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BGH · IV ZR 248/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 248/14

ZPO § 4 Abs. 1 Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 24. 4 Diese Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses. 5 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zu dem Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Die selbständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erstreckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpflichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.7 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 4 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
KostengeltenHaftpflichtversichererNebenforderungKölnAnspruchZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 248/14
vom 24. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO § 4 Abs. 1
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14 - OLG Köln
LG Köln
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 24. Juni 2015
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.800 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der	Kläger	ist	unzulässig;	sie	wä-
re auch unbegründet.
2	I.	Der	Wert	der	mit	der Revision geltend zu machenden Beschwer
 übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3	Der	von	den	Klägern	aufgrund	des	Pfändungs-	und	Überweisungs-
beschlusses geltend gemachten Forderung gegen den beklagten Haftpflichtversicherer ihres Titelschuldners in Höhe von 21.145 € liegt eine Hauptforderung von lediglich 19.800 € zugrunde. Der Mehrbetrag beruht
 
auf den im Urteil des Landgerichts Berlin titulierten Zinsen sowie den Kosten für den Pfändungsantrag.
4	Diese	Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts
 und der Beschwer als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses.
5	Zwar	sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des
 Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zu dem Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I; juris Rn. 34). Für die Kosten des Pfändungsantrags trifft dies aber nicht zu (offen gelassen im Senatsurteil aaO Rn. 35). Die selbständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erstreckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpflichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Soweit der Haftpflichtversicherer bei begründeten Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Leistungspflicht auch diese Kosten zu ersetzen haben sollte, handelt es sich
 
um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.
6	II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
7	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen
 Felsch
Lehmann
 Dr. Brockmöller	Dr.	Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 - 20 O 431/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2014 - 9 U 157/13 -