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BGH

Gericht: BGH

Am 28» Mai 1941 errichtete er ein Testament, in dem er Alexander zu dem Erben einsetzte, fUr den Fall, daß dieser ihn nicht Überleben sollte, bestimmte a) Für den fall, daß zur Zeit meines Ab-lebens mein Bruder Alexander Israel cmHBl in den Genuß der Erbschaft kommen kann, setze ich ihn als alleinigen Erbon ein. seine Ehefrau von vornherein Erben werden, oder zunächst die Vorerbochaft eintritt, und ob bzw, wann in diesem Palle die Nach-erbachaft eintritt, hat mein Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber den Beteiligten festzustellen. e) Sollten die von mir bezüglich etwaiger Vorerbschaft und Nacherbschaft getroffenen Bestimmungen sich aus irgendeinem Grunde als nicht ausführbar erweisen, so soll das Testament auf jeden Fall in dem Sinne aufrechterhalten bleiben, daß mein Bruder Alexander Israel bzw, seine Ehefrau meine alleinigen Erben sind und, sobald es irgendmöglich ist, 1941, schrieb der Testamentsvollstrecker an Erica Vl und an Alexander er stelle fest, daß der Pall der Vorerb3chaft eingetreten und Erica M Vorerbin geworden seio Sie wurde bei der Pestsetzung der Erbschaftssteuer nach ihrem persönlichen Verhältnis zu dem Erblasser, mit dem sie nicht verwandt oder verschwägert gewesen war, in Steuerklasse V eingereiht* Sie hatte über 40.000,— Juli 1941 gestorbenen Bruders Rudolf G^HB» Der Zusatz, daß ein Testamentsvollstrecker ernannt sei, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 23. 1 o ln don Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgc-führt, daß einem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, wenn aus seinem Vermögen Steuern entrichtet werden mußten, deren Veranlagung und Erhebung zwar den Steuergesetzen entsprach, die Entstehung des Steuer tatbestandes aber auf Verfolgungsmaßnahmen beruhte (§ 56 BEG). Einen solchen Schaden bat nach Ansicht des Berufungsgerichts Alexander HHfe dadurch erlitten, daß aus dem Vermögen, das er von seinem Bruder Rudolf GflHfe geerbt hat, besonders hohe Erbschaftssteuern gezahlt worden sind. Diese Steuern sind vom Finanzamt nach einem Erwerb von Todes wegen durch Erica Mansfeldt erhoben worden, wobei das Vermächtnis von 10.000,— RM hier außer Betracht zu bleiben bat. Das Berufungsgericht hat angenommen und diese Auffassung mit dem Hinweis auf den Inhalt des ersten Testaments vom 28. Juli 1941 errichteten Testamente begründet, daß Erica Vorerbin nach Rudolf G^fliH^sein sollte, 3ofern und solange ein Vermögencerwerb durch Alexander G^Hfc nicht möglich war. Damit, daß die Voraussetzungen für den Eintritt und für das Ende der Vorerbschaft ausschließlich durch die Absicht des Erblassers, Alexander Erbe werden zu lassen, be- Die Veranlagung der Vorerbin, die mit dem Erblasser nicht verwandt war, zu einer Erbschaftssteuer von mehr als 40o000,— RI.! Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß nach dem Tode des Erblassers die Erbschaft wirtschaftlich Alexander zugerechnet werden müsse und durch die Entrichtung der überhöhten Erbschaftssteuer seiri Vermögen geschädigt worden sei* Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen adäquat-ursächlichen und verfolgungseigentümlichen Zusammenhang zwischen der gegen Alexander gerichteten Verfolgung und der Entstehung des Schadens bejaht« Hierzu wird ausgeführt, daß Alexander und die Klägerin als Verfolgte nach Brasilien ausgewandert waren und ihre Verfolgung, jedenfalls hinsichtlich des inländischen Vermögens, nicht mit der Auswanderung abgeschlossen war« Hach der '1« VO zu dem Roichs-bürgergeoetz vom 25« November 1941 (RGBl I 722) verloren die ausgewanderten Juden die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Vermögen« Sie konnten nach § 4 aaO von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben« Diese bei Errichtung des Testaments (5* Juli 1941) voraussehbare Entwicklung habe Rudolf G^Hl - neben den Kriegs- und Transfer** Verhältnissen - zur Anordnung der Vorerbschaft bestimmt« Auch die Erklärung des Testamentsvollstreckers vom 6. