2s wird daran festgehalten, daß auf Entschädigungsansprüche wegen TransferBchadens in den Fällen, in denen der Verlust in dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand entstanden ist, § 6o Abs. 2 B2G entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 26. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der 194« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt am 12./14» November 1958 zugestellt, insoweit geändert, als das beklagte Land Zahlung von mehr als 11«232 BM verurteilt worden ist« Wegen der verkauften Grundstücke haben der Kläger und seine Ehefrau gegen die Erben der inzwischen verstorbenen Erwerberin das Rückerstattungsverfahren eingeleitet» Durch den rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts in Berlin vom 22» Februar 1952 wurde die Rückerstattung beider Grundstücke an den Kläger und seine Ehefrau angeordnet» über die Neben- und Ausgleichsansprüche haben die Eheleute mit der Erbengemeinschaft den Vergleich vom 22» Oktober 1952 geschlossen« In diesem Vergleich verpflichteten sich die Eheleute als Gesamtschuldner, an die Erbengemeinschaft einen Betrag von 19*650 DM zu zahlen» Unter Nr» 2 des Vergleichs haben die Parteien folgendes vereinbart: Das Entschädigungsamt in Berlin hat die Entschädigung für den Transferschaden mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht aktiv legitimiert sei, weil die Entschädigungsansprüche an die Erbengemeinschaft abgetreten worden seien» Gegen den ab-lehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und eine Entschädigung in Höhe des im Verhältnis io : 2 auf Deutsche Mark umgestellten Schadens von 112«>320 EM = 22»464 DM verlangt» Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt» Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land insoweit Berufung eingelegt,, als es zur Zahlung von mehr als 11 »232 DM verurteilt worden ist« Durch das Urteil vom 28» Mai 1959 hat das Beruftingsgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit Hecht geht das Berufungsgericht bei der rechtlichen »VUrdigung dieses Vergleichs davon aus, daß der Teil des Kaufpreises, den der Kläger und seine Ehefrau zu dem Transfer verwendet haben, in die freie Verfügung der Ver- 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung, durch die es dem Kläger eine Entschädigung für den bei der Transferierung entstandenen Schaden in Höhe von 2o v. Dann sei der Schaden durch die Rückerstattung des Vermögensgegenstandes abgegolten und der Geschädigte könne nicht noch einmal für den Verlust beim Transfer des Erlöses Entschädigung verlangen, weil er das bereits zurückerhalten habe, was er vor den ihn schädigenden verfolgungsbedingten Rechtsgeschäften gehabt habe. Ber rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe eine Anwendung den § 6o Abs. 2 BEG auf die Fälle der Entschädigung wegen Transferschadens nicht gewollt, ist rechtsirrig. Vermögens gegenständ entstanden ist, § 60 Abs» 2 BEg entsprechend anzuwenden (ebenso Entscheidung vom 28» März 1958 - IV Zr 308/57 = DM Hr. 3 zu § 6o BSG 1956)■„ Daß der transferierte Betrag im vorliegenden Palle aus dem Erlös der von dem Kläger und seiner Ehefrau durch die Verträge vom 24» Februar 1939 verkauften Grundstücke herrührt, kann nach den rechteirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keinem Zweifel unterliegen» Bedenken gegen diepe Feststellung sind insbesondere nicht daraus herzuleiten, daß die Käufer einen Teilbetrag des Kaufpreises von 30 »000 RM für das Grundstück Englische ütraße und einen solchen von 96»000 RM für das Grundstück ftestorstraße in der Weise belegt haben, daß die Verkäufer auf den Grundstücken ruhende Bigentümergrundschulden an die Käufer abtraten und diese als Entgelt hierfür den Betrag von 126»Q00 RM an die Verkäufer zahlten» Diese Regelung der Belegung eines Teils des Kaufpreises ist von den Parteien offenbar deshalb gewählt worden, weil auf diese Weise die Verkäufer die für die Abtretung der Ei-gentümergrundschulden gezahlten