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BGH · IV ZR 247/38

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 247/38

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2o„ Juni 1958 wird zuriick-gewiesen« mit dem Kläger dahin, daß dieser zu dem Ausgleich für die nicht mögliche Beförderung eine pensionsfähige Stellenzulage von jährlich 9oo,- EM mit Wirkung vom 1, Ma 1929 erhielt. Mit Wirkung vom 1, April 1934 wurde der Kläger als Polizeikommissar - jedoch ohne die ihm bisher gewährte Stellenzulage - nach Paderborn berufen. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädi-gungsgesetzes auch die an ihn von der Stadt mit Wirkung vom 1* Hai 1929 gezahlte pens ions fähige Stellenzulage von jährlich 9oo*~ RM zu berücksichtigen sei0 Der Entscheidung des Berufungsgerichts^ das in tiberoin-stimmung mit dem Urteil des Landgerichts diese Frage verneint hat* ist im Ergebnis zuzustimmen* 1 ö Bei der Entscheidung ist davon auszugehen* daß ein Entschädigungsanspruch eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach den Vorschriften des BEG- nur dann besteht* wenn einer der in § 99 BEG normierten Schadenstatbestände erfüllt ist« Bas ist hier nicht der Fall* denn Schadenstatbestände bei Beamten und Berufssoldaten sind gemäß § 99 Abs« 1 Rr* 1 BEG nur die folgenden* f) Versetzung in ein Amt oder einen Dienstpoöten mit niedrigerem Grundgehalte Keiner dieser Verfolgungstatbestönde ist im Falle des Klägers in verwirklicht worden* insbesondere ist er nicht aus dem Dienst entlassen worden* Die Aufstellung der Schadenstatbestände des Gesetzes ist erschöpfend und abschließend* Eine Ausdehnung auf andere durch Verfolgungsmaßnahmen bedingte Vorgänge* die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des verfolgten Beamten geführt haben* findet grundsätzlich nicht statt (vgl* van Dam/Loos § 99 Anrn* Ioi Blessin/Wilden § 99 Anm* 4? Der Kläger kann daher Entschädigungsansprüche nach dem BBG nicht daraus herleiten, daß ihm die Stellenzulage von 9oo,~ RM nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus nicht mehr gezahlt worden is*U Dagegen ist die zu dem 1« Dezember 1954 erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand ein Schadensiiafbestand nach § 99 Abs« 1 d BEGc Trotzdem kann er einen Entschädigungsanspruch daraus nicht herleiten, daß bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge die Stellenzulage von 9oo,- R jährlich unberücksichtigt geblieben ist0 Denn zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des 10 Dezember 194o war der Anspruch des Klägers bereits durch § 4o dos Beamtenrechbsänderungs- ^ gesetzes spät es tens--am 1« Oktober 1955 in Wegfall gekommen/ Sr bestand daher auch nicht mehr, als der-Kläger amllJ.April von der Stadt als Polizeikommissar angostellt wurde« § 4o des Reichsbeamtenänderungsgesetzos vom 3o<, Juni 1955 (RGBl I So 455) verpflichtete die Gemeinden, die Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen, soweit sie höher lagen als die Bezüge gleichzubewertender Landesbeamter« Diese Vorschrift galt auch insoweit, als besondere Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige tJrtoilo oder Schiedssprüche ^ vorlagen0 Nach § 106 BEG sind für die Bemessung der Ent- ' Schädigung nach den §§ io2 bis 1o5 dio Vorschriften des / für die Bundesbeamten ab 1«, April 1951 geltenden Besol-dungs- und Versorgungsrechts anzuwenden« Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ist mit Recht sein ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen ohne Stellenzulage zugr gelegt worden« Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des Reichsbeamtenänderungsgesetzes vom 3oe Juni 1955 sein Inhalt nicht unberücksichtigt bleiben kann« Insoweit, bestehen jedoch gegen die Rechtswirksamkeit des Gesetzes vom 3o« Juni 1933? 4o Zu Ünrecht-will die Revision die Rechtsungülti'gkei des § 4o des Beamtenrechtsänderungsgesetzes sodann daraus herleiten, daß der Gehaltsstand des Klägers mit Einschluß der Stellenzulage unter dem Schutz des Art© 129 WRV gestan den habe« Abs© 1 dieser Grundsatzvorschrift bestimmt! , Allerdings stehen die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung unter dem Schutz der jeden Gesetzgeber bindenden Eigentums garantiec Es bleibt daher zu prüfen, ob das Reichsbeamtenänderungsgesetz diese Garantie verletzt hat«. zung der dem Staate seinen Beamten gegenüber obliegenden Alimentationspflicht bedeutet* bedarf keiner weiteren Darlegungo Hach alledem bestehen gegen die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des § 4o Abs* 2 des Beamben-änderungsgesetzes keine rechtlichen Bedenken* Juli 1927 (PrGS 1927 So 115) noch § 43 des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 31 * Dezember 1927 (PrGS 1927 So 123) der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der dem Kläger zugebilligten Stellenzulage entgegenstanden* so bedarf diese Präge im Revisionsrechtszug keiner Entscheidung* Das Berufungsgericht hat zwar rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stellenzulage mit den genannten gesetzlichen Vorschriften geäußert* Es hat jedoch im. Hinblick auf die sich eus § 4o des Beamtenrechtsänderungsgesetzes für den Kläger ergebenden Folgen mit Recht die Entscheidung dieser Frage dahinstehen lassen*

Zitierte Normen: § 5 BWGöD
BeamteRecht©GesetzVorschriftBEGStellenzulageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2544 089
ma § 99
Me Schadenstatbestände des § 99 BEG sind erschöpfende Eine Ausdehnung ‘auf andere verfolgungshedingte Maßnahmen* die die Rechtsstellung eines verfolgten Beamten beeinträchtigt haben* findet grundsätzlich nicht statt»
BGH* TJrt0 v0 28o/29. April 1959 - IV 2R 247/58 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
»
i
/
IV ZR 247/38
An Verkündungs Statt zugestellt?
a)	dem Kläger am 29 o April 1959
b)	dem Beklagten am 28« April 1959
Wüst
 Justizober selcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hegierungsrats Fritz AflBHHt in l'e^Bpstraße S;
Klägers und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Band Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Buisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v« Werner, Wustenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2o„ Juni 1958 wird zuriick-gewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei | die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
/
 ^tbeatands
JDer Kläger hatte ah Mai 1927 die Stellung dea Deiters der Städtischen Polizei in RflHHK/OflP im Range eines Polizeikommissars inne, Zuvor war er Polizeikommissar in gewesen, Er hatte sich um die Stelle in Njß-beworben* weil diese mit der Aussicht auf Beförderung zu dem Polizeioborinspektor im Palle der Bewährung ausgeschrieben war, Ala nach der Verkündung des Preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31* Juli 1927 ein ministerieller Brlaß bestimmte* daß Oberinspektorenstellen nur dort errichtet werden dürften* wo Kommissare nachgeordnet seien, hatte der Magistrat der Stadt	Bedenken	gegen
 die Umwandlung der Kommissar stelle des Klägers in eine Oberinspektorenstelleo Der Magistrat einigte sich daher
*	*	N	*	*
mit dem Kläger dahin, daß dieser zu dem Ausgleich für die nicht mögliche Beförderung eine pensionsfähige Stellenzulage von jährlich 9oo,- EM mit Wirkung vom 1, Ma 1929 erhielt.
Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wurde der Kläger wegen politischer Unzuverlässigkeit am 3« März 1933 seines Amtes enthoben und vorübergehend in Haft genommen, Die Zahlung der Stellenzulage wurde mit der Amtsenthebung eingestellt. Mit Wirkung vom 1, April 1934 wurde der Kläger als Polizeikommissar - jedoch ohne die ihm bisher gewährte Stellenzulage - nach Paderborn berufen.
Am 1, Dezember 1934 wurde er auf Örund des Gfesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt.
Durch Br teil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 1, August 1956 hat der Kläger Wiedergutmachung nach
 dem Bundesgesetz zur Begelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGröD) erhaltene Auf seinen Antrag9 ihm auch wegen entgangener Dienstbezügo eino Entschädigung zu gewähren, hat die Entschädigungsbchorde durch den Bescheid vom 3o0 November 1956 ihm eino Kapitalentschädigung von 42o,27 DM zugesprochen0 Boi der Berechnung dieser Entschä digung wurde das dem mager gezahlte Kommissar-Ruhegehalt zugrunde gelegt, jedoch die ihm früher in Neusalz/Öder gewährte Stellenzulage von jährlich 9oo,~ RM entgegen dem Antrag des Klägers unberücksichtigt gelassene.
Soweit seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt)
das beklagte Band zu verurteilen, an ihn weitere
1«729?o7 DM zu zahlen*
Er hat1 geltend gemacht, daB bei der Berechnung der Entschädigung auch die Stellenzulage hätte berücksichtigt werden müssen*
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter«
Das beklagte Band beantragt,
 die Revision zurückzuweisen*
Intsche id ungsgrunde s
Der Rechtsstreit der Barteien geht allein um die Frage, ob bei der Berechnung aer vom Kläger beanspruchten
/
~ 4 -
Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädi-gungsgesetzes auch die an ihn von der Stadt mit Wirkung vom 1* Hai 1929 gezahlte pens ions fähige Stellenzulage von jährlich 9oo*~ RM zu berücksichtigen sei0 Der Entscheidung des Berufungsgerichts^ das in tiberoin-stimmung mit dem Urteil des Landgerichts diese Frage verneint hat* ist im Ergebnis zuzustimmen*
1 ö Bei der Entscheidung ist davon auszugehen* daß ein Entschädigungsanspruch eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach den Vorschriften des BEG- nur dann besteht* wenn einer der in § 99 BEG normierten Schadenstatbestände erfüllt ist« Bas ist hier nicht der Fall* denn Schadenstatbestände bei Beamten und Berufssoldaten sind gemäß § 99 Abs« 1 Rr* 1 BEG nur die folgenden*
a)	Beendigung-des Dienstverhältnisses' auf Grund Strafurteils*
b)	Entfernung aus dem Dienst*
c)	Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung*
d)	vorzeitige Versetzung in den Ruhestand*
e)	Versetzung in den Wartestand*
f)	Versetzung in ein Amt oder einen Dienstpoöten mit niedrigerem Grundgehalte
 Keiner dieser Verfolgungstatbestönde ist im Falle des Klägers in	verwirklicht worden* insbesondere
 ist er nicht aus dem Dienst entlassen worden* Die Aufstellung der Schadenstatbestände des Gesetzes ist erschöpfend und abschließend* Eine Ausdehnung auf andere durch Verfolgungsmaßnahmen bedingte Vorgänge* die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des verfolgten Beamten geführt haben* findet grundsätzlich nicht statt (vgl* van Dam/Loos § 99 Anrn* Ioi Blessin/Wilden § 99 Anm* 4? für die zu dem großen Teil mit der Aufstellung des § 99 BEG übereinstimmenden
 Normierung der Schadenstatbestände des § 5 BWGöD, vgl Anders § 5 Anm» 2)*
Der Kläger kann daher Entschädigungsansprüche nach dem BBG nicht daraus herleiten, daß ihm die Stellenzulage von 9oo,~ RM nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus nicht mehr gezahlt worden is*U
Dagegen ist die zu dem 1« Dezember 1954 erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand ein Schadensiiafbestand nach § 99 Abs« 1 d BEGc Trotzdem kann er einen Entschädigungsanspruch daraus nicht herleiten, daß bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge die Stellenzulage von 9oo,- R jährlich unberücksichtigt geblieben ist0 Denn zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des 10 Dezember 194o war der Anspruch des Klägers bereits durch § 4o dos Beamtenrechbsänderungs- ^ gesetzes spät es tens--am 1« Oktober 1955 in Wegfall gekommen/ Sr bestand daher auch nicht mehr, als der-Kläger amllJ.April von der Stadt	als	Polizeikommissar angostellt
 wurde« § 4o des Reichsbeamtenänderungsgesetzos vom 3o<, Juni 1955 (RGBl I So 455) verpflichtete die Gemeinden, die Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen, soweit sie höher lagen als die Bezüge gleichzubewertender Landesbeamter« Diese Vorschrift galt auch insoweit, als besondere Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige tJrtoilo oder Schiedssprüche ^ vorlagen0 Nach § 106 BEG sind für die Bemessung der Ent- ' Schädigung nach den §§ io2 bis 1o5 dio Vorschriften des / für die Bundesbeamten ab 1«, April 1951 geltenden Besol-dungs- und Versorgungsrechts anzuwenden« Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ist mit Recht sein ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen ohne Stellenzulage zugr gelegt worden«
2o . Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des Reichsbeamtenänderungsgesetzes vom 3oe Juni 1955
— 6 ~
gehen fehl« Unrichtig ist zunächst die Meinung? daß das Gesotz formalrechtlich nicht gültig sei«, In der Entscheid dung vom Io« Juli 1952 ~ III ZR 162/51 - abgedruckt in UJW 52? 1139 - hat der Bundesgerichtshof mit eingehender Begründung ausgeführt? daß die nach Erlaß des Gesetzes zur Behebung der Rot von Volk und Reich von der Reichsregierung erlassenen Gesetze auch insoweit? als äo ver-fassungsänderndo Bestimmungen enthielten? formalrechtlich gültig waren« Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei« Die Ausführungen der Revision geben zu einer Aufgabe dieser Rechtsansicht keine Veranlassung« Der formalrechtlichen Gültigkeit des Beamtengesetzes steht daher nicht entgegen? wenn es verfassungsändernde Bestimmungen enthält«
3« Das genannte Gesetz ,entbehrt auch nicht? wie die* Revision rechtsirrtümlich meint? wegen seines national- __ sozialistischen Gedankeninhalts der materiellen Rechtsgültigkeit« Richtig ist allerdings? daß bei der Entscheidung der Frage? ob ein unter der nationalsozialistischen Herrschaft formalrechtlich gültig zustandegekommenos Gesetz auch sachlich als rechtswirksam anzusehen ist? sein Inhalt nicht unberücksichtigt bleiben kann« Insoweit, bestehen jedoch gegen die Rechtswirksamkeit des Gesetzes vom 3o« Juni 1933? zu demindest der Vorschrift des § 4o? keine Bedenken« Das Gesetz vom 3o« Juni 1933 diente bewußt der Beseitigung von Hindernissen? die der Herabsetzung von Dienstbezügen im Hinblick auf wohlerworbene Rechte entgegenstanden (vgl« Fischbach? Das Reichsgosetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-? des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 3o« Juni 1933? Einleitung S« 3 und Anm« 3 zu § 4o)«
Das Gesotz geht in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen auf gesetzgeberische Vorarbeiten zurück? die im Zeitpunkt der sogenannten Machtübernahme durch den Rational Sozialismus
"bereits abgeschlossen Vorlagen (Wiehert, Deutsches Beamte gesetz 1952, Einleitung So 21)0 Schon seit langer Zeit wurde in Preußen eine Angleichung der Bezüge der Kommunal-beamten an die der Staatsbeamten durch gesetzliche Bestimmungen erstrebt (vgl© § 1 des Gesetzes betreffend die vorläufige Regelung verschiedener Punkto des Gemeindebeamtenrechts vom 80 Juli 192o - PrGS l92o , 383 -| § 43 PrBesoldG vom 17° Dezember 1927 - PrGS 1927? 223 Arb0 VI § 1 AndG vom 24° März 1931 - PrGS 1931? 25	4°	Teil
 Kap© II § 1 der 1„ Sparverordnung vom 12. September 1931 - PrGS 1931? 179 -)© Es handelt sich daher bei den hier in Präge stehenden Vorschriften des Beamtenrechtsänderungs gesetzes nicht um normen typisch nationalsozialistischen Geistes0 Gegen ihre Rechtsgültigkeit kann daher aus ihrem Inhalt kein Bedenken hergeleitet werden©
4o Zu Ünrecht-will die Revision die Rechtsungülti'gkei des § 4o des Beamtenrechtsänderungsgesetzes sodann daraus herleiten, daß der Gehaltsstand des Klägers mit Einschluß der Stellenzulage unter dem Schutz des Art© 129 WRV gestan den habe« Abs© 1 dieser Grundsatzvorschrift bestimmt!
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist* Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt© Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich© Pür die vermögensrechtlichen Ansprüche, ^ der Beamten steht der Rechtsweg offen©
Wie jedoch der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums annimmt? hat Art© 129 WRV im nationalsozialistischen Staat seine Kraft als Reichsverfassungsgesetz verloren und sie auch *
später nicht wiedererlangt (vglo Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 - abgedruckt in BGHZ Bd» 16, 193 ff = LM Nr<> 8 zu Art0 129 WRV mit Annu von Pagendarm -und die dortige Nachweisung aus Schrifttum und Rechtsprechung*
, Allerdings stehen die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung unter dem Schutz der jeden Gesetzgeber bindenden Eigentums garantiec Es bleibt daher zu prüfen, ob das Reichsbeamtenänderungsgesetz diese Garantie verletzt hat«. Soweit die Grundsätze über den Schutz des Eigentums nicht verletzt sind, können dio Bo-aptenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch .Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung Vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem eine solche.jui-derung nicht Vorbehalten war (so BGH aaO)o Aus dem Wesen des Beamtenrechts folgt, daß dem Grundsatz nach eine Kürzung des dem Beamten gewährten Gehalts nicht gegen die durch das Grundgesetz normierte Eigentums gar antie verstößtc Denn der Beamte erwirbt nicht ein seiner Höhe nach ein für allemal festgesetztes Gehalt, das nur noch mit seinem willen herabgesetzt werden kann, vielmehr erwirbt er Gehalts ansprüche nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze o Biese Gesetze können in gewissem Umfang im Wegs der Gesetzgebung auch gegen den Willen' des" Beamten für die	zu seinem Nachteil geändert
 werden (BGH aaO So 2ol)c Baß dio VorschriftJÄeä § 4o;;Abs des Beamtenrechtsänderungsgesetzes, wonach die Gemeinden Gemeinde verbände und «die sonstigen der Land esäuf sicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt und verpflichtet sind, die Bezüge dieser Beamten herabzusetzen, soweit sie höher liegen als die Bezüge gleichzubewertender Landesbeamten, keine Verlet-
 
zung der dem Staate seinen Beamten gegenüber obliegenden Alimentationspflicht bedeutet* bedarf keiner weiteren Darlegungo Hach alledem bestehen gegen die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des § 4o Abs* 2 des Beamben-änderungsgesetzes keine rechtlichen Bedenken*

5c Wenn die Revision weiter ausführt* daß weder § 2 AbSo 2 des Preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31. Juli 1927 (PrGS 1927 So 115) noch § 43 des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 31 * Dezember 1927 (PrGS 1927 So 123) der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der dem Kläger zugebilligten Stellenzulage entgegenstanden* so bedarf diese Präge im Revisionsrechtszug keiner Entscheidung*
Das Berufungsgericht hat zwar rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stellenzulage mit den genannten gesetzlichen Vorschriften geäußert* Es hat jedoch im. Hinblick auf die sich eus § 4o des Beamtenrechtsänderungsgesetzes für den Kläger ergebenden Folgen mit Recht die Entscheidung dieser Frage dahinstehen lassen*
6c Die Behauptung des Klägers* die sachlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Stellenzulage seien nicht erfüllt gewesen* weil er einsqhließlich der Steilenzulge nicht mehr verdient habe als staatliche Polizeibesmte in vergleichbarer Steilung* die Oberinspektoren gewesen seien* ist ein neues tatsächliches Vor-'-bringen}®m jt&demj,derxiäger im Revisionsrechtszug nicht

~ 1o ~
gehört werden kann« Der Kläger übersieht zudem* daß er in	nicht	Polizeioberinspektor*
sondern Polizeikommissar war0
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 AbSo 1 BEG*
Ascher	Johannsen	£r0	v«	Werner
 Wüstenberg	;»	Wilden
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