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß Alexander U^HHl auc^ in dem Zeitraum, der seiner Auswanderung folgte und auf den es hier ankommt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon verfolgt worden ist» Das Berufungsgericht bat das damit begründet, die damals geltenden devicenrechtlichen Beschränkungen hätten ihn zwar nicht anders betroffen als jeden andern im Ausland lebenden Deutschen, diese Nachteile seien aber durch Verfolgungo-maß nahmen verursacht worden, weil Alexander G^HIBl nur durch sic zur Auswanderung veranlaßt worden sei» ausländische Erwerber, sondern nur noch an die Deutsche Golddi3kontbank (Dego) veräußern konnten und durften* Dieae gegen jüdische Auswanderer gerichteten Maßnahmen waren ein wesentlicher Schritt auf dem Wege der damaligen Machthaber, die im Ausland lebenden Juden vollständig zu enteignen, dieses Ziel erreichten sie mit der 11. Dadurch, daß der Erblasser aus den noch zu erörternden Gründen Erica als Vorerbin vorsah und durch den Testamentsvollstrecker die Voraussetzungen für den Eintritt der Vorerbschaft festgestellt worden waren, wurde die Vorerbin wie ein Erbe steuerpflichtig (§7 Abs. 1 aaO) und zwar nach Steuerklasse V. Das Berufungsgericht hat nicht feotgestellt, ob der Nacherbe nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 aaO zur Erbschaftssteuer bernn-gezogen worden ist, hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer nach Klasse III und V fordert. c) Ben Gründen des angefochtenen Urteils ist au entnehmen, daß die Vorerbin die Erbschaftssteuer aus den Mitteln der Erbschaft abgeführt bato Bas Berufungsgericht bat in der Vorerbin die TreubSnderin für Alexander G^feerblickt und dafür als entscheidend angesehen, daß sie nach den Bestimmungen des Testaments vom 5» Juli 1941 unter Umständen gar nicht, jedenfalls nur solange Vorerbin sein sollte, bis Alexander in den Ge- nuß der Erbschaft kommen konnte« Baraus, daß der Vorerbe nur zeitlich begrenzt Erbe und nach §§ 2112 ff BGB im Regelfälle dem Nacherben gegenüber verpflichtet ist, für die Erhaltung der Substanz des Nachlasses zu sorgen, läßt sich rechtfertigen, ihn in diesem Sinne als Treuhänder gegenüber dem Nacherben zu bezeichnen (vergl. RGZ 80, 30)o Bie Angriffe der Revision in diesem Punkte sind unbegründeto Aus der Trouhänderptellung des Vorerben durfte das Berufungsgericht allerdings nicht folgern, "daß das Vermögen seit dem Tode von Rudolf wirtschaftlich Alexander zugercchnet" werden müsse. - er hat diesen Punkt besonders erörtert -, daß Erica Mansfeldt nicht Yorerbin mit diesen Befugnissen und Pflichten gewesen sei* Deshalb fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, über die gesetzliche Ordnung hinaus das Vermögen, schon mit dem Tode Rudolf GflHUs wirtschaftlich Alexander G^HHl zuzurechnen« - IV ZR 148/64 - zu Grunde liegenden Palle - die Vorerbschaft nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden ist« In diesem Palle war das Testament eines Verfolgten durch Anfechtung rückwirkend beseitigt worden« Auch die Voraussetzungen des § 11 Nr« 2, 3 StAnpG liegen nicht vor« Daß die Klägerin nicht, wie die Revision das will, auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, hei den Finanzbehörden nach § 131 AO im Billigkeitswege eine Erstattung der Erbschaftssteuer zu erreichen, liegt bei dem Rechtsgrunde der hier geltend gemachten Ansprüche auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründungo d) l)as Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Verfolgte Alexander an dem ihm durch die Nacherbschcft zugefallenen Vermögen aus Verfolgungsgründcn gesohädigt worden ist. Sr bat die Bestimmungen dieses Testaments zutreffend gewürdigt, sie ergeben, wenn man die damaligen Verhältnisse im Auge hat, daß der Erblasser durch das Testament vom 5* Juli 1941 nur die aus der Verfolgung seines Bruders und der Klägerin entstandenen Schwierigkeiten bei der erbrechtlichen Darauf, daß der Erblasser eine im Inland lebende Verfolgte als Vorerbin vorsah, kann die Revision nicht den Einwand stutzen, diese Bestimmung deute darauf hin, daß nicht die gegen den Nacberben gerichtete Verfolgung, sondern kriegs- und devisenwirtschaftliche Gründe für die Gestaltung des Testaments ausschlaggebend gewesen seien« Das Berufungsgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß der Erblasser glaubte, durch die Einschaltung dieser Vorerbin seinem verfolgten Bruder das Vermögen erhalten zu können.

Zitierte Normen: § 2222 BGB § 56 BEG § 2 BGB
ErbschaftssteuerVorerbinBerufungsgerichtEricaVermögenErblasserTestamentAlexanderErbeRevision

Volltext der Entscheidung

2541 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IT 2R 247/64	URTEIL	Verk&adet	am
30. M&rz 1966 Broeske Just izangeateilt e
«I« Urkn&dtbcaiiiter der C«diifttHelIe
 ln dem Eotschädigungerechtestroifc*
der Freie» und Hansestadt Hamburg, vertrete» durch das Wiedergutmachungsamt, Hamburg 36,
Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklügerin,
- Proseöbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Frau Hj Rua
- Proaeßbevollmächtigter;
eb. Ji
, Brasilien
 Klägerin und Revisionabeklngte,? Rechtsanwalt

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- 2 ~
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 * März 1966 unter Mitwirkung des Senateprhsidenten Ascher; und der Bundesrichter Jobannsen, WUstenberg, Wilden und Br* Loewenheim
fUr Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Ur~ teil des 9* Zivilseoats-des Hanseatischen Oberlandesgerichta su,Hamburg vom 6* Mai 1964 wird auf ihre Kosten surliekgewiesen*
Qerichtsgebtihren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand, s
»—	— W—	l'll
 Alexander	seine	Ehefrau,	die	Kläge-
rin9 wunderten nach Brasilien aus» weil sie als Juden verfolgt worden wärep* Rudolf	ein	Bruder
 Alexanders, blieb in Beutschlaod, er starb am 30* Ju-li 1941* .	i	.
Am 28» Mai 1941 errichtete er ein Testament, in dem er Alexander	zu dem Erben einsetzte, fUr den
 Fall, daß dieser ihn nicht Überleben sollte, bestimmte
 
er die Klägerin zur Erbin« Erica	ebenfalls
 jüdischer Abstammung, war zur Testamentsvollotreckerin ernannt worden.
Am 5. Juli 1941 errichtete Rudolf Gutentag ein neues Testament, in dem er alle früheren letztvvilli-gen Verfügungen aufhob und folgende Bestimmungen traf:
1. Ich habe den Wunsch, meinen Nachlaß meinem Bruder Alexander Israel MHAin Sflfc iMfc/Brasilien,	bzw.
nach seinem Ableben seiner Ehefrau Hedwig Sara G^IBH| geb.	zukommen	zu	las-
sen« Da ion jedoch bei der Unklarheit der augenblicklichen Verhältnisse nicht übersehen kann, ob und wann es möglich sein würde, die Genannten in den tatsächlichen Genuß der Erbschaft zu setzen, verfüge ich folgendes :
a)	Für den fall, daß zur Zeit meines Ab-lebens mein Bruder Alexander Israel cmHBl in den Genuß der Erbschaft kommen kann, setze ich ihn als alleinigen Erbon ein. Sollte er mich nicht überleben, so tritt an seine Stelle seine Ehefrau Hedv/ig Sara G( geh. J<
 b)	Für den Fall, daß die zu a) genannte Voraussetzung zur Zeit meines Ablebens nicht vorhanden ist» setzo ich Frau-lein Erica Sara
H^pstr. •, zur Vorerbin ein und bestimme meinen Bruder Alexander Israel GtfH bzw« im Falle seines Ablebens seine Ehefrau Hedwig Sara	geb.
als Nacherbino Die Nachorbschaft tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu dem die Nacherben die Möglichkeit haben, in den Genuß des Nachlaßvermögeno zu gelangen. Darunter verstehe ich auch
 
die Möglichkeit, das Kapital zu dem jeweils gültigen Prozentsatz durch die Deutsche Golddiskontbank, Berlin, oder eine andere hierfür zuständige Stolle, oder auf irgendeine andere V/oioc ins Ausland zu transferieren.
