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BGH · IV ZR 247/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 247/62

Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandeager ichts Celle vom 27« April 1962 aufgehobene Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückvcrv/icseno Die am 16» September 1938 in Belgien geborene jüdische Klägerin meldete am 22» Oktober 1959 bei der Entschädigungsbehörde Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Freiheit, Körper und Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach ihrem Vater9 Dr. Arthur und ihren Großeltern, Alfred und Lina an» Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist» Diesen Antrag begründete sie damit, daß sie bis sum 16» September 1959 unter Vormundschaft des Advokaten StflHBP in Brüssel gestanden habe» Diesem seien als nichtjüdischem Belgier die deutschen Sntschädigungsgeoetze nicht bekannt gewesen» Sie selbst habe erst nach ihrer Übersiedlung nach Israel davon erfahren, daß sie Entschädigungsansprüche stellen könne» Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit im September 1959 habe sie die erforderlichen Anträge alsbald gestellte. Das Landgericht hat über den Anspruch auf Ent-' Schädigung für Schaden an Freiheit durch Teilurteil entschieden« Es hat.der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist erteilt und das beklagte Land verurteilta an die Klägerin eine ererbte Entschädigung für Schaden an Freiheit nach Dr. Arthur und Lina BBHP ^ Höhe von Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* 1„ Nach der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters bei der Versäumung der Antragsfrist als eigenes Verschulden anrechnen lassen. 135 Nr. 37, ausgesprochen, daß der Berechtigte sich, auch wenn das BEG dies nicht selbst vorschreibt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz das Verschulden seines Vertreters zu-rechnon lassen muß. Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der durch Hechtsgeachäft bestellte Vertreter, sondern auch der, gesetzliche Vertreter (Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 232 Anuio II 1Wieczorek, ZPO § 232 Anm« B I a; Baumbach/ Lauterbach, ZPO § 232 Anm„ 2y Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts> 9«* Aufl0 § 76 IV 3 c So 340) • Die Vorschrift des § 232 Abs* 2 ZPO ist aber, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 23* November i960 im Anschluß an BGHZ 17, 199, 2o4 dargelegt hat, keine Ausnahno-regelung für das Prozeßrecht, sondern lediglich eino Folge und Klarstellung dessen, was unter einer Verhinderung durch unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO zu verstehen ist* Daher kann auch für die Palle des § 189 BEG nur entscheidend sein, ob ein Verschulden noch zu dem Bereich gehört, der dem Säumigen selbst zuzurechnen ist» Zu diesem Bereich gehört aber auch das Verhalten des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigeno Seine Handlungen und Unterlassungen sind daher dem Minderjährigen selbst zuzurechnen. zutreffend davon aus, daß für die Frage des Verschuldens darauf abzusteilen ist, ob der Vormund der Klägerin die ihm unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände zuzu demutende Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Antragsfrist zu gewährleisten* Seine Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruht jedoch in erster Linie auf der Feststellung, daß der Vormund von der Entschädigungsgesetzgebung der Bundesrepublik Kenntnis erlangt hatte. Es hätte sich vielmehr mit diesen Erklärungen auseinandersetzen und, falls es ihnen nicht Glauben schenken wollte, den, Vormund vernehmen müssen, Ira übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch außer acht gelassen, daßder Vormund nicht selbst dem Kreise der aus rassischen Gründen in Deutschland verfolgten Personen Nach allem bedarf die Präge der Kenntnis des Vormunds vbn der deutschen Entschädigungsgesetzgebung einer erneuten tatrichterlichen Klärung, Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht hilfsweise eine Verletzung der Erkundigungspflicht seitens des Vormunds bejaht und darin dessen Verschulden gesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht stand. Zwar ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13» November 1959 - IV ZK 136/59 -P KsW i960, 137 Nr, 42, au3geführt hat, für die Frage einer schuldhaften Pristversaumnis nicht allein entscheidend, wie sich der Geschädigte - oder sein Vertreter - Das könnte hei einer Pristversäumni3 infolge tJnkenntnis der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden, wenn der Berechtigte oder sein Vertreter sich von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und demit auch von dem Vorhandensein einer Ausschlußfrist nicht hätte Kenntnis verschaffen können und wenn ihm etwas derartiges auch nicht zuzu demuten war« In aller Regel kann von demjenigen, der selbst zu dem Kreise der verfolgten Personen gehört, erwartet werden, daß er sieh über die ihm aus der Verfolgung erwachsenen Rechte vergewissert« Im vorliegenden Palle ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Vormund nicht selbst dem Kreise der Verfolgten angehört« Auch sein Mündel hat nicht selbst in eigener Person ein Vei'folgtenschicksal erlitten, aus dem sich unmittelbar Entschädigungsansprüche ableiten lassen« ^ie Ansprüche der Klägerin beruhen auf dem Schicksal ihrer verfolgten Angehörigen, die längst verstorben sind« Außerdem war sie, wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14« To. 1959 - Bl. 6 ff EA - vorgetragen hatte, mit 4 Jahren christlich getauft, in einer deutschen Pamilie untergebracht und auf katholischen Schulen unterrichtet worden« Unter diesen Umständen bedurfte es einer besonderen Prüfung durch das Berufungsgericht, ob der Vormund auf den Gedanken hätte kommen können und müssen« daß der Klägerin aus dem Schicksal ihrer Angehörigen als Hinterbliebener und als Erbin auf Grund einer deutschen V/iedergut-machungsgesetzgebung Ansprüche erwachsen seien. Bei der Prüfung dieser Frage kann nicht außer acht gelassen werden, daß die deutsche Wiedergutmachungsgesetzgebung, die grundsätzlich nicht nur für alle Verfolgten, sondern auch für deren Hinterbliebenen eine Entschädigung voroieht und unter gewissen Voraussetzungen die Ansprüche auch für vererblich erklärt, kaum ein Vorbild in der Geschichte hat, also etwas .

Zitierte Normen: § 176 SaarBSG
FrageBerufungsgerichtVertreterPersonAnspruchKenntnisVormundKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

2538074
Nachschlagewerk:	Ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG i.t-89
a)	Der Berechtigte muß es sich als eigenes Verschulden anrechnen lassen, wenn sein gesetzlicher Vertreter die Antragsfrist schuldhaft versäumt hat»
b)	Zur Frage der Sorgfaltspflicht des gesetzlichen Vertreters eines Verfolgten, sofern der Vertreter
 im Ausland wohnt und nicht zu dem Kreise der verfolgten Personen gehört«,
BGH, Drto Vo 13. März 1963 - IV ZR 247/62 - OHG Celle
LG Hannover
IV m 247/62
Verkündet am 13« März 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Margot
- Prozeßbevollmächtigter;
geb, Bl
 Klägerin und Bevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
in
 das Land Nieder Sachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover9 Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklag t en,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 80 März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandeager ichts Celle vom 27« April 1962 aufgehobene Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückvcrv/icseno
- 1 a -
Das Verfahren des Revisionsrechtazuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 16» September 1938 in Belgien geborene jüdische Klägerin meldete am 22» Oktober 1959 bei der Entschädigungsbehörde Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Freiheit, Körper und Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach ihrem Vater9 Dr. Arthur	und	ihren
 Großeltern, Alfred und Lina	an» Gleichzeitig bat
 sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist» Diesen Antrag begründete sie damit, daß sie bis sum 16» September 1959 unter Vormundschaft des Advokaten StflHBP in Brüssel gestanden habe» Diesem seien als nichtjüdischem Belgier die deutschen Sntschädigungsgeoetze nicht bekannt gewesen» Sie selbst habe erst nach ihrer Übersiedlung nach Israel davon erfahren, daß sie Entschädigungsansprüche stellen könne» Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit im September 1959 habe sie die erforderlichen Anträge alsbald gestellte.
Die Entschädigungsbehörde hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und den verspäteten Antrag als unzulässig erachtet» Nach ihrer Auffassung hätte die Klägerin den Antrag durch ihren gesetzlichen Vertreter rechtzeitig stellen können und muß sich dessen Versäumnis zurochnen lassen»
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Y/iedereinsetzungs-antrag und ihre Ansprüche weiterverfolgt und u. a« beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sie für den von ihrem Vater, Dr» Arthur B^H(B^? in ^er 2eit vom 2» Mai 1942 bis 8» Mai 1945 erlittenen Freiheitsschaden sowie für den von ihrer Großmutter Lina Bodenfchni in der Zeit vom
- 3
19o September 1941 bis 8, Mai 1945 erlittenen Freiheits-scha'den zu entschädigen«
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt«»
Das Landgericht hat über den Anspruch auf Ent-' Schädigung für Schaden an Freiheit durch Teilurteil entschieden« Es hat.der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist erteilt und das beklagte Land verurteilta an die Klägerin eine ererbte Entschädigung für Schaden an Freiheit nach Dr. Arthur	und	Lina	BBHP	^	Höhe	von
10o2oo DM (4«65o und 5o55o DM) zu zahlen.
Das' Oberlandesgericht hat das Teilurteil des Landgerichts geändert, die Klage, soweit mit ihr eine Haftent-schädigung in Höhe von 1o,2oo DM begehrt ist, abgewiesen und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht zurückverwiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungagründe: Die Revision ist begründet*

