kurt in Die übernähme erfolgte am 1. November 1937- Wegen des Verlustes seiner Rechte hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 15. Dezember 1948 beim Zentralanmeldeamt für die ehemalige amerikanisch besetzte Zone einen Rückerstattungsanspruch angemeldet, In ihm hat er "Nachzahlung oder Beteiligung, gegebenenfalls Rückerstattungrt gefordert, Im Rückerstattungsverfahren kam zwischen dem Kläger und seinem Bruder einerseits und den Rechtsnachfolgern des Erwerbers ein Vergleich zustande, der am 21, Oktober 1949 vor dem Schlichter für die Wiedergutmachung beim Amtsgericht Stuttgart beurkundet wurde. In diesem Vergleich ist bestimmt? "Zur Abgeltung aller den 'Herren Ludwig und Theodor R(B aus äer Übernahme der Firma , . . , gemäß MRG Nr 59 Art 16 erwachsenen Ansprüche sowie aller evtl in Zukunft noch entstehenden Ansprüche verpflichten sich die "Naturstein- und Marmorwerke omm ^°sef an die Herren Ludwig und Theodor RfBfcDM 40.000,— zu zahlen." Außerdem enthält der Vergleich in § 10 noch folgende Vereinbarung? "Die Herren Ludwig und Theodor RflB erklären, daß alle ihnen als Vorbesitzer der Naturstein- und Marino rwerke omm Josef insbesondere gemäß • ae- *• * , - - MRG Nr 59f erwachsenen Ansprüche sowie alle evtl, in Zukunft noch entstehenden Ansprüche durch diese Vereinbarung abgegolten sind-” Bis zur Veräußerung des Unternehmens leitete der Kläger den Betrieb der genannten Gesellschaft, Er hat deshalb rechtzeitig Entschädigungsansprüche wegen seines Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen nach dem Württemberg! sch-badi sehen Entschädigungsgesetz vom 16« August 1949 geltend gemacht. Sie wurden durch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung abgelehnt und zwar mit der Begründung; daß es sich bei der Veräußerung des Unternehmens um eine schwere Entziehung im Sinne des Art 30 MilRegG Nr 59 gehandelt habe und der Kläger daher die Möglichkeit gehabt hätte,, den ihm aus dem Verlust seiner Stellung entstandenen Schaden im Rückerstattungsverfahren geltend zu machen, was zu dem Ausschluß der Ansprüche im Entschädigungsverfahren führen müsse. Liesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angegriffen und beantragt, das beklagte Land für die Zeit vom 1« November 1938 bis 31. Dezember 1945 zur Zahlung eines Schadensbetrages von 10,481,80 DM zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung geltend gemacht, der Kläger sei nach dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich auch insoweit abgefunden worden, als es sich um den Verlust von Gewinnansprüchen gehandelt habe. : ' Die Entsehädigungskammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen und die Begründung des erwähnten Bescheids der Entschädigungsbehörde gebilligt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als Berufung behandelt worden ist.. Las Berufungsgericht *»•••• •* hat die Klage wiederum abgewiesen. Es ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger für den Verlust seiner Gewinnansprüche durch den Vergleich nicht entschädigt worden sei und hat deshalb den von ihm geltend gemachten Schaden im Grundsatz für berechtigt angesehen- Zur Abweisung der Klage ist es aber deshalb gekommen, weil es die Kapitalentschädigung, die es auf nur 7-720,53 DM errechnet hat, um das anderweitige Einkommen des Klägers in Höhe von 3«362,68 DM gekürzt hat und weil der Restbetrag nach der Vorschrift des § 78 BErgG nicht fällig sei. Das Oberlandesgerieht hat die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger beantragt, das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, an ihn 7,720,53 DM zu zahlen, Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen ist und die Berufung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Beide Parteien haben ferner den Antrag gestellt, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe t 1) Das Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen. Gegen die Zulässigkeit der Revision des beklagten Landes bestehen keine Bedenken. Die nach § 219 BEG vom Berufungsgericht zugelassene Revision erlaubt beiden Parteien die Einlegung des Rechtsmittels, soweit nur dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen. Dies gilt also auch für das beklagte Land, das durch die Abweisung der Klagansprüche als zur Zeit unbegründet auch beschwert ist. •• 5 - Sachlich kann die Revision des beklagten Landes jedoch keinen Erfolg haben. Nach § 5 BEG besteht kein Anspruch nach dem Entschädigungsgesetz, soweit der Anspruch auf Ausgleich des Schadens nach seiner Entstehungsgrundlage unter die Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt. In den Ländern der früheren amerikanischen Besatzungszone sind die Rückerstattungsansprüche in dem MilRegG Nr 59 geregelt-. Nach diesem Gesetz hat der-Geschädigte einen Anspruch auf Rückerstattung solcher feststellbarer Vermögensgegenstände, die er durch Entziehung verloren hat, Darüberhinaus gewährt das genannte Gesetz Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, in den Fällen der sog. schweren Entziehung (Art 30 US-REG) stehen dem Geschädigten auch noch öchadensersatzansprüche !,nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts” zu. Auch diese Ansprüche fallen ihrer MRechtsnatur” nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, wie sich aus ^rt 57 US-REG ergibt. In den Fällen, in denen Gesellschaftsrechte durch schwere Entziehung verloren gingen, umfassen die Schä-densersatzansprüche nach Art 30 US-REG auch den entgangenen Gewinn, Dieser stellt bei Personengesellschaften neben dem Ertrag des in der Gesellschaft arbeitenden Kapitals vor allem, die ArbeiteVergütung der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter dar. Ist der Verfolgte aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt und dadurch in seinen Einkünften benachteiligt worden, so stehen ihm Ansprüche auf Entschädigung nach § 64 ff BEG zu. Es fragt sich, ob auch insoweit der Vorrang der Wiedergutmachung auf Grund der zur Rück- 6 erstattung ergangenen Rechtsvorschriften gilt- Dieser Grundsatz ist vom Gesetz, wie § 75 Abs 3 BEG ergibt, hier in der V/eise durchbrochen worden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur entfällt, soweit der Verfolgte tatsächlich im Wege der Rückerstattung entschädigt worden ist. Der Wegfall des Entschädigungsanspruchs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte auf Grund des Art 30 US-REG bereits Ersatz erlangt hat oder ein «Schadenersatzanspruch durch eine unanfechtbare Entscheidung oder durch Vergleich zuerkannt worden ist. Es genügt hier nicht, daß er einen solchen Anspruch nach der genannten Vorschrift hätte -geltend machen können, »vie das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt hat, wurde der Kläger in dem Vergleich vom 21«. Oktober 1949 für seine Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen nicht abgefunden. \ Die Revision des beklagten Landes mußte deshalb zurückgewiesen werden. 2) Dagegen war der Revision des Klägers stattzugeben.. Der dem Kläger erwachsene Schaden im beruflichen Fortkommen ist vom Berufungsgericht auf 7*720,53 DM festgestellt worden. Das beklagte Land wurde aber nicht zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, weil dieser bchadensbetrag einmal um das vom Kläger vor der Wäh-rungsUmstellung erzielte anderweite Einkommen von 3*362,68 DLI zu kürzen war, ferner deshalb, weil der überschießende Betrag nach § 78 des BErgG noch nicht zur Befriedigung aufgerufen war. Beide Gründe können nach den vom Revisionsgericht anzuwendenden Vorschriften des Bundesentsohadigungsgesetzes die Abweisung nicht mehr rechtfertigen« Der Abzug anderweiten Einkommens kommt nicht mehr in Betracht, soweit dieses Einkommen vor dem 1 Juli 1948 erzielt worden ist (§ 77 BEG). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Pall« Das Bundesentschädigungsgesetz hat außerdem die Vorschriften über Befristung und Fälligkeit der Ansprüche zugunsten der Berechtigten verbesserte Nach § 169 BEG- sind alle Ansprüche grundsätzlich sofort fällig. Ausnahmen für Ansprüche wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen gelten nur, soweit diese Ansprüche den Betrag von je 10*000»— DM übersteigen und solange der Berechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da der Anspruch hier 10.000,— DM nicht erreicht, ist auch er sofort fällig. Das beklagte Land mußte deshalb entsprechend dem Anträge des Klägers zur Zahlung des genannten Betrages' und zur Tragung der aus-sergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden« 3) Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im ersten und zweiten Rechtszuge eine Kapitalentschädigung von 10-481,80 DM gefordert hatte, waren ihm nach § 92 ZPO von den außergerichtlichen Kosten der beiden Tatsacheninstanzen l/4 aufzuerlegen.. Im übrigen ergab sich die Kostenregelung aus §§ 225 Abs.l* 209 BEO* Schmidt' Ascher v> Werner Maaß Wilden \ '» ■i t * • t ' .1 (» i 'i; i» ■