c)	Oh und wann die zu b) umschriebene Möglichkeit eines Transfers besteht, und ob daher mein Bruder bzw. seine Ehefrau von vornherein Erben werden, oder zunächst die Vorerbochaft eintritt, und ob bzw, wann in diesem Palle die Nach-erbachaft eintritt, hat mein Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber den Beteiligten festzustellen. Er soll diese Feststellung erst treffen, wenn die Möglichkeit der Transferierung tatsächlich vorliegt, insbesondere sämtliche dazu erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt bzw. verbindlich in Aussicht gestellt sind«.
d ) oooooos.ooooooc
e) Sollten die von mir bezüglich etwaiger Vorerbschaft und Nacherbschaft getroffenen Bestimmungen sich aus irgendeinem Grunde als nicht ausführbar erweisen, so soll das Testament auf jeden Fall in dem Sinne aufrechterhalten bleiben, daß mein Bruder Alexander Israel	bzw,
 seine Ehefrau meine alleinigen Erben sind und, sobald es irgendmöglich ist,
/ durch meinen Testamentsvollstrecker in den Besitz und Genuß des Nachlasses gesetzt werden«.
Rudolf	setzte	Erica	ein	Ver-
mächtnis von 10*000,— RM aus. Ferner ernannte er Br. KflHBl zu dem Testamentsvollstrecker. Dieser sollte gemäß § 2222 BGB bis zu dem Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausüben und dessen Pflichten erfüllen.
 
Nach dem Tode Rudolf	am	6.	Dosember
1941, schrieb der Testamentsvollstrecker an Erica Vl und an Alexander	er	stelle	fest,	daß
 der Pall der Vorerb3chaft eingetreten und Erica M Vorerbin geworden seio
 Sie wurde bei der Pestsetzung der Erbschaftssteuer nach ihrem persönlichen Verhältnis zu dem Erblasser, mit dem sie nicht verwandt oder verschwägert gewesen war, in Steuerklasse V eingereiht* Sie hatte über 40.000,— RM an Erbschaftssteuer zu entrichten.
Erica	usd	Br.	wurden	nach
 Theresienstadt deportiert. Sie sind dort umgekommen
 Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Hamburg vom August 1949 ist seit dem 8. Mai 1945 Alexander Gflfc Alleinerbe seines am 30. Juli 1941 gestorbenen Bruders Rudolf G^HB» Der Zusatz, daß ein Testamentsvollstrecker ernannt sei, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 23. März I960 gestrichen.
Alexander G4MH| ist am 13. November 3^52 gestorben, Bie Klägerin ist seine Erbin.
Sie beansprucht Entschädigung nach § 56 BEG. Nach ihrer Ansicht ist sie um den Betrag an ihrem Vermögen geschädigt, der an Erbschaftssteuer Uber den Betrag hinaus entrichtet worden ist, zu dem Alexander G^Hfe (Steuerklasse III) veranlagt worden wäre.
 
Die Entscbädigungsbehörde hat den Anspruch abge-Xehnt. In Verfahren vor dem Landgericht bat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.170,— DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Naumann zu dem Sachverständigen bestellt.
Er hat ein Gutachten darüber erstattet, welche Erbschaftssteuer festgesetzt worden wäre, wenn Alexander nicht, wie dies angenommen worden war, die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Er hat unter dieser Voraussetzung den Unterschied des Steuerbetrags auf 15.833,10 RM errechnet.
Das Landgericht bat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte bat Berufung eingelegt, um zu er« reichen, daß die Klage abgewiesen wird.
Das Berufungsgericht bat die Berufung zurückgev/ie sen. Ec hat die Revision an den Bundesgerichtshof zuge lassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie will mit ihrem Rechtsmittel erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entjjc he id up gpgründej_
Die Revision ist unbegründet.
1 o ln don Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgc-führt, daß einem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, wenn aus seinem Vermögen Steuern entrichtet werden mußten, deren Veranlagung und Erhebung zwar den Steuergesetzen entsprach, die Entstehung des Steuer tatbestandes aber auf Verfolgungsmaßnahmen beruhte (§ 56 BEG). Einen solchen Schaden bat nach Ansicht des Berufungsgerichts Alexander HHfe dadurch erlitten, daß aus dem Vermögen, das er von seinem Bruder Rudolf GflHfe geerbt hat, besonders hohe Erbschaftssteuern gezahlt worden sind. Diese Steuern sind vom Finanzamt nach einem Erwerb von Todes wegen durch Erica Mansfeldt erhoben worden, wobei das Vermächtnis von 10.000,— RM hier außer Betracht zu bleiben bat.