1„ Nach der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters bei der Versäumung der Antragsfrist als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis auf Blessin/Ehrig/ Wilden, 3° Auf1. BEG § 189 Anm. 8 u. 9, wo ausgeführt ist, die Frage der Zurechenbarkeit des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters sei zweifelhaft; die Frage dürfte aber zu verneinen sein, da der Berechtigte auf die Bestellung eines solchen- Vertreters regelmäßig keinen Einfluß nehmen könne.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Der erkennende Senat hat bereits im Erteil vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW 196o,
135 Nr. 37, ausgesprochen, daß der Berechtigte sich, auch wenn das BEG dies nicht selbst vorschreibt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz das Verschulden seines Vertreters zu-rechnon lassen muß. In einer weiteren Entscheidung vom 23. November I960 - IV 2B 324/6or-, RzW 1961, 83 Nr. 45, hat der Senat dargelegt, daß für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verhalten eines Bevollmächtigten, der den. Antragsteller in dem Verfahren vor den Entschädigungsbehörden vertritt, grundsätzlich nicht anders beurteilt werden kenn, als das eines Vertreters vor den Entschädigungagerichten.
Diese beiden Entscheidungen befassen sich zwar nur mit der Frage der Zurechenbarkeit des Verschuldens eines bevollmächtigten Vertreters. Für das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters kann jedoch nichts anderes gelten. Nach § 232 Abs.2 ZFO wird eine Versäumung, die ihren Grund in dem Verschulden eines Vertreters hat, als eine unverschuldete nicht angesehen.
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Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der durch Hechtsgeachäft bestellte Vertreter, sondern auch der, gesetzliche Vertreter (Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 232 Anuio II 1Wieczorek, ZPO § 232 Anm« B I a; Baumbach/ Lauterbach, ZPO § 232 Anm„ 2y Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts> 9«* Aufl0 § 76 IV 3 c So 340) • Die Vorschrift des § 232 Abs* 2 ZPO ist aber, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 23* November i960 im Anschluß an BGHZ 17, 199, 2o4 dargelegt hat, keine Ausnahno-regelung für das Prozeßrecht, sondern lediglich eino Folge und Klarstellung dessen, was unter einer Verhinderung durch unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO zu verstehen ist* Daher kann auch für die Palle des § 189 BEG nur entscheidend sein, ob ein Verschulden noch zu dem Bereich gehört, der dem Säumigen selbst zuzurechnen ist» Zu diesem Bereich gehört aber auch das Verhalten des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigeno Seine Handlungen und Unterlassungen sind daher dem Minderjährigen selbst zuzurechnen. Folglich muß sich ein Berechtigter es als. eigenes Verschulden anrechnen lassen,
.wenn sein gesetzlicher Vertreter die Antragsfrist schuldhaft versäumt hato Die gegenteilige Meinung würde im Ergebnis bedeuten, daß die in § 189 Abs* 1 BEG vorgesehene Frist für Minderjährige nicht vor Erreichung der Volljährigkeit und für Personen, die dauernd unter Vormundschaft stehen, überhaupt nicht abläuft«, Für einen solchen Willen des Gesetzgebers besteht aber kein Anhaltspunkt*
2o Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden des Vormunds der Klägerin an der Versäumung der Antfagsfrist bejaht hat, der rechtlichen ; Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht geht zwar
 
zutreffend davon aus, daß für die Frage des Verschuldens darauf abzusteilen ist, ob der Vormund der Klägerin die ihm unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände zuzu demutende Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Antragsfrist zu gewährleisten* Seine Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruht jedoch in erster Linie auf der Feststellung, daß der Vormund von der Entschädigungsgesetzgebung der Bundesrepublik Kenntnis erlangt hatte. Dieser Feststellung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Frage der Wiedergutmachung des den europäischen Juden von Deutschland angetanen Unrechts die ganze westliche Welt und nicht zuletzt auch die des Landes Belgien bewegt habe und es deshalb nicht vorstellbar sei, daß der Vormund der Klägerin von der Entschädigungsgesetzgebung der Bundesrepublik keinerlei Kenntnis erlangt habe. Die Revision greift diese Feststellung mit der verfahrensrechtlichen Rüge einer Verletzung der in § 176 Abs, 1 BSG vorgesehenen Arats-ermittlungspflicht an. Sie macht geltend, das Berufungsg-gericht habe die Erklärungen des Vormunds vom 24. August i960 (Bl, 24, 27, 28 GA) und vom 2. Hirz 1962 (Bl, 112, 113, GA) nicht berücksichtigt und es unterlassen, entweder den Vormund zu vernehmen oder die Klägerin zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vormundes aufzufordern. Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht durfte sich nicht auf Grund allgemeiner .Erwägungen über die bestimmten Erklärungen des Vormunds hinwegaetzen. Es hätte sich vielmehr mit diesen Erklärungen auseinandersetzen und, falls es ihnen nicht Glauben schenken wollte, den, Vormund vernehmen müssen, Ira übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch außer acht gelassen, daßder Vormund nicht selbst dem Kreise der aus rassischen Gründen in Deutschland verfolgten Personen
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angehörte, und daß er, wie aueh die Klägerin selbst, in der in Präge kommenden Zeit mit rassisch verfolgten Personen led um Verbindung hatte» J3s kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß generell auch nicht-veffolgte Ausländer von der deutschen. Entschädigungsgesotz«-gebung Kenntnis erlangt haben. Schließlich ist noch zu erwägen, daß es kaum vorstellbar ist, daß der Vormund im Talle seiner Kenntnis von der PntcchädigUhgsgeoetzgebung nichts für die Klägerin unternommen hätte0
Nach allem bedarf die Präge der Kenntnis des Vormunds vbn der deutschen Entschädigungsgesetzgebung einer erneuten
 tatrichterlichen Klärung,
 Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht hilfsweise eine Verletzung der Erkundigungspflicht seitens des Vormunds bejaht und darin dessen Verschulden gesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht stand. Zwar ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13» November 1959 - IV ZK 136/59 -P KsW i960, 137 Nr, 42, au3geführt hat, für die Frage einer schuldhaften Pristversaumnis nicht allein
 entscheidend, wie sich der Geschädigte - oder sein Vertreter -
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bei Kenntnis der Ausschlußfrist verhalten hätte» Maßgebend . ist vielmehr allgemein, ob der Geschädigte oder sein Vertreter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtot hat. Das könnte hei einer Pristversäumni3 infolge tJnkenntnis der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden, wenn der Berechtigte oder sein Vertreter sich von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und demit auch von dem Vorhandensein einer Ausschlußfrist nicht hätte Kenntnis verschaffen können und wenn ihm etwas derartiges auch nicht
 
zuzu demuten war« In aller Regel kann von demjenigen, der selbst zu dem Kreise der verfolgten Personen gehört, erwartet werden, daß er sieh über die ihm aus der Verfolgung erwachsenen Rechte vergewissert« Im vorliegenden Palle ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Vormund nicht selbst dem Kreise der Verfolgten angehört« Auch sein Mündel hat nicht selbst in eigener Person ein Vei'folgtenschicksal erlitten, aus dem sich unmittelbar Entschädigungsansprüche ableiten lassen« ^ie Ansprüche der Klägerin beruhen auf dem Schicksal ihrer verfolgten Angehörigen, die längst verstorben sind« Außerdem war sie, wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14« To. 1959 - Bl. 6 ff EA - vorgetragen hatte, mit 4 Jahren christlich getauft, in einer deutschen Pamilie untergebracht und auf katholischen Schulen unterrichtet worden« Unter diesen Umständen bedurfte es einer besonderen Prüfung durch das Berufungsgericht, ob der Vormund auf den Gedanken hätte kommen können und müssen« daß der Klägerin aus dem Schicksal ihrer Angehörigen als Hinterbliebener und als Erbin auf Grund einer deutschen V/iedergut-machungsgesetzgebung Ansprüche erwachsen seien. Nur wenn sich dem Vormund die Vermutung nahe gelegt hätte, daß in Deutschland Gesetze geschaffen würden, die im Hinblick auf das Ver-
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folgtenschicksal längst verstorbener Personen auch für deren Hinterbliebene eine Entschädigung vorsehen, kann ihm der Vorwurf einer Verletzung der Erkundigungspflicht gemacht werden. Bei der Prüfung dieser Frage kann nicht außer acht gelassen werden, daß die deutsche Wiedergutmachungsgesetzgebung, die grundsätzlich nicht nur für alle Verfolgten, sondern auch für deren Hinterbliebenen eine Entschädigung voroieht und unter gewissen Voraussetzungen die Ansprüche auch für vererblich erklärt, kaum ein Vorbild in der Geschichte hat, also etwas .
 
Erstmaliges und Neues ist»
Nach allem bedarf auch die Frage der Verletzung der-Erkundigungspflicht seitens des Vormundes einer erneuten tatrichterlichen Prüfung»
3» -Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter 2») zurückverwiesen werden»
.Haske	Johannsen Wüstenberg Dr»' loewenheim Br» Graf