tischen Organisationen -zustanden und nach dem Inkrafttreten der Währungsgesetze der amerikani- .T*] sehen Besatzungszone auf die früheren Rechtsin-haber bezw«, ihre Nachfolgeorganisationen zurück- ’ »‘J* übertragen worden sind, sofern nicht ein Rück-erstattungsverfahren nach MilRegG 59 (US) statt- V; gefunden hat- Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts in Bayreuth vom 19* August 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* ' Der auf Grund der BrMilRegVO Nr 150 errichtete Gewerk-schaftsprüfungsausschuss hat durch Bescheid vom 20« Januar 1950 das Eigentum an dem Grundstück 0BB"Haus aUL^ die Klägerin zurückübertragen und diesen Bescheid unter dem 5* Dezember 1950 dahin ergänzt, dass alle zu dem Grundstück gehörenden Konten aus laufenden Geschäftsverbindungen mit Banken, Sparkassen, Mietern, Pächtern etc« mit Wirkung vom 8« Mai 1945 auf die Klägerin übergehen« Von diesem Beschluss ist das oben genannte Konto, das nicht in der britischen, sondern in der amerikanischen Besatzungszone belegen ist, nicht erfasst wordenu Deshalb hat die Klägerin bei dem Bayerischen Lahdesämt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung einen Beschluss erwirkt, durch den dieses unter dem 27« Februar 1953 dem Beschluss des Gewerkschaftsprüfungsausschusses vom 5* Dezember 1950 in Ansehung des bei der Beklagten bestehenden Kontos Nr 1096 gemäss Art 2 der KRD Nr 50 bei trat * (MilRegG Nr 59) rückwirkende Kraft beizu demessen und das Gut-haben daher nach §§ 1 Abs 1 Nr 1 Buchst c TJrastG auf Deutsche Mark umgestellt sei - so der Standpunkt der Klägerin - oder ob das Guthaben als Altgeldguthaben des ehemaligen NSLB, einer nationalsozialistischen Organisation, nach §§ 1 Abs 1c, 2 Abs 3 und 9 UmstG erloschen sei - dies die Ansicht der Beklagten* Da die Beklagte die Anerkennung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs verweigert und Zahlung nicht leistet, hat diese vorerst wegen eines Betrages von 6« 100,- DM Klage erhoben mit dem Antrag zu erkennen, dass die Beklagte schuldig sei, an die Klägerin den Betrag von 6*100,— DM zu zahlen* Mit der gegen dieses Urteil nach § 566a ZPO eingelegten Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter* Hilfsweise hat die Klägerin gebeten festzustellen, dass ihr Ansprüche aus dem Konto Nr 49/35 Reichsverwaltung des NSLB e*V* , L^H^ Unstreitig und rechtlich unbedenklich ist vom Landgericht angenommen, dass dieses Konto erst nach dem Inkraf-treten des Währungsgesetzes und des Umstellungsgesetzes durch Übertragung von seiten des Bayerischen Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 27« Februar 1953 (Bl 6 GA) auf die Klägerin übergegangen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen, die den Vorschriften der deutschen Rechtsordnung Uber die Abtretung von Rechten, insbesondere auch Forderungen, zugrunde liegen, kann ein Recht nur mit dem Inhalt übertragen werden, den es zur Zeit der Abtretung hat. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Währungs- und des Umstellungsgesetzes das Guthaben auf dem bei der Beklagten auf den Namen der Reichs-verw'altung des NSLB e.V. geführten Konto zur Zeit der Abtretung an die Klägerin erloschen und die Abtretung ohne rechtliche Wirkung war« Auf die insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die sich daraus ergebende Folge wäre nur die, dass es so anzusehen wäre, als ob es sich nicht um ein Altgeldguthaben der Gruppe III, sondern um eine solches der Gruppe I (§ 1 Abs 1 a UmstG) handelt, für dessen Umstellung in Deutsche Mark die Vorschriften der §§ 3 bis 8 aaO maßgebend sind. Wiedereinsetzung angetragen habe, dass ihr diese bewilligt worden sei und dass sie nachträglich das Guthaben nach Form B (§ 1 Abs 3 WährG) angemeldet habe» Solange aber nicht wenigstens dies geschehen ist, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung des ümstellungsbetrages in Deutscher Mark nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Abtretung erst erhebliche Zeit nach dem Inkrafttreten der Währungsneuordnung erfolgt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die nachträgliche Anmeldung entbehrlich sei, da das Gesetz ausdrücklich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt. 2, Es fehlt aber auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Behauptung der Revision, der Abtretung komme auf Grund besonderer Vorschriften des Besatzungsrechts rückwirkende Kraft zu, da es sich der Sache nach um einen Fall der Rückerstattung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts handele. a) Da die Schuldnerin der Klageforderung ihren Sitz in der amerikanischen Besatzungszone.hat, ist das für diese' Zone maßgebende Rückerstattungsrecht nach MilRegG Nr 59 (US) anzuwenden. Ein Verfahren nach diesem Gesetz ist von der Klägerin nicht eingeleitet und durchgeführt worden, obwohl ihr nach Art 8 des Gesetzes die Möglichkeit hierzu offen gestanden hätte. b) Zu Unrecht vertritt aber die Revision auch die Ansicht, an die Abtretung im vorliegenden Pall knüpfe sich dieselbe Rechtsfolge der Rückwirkung» Die in Art II der Xontroll-rats-Direktive Nr 50 vorgesehene Übertragung von beschlagnahmten Vermögensgegenständen nationalsozialistischer Organisationen an Gewerkschaften, Genossenschaften und andere demokratische Organisationen, denen sie durch, die nationalsozialistischen Gewalthaber entzogen worden waren, oder an ihre anerkannten Nachfolgeorganisationen bezieht sich nach Art IX Abs 1 nicht auf Geldforderungen und Barguthaben» ^ie Kontrollrats-Direktive Nr 50 ist kein unmittelbar anwendbares Recht, sie enthält nur Ermächtigungen und Anweisungen an die Zonenbefehlshaber, Zu ihrer Durchführung ist in der amerikanischen Besatzungszone das MilRegG Nr 58 ergangen. Dieses Gesetz halt sich aber an den Rahmen der Kontrollrats-Direktive o Eine Übertragung von Vermögensgegenständen, die nach Art IX von der Verfügung durch die Zonenbefehlshaber ausgenommen sind, ist durch dieses Gesetz weder vorgenommen noch .zugelassen, In der amerikanischen Besatzungszone fehlt es insoweit an den Bestimmungen des Art 1 Abs c und Art 4 Abs 5 der britischen Militärergänzungsverordnung Nr 202 (Verordnungsblatt Brit,Zone 1949 S 500) entsprechenden gesetzlichen Vorschriften» Auch ist in dieser Zone die Anwendung des Rückerstattungsgesetzes Nr 59 (US) auf solche Forderungen nicht ausgeschlossen worden, wie es in Art 49 Abs 2 REG(Br) geschehen ist. die die Freigabe und Übertragung von Vermögensgegenständen anordnet, die unter Art IX (1) KontrRDir Nr 50 fallen, hat der dort vorgesehenen Übertragung eine rückwirkende Kraft nicht beigemessen« Hinsichtlich der nach ihr zu übertragenden Rechte ist eine Einschränkung der vorher in Kraft getretenen amerikanischen Militärregierungsgesetze Nr 61 (Währungsgesetz) und 63 (Umstellungsgesetz), soweit sie Altgeldguthaben der in Art 1 Abs 1 c) dd) UmstG betreffen, nicht vorgenommen worden.