Das Berufungsgericht hat angenommen und diese Auffassung mit dem Hinweis auf den Inhalt des ersten Testaments vom 28. Mai 1941 und die Bestimmungen des am 5. Juli 1941 errichteten Testamente begründet, daß Erica	Vorerbin nach Rudolf G^fliH^sein
 sollte, 3ofern und solange ein Vermögencerwerb durch Alexander G^Hfc nicht möglich war. Damit, daß die Voraussetzungen für den Eintritt und für das Ende der Vorerbschaft ausschließlich durch die Absicht des Erblassers, Alexander	Erbe	werden	zu	lassen,	be-
stimmt wurden, bat das Berufungsgericht seine Ansicht begründet, daß Erica	Treuhänderin	für Alexander
G^BHB 3ein sollte. Diese Aufgabe habe ihrer Stellung als Vorerbin entsprochen.
 
/
Die Veranlagung der Vorerbin, die mit dem Erblasser nicht verwandt war, zu einer Erbschaftssteuer von mehr als 40o000,— RI.! war nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtmäßig« Pur ErotattungoanoprUche gegen die Finanzbehörde fehle es an einer Rechtsgrundlage, wie in den Urteilsgründen weiter gesagt wird*
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß nach dem Tode des Erblassers die Erbschaft wirtschaftlich Alexander	zugerechnet	werden	müsse	und
 durch die Entrichtung der überhöhten Erbschaftssteuer seiri Vermögen geschädigt worden sei*
Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen adäquat-ursächlichen und verfolgungseigentümlichen Zusammenhang zwischen der gegen Alexander gerichteten Verfolgung und der Entstehung des Schadens bejaht« Hierzu wird ausgeführt, daß Alexander und die Klägerin als Verfolgte nach Brasilien ausgewandert waren und ihre Verfolgung, jedenfalls hinsichtlich des inländischen Vermögens, nicht mit der Auswanderung abgeschlossen war« Hach der '1« VO zu dem Roichs-bürgergeoetz vom 25« November 1941 (RGBl I 722) verloren die ausgewanderten Juden die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Vermögen« Sie konnten nach § 4 aaO von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben« Diese bei Errichtung des Testaments (5* Juli 1941) voraussehbare Entwicklung habe Rudolf G^Hl - neben den Kriegs- und Transfer** Verhältnissen - zur Anordnung der Vorerbschaft bestimmt« Auch die Erklärung des Testamentsvollstreckers vom 6. Dezember 1941 über den Eintritt der Nacherbfolge gehört nach der Auffassung des Vorderrichters in
 
diesen Ursachenzusammenhang» Sinngemäß sei außerdem § 9 Abs» 3 BEG anzuwenden»
2• Diese Begründung des angefochtenen Urteils läßt keinen entscheidungserheblichen Recht3irrtum erkennen»
a)	Zutreffend ist zunächst» daß ein Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG auch in den Fällen besteht, in denen Verfolgte aus ihrem im Reichsgebiet nach den Grenzen vom 31* Dezember 1937 gelegenen Vermögen Steuern entrichteten, zu denen sie nur berangezogen wurden, weil sie aus Verfolgungsgründen steuerlich nachteilige Maßnahmen treffen oder binnebmen mußten» Dieser Auslegung der erwähnten Gesetzesvorachrift entspricht das Urteil des Senats vom 26» Mai *965 - IV ZR 148/64
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß Alexander U^HHl auc^ in dem Zeitraum, der seiner Auswanderung folgte und auf den es hier ankommt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon verfolgt worden ist» Das Berufungsgericht bat das damit begründet, die damals geltenden devicenrechtlichen Beschränkungen hätten ihn zwar nicht anders betroffen als jeden andern im Ausland lebenden Deutschen, diese Nachteile seien aber durch Verfolgungo-maß nahmen verursacht worden, weil Alexander G^HIBl nur durch sic zur Auswanderung veranlaßt worden sei»
Zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht erst recht kommen müssen, wenn es berücksichtigt hätte, daß jjUdinche^ Auswanderer mindestens seit dem Erlaß des Reichswirtccbaftorainisters vom 4» Juni 1938 ihre inländischen Sperrmarkguthaben nicht mehr an private
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ausländische Erwerber, sondern nur noch an die Deutsche Golddi3kontbank (Dego) veräußern konnten und durften* Dieae gegen jüdische Auswanderer gerichteten Maßnahmen waren ein wesentlicher Schritt auf dem Wege der damaligen Machthaber, die im Ausland lebenden Juden vollständig zu enteignen, dieses Ziel erreichten sie mit der 11. V0 zu dem Reichobürgcrgesetz von 25* November 1941 (RGBl I 722) vollständig. Diese Enteignung hätte Alexander G^HHB etwa vier Monate nach dem Tode seines Bruders betroffen.
