Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Lr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen •. Die Revision gegen das Urteil des 11. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes beziehe ich mich auf das Urteil des Senats vom 19« Juni 1964 .’.." Der Kläger hat bereits im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, diese Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 519 ZPO. Bie Berufungsbegründung enthielt die Erklärung, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange an-gefochten und die Abweisung der Klage beantragt werde (§ 519 Abs.3 Kr. 1 ZPO). Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist vom erkennenden Senat nicht nachzuprüfen, da die Revision unter den Gesichtspunkten des § 219 Abs. 2 BEG im angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist und der Kläger den durch § 220 BEG eröffneten Beschwerdeweg nicht beschritten hat. Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Revision trägt der Kläger nach' §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 247/66 URTEIL in dem Entsehädigungsrechtsstreit de8 Eugen Wi Klägers und Revisionsklögers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Lr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen •. auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1967 für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung von 1.350»- DM für Schaden an Freiheit zuerkannt. Zur Begründung seiner Berufung hat das beklagte Land schriftsätzlich ausgeführt s "Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage der §§ 150 f. BEG, da er Ungarn erst im Jahre 1955 verließ und damit die Vertriebeneneigenschaft erst nach dem 1. Oktober 1953 erworben hat. Zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes beziehe ich mich auf das Urteil des Senats vom 19« Juni 1964 .’.." Der Kläger hat bereits im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, diese Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 519 ZPO. Bas Oberlandesgericht ist ihm nicht gefolgt; es hat vielmehr zur Sache, erkannt und die Klage abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden (§§ 219 Abs. 2, 220 BEG). Mit der auf § 221 Abs. 1 BEG gestützten Revision beantragt der Kläger, die Berufung zu verwerfen. Bas beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertre-. ton. Bntscheidunas&ründe; Bie Revision ist unbegründet. Bie Berufung des beklagten Landes war zulässig. Bie Berufungsbegründung enthielt die Erklärung, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange an-gefochten und die Abweisung der Klage beantragt werde (§ 519 Abs. 3 Kr. 1 ZPO). L . Sie enthielt weiter die bestimmte Bezeichnung des tatsächlichen Umstandes und des rechtlichen Gesichtspunktes, aus denen sich nach der Auffassung des beklagten Landes die Unschlüssigkeit des Klageanspruchs ergab (§ 519 Abs* 3 Nr. 2 ZPO). Zu weiteren Darlegungen, insbesondere zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, war der Berufungsführer nicht verpflichtet. Ob seine Auffassung, Voraussetzung des Klageanspruchs sei, daß der Kläger die Vertriebeneneigenschaft bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes besessen habe, richtig sei und aus welchen Gründen, war von dem angerufenen Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu untersuchen und zu entscheiden. Daß die Berufungsbegründung sich auf die Anführung des Grundes beschränken durfte, der nach der Auffassung des Berufungsführers durchgriff und zur beantragten Klageabweisung führen mußte, versteht sich von selbst. Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist vom erkennenden Senat nicht nachzuprüfen, da die Revision unter den Gesichtspunkten des § 219 Abs. 2 BEG im angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist und der Kläger den durch § 220 BEG eröffneten Beschwerdeweg nicht beschritten hat. Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Revision trägt der Kläger nach' §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO. Ascher Johannsen Dr. Loewenheim Dr. Graf v.d. Mühlen