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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18., Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Scheffler und Sieraer für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das am 6. Am Tage darauf übergab er dem Beklagten, als dieser sich am Vormittag bei ihm als Fahrer des Kraftwagens wieder meldete, den am Vortage von Rechtsanwalt Dr» Sch^Hfe einkassierten Betrag von 11 900 DM, und zwar wiederum in einem Briefumr schlag, der sich in einem offenen Aktendeckel befand» Er wies den Beklagten an, Rechtsanwalt Dr. Sch^Ü^ aus seinem Büro abzuholen und ihn dann mit dem Gelde zur Bank zu fahren. Der Beklagte fuhr zürn Büro des Rechtsanwalts Dr. Sch^|^ in dem Hause Rheinstraße 29» Wie er behauptet, ist ihm das Geld auf dem Wege zu Dr. Sch^ü^ ohne daß er es bemerkte, abhanden gekommen. September 1954 sei, wie ihr Inhalt und ihre Entstehung ergebe, kein Schuldaherkenntnis, sondern lediglich eine Beweisurkunde für die Tatsache, daß er das Geld verloren habe. Insbesondere aus dem Zusatz, den er, der Beklagte, beigefügt habe, ergebe sich, daß er ein.Schuldanerkenntnis nicht habe abgeben wollen. Der Kläger habe diese Urkunde auch selbst nicht als Anerkenntnis bewertet, wie sich daraus ergebe, daß er sonst, wie es z.B. auch bei einer früheren Darlehnshingabe geschehen sei, sehr viel genauere Urkunden aufzusetzen pflege. c) Der Kläger hätte ihn nicht mit dem Gelde zu Rechtsanwalt Dr. Sch«» schicken sondern Auftrag geben müssen, diesen erst abzuholen und mit ihm zurückzukehren, damit dann Rechtsanwalt Dr« Sch^Bl das Geld zur Bank bringe. Er, der Kläger, habe dann den Beklagten und seinen Vater zu sich gebeten, um von seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten eine Abzahlungsvereinbarung aufnehmen zu lassen. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei auch aus Vertrag zu dem L'rsatz verpflichtet, weil er mit geradezu unglaublichem Leichtsinn und ohne die geringste Sorgfalt mit demGelde umgegangen sei, insbesondere nicht die Aktentasche benutzt habe, die er ständig bei sich geführt habe. .Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in den ersten beiden Rechtszügen gestellten Anträge weiter» Das Berufungsgericht erblickt mit dem Landgericht in der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 11. September 1954 ein bestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis» Es handele sich dabei, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht um eine einseitige Erklärung, in der der Beklagte zu Beweiszwecken eine Tatsache bestätigt habe, sondern um die vertragsmäßige Anerkennung seiner Verpflichtung. Andererseits enthalte die Urkunde in den vom Beklagten eigenhändig hinzugefügten V,orten: .,.ttden ich »»» verloren habe* einen Hinweis auf den Schuldgrund, so daß sie kein abstraktes (konstitutives) Anerkenntnis darstelle, durch das eine Verpflichtung des Beklagten losgelöst und ihrem Schuldgrund selbständig habe begründet werden sollen. Diese Bedeutung der Erklärung vom 11» September 1954 ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus ihrem gänzlich zweifelsfreien Sinn und Wortlaut» Aufl § 133, 1)» Unerheblich ist daher auch, aus welchen Beweggründen der Beklagte die Erklärung abgegeben und die ihm vorgelegte Urkunde durch den eigenhändigen - ebenfalls in seinem Wortlaut eindeutigen - Zusatz ergänzt hat. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte sich geweigert hat, die Urkunde, in der Passung, wie der Kläger sie entworfen und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt hatte, zu unterschreiben- Aus dieser Weigerung in verloren habe« Unterzeichnete, würde sich nur ergeben, daß er ein Schuldanerkenntnis ohne Einweis auf den Schuldgrund nicht abgeben wollte, nicht aber, daß er überhaupt die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung abgelehnt hat» Etwas anderes würde auch der vom Beklagten behaupteten Äußerung, die die Ehefrau des Klägers bei dieser Gelegenheit auf die angebliche Weigerung des Beklagten hin gemacht haben soll, nicht entnommen werden können« Biese Äußerung? Aus den näheren Umständen des Verhältnisses, wie es sich zwischen den Parteien in laufe der Jahre gestaltet hatte, hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Beklagte an der Übernahme der ihm vom Kläger snvertrauten Besorgung (Überbringung von Geldbeträgen) auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt habe, so daß darin mehr gelegen habe als eine bloße Gefälligkeit gegenüber dem Kläger. Unstreitig ist dem Beklagten die Erfüllung des von ihm übernommenen Auftrages (Überbringung und Aushändigung der Geldscheine an Rechtsanwalt Dr. Sch^HHK unmöglich geworden« Daß dem Kläger durch die Unmöglichkeit der Erfüllung ein Schaden in Höhe des von ihm eingeklagten Betrages entstanden ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis fehlerfrai festgestellt• Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, Eigentümer oder nur Besitzer der abhandengekommenen Geldscheine war. Im übrigen würde der Kläger nach feststehender Rechtsprechung als Beauftragter der Zentralbank vom Beklagten auch den Ersatz des Schadens verlangen können, der seiner Auftraggeber in dadurch entstanden ist, daß die Erfüllung des Vertrages, den er seinerseits zur Burchführung der ihm gegenüber der 3pp Zentralbank * obliegenden Verpflichtungen im eigenen Namen mit dem Beklagten geschlossen hatte, durch dessen Verschulden unmöglich geworden ist (BGB RGRK 10. Sr mußte den Aktendeckel so fassen, daß das Geld nicht herausfallen und er, der Beklagte, sich auch jederzeit davon überzeugen konnte, ob eB noch darin war oder nicht. Eine selbständige Bedeutung würde dem Anerkenntnis nur für die Höhe der Schadensersatzforderung des Klägers, nämlich für die Präge zukommen, ob der Kläger, wie der Beklagte meint, den Schaden durch sein fahrlässiges Verhalten mitverschuldet hat. Wollte man den Einwand des Mitverschuldens des Klägers zulassen, so würde dies bei dem von dem Berufungsrichter festgestellten Sinn der Erklärung dem Zweck eines solchen bestätigenden Anerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entrücken und Einwendungen für die Zukunft auszuschließen, widersprechen« Die Revision ist demgegenüber der Meinung, der Beklagte könne sein Anerkenntnis, auch soweit es ihm den Einwand des mitwirkenden Verschuldens des Klägers abschneide, zurück-fordern (kondizieren), weil der Kläger in Y,‘irkliehkeit den Schaden schuldhaft mitverursacht und deshalb die Anerkennung einer Ersatzpflicht des Beklagten jedenfalls in diesem Umfange (bis zur vollen Höhe des Schadens) nicht habe verlangen können. Die Art und Weise, wie die Parteien das vom Kläger'eingezogene Geld bei sich zu tragen pflegten (in einem Briefumschlag, der in einen offenen Aktendeckel gelegt wurde) mochte zwar der Gefahr eines Verlustes nicht in den Maße Vorbeugen, wie die meist übliche- Beförderung in einer Aktentasche oder Mappe. Es kann jedoch nicht schon, schlechthin als fahrlässig bezeichnet werden, wenn jemand Geld in der Weise mit sich führt, wie es hier geschehen ist, wenn er nur darauf bedacht ist, den Aktendeckel so zu fassen, daß ein Kerausgleiten des Briefumschlages unmöglich ist. Es ist danach schon zweifei haft, ob die Versicherungsgesellschaft dem Kläger im Sinne des § 67 Abs 1 WG den Schaden, ersetzt hat* In jedem Falle ergibt sich auä dem Schreiben der A^BÄ-Vers ,AG an den Kläger vom 4. Januar 1955 (Bl 121 d.A.), mit dessen Inhalt sich der Kläger einverstanden erklärt hat, daß zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages ein Übergang der Schadensforderung des Klägers auf die Versicherungsgesellschaft vertraglich ausgeschlossen ist.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 67 WG § 97 ZPO
BerufungsgerichtAnerkenntnisErklärungGeldKlägerUrkundeSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 18. Januar 1956 Schöna, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
2474 031
Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers pred S
in
M
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18., Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Scheffler und Sieraer
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das am 6. Juli 1955 an Verkündungs Staftt zugestellte Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Br. H
tr. 0#,
in B
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger zog als Notar im Aufträge der	Zen-
tralbank laufend Wechselbeträge ein. Er benutzte dabei seit 1946 einen Personenkraftwagen, den er mit Fahrer vom Vater des Beklagten genrietet hatte. Fahrer war meistens der Beklagte Der Kläger zahlte für den Kraftwagen* an Miete monatlich 750 bis 800 DM» Er Übergab während dieser Zeit dem Beklagten häufig größere Geldbeträge, und zwar jeweils in einem Briefumschlag, der sich in einem offenen Aktendeckel befand, damit er sie bei der Bank abliefere, was auch geschah.»
Im August 1954 begab sieh der Kläger in Urlaub und ließ sich durch den Rechtsanwalt und Notar Dr. Sch^H^ vertreten, der bei den Wechseleinziehungen ebenfalls vom Beklagten gefahren wurde» Auf Weisung des Klägers wurde das eingezogene Geld des Abends bei der Ehefrau des Klägers, die in	verblieben	war,	abgeliefert. Auch diese Ablieferun-
gen hat teilweise der Beklagte nach Beendigung der jeweiligen Fahrten des Hechtsanwalts Dr»	vorgenommen» Am
9. September 1954 kehrte der Kläger aus dem Urlaub zurück.
Am Tage darauf übergab er dem Beklagten, als dieser sich am Vormittag bei ihm als Fahrer des Kraftwagens wieder meldete, den am Vortage von Rechtsanwalt Dr» Sch^Hfe einkassierten Betrag von 11 900 DM, und zwar wiederum in einem Briefumr schlag, der sich in einem offenen Aktendeckel befand» Er wies den Beklagten an, Rechtsanwalt Dr. Sch^Ü^ aus seinem Büro abzuholen und ihn dann mit dem Gelde zur Bank zu fahren. Der Beklagte fuhr zürn Büro des Rechtsanwalts Dr. Sch^|^ in dem Hause Rheinstraße 29» Wie er behauptet, ist ihm das Geld auf dem Wege zu Dr. Sch^ü^ ohne daß er es bemerkte, abhanden gekommen. Erst als er Rechtsanwalt Dr. Sch£J|^ in dessen Büro das Geld habe übergeben wollen, habe er festgestellt, daß der Briefumschlag sich nicht mehr in dem Akten-
 
deckel befand. Er erstattete Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls. Das Ermittlungsverfahren ist ergebnislos geblieben«
Der Kläger legte dem Beklagten am folgenden Tage, dem
11. September 1954» eine von ihm handgeschriebene Erklärung folgenden Wortlauts vor:
MIch bekenne» dem Beohtaanwi
 Df. .lur. Fritz	  __
i'ra ßeA einen Betrag' von eiftausendneunhundert Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder zu verschulden.n
Der Beklagte fügte handschriftlich hinzu:
"den ich am 10.9.54 vor dem Hause B^^straße 0 verloren habe”
♦
und unterschrieb die so geänderte Erklärung. Später lehnte er jedoch jede Zahlung ab. In der anschließenden Korrespondenz des Klägers und der Prozeßbevollmächtigten der Parteien teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Anwalt des Beklagten durch Schreiben vom 4- Oktober 1954 den Text der Urkunde vom 11* September 1954 mit und wies darauf hin, daß die letzten VTorte vom Beklagten zugefügt worden waren. Der Kläger hat dann, im Urkundenprozeß klagend, wegen eines Teilbetrages von 1 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1954 ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 30. Oktober 1954 auf Zahlung dieses Betrages erwirkt. Im Bachverfahren hat er unter Erhöhung der Klagforderung beantragt,
1.	das Vorbehaltsurteil für vörbehaltlos zu erklären»
2.	den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere
10 400 DM BDL nebst 4 ^ Zinsen seit dem 10. September 1954 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt»
1* das Vorbehaltsurteil des Landgerichts aufzuheben, 2. den Kläger mit seiner Klage auf Zahlung von
- 4 ~
10 400 M abzuweisen,
 widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, das in seinem Besitz befindliche Original der Urkunde vom 11. September 1954 herauszugeben.
Er het erwidert:
1.	Die Urkunde vom 11. September 1954 sei, wie ihr Inhalt und ihre Entstehung ergebe, kein Schuldaherkenntnis, sondern lediglich eine Beweisurkunde für die Tatsache, daß er das Geld verloren habe. Der Kläger habe die Urkunde auch nur unterzeichnen lassen, um gegenüber der
 und der Zentralbank ein Beweismittel zu haben. Insbesondere aus dem Zusatz, den er, der Beklagte, beigefügt habe, ergebe sich, daß er ein.Schuldanerkenntnis nicht habe abgeben wollen. Dies habe er auch zu dem Ausdruck gebracht, worauf der Klager ihm gesagt habe, dann solle er wenigstens unterschreiben, daß er das Geld verloren habe. Der Kläger habe diese Urkunde auch selbst nicht als Anerkenntnis bewertet, wie sich daraus ergebe, daß er sonst, wie es z.B. auch bei einer früheren Darlehnshingabe geschehen sei, sehr viel genauere Urkunden aufzusetzen pflege.
2.	I*ür den Eal'1 aber, daß in der Urkunde ein Anerkenntnis erblickt werden sollte, werde dieses gemäß § 119 BGB angefoohten. Die Anfechtung sei rechtzeitig, weil das Original der Urkunde erst im Verhandlungstermin vom 30. Oktober 1954 vorgelegt worden sei.
3.	Aus anderen Rechtsgründen sei er dem Kläger nicht verpflichtet. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und ihm hätten nicht bestanden, insbesondere habe kein Auftrag Vorgelegen. Den Transport von Geld habe er aus reiner Gefälligkeit vorgenommen.
 
4* Selbst wenn er aber vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger gehabt hätte, so könne er nicht in.Anspruch genommen werden, weil der Kläger den Schaden selbst schuldhaft verursacht habe*
a)	Der Kläger habe versäumt, ihn so auszustatten, daß ein Verlust des Geldes ausgeschlossen wurde, wozu die Zurverfügungstellung einer Kassette oder einer entsprechenden Tasche gehört hätte.
b)	Der Kläger habe seit Jahren Geld nicht anders transportiert,' als er, der Beklagte, es getan habe» Erst nach dem 11. September 1954 habe er auf entsprechenden Vorhalt von Angestellten der Zentralbank eine besondere Tasche angeschafft.
c)	Der Kläger hätte ihn nicht mit dem Gelde zu Rechtsanwalt Dr. Sch«» schicken	sondern	Auftrag
 geben müssen, diesen erst abzuholen und mit ihm zurückzukehren, damit dann Rechtsanwalt Dr« Sch^Bl das Geld zur Bank bringe.
d)	Der Kläger habe durch die Handhabung der Geldtransporte seine Pflichten als Eotar verletzt, u.a. gegen die Durchführungsverordnung zur Notarordnung über die Aufbewahrung von Geld verstoßen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen, und erwiderts Die Urkunde vom 11. September 1954 sei ein typisches Anerkennt* is. Der Beklagte habe auch anerkennen wollen, denn er sei am 11. September 1954 auf ihn zugegangen, habe ihm beide Hände gedrückt und erklärt, es sei selbstverständlich, daß er den Schaden, den er zugefügt habe, bis auf den letzten Pfennig wieder gutmachen werde. Daraufhin habe er geantwortet, es könne jedem Menschen etwas geschehen, es sei
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daher besser, daß der Beklagte bestätige, den Betrag zu rcbulden. Dies habe er ohne Zögern getan. Die letzten Worte habe er hinzugefügt, um, wie er sich ausgedrückt habe, dar-zulagen, "daß er sich das Geld nicht vom Kläger gepumpt habe”. Der Beklagte habe auch bei der Polizei erklärt, er sei sich völlig im klaren darüber, daß er für den ^Verlust einzustehen habe. Auch anderen Personen gegenüber habe er dies wiederholt bestätigt. Bi* habe ihn dann noch vierzehn Tage•gefahren und dabei mehrfach gesagt, er werde den Schaden gutmachen, selbst wenn er bis an sein Lebensende zahlen müsse. Auch der Vater des Beklagten habe zugesagt, für den Schaden einzutrejen, sich einen größeren Kredit zu beschaffen und einen Opel-Kraftwagen zu übereignen. Er, der Kläger, habe dann den Beklagten und seinen Vater zu sich gebeten, um von seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten eine Abzahlungsvereinbarung aufnehmen zu lassen. Dabei hätten der Beklagte und sein Vater dann plötzlich, ersichtlich auf Grund vorher eingeholten Fwechtsrates, ihre Ansicht geändert. Die Anfechtung der Willenserklärung vom 11- September 1954 hat der Kläger für unbegründet und verspätet gehalten. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei auch aus Vertrag zu dem L'rsatz verpflichtet, weil er mit geradezu unglaublichem Leichtsinn und ohne die geringste Sorgfalt mit demGelde umgegangen sei, insbesondere nicht die Aktentasche benutzt habe, die er ständig bei sich geführt habe.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 10 400 DH nebst den verlangten Zinsen verurteilt und die »iderklage abgewiesen. Es hat die Urkunde vom 11. September 1954 als ein bestätigendes Schuldanerkenntnis aufgefaßt, durch das alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die der Beklagte am 11. September 1954 gekannt habe. Die Anfechtung sei verspätet, ein Irrtum liege im übrigen nicht vor.
.Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in den ersten beiden Rechtszügen gestellten Anträge weiter»
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erblickt mit dem Landgericht in der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 11. September 1954 ein bestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis» Es handele sich dabei, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht um eine einseitige Erklärung, in der der Beklagte zu Beweiszwecken eine Tatsache bestätigt habe, sondern um die vertragsmäßige Anerkennung seiner Verpflichtung. Andererseits enthalte die Urkunde in den vom Beklagten eigenhändig hinzugefügten V,orten: .,.ttden ich »»» verloren habe* einen Hinweis auf den Schuldgrund, so daß sie kein abstraktes (konstitutives) Anerkenntnis darstelle, durch das eine Verpflichtung des Beklagten losgelöst und ihrem Schuldgrund selbständig habe begründet werden sollen.
Diese Bedeutung der Erklärung vom 11» September 1954 ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus ihrem gänzlich zweifelsfreien Sinn und Wortlaut»
Für ihre Auslegung, d.h. für die Ermittlung eines in ihr nicht eindeutig zu dem Ausdruck gekommenen wirklichen Willens des Beklagten, ist danach kein Raum (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 133, 1)» Unerheblich ist daher auch, aus welchen Beweggründen der Beklagte die Erklärung abgegeben und die ihm vorgelegte Urkunde durch den eigenhändigen - ebenfalls in seinem Wortlaut eindeutigen - Zusatz ergänzt hat. Unerheblich ist ferner, ob der Beklagte - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung - eine Verpflichtung nicht hat anerkennen wollen. Auf einen etwaigen von ihm insgeheim vorbehaltenen
 Villen, der in seiner maßgebenden schriftlichen Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat, kommt es nicht an»
Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte sich geweigert hat, die Urkunde, in der Passung, wie der Kläger sie entworfen und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt hatte, zu unterschreiben- Aus dieser Weigerung in
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Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte das Schriftstück dann nach KinzufUgung der Worte: Mden ich ... verloren habe« Unterzeichnete, würde sich nur ergeben, daß er ein Schuldanerkenntnis ohne Einweis auf den Schuldgrund nicht abgeben wollte, nicht aber, daß er überhaupt die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung abgelehnt hat» Etwas anderes würde auch der vom Beklagten behaupteten Äußerung, die die Ehefrau des Klägers bei dieser Gelegenheit auf die angebliche Weigerung des Beklagten hin gemacht haben soll, nicht entnommen werden können« Biese Äußerung? ”Bann soll er, (der Beklagte) wenigstens so unterschreiben, wie er gesagt hat, nämlich, weil er das Geld verloren habe”, würde vielmehr bestätigen, daß der Inhalt der Erklärung, so wie der Beklagte sie schließlich unterschrieben hat, seinem willen entsprach» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe über diese Äußerung der Ehefrau des Klägers Beweis erheben müssen, ist also unbegründet.
■Ea die Erklärung vom 11. September 1954 nur die Bestätigung eines bereits bestehenden nioht die Schaffung eines selbständigen Schuldgrundes enthält, war zu prüfen, ob jener bestätigte Schuldgrund wirklich besteht, Bas Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat diesen Schuldgrund in einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien gesehen, kraft dessen der Beklagte verpflichtet war, ein dem Kläger gehöriges Geldscheinpäckchen dem Rechtsanwalt Sch^^fe in dessen Büro zu überbringen. Die Feststellung eines derartigen Rechtsverhältnisses durch das Berufungsgericht beruht auf
 einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, die einen Rechts oder Denkfehler nicht erkennen läßt* Das Berufungsgericht ist sich des Unterschiedes zwischen einer aus bloßer gesellschaftlicher Gefälligkeit übernommenen Besorgung und einem eine schuldrechtliche Verpflichtung begründenden Auftrag bewußt gewesen. Aus den näheren Umständen des Verhältnisses, wie es sich zwischen den Parteien in laufe der Jahre gestaltet hatte, hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Beklagte an der Übernahme der ihm vom Kläger snvertrauten Besorgung (Überbringung von Geldbeträgen) auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt habe, so daß darin mehr gelegen habe als eine bloße Gefälligkeit gegenüber dem Kläger. Das kann aus Rechtsgründen nicht angefochten werden«
Unstreitig ist dem Beklagten die Erfüllung des von ihm übernommenen Auftrages (Überbringung und Aushändigung der Geldscheine an Rechtsanwalt Dr. Sch^HHK unmöglich geworden«
Gemäß § 280 BGB hat er deshalb dem Kläger den durch die
 Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die
 Unmöglichkeit auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten *
hat«
Daß dem Kläger durch die Unmöglichkeit der Erfüllung ein Schaden in Höhe des von ihm eingeklagten Betrages entstanden ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis fehlerfrai festgestellt• Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, Eigentümer oder nur Besitzer der abhandengekommenen Geldscheine war. Palls er nur Besitzer war, würde sein Schaden zunächst in dem Verlust des Besitzes bestehen und der Beklagte wäre gemäß § 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Besitz an den verlorenen Geldscheinen wieder zu verschaffen. Da ihm das unmöglich ist, hat er den Kläger gemäß § 251 Abs 1 3GB in Geld zu entschädigen, ihm also das
 
Interesse zu ersetzen, das er daran hat, den verlorenen Geldbetrag zur Verfügung zu haben. Im übrigen würde der Kläger nach feststehender Rechtsprechung als Beauftragter der Zentralbank vom Beklagten auch den Ersatz des Schadens verlangen können, der seiner Auftraggeber in dadurch entstanden ist, daß die Erfüllung des Vertrages, den er seinerseits zur Burchführung der ihm gegenüber der 3pp Zentralbank * obliegenden Verpflichtungen im eigenen Namen mit dem Beklagten geschlossen hatte, durch dessen Verschulden unmöglich geworden ist (BGB RGRK 10. Aufl § 249 Anm 3 mit Nachweisen).
Gemäß § 276 BGB hat der Beklagte Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind ihm die Geldscheine unter Umständen abhandengekommen, die es als möglich, wenn nicht gar als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß ihm - zuroindesten in Form einer erheblichen Fahrlässigkeit - ein Verschulden zur Last fällt. Es wäre deshalb seine Sache gewesen;därzutun. daß das Abhandenkommen der Geldscheine die Folge eines Umstandes war, dessen Eintritt er auch bei sorgfältigem Verhalten nicht hätte verhindern können (§ 282 BGB)„ Das hat er, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum feststellt, nicht vermocht«* Wenn der Briefumschlag mit den Geldscheinen, wie der Beklagte vermutet, unbemerkt aus dem Aktendeckel herausgefallen ist, während der Beklagte ihn trug, so besteht die Möglichkeit, daß das nur geschehen ist, weil der Beklagte es beim Festhalten des Aktendeckels an der nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit fehlen ließ. Sr mußte den Aktendeckel so fassen, daß das Geld nicht herausfallen und er, der Beklagte, sich auch jederzeit davon überzeugen konnte, ob eB noch darin war oder nicht. Der Beweis, daß auch bei gehöriger Aufmerksamkeit die Geldscheine hätten unbemerkt aus dem Aktendeckel herausfallen können, ist nicht geführt.
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Damit ist die Klageforderung auch unabhängig von dem Anerkenntnis des Beklagten jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt«. Eine selbständige Bedeutung würde dem Anerkenntnis nur für die Höhe der Schadensersatzforderung des Klägers, nämlich für die Präge zukommen, ob der Kläger, wie der Beklagte meint, den Schaden durch sein fahrlässiges Verhalten mitverschuldet hat. Dieses Einwandes hat sich der Beklagte schon durch sein Anerkenntnis begeben. Denn das Verhalten des Klägers, in welchem ein Kitverschulden liegen soll, war ihm bereits bei der Abgabe seines Anerkenntnisses bekannt. Wollte man den Einwand des Mitverschuldens des Klägers zulassen, so würde dies bei dem von dem Berufungsrichter festgestellten Sinn der Erklärung dem Zweck eines solchen bestätigenden Anerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entrücken und Einwendungen für die Zukunft auszuschließen, widersprechen«
Die Revision ist demgegenüber der Meinung, der Beklagte könne sein Anerkenntnis, auch soweit es ihm den Einwand des mitwirkenden Verschuldens des Klägers abschneide, zurück-fordern (kondizieren), weil der Kläger in Y,‘irkliehkeit den Schaden schuldhaft mitverursacht und deshalb die Anerkennung einer Ersatzpflicht des Beklagten jedenfalls in diesem Umfange (bis zur vollen Höhe des Schadens) nicht habe verlangen
 können. Diese Rechtsauffassung würde zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts in Gegensatz stehen, wonach nur das abstrakte, nicht auch das kausale Anerkenntnis eine - bei fehlendem Rechtstitel kondizierbare-Leistung im Sinne des § 812 Abs 2 BGB darstellt (RG 108,105 /X0J7/$ HRR 1935, 917?
3G3 RGRK 10. Aufl § 781 Anm 3)« Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum teilweise widersprach gefunden hat (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 812 Anm 13, 1), bedarf es jedoch hier nicht, weil das Berufungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts ein Kitverschulden
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des Klägers ohne Rechtsirrtum verneint hat. Die Art und Weise, wie die Parteien das vom Kläger'eingezogene Geld bei sich zu tragen pflegten (in einem Briefumschlag, der in einen offenen Aktendeckel gelegt wurde) mochte zwar der Gefahr eines Verlustes nicht in den Maße Vorbeugen, wie die meist übliche- Beförderung in einer Aktentasche oder Mappe. Es kann jedoch nicht schon, schlechthin als fahrlässig bezeichnet werden, wenn jemand Geld in der Weise mit sich führt, wie es hier geschehen ist, wenn er nur darauf bedacht ist, den Aktendeckel so zu fassen, daß ein Kerausgleiten des Briefumschlages unmöglich ist. Daß der 30 Jahre alte Beklagte hierauf bedacht sein würde, konnte aber der Kläger, als er ihm .das Geld aushändigte, ohne Fahrlässigkeit annehmen, nachdem der Beklagte bereits seit 5 Jahren ohne Verlustfälle in dieser Weise Geld für ihn befördert hatte. Ir handelte deshalb auch nicht fahrlässig, wenn er es, ohne dem Beklagten gegenteilige Anweisungen .zu geben, duldete, daß er das Geld in der bezeichnten Weise überbrachte.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht nach § 67 WG auf die A^B^^-Versicherungs-AG übergegangen. Die Versicherungsgesellschaft hat dem Kläger, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen, einen Betrag von
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3000,— DM zur Verfügung gestellt, den der Kläger jedoch nur in der Höhe behalten darf, wie es ihm nicht gelingt, seinen Schaden vom Beklagten beizutreiben. Es ist danach schon zweifei haft, ob die Versicherungsgesellschaft dem Kläger im Sinne des § 67 Abs 1 WG den Schaden, ersetzt hat* In jedem Falle ergibt sich auä dem Schreiben der A^BÄ-Vers ,AG an den Kläger vom 4. Januar 1955 (Bl 121 d.A.), mit dessen Inhalt sich der Kläger einverstanden erklärt hat, daß zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages ein Übergang der Schadensforderung des Klägers auf die Versicherungsgesellschaft vertraglich ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, weil
§ 67 WG nicht zwingendes Recht enthält (vgl PrÖlß, VersVG 8«, Aufl § 67, 4, 1 S 214; RG 97, 78; LG Hamburg in VersR 1950 S 166)•
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO dem Beklagten zur Last.
Ascher	Baske	Johannsen
 Soheffler	Siemer