b)	Das auf den Verfolgten im Erbwege übergegangene Vermögen i3t durch die Entrichtung überhöhter Erbschaftssteuer geschmälert worden.
Wäre Alexander G^BH nach dem Tode seines Bruders Erbe geworden, wie dies sein Bruder Rudolf G^|^B im Testament vom 28. Mai 1941 bestimmt hatte, so wäre nach §§ 9? 10 des Erbcchaftssteuorgesetzes in der Fassung von 16. Oktober 1934 (RGBl I, 1056) die Erbschaftssteuer des Erben nach Steuerklasse III berechnet worden. Dadurch, daß der Erblasser aus den noch zu erörternden Gründen Erica	als	Vorerbin	vorsah	und	durch
 den Testamentsvollstrecker die Voraussetzungen für den Eintritt der Vorerbschaft festgestellt worden waren, wurde die Vorerbin wie ein Erbe steuerpflichtig (§7 Abs. 1 aaO) und zwar nach Steuerklasse V. Das Berufungsgericht hat nicht feotgestellt, ob der Nacherbe nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 aaO zur Erbschaftssteuer bernn-gezogen worden ist, hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer nach Klasse III und V fordert. In dieser Höhe
 ist die Klageforderung, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 56 BEG vor liegen, gerechtfertigt«
c)	Ben Gründen des angefochtenen Urteils ist au entnehmen, daß die Vorerbin die Erbschaftssteuer aus den Mitteln der Erbschaft abgeführt bato Bas Berufungsgericht bat in der Vorerbin die TreubSnderin für Alexander G^feerblickt und dafür als entscheidend angesehen, daß sie nach den Bestimmungen des Testaments vom 5» Juli 1941 unter Umständen gar nicht, jedenfalls nur solange Vorerbin sein sollte, bis Alexander	in den Ge-
nuß der Erbschaft kommen konnte« Baraus, daß der Vorerbe nur zeitlich begrenzt Erbe und nach §§ 2112 ff BGB im Regelfälle dem Nacherben gegenüber verpflichtet ist, für die Erhaltung der Substanz des Nachlasses zu sorgen, läßt sich rechtfertigen, ihn in diesem Sinne als Treuhänder gegenüber dem Nacherben zu bezeichnen (vergl. RGZ 80, 30)o Bie Angriffe der Revision in diesem Punkte sind unbegründeto
 Aus der Trouhänderptellung des Vorerben durfte das Berufungsgericht allerdings nicht folgern, "daß das Vermögen seit dem Tode von Rudolf	wirtschaftlich
 Alexander	zugercchnet"	werden müsse. Mit diesem
 Satz v/ird der Stellung de3 Vorerben eine rechtliche Bedeutung gegeben, die sich aus dem Gesetz nicht recht-fertigen Bißt. Ber Nacherbe löst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unter bestimmten Voraussetzungen den Vorerbon als Erben ab'. Bis zu dem Eintritt der Nacberb-cchaft stehen dem Vorerben die gewöhnlichen Nutzungen des Vermögens zu, auch bat er für den gewöhnlichen
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Erhaltungsaufwand zu sorgen (§§ 2*1% 2124, 2135 BGB)* Der Berufungsrichter bat nicht festzustellen vermocht9
-	er hat diesen Punkt besonders erörtert -, daß Erica Mansfeldt nicht Yorerbin mit diesen Befugnissen und Pflichten gewesen sei* Deshalb fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, über die gesetzliche Ordnung hinaus das Vermögen, schon mit dem Tode Rudolf GflHUs wirtschaftlich Alexander G^HHl zuzurechnen«
Indessen ergibt sich aus d«rm Gesetz selbst, daß der Yorerbe die ihn.Jreffende Erbschaftssteuer aus der Erbschaft. zu Basten der Nacherben entrichten darf« Die Erbschaftssteuer der Vorerben fällt unter die außerordentlichen Lasten (§ 2126 BGB), die der Vorerbe nach § 2124 BGB aus der Erbschaft bestreiten kann« Das wird durch § 15 Abs* 4 ErbschStG ausdrücklich klargestellt (RPH, RStBl 1955 S. 1509 = Jff *956, ö. 536)«
Da die Vorerbin die sie treffende Erbschaftssteuer aus der Erbschaft entrichtet bat, so ist der Nacherbe der Geschädigte«
Erstattungsansprüche gegenüber den Finanzbebörden nach § 4 Abs« 3 StAnpG standen dem Nacherben nicht zu, da - anders als in dem der Entscheidung vom 26« Mai 1965
-	IV ZR 148/64 - zu Grunde liegenden Palle - die Vorerbschaft nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden ist« In diesem Palle war das Testament eines Verfolgten durch Anfechtung rückwirkend beseitigt worden« Auch die Voraussetzungen des § 11 Nr« 2, 3 StAnpG liegen nicht vor« Daß die Klägerin nicht, wie die Revision das
 will, auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, hei den Finanzbehörden nach § 131 AO im Billigkeitswege eine Erstattung der Erbschaftssteuer zu erreichen, liegt bei dem Rechtsgrunde der hier geltend gemachten Ansprüche auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründungo
d)	l)as Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Verfolgte Alexander	an	dem
 ihm durch die Nacherbschcft zugefallenen Vermögen aus Verfolgungsgründcn gesohädigt worden ist. Damit entfallen die Bedenken der Revision, § 56 BEO lasse die Entschädigung der sog. mittelbaren Schäden nicht zu.
Auch daraus lassen sich mit der Revision keine Einwendungen gegen die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung herleiten, daß es nicht der Geschädigte selbst war, der die für die steuerliche Behandlung der Erbschaft ungünstigen Anordnungen getroffen hat. Bei einem Erwerbe von Todes wegen kann es immer nur auf die steuerlich bedeutsamen leotiamungen de3 Erblassers ankommen. Für die Anwendung des § 56 aaO genügt es, wenn die Verfolgungc-lage des Erben zu Verfügungen des Erblassers führt, die dem Erben steuerliche Nachteile bringen. Diesen Zusammenhang bat das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem Einwand, der Erblasser hätt* bei Errichtung dos Testaments vom 5* Juli 1941 den Erlaß der 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25* November 1941 nicht voraussehen können, wendet sich die Revision lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters. Sr bat die Bestimmungen dieses Testaments zutreffend gewürdigt, sie ergeben, wenn man die damaligen Verhältnisse im Auge hat, daß der Erblasser durch das Testament vom 5* Juli 1941 nur die aus der Verfolgung seines Bruders und der Klägerin entstandenen Schwierigkeiten bei der erbrechtlichen
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Fürsorge für diese seine nächsten Angehörigen zu überwinden suchte, um ihnen den Nachlaß zu erhalten, denen er allein zufließen sollte«
Darauf, daß der Erblasser eine im Inland lebende Verfolgte als Vorerbin vorsah, kann die Revision nicht den Einwand stutzen, diese Bestimmung deute darauf hin, daß nicht die gegen den Nacberben gerichtete Verfolgung, sondern kriegs- und devisenwirtschaftliche Gründe für die Gestaltung des Testaments ausschlaggebend gewesen seien« Das Berufungsgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß der Erblasser glaubte, durch die Einschaltung dieser Vorerbin seinem verfolgten Bruder das Vermögen erhalten zu können. Die Revision übersieht, daß es auch sonst oft vorkam, daß Verfolgte sich in der Weise zu helfen suchten, daß sie andere Verfolgte einschalteten, wenn sic diese als weniger gefährdet ansahen.
3) Aus diesen Gründen muß die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 225 Abs« 1 BIG» $ 97 Abs. <* 2P0 surückgev/iesen werden»
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