* <* -£ Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! mm - --5 052 *4 Gesetz: UmstG §§ 1 Abs 1 c) dd),- 9» KontrHDir Nr 50 Art II, IX (1); MilRegG 58 Art II (US) !• i ft Hechtssatz: In der amerikanischen Besatzungszone sind Altgeldguthaben Gruppe III im Sinne des § 1 Abs 1 i c) dd) UmstG- (US Zone) auch dann erloschen und nicht umstellbar, wenn es sich um Guthaben handelt, die früher Gewerkschaften oder' anderen demokra- ' ^ tischen Organisationen -zustanden und nach dem Inkrafttreten der Währungsgesetze der amerikani- .T*] sehen Besatzungszone auf die früheren Rechtsin-haber bezw«, ihre Nachfolgeorganisationen zurück- ’ »‘J* übertragen worden sind, sofern nicht ein Rück-erstattungsverfahren nach MilRegG 59 (US) statt- V; gefunden hat- Aktenzeichen: IV ZH 247/54 Urteil des BGH vom 9* März 1955 LG Bayreuth 'A* m ~/J> IV ZR 247/54 Verkündet am 9» Marz 1955 Schorm, Justizangest-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Vermögensverwaltung der Gewerkschaft Gesellschaft der des und mbH Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr. gegen die Städtische Sparkasse B| Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevoOLlmächtigter: Rechtsanwalt Prof- Dr*. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Pebruar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v, Werner, Scheffler’ und WUstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts in Bayreuth vom 19* August 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen r s* Tatbestand; Die Klägerin ist die nach dem Jahre 1945 entstandene Vermögensverwaltungsgesellschaft der Lehrergewerkschaft, Sie ist als Nachfolgeorganisation der ’’Gesellschaft der des VjfHIHHHB und EBHHHÜliH^'7 vor 1933 bestand, im Sinne der Kontrollrats-Direktive Nr 50 anerkannt« Diese Gesellschaft war Eigentumerin des ”CBA~ Hauses", eines grossen Versammlungs- und Saalbetriebs in der erhebliche Einnahmen abwarf« Es wurde von der LMBBBBHI^B-GmbH verwaltet. Die LflHHHHI[I^IA~®ni^ wurde durch, die nationalsozialistischen Machthaber gleichgeschaltet und der Abteilung ’’Wirtschaft und Hecht” des vormaligen NS-Lehrerbundes (NSLB) unterstellt« Im Jahre 1942 wurde sie durch die Reichs-Verwaltung des NSLB zur Liquidation gezwungen« Die Geschäftsführung des C^^-Hauses lag von 1942 an in den Händen der Grundstücksund Hausverwaltung des NSLB. Die aus den Einnahmen erwachsenden Überschüsse wurden auf das bei der Beklagten errichtete Konto Nr 1096 mit der Bezeichnung Reichsverwaltung NSLB e«V«, Grundstücksund Hausverwaltung, angelegt« Die Abschlussbilanz der Beklagten für das NSLB-Vermögen weist auf dem Konto Nr 49/35 der Reichsverwaltung des NSLB e«V« B^BM* LflBBBBBBB GmbH Hl (C^^fc-Haus), ein Guthaben von 145*390,46 RM aus ' Der auf Grund der BrMilRegVO Nr 150 errichtete Gewerk-schaftsprüfungsausschuss hat durch Bescheid vom 20« Januar 1950 das Eigentum an dem Grundstück 0BB"Haus aUL^ die Klägerin zurückübertragen und diesen Bescheid unter dem 5* Dezember 1950 dahin ergänzt, dass alle zu dem Grundstück gehörenden Konten aus laufenden Geschäftsverbindungen mit Banken, Sparkassen, Mietern, Pächtern etc« mit Wirkung vom 8« Mai 1945 auf die Klägerin übergehen« Von diesem Beschluss ist das 1 oben genannte Konto, das nicht in der britischen, sondern in der amerikanischen Besatzungszone belegen ist, nicht erfasst wordenu Deshalb hat die Klägerin bei dem Bayerischen Lahdesämt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung einen Beschluss erwirkt, durch den dieses unter dem 27« Februar 1953 dem Beschluss des Gewerkschaftsprüfungsausschusses vom 5* Dezember 1950 in Ansehung des bei der Beklagten bestehenden Kontos Nr 1096 gemäss Art 2 der KRD Nr 50 bei trat * (MilRegG Nr 59) rückwirkende Kraft beizu demessen und das Gut-haben daher nach §§ 1 Abs 1 Nr 1 Buchst c TJrastG auf Deutsche Mark umgestellt sei - so der Standpunkt der Klägerin - oder ob das Guthaben als Altgeldguthaben des ehemaligen NSLB, einer nationalsozialistischen Organisation, nach §§ 1 Abs 1c, 2 Abs 3 und 9 UmstG erloschen sei - dies die Ansicht der Beklagten* Da die Beklagte die Anerkennung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs verweigert und Zahlung nicht leistet, hat diese vorerst wegen eines Betrages von 6« 100,- DM Klage erhoben mit dem Antrag zu erkennen, dass die Beklagte schuldig sei, an die Klägerin den Betrag von 6*100,— DM zu zahlen* Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil nach § 566a ZPO eingelegten Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter* Hilfsweise hat die Klägerin gebeten festzustellen, dass ihr Ansprüche aus dem Konto Nr 49/35 Reichsverwaltung des NSLB e*V* , L^H^ :■ Die Parteien streiten darüber, ob dieser Übertragung entsprechend den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes ! HGmbH, (Cflp-Haus) von 145.390,46 RM in noch umzustellender Höhe in DM bis zu dem Betrage von 6^ 100-,— DM zust'ehen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten Entscheidungsgründe: t uf. v- i' i .Die auf dem für die Reichsverwaltung des'NS-Lehrer-bundes errichteten Konto ausgewiesene Reichsmarkforderung ist ein Altgeldguthaben im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 WährG und des § 1 Abs 1 Nr 1 UmstG. Seine Umstellung in Deutsche Mark bestimmt sich daher nach den Vorschriften der §§ 3 ■bis 9 UmstG in Verbindung mit den §§ 10 und 11 WährG. \ « Nach den §§ 1 Abs 1 c, 2 Abs 3 und 9 UmstG erlöschen alle A3 tgeldguibhabeu der in § 1 Abs 1 c, aa bis gg näher beschriebenen Altgeldguthaben Gruppe III0 Zu diesen Altgeldguthaben Gruppe III gehören nach § 1 Abs 1 c, dd aaO alle Altgeldguthaben der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisationen. Der NS-Lehrerbund, aus dessen Einnahmen aus der Verwaltung des C4m-Hauses in das Konto gebildet wor- den ist, gehört zu diesen aufgelösten nationalsozialistischen Verbänden und Organisationen, wie sich aus MilRegG 5 § I Nr 31 und KRG Nr 2 Art 1 und Anhang Nr 29 zu diesem Gesetz ergibt. i Unstreitig und rechtlich unbedenklich ist vom Landgericht angenommen, dass dieses Konto erst nach dem Inkraf-treten des Währungsgesetzes und des Umstellungsgesetzes durch Übertragung von seiten des Bayerischen Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 27« Februar 1953 (Bl 6 GA) auf die Klägerin übergegangen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen, die den Vorschriften der deutschen Rechtsordnung Uber die Abtretung von Rechten, insbesondere auch Forderungen, zugrunde liegen, kann ein Recht nur mit dem Inhalt übertragen werden, den es zur Zeit der Abtretung hat. Ipt es zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, so ist die Übertragung gegenstandslos. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Währungs- und des Umstellungsgesetzes das Guthaben auf dem bei der Beklagten auf den Namen der Reichs-verw'altung des NSLB e.V. geführten Konto zur Zeit der Abtretung an die Klägerin erloschen und die Abtretung ohne rechtliche Wirkung war« Auf die insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Dieser Folgerung will die Klägerin damit entgegentreten, dass nach ihrer Ansicht dieser auf Grund der Anweisung der US-Militärregierung vom 9. August 1948 erfolgten Übertragung als Wiedergutmachungshandlung rückwirkende Kraft zukomme. Es müsse deshalb nach der vollzogenen Abtretung die Rechtslage so angesehen werden, als ob die Forderung beim Inkrafttreten der beiden genannten Gesetze bereits der Klägerin zugestanden habe. . Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. 1. Die Klägerin übersieht zunächst, dass ihr ein mit einer Leistungsklage verfolgbarer fälliger Anspruch auf Zahlung des begehrten Deutschen Markbetrages auch dann nicht zusteht, wenn man annehmen wollte, die Abtretung der Forderung hätte rückwirkende Kraft- Denn ebenso wie bei der Abtretung selbst würde an dem rechtlichen Charakter der abgetretenen Forderung durch eine Rückwirkung nichts geändert. Diese wird dadurch nicht etwa zu einem nach den §§ 13 ff UmstG umzustellenden Anspruch, sondern bleibt ein Altgeldguthaben, dessen Umstellung nach den §§ 3 ff UmstG erfolgt. Die sich daraus ergebende Folge wäre nur die, dass es so anzusehen wäre, als ob es sich nicht um ein Altgeldguthaben der Gruppe III, sondern um eine solches der Gruppe I (§ 1 Abs 1 a UmstG) handelt, für dessen Umstellung in Deutsche Mark die Vorschriften der §§ 3 bis 8 aaO maßgebend sind. Die Umstellung erfolgt aber nicht schlechthin, sie ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die zur Gruppe I gehörigen Altgeldguthaben waren nach §§ 10, 11 Abs 2 und 3 WährG bis zu dem 26. Juni 1948 anzu demelden. Dadurch erwuchs dem Inhaber eines solchen Altgeldguthabens aber nur unter der weiteren Bedingung ein Anspruch auf Umstellung in Deutsche Mark, dass die sog. Abwicklungsbank das Guthaben freigibt (§ 3 UmstG). Die Freigabe durch die Abwicklungsbank setzte wiederum voraus, dass das Finanzamt die Genehmigung zur Umwandlung des Altgeldguthabens in ein Reugeldguthaben erteilte (§ 7 UmstG). Wurde das Altgeldguthaben nicht fristgemäss angemeldet, so können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden (§ 10 Satz 2 WährG, § 8 Abs 1 UmstG), die Forderungen erlöschen ebenso wie die aus Gruppe III. Gegen die Versäumung der Anmeldefrist ist allerdings in § 8 Abs 2, 3 UmstG die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das zuständige Finanzamt oder das gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung anzurufende Verwaltungsgericht möglich. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass oic nach erfolgter Abtretung des Guthabens um ,4.»V ♦, v’> <t »>- » .—4 VJr- Wiedereinsetzung angetragen habe, dass ihr diese bewilligt worden sei und dass sie nachträglich das Guthaben nach Form B (§ 1 Abs 3 WährG) angemeldet habe» Solange aber nicht wenigstens dies geschehen ist, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung des ümstellungsbetrages in Deutscher Mark nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Abtretung erst erhebliche Zeit nach dem Inkrafttreten der Währungsneuordnung erfolgt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die nachträgliche Anmeldung entbehrlich sei, da das Gesetz ausdrücklich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt. Die Erwägungen der Entscheidung in BGHZ 3, 156 /T527 greifen hier nicht Platz, da es sich vorliegend um einen Anspruch aus dem Guthaben selbst und nicht wie in dem dort entschiedenen Falle um einen solchen auf Gutschrift handelt. Hier sind die gesetzlichen Vorschriften des Währungs- und ümstellungsrechts unmittelbar anzuwenden, 2, Es fehlt aber auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Behauptung der Revision, der Abtretung komme auf Grund besonderer Vorschriften des Besatzungsrechts rückwirkende Kraft zu, da es sich der Sache nach um einen Fall der Rückerstattung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts handele. Die hier abgetretene Forderung sei daher nach dem Umstellungsgesetz auf Deutsche Mark umgestellt. Auch insoweit vermag der Senat den Darlegungen der Revision nicht beizupflichten, a) Da die Schuldnerin der Klageforderung ihren Sitz in der amerikanischen Besatzungszone.hat, ist das für diese' Zone maßgebende Rückerstattungsrecht nach MilRegG Nr 59 (US) anzuwenden. Ein Verfahren nach diesem Gesetz ist von der Klägerin nicht eingeleitet und durchgeführt worden, obwohl ihr nach Art 8 des Gesetzes die Möglichkeit hierzu offen gestanden hätte. Demgemäss ist auch eine Entscheidung r |> •• v f. der Rückerstattungsbehörden nicht ergangen, die nach Art 15 aaO bewirkt', dass der Verlust des zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten» b) Zu Unrecht vertritt aber die Revision auch die Ansicht, an die Abtretung im vorliegenden Pall knüpfe sich dieselbe Rechtsfolge der Rückwirkung» Die in Art II der Xontroll-rats-Direktive Nr 50 vorgesehene Übertragung von beschlagnahmten Vermögensgegenständen nationalsozialistischer Organisationen an Gewerkschaften, Genossenschaften und andere demokratische Organisationen, denen sie durch, die nationalsozialistischen Gewalthaber entzogen worden waren, oder an ihre anerkannten Nachfolgeorganisationen bezieht sich nach Art IX Abs 1 nicht auf Geldforderungen und Barguthaben» ^ie Kontrollrats-Direktive Nr 50 ist kein unmittelbar anwendbares Recht, sie enthält nur Ermächtigungen und Anweisungen an die Zonenbefehlshaber, Zu ihrer Durchführung ist in der amerikanischen Besatzungszone das MilRegG Nr 58 ergangen. Dieses Gesetz halt sich aber an den Rahmen der Kontrollrats-Direktive o Eine Übertragung von Vermögensgegenständen, die nach Art IX von der Verfügung durch die Zonenbefehlshaber ausgenommen sind, ist durch dieses Gesetz weder vorgenommen noch .zugelassen, In der amerikanischen Besatzungszone fehlt es insoweit an den Bestimmungen des Art 1 Abs c und Art 4 Abs 5 der britischen Militärergänzungsverordnung Nr 202 (Verordnungsblatt Brit,Zone 1949 S 500) entsprechenden gesetzlichen Vorschriften» Auch ist in dieser Zone die Anwendung des Rückerstattungsgesetzes Nr 59 (US) auf solche Forderungen nicht ausgeschlossen worden, wie es in Art 49 Abs 2 REG(Br) geschehen ist. Die im Amtsblatt nicht veröffentlichte Anordnung der amerikanischen Militärregierung vom 9* August 1948. (AG 602,5 /Plj7) ? die die Freigabe und Übertragung von Vermögensgegenständen anordnet, die unter Art IX (1) KontrRDir Nr 50 fallen, hat der dort vorgesehenen Übertragung eine rückwirkende Kraft nicht beigemessen« Hinsichtlich der nach ihr zu übertragenden Rechte ist eine Einschränkung der vorher in Kraft getretenen amerikanischen Militärregierungsgesetze Nr 61 (Währungsgesetz) und 63 (Umstellungsgesetz), soweit sie Altgeldguthaben der in Art 1 Abs 1 c) dd) UmstG betreffen, nicht vorgenommen worden. Diese Gesetze sind daher auch auf die in Art IX Ziff 1 XontrRDir Nr 50 genannten Geldansprüche und Barguthaben anzuwenden, soweit sie vorher demokratischen Organisationen usw. zustanden und auf sie und ihre Nachfolgeorganisationen zurückzuübertragen sind. Der Verfügung vom 9. August 1948 kann daher, wie in der Mitteilung Nr 1020/50 vom 10- Februar 1950 der Bank Deutscher Länder zutreffend ausgeführt wird., nur eine beschränkte Bedeutung zukommen. Dieser Standpunkt ist auch in der Übertragungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom 27. Februar 1955 (Bl 6, 7) ausdrücklich eingenommen worden. Aus diesem Grunde ist ihr eine die Gerichte bindende Wirkung gerade insoweit nicht zuzusprechen, als die Umstellbarkeit der dort übertragenen Rechte in Frage kommt. Das Landgericht war daher durch diese Verfügung nicht gehindert auszusprechen, dass die Klägerin eine umgestellte Forderung durch sie nicht erlangt hat«. Ob für Geldansprüche gegen Personen, die in der britischen Zone ihren Sitz (Wohnsitz) haben und die dem dortigen Umstellungs- und Rückerstattungsrecht unterliegen, etwas Abweichendes gilt, kann dahingestellt bleiben. Damit er-• ledigt sich auch der erst in diesem Rechtzug hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Schmidt Ascher v.Werner Scheffler Wüstenberg