Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 247/08 vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs.1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 264.056,28 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2008 - 2/27 O 367/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2008 - 10 U 93/08 -