Entgelte zu ihrer freien Verfügung erhielten* während bei einer anderen Art der Bezahlung des Kaufpreises auch der Betrag von 126»000 RM auf das Auswanderersperrkonto der Verkäufer hätte gezahlt werden müssen» Wirtschaftlich betrachtet ist auch dieser Betrag ein Teil des Kaufpreises für die von dem Kläger und seiner Ehefrau verkauften Grundstücke«, Danach ist die erste Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 6o Abs» 2 BEG im vorliegenden Falle gegeben: Der zu dem Transfer aufgewendete Betrag ist aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes aufgebracht worden». Der Kläger und seine Ehefrau sind nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewährung dieses Xauf-preisteils verpflichtet» Das ergibt sich aus Art« 37 Abs« 1 BerlRSAO, wonach der Berechtigte dem Rückerstattungs* pflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstand das erhaltene Sntgelt zurückzugewähren hat« Daß die Voraussetzung der durch die genannte Vorschrift bestimmten Rückgewährpflicht des Verkäufers, nämlich der iSrhalt des Kaufpreises zur .freien Verfügung für den zu dem Transfer aufgewendeten Betrag, vorliegt, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei festgestellt« Denn der Kläger war nur deshalb in der Lage, den Betrag von 126,000 RM zu transferieren, weil er ihn zur freien Verfügung erhalten hatte» Die Berechtigten haben ausweislich des Vergleichsprotclcolls als Gesamtschuldner den Betrag von 19»650 DM an die Verpflichteten gezahlt» Liegen danach die Voraussetzungen des § 6o Abs« 2 BJBG vor, so besteht der ÜJntschädigungsanspruch des Klägers und seiner Khefrau wegen des bei der Transferierung entstandenen Schadens in Höhe von Io : 1 des Reichsmark-Betrages, für den die Berechtigten keinen Gegenwert erhalten haben. £adurch, daß der Kläger und seine Ehefrau zur Abgeltung ihrer, gesetzlichen RÜckgewährverpflichtung vergleichsweise Zahlungen übernommen haben, die über den Umfang der gesetzlichen Verpflichtung hinausgehen, können sie höhere Entschädigungsansprüche, als sie ihnen nach dem Gesetz zustehen, nicht üechtfertigen. Die vom Kläger und seiner Ehefrau eingegangenen Verpflichtungen können nicht zu lasten des beklagten Landes gehen und auf* dieses abgewälzt werden» Wie der Senat in der Entscheidung vom 26.
Kachsch lagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein B2G § 56 Abs. 3, § 60 Abs. 2 2s wird daran festgehalten, daß auf Entschädigungsansprüche wegen TransferBchadens in den Fällen, in denen der Verlust in dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand entstanden ist, § 6o Abs. 2 B2G entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 26. Juni 1959 - IV Zr 43/59 - , WH 1959, 1166). übernimmt der Berechtigte im Vergloichswege Verpflichtungen, die Uber die RUckgewähr des in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises in Höhe von io • 1 des Reichsmark-Betrages hinausgehen, so wird der Umfang der Entschädigungspflicht des beklagten Landes wegen Transferverlustes hierdurch nicht berührt. BGH, Urt. v. 1o. Februar i960 - IV ZR 247/59 - Kammergericht LG Berlin IY-2R_24I/Sa Verkündet am Io« Februar i960 Schorm, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem JSntschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf« Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bra in Herrn Max N gegen , J*»stra8o 9, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* VHBHM in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br« v» Werner« Wilden, Br« Loewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mai 1959 aufgehoben« Auf die Berufung des beklagten Landes wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der 194« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt am 12./14» November 1958 zugestellt, insoweit geändert, als das beklagte Land Zahlung von mehr als 11«232 BM verurteilt worden ist« Wegen dieses Mehrbetrages wird die Klage* abge-wieaen. Die üntacheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, diejenigen des Berufungs- und Revie ionsrechtszuges trägt der Klüger» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau, Martha Hftftft geb* die am Io März 1939 von Berlin-Waat aus rassischen Grüftden nach England ausgewandert sind, begehren Entschädigung wegen Transferschadens. Der Kläger klagt mit Ermächtigung seiner Ehefrau auf Zahlung der Entschädigungssumme an sich» >/• Am 2* März 1939 überwies das Bankhaus Waftftft «Sb Co» für Rechnung des iQägers an die Reichskreditgesellschaft zu dem Zwecke des Transfers den Betrag von 120„000 RMo Der Erlös betrug 6,4 v. Ho der transferierten Summe =* 7»680 RM abzüglich einer Provision von 2*400 RM« Ohne Berücksichtigung dieser Provision trat daher ein Verlust von 112*320 RM ein. Der transferierte Betrag rührte aus dem Verkauf der beiden Grundstücke der Eheleute tfftift» Bftftft-Chftftftft-ftft, sftftftft Straße ft, und Bftftft-Hftftftft, tfeftftstraße ft hero Der Kläger war Eigentümer des erstgenannten Grundstücks, seiner Ehefrau gehörte das Grundstück Ne^ftstraße ft Beide Grundstücke hatten die Eheleute durch die notariellen Verträge vom 24* Februar 1939 an Frau Maria vftftftgeb* Hüftftft in Wien verkauft, und zwar das Grundstück E| Straße ft zu dem Preise von 104»000 EM, das Grundstück Hel straße ft zu dem Preise von 115*000 RMo Von den Kaufpreisen wurde ein Teilbetrag von 30.000 RM für das Grundstück Eft» ftftft Straße ft und von 96.000 RM für das Grundstück Neftft-straße ft in der Weise belegt, daß der Kläger und seine Ehefrau auf dem Grundstück ruhende Eigentümergrundschulden gegen Zahlung eines Entgelts von 30.000 RM bzw0 von 96*000 RM an die Grundstückserwerberin abtraten* Die EigentÜmergrund-schulden wurden später auf Antrag der Grundstückserwerberin gelöscht» Der Restkaufpreis für das Grundstück Straße in Höhe von 74oOOO HM wurde am 3* Juli 1940 auf das bei der DilHP Bank für den Kläger geführte Ausland er ersperr ko nto überwiesen» Ler Restkaufpreis für das Grundstück Neflpstraße wurde nach der Bezahlung von Steuerrückständen durch den Notar ebenfalls auf dieses Konto eingezahlt. Das AuswandererSperrkonto des Klägers ist eingefroren und einschließlich eines Sonderguthabens nach den Angaben des Klägers auf 5»595 DM umgestellt worden» Wegen der verkauften Grundstücke haben der Kläger und seine Ehefrau gegen die Erben der inzwischen verstorbenen Erwerberin das Rückerstattungsverfahren eingeleitet» Durch den rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts in Berlin vom 22» Februar 1952 wurde die Rückerstattung beider Grundstücke an den Kläger und seine Ehefrau angeordnet» über die Neben- und Ausgleichsansprüche haben die Eheleute mit der Erbengemeinschaft den Vergleich vom 22» Oktober 1952 geschlossen« In diesem Vergleich verpflichteten sich die Eheleute als Gesamtschuldner, an die Erbengemeinschaft einen Betrag von 19*650 DM zu zahlen» Unter Nr» 2 des Vergleichs haben die Parteien folgendes vereinbart: M Die Antragsteller treten ihre etwaigen Entschädigungsansprüche, die ihnen deshalb zustehen, weil sie über Teilbeträge des Kaufpreises nicht frei verfügen konnten, an die Antragsgegner zur gesamten Hand ab» M Das Entschädigungsamt in Berlin hat die Entschädigung für den Transferschaden mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht aktiv legitimiert sei, weil die Entschädigungsansprüche an die Erbengemeinschaft abgetreten worden seien» Gegen den ab-lehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und eine Entschädigung in Höhe des im Verhältnis io : 2 auf Deutsche Mark umgestellten Schadens von 112«>320 EM = 22»464 DM verlangt» Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt» Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land insoweit Berufung eingelegt,, als es zur Zahlung von mehr als 11 »232 DM verurteilt worden ist« Durch das Urteil vom 28» Mai 1959 hat das Beruftingsgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen im Berufungerechtszugo gestellten Antrag weiter» Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Kntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1» Hechtsirr tuns frei ist die Auffassung des Berufungsge- richts, daß der vom Kläger verfolgte Entschädigungsanspruch wegen TransferSchadens nicht unter den vom Kläger und seiner Ehefrau im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich fällt. Mit Hecht geht das Berufungsgericht bei der rechtlichen »VUrdigung dieses Vergleichs davon aus, daß der Teil des Kaufpreises, den der Kläger und seine Ehefrau zu dem Transfer verwendet haben, in die freie Verfügung der Ver- n käufer gelangt ist. Die im Vergleich erklärte Abtretung derjenigen Entschädigungsansprüche, die den Verkäufern deshalb zustehen, weil sie Uber Teilbeträge des KaufPreises nicht frei verfügen konnten, hat daher den Entechädi-gungsanspruch wegen Transferschadens nicht umfaßt« 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung, durch die es dem Kläger eine Entschädigung für den bei der Transferierung entstandenen Schaden in Höhe von 2o v. H. des Betrages, für den er einen Gegenwert nicht erhalten hat, zugebilligt hat, davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Transferschadens eine gleiche Beschränkung des Anspruchs, wie sie in § 60 Abs. 2 BEG bestimmt sei, nicht gewollt habe. Jedoch sei, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, der Grundgedanke des § 60 Abs. 2 BEG, der eine doppelte Wiedergutmachung ein und desselben Schadens ausschließen wolle, auch im Balle des Transferschadens an Erlösen aus Vermögensgegenständen, die der Rückerstattung unterlägen, zu beachten. Der Transferschaden könne dadurch abgegolten worden sein, daß der Geschädigte im Rückerstattungsverfahren den Gegenstand zurückerhalten habe, dessen Erlös bei der Transferierung gemindert worden sei. Dann sei der Schaden durch die Rückerstattung des Vermögensgegenstandes abgegolten und der Geschädigte könne nicht noch einmal für den Verlust beim Transfer des Erlöses Entschädigung verlangen, weil er das bereits zurückerhalten habe, was er vor den ihn schädigenden verfolgungsbedingten Rechtsgeschäften gehabt habe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten zwar ihre Grundstücke zurüokerhalten, sie hätten jedoch an die Rückerstattungspflichtigen auf Grund des im Rückerstattungsverfahren ab- geschlossenen Vergleichs 19» 650 DM gezahlt• V/ie diese Summe errechnet worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen, jedenfalls enthalte sie aber die Summe von 12«600 DM, die der Kläger und seine Ehefrau als Rückerstattungsberechtigte an die Rückerstattungspflichtigen als Teilkaufpreis, der in ihre freie Verfügung gelangt sei, hätten zurückgewähren müssen« Soweit der Betrag von 19*650 DM diesen abgewerteten Teilkaufpreis übersteige, habe die Differenz für die hier zu behandelnde1Präge außer Betracht zu bleiben« Der Schaden, der den Eheleuten NflBP durch die ungünstige Transferierung erwachsen sei, sei demnach durch die Rückerstattung des Grundstücks nicht abgegolten, weil sie zwar die Grundstücke zurückerhalten hätten, jedoch wertmäßig gemindert um den an die Rückerstattungspflichtigen gezahlten Betrag von 12*600 DM* Der dem Kläger und seiner Ehefrau durch den Transfer entstandene Schaden von 112*320 RM sei auch nicht durch das Ergebnis des Rückerstattungsver-fahrens auf 11*232 DM gemindert worden* Durch die Rückerstattung des im Verhältnis 1 : io umgewerteten Teilgrundstückspreises von 126*000 RM = 12*600 DM sei im Gegenteil eher der den Verkäufern erwachsene Transferschaden evident geworden* Die Rückgewähr des Kaufpreises bei der Rückerstattung von entzogenen Vermögensgegenständen habe ihren Rechtsgrund in den allgemeinen Bereicherungsvorschriften des BGB (§ § 812 ff BGB)* Er setze voraus, daß der Rückerstattungsberechtigte den Kaufpreis für den veräußerten Gegenstand zunächst in seine bekommen und dann weiter auch behalten habe, daß er also um diesen noch bereichert worden sei« Die Eheleute seien aber zur Zeit des Rückerstattungsgerfahrens um den Kaufpreis (unter Berücksichtigung der Währungsumstellung von 12*600 DM) im wesentlichen (außer dem Transfererlös von 7*680 RM) nicht mehr bereichert, weil er ihnen durch den ungünstigen Transfer genommen worden sei«. Wenn sie trotzdem verpflichtet gewesen seien, den im Verhältnis 1 ; Io umgestellten Kaufpreis im Betrag von 12»600 DM an die Rückerstattungspflich-tigen zurückzuzahlen, so sei dies nur aus dem Gesichts-punkt gerechtfertigt, daß ihnen wegen des Transferschadens Entschädigungsansprüche Zuständen. Diese Entschädigungsansprüche wegen Transferschadens betrugen aber nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (§36 Abs» 3 BBG) ein Fünftel und nicht ein Zehntel des entstandenen RM-Transferschadens, obwohl es sich um einen Vermögensschaden handle, der' sonst im Entschädigungsrecht auch nur im Verhältnis 1 : io abzuwerten sei» Der Schaden der Verkäufer betrage daher 112.320 RM geteilt durch 5 = 22.464 DM. Der Vorteil, der sich aus dieser verschiedenen Umstellung einerseits des Transfer-Reichsmarkschadens (ein Fünftel) und des zurückzuerstattenden Kaufpreises für den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand für den Verfolgten ergebe, sei vom Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes bewußt gewollt, einerseits wohl im allgemeinen Interesse des Verfolgten (§ 11 BEG), zu dem anderen auch mit Rücksicht darauf, daß bei Transferschäden Nutzungsschäden nicht ersetzt würden. j' . 3. Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht. Ber rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe eine Anwendung den § 6o Abs. 2 BEG auf die Fälle der Entschädigung wegen Transferschadens nicht gewollt, ist rechtsirrig. Vielmehr ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Juni 1959 - IV ZR 43/59 -zu dem Ausdruck gebracht hat, auf Entschädigungsansprüche wegen Transferverlustes in den Fällen, in denen der Verlust an dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Vermögens gegenständ entstanden ist, § 60 Abs» 2 BEg entsprechend anzuwenden (ebenso Entscheidung vom 28» März 1958 - IV Zr 308/57 = DM Hr. 3 zu § 6o BSG 1956)■„ Daß der transferierte Betrag im vorliegenden Palle aus dem Erlös der von dem Kläger und seiner Ehefrau durch die Verträge vom 24» Februar 1939 verkauften Grundstücke herrührt, kann nach den rechteirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keinem Zweifel unterliegen» Bedenken gegen diepe Feststellung sind insbesondere nicht daraus herzuleiten, daß die Käufer einen Teilbetrag des Kaufpreises von 30 »000 RM für das Grundstück Englische ütraße und einen solchen von 96»000 RM für das Grundstück ftestorstraße in der Weise belegt haben, daß die Verkäufer auf den Grundstücken ruhende Bigentümergrundschulden an die Käufer abtraten und diese als Entgelt hierfür den Betrag von 126»Q00 RM an die Verkäufer zahlten» Diese Regelung der Belegung eines Teils des Kaufpreises ist von den Parteien offenbar deshalb gewählt worden, weil auf diese Weise die Verkäufer die für die Abtretung der Ei-gentümergrundschulden gezahlten Entgelte zu ihrer freien Verfügung erhielten* während bei einer anderen Art der Bezahlung des Kaufpreises auch der Betrag von 126»000 RM auf das Auswanderersperrkonto der Verkäufer hätte gezahlt werden müssen» Wirtschaftlich betrachtet ist auch dieser Betrag ein Teil des Kaufpreises für die von dem Kläger und seiner Ehefrau verkauften Grundstücke«, Danach ist die erste Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 6o Abs» 2 BEG im vorliegenden Falle gegeben: Der zu dem Transfer aufgewendete Betrag ist aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes aufgebracht worden». Auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschrift liegt vor. Der Kläger und seine Ehefrau sind nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewährung dieses Xauf-preisteils verpflichtet» Das ergibt sich aus Art« 37 Abs« 1 BerlRSAO, wonach der Berechtigte dem Rückerstattungs* pflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstand das erhaltene Sntgelt zurückzugewähren hat« Daß die Voraussetzung der durch die genannte Vorschrift bestimmten Rückgewährpflicht des Verkäufers, nämlich der iSrhalt des Kaufpreises zur .freien Verfügung für den zu dem Transfer aufgewendeten Betrag, vorliegt, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei festgestellt« Denn der Kläger war nur deshalb in der Lage, den Betrag von 126,000 RM zu transferieren, weil er ihn zur freien Verfügung erhalten hatte» Die Berechtigten haben ausweislich des Vergleichsprotclcolls als Gesamtschuldner den Betrag von 19»650 DM an die Verpflichteten gezahlt» Liegen danach die Voraussetzungen des § 6o Abs« 2 BJBG vor, so besteht der ÜJntschädigungsanspruch des Klägers und seiner Khefrau wegen des bei der Transferierung entstandenen Schadens in Höhe von Io : 1 des Reichsmark-Betrages, für den die Berechtigten keinen Gegenwert erhalten haben. Der zu ersetzende Schaden beträgt mithin 11»232 DM» In Höhe dieses Betrages hat das beklagte Land das Urteil des Landgerichts nicht mit der Berufung angefochten, so daß der Klaganspruch insoweit rechtskräftig festgestellt ist, 4« Der Kläger und seine Khefrau waren nach Art« 37 A'bs, i BerlRSAO zur Rückgewähr des in ihre freie Verfügung gelangten Kaufpreises in Höhe von Io : 1 des RM-Betrages verpflichtet» Da dieser Kaufpreisteil 126,000 RM betrug, bestand ihre Rückgewährpflicht auf Grund der Berl RSAO in Höhe von 12,600 DM, Aus welchen Gründen die Berechtigten über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus vergleichsweise den Verpflichteten den Betrag von 19»650 DM zahlten, ist aus den Akten nicht ersichtlich» Nach dem - Io - Urteil des Berufungsgerichts (So 8 der Entschei dungs gründe) ist nicht mehr festzustellen, wie diese Summe errechnet worden ist» diner Feststellung der Zusammensetzung der Vergleichssumme und der Gründe der Eingehung der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 19«650 DM bedarf es auch nicht. Der Umfang des Entschädigungsanspruchs ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus den Vorschriften des § 56 Abs» 5 BEG in Verbindung mit § 6o Abo«, 2 BEG. £adurch, daß der Kläger und seine Ehefrau zur Abgeltung ihrer, gesetzlichen RÜckgewährverpflichtung vergleichsweise Zahlungen übernommen haben, die über den Umfang der gesetzlichen Verpflichtung hinausgehen, können sie höhere Entschädigungsansprüche, als sie ihnen nach dem Gesetz zustehen, nicht üechtfertigen. Die vom Kläger und seiner Ehefrau eingegangenen Verpflichtungen können nicht zu lasten des beklagten Landes gehen und auf* dieses abgewälzt werden» Wie der Senat in der Entscheidung vom 26. Juni 1959 - IV Ze 43/59 - zu dem Ausdruck gebracht hat, kommt es bei einem Rückerstattungevergleich allein darauf an, ob der Vergleich den Verfolgten in diejenige Lage gebracht hat, wie sie in § 6o Abs» 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt ist« Sine darüber hinauegehende Prüfung % der Ergebnisse der Vergleiche feommt grundsätzlich nicht in Betracht. Unerheblich ist es insbesondere, ob die dem Verfolgten entgangenen Hutzungen zu ersetzen sind oder eine inzwischen eingetretene Wertminderung des entzogenen Gegenstandes zu erstatten ist. Diesen Ausführungen liegt der Gedanke zugrunde, daß bei einer vergleichsweisen Regelung des Rückerstattungsanspruchs entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Parteien des Rückerstat-tungsvorfahrens in die Lage versetzt worden sind, wie sie das Rückerstattungsgesetz vorsieht. Dagegen kann es 11 nicht zu Lasten des Beklagten im Entschädigungsrechts-streit gehen, wenn der Kläger dieses Rechtsstreits im Rückerstattungsverfahren Verpflichtungen eingegangen ist, die über seine gesetzliche Verpflichtung hinaua-gingeno Die -Äbstenentsoheidung beruht auf § 225 Abs» 2 BEG, §§ 92, 97 AbSo 1 ZPO. Ascher v„ Werner Wilden Dr« Loewenheim BR Dr* Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher