Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 3. Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 5. Nach Nr. 4 des Teilungsplans hat die Beklagte ein Postsparbuch und ein Sparbuch der Landesbank bei dieser für die Erbenge- hat die Beklagte beantragt, die Klage wegen der Nr. 4 und 5 des Teilungsplans abzuweisen. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien die Klage bezüglich der in Nr. 5 genannten weiteren Konten und Wertpapiere für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil diese inzwischen aufgeteilt seien. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt die HeraufSetzung der Beschwer auf über 60.000 DM. Indessen hat die Revision recht, wenn sie hervorhebt, daß es für die Beschwer eines unterlegenen Beklagten auf dessen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und nicht auf das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand ankommen muß. Da die Parteien vor dem Landgericht zuletzt nur noch darum gestritten haben, ob die beiden Sparguthaben in Höhe von insgesamt etwa 110.000 DM zu dem Nachlaß gehören und des-halb in die Auseinandersetzung einzubeziehen sind, und da das Berufungsgericht den für die Beklagte ungünstigen Standpunkt eingenommen hat, beträgt deren Beschwer (5/6 von 110.000 DM =) 91.666,67 DM.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 246/92 BESCHLUSS vom 3. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Ursula Ni Straße 0, H( Beklagte und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Maria Henriette B: VI geb. Di Hai Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: WBBI und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 3. Februar 1993 beschlossen: Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Oldenburg vom 27. Oktober 1992 beträgt 91.666,67 DM. Gründe: Die am 31. August 1990 verstorbene Erblasserin ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von sieben Nichten und Neffen beerbt worden, darunter von der Klägerin zu einem Neuntel und von der Beklagten zu einem Sechstel. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem Teilungsplan zuzustimmen. Danach sollen die unstreitig zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstände veräußert und der Erlös unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten verteilt werden. Nach Nr. 4 des Teilungsplans hat die Beklagte ein Postsparbuch und ein Sparbuch der Landesbank bei dieser für die Erbenge- meinschaft zu hinterlegen. Nach Nr. 5 des Teilungsplans wird die Bank beauftragt,, diese Sparkonten und weitere Konten aufzulösen, Wertpapiere zu veräußