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BGH · IV ZR 247/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 247/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 66 GKG
NichtzulassungsbeschwerdeMärzKlägerinErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 247/10
BESCHLUSS
vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 4. Mai 2011
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.
2	Gegen	den	Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung
 vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).
 
3	Die	zulässige,	insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-
rung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.
4	Im	Übrigen	ist	der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zu dem GKG erfolgte
 Kostenansatz nicht zu beanstanden.
5	Das	Verfahren	ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Dr. Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.01.2010 - 6 0 1591/06 -OLG Bremen, Entscheidung vom 11.10.2010 - 3 U 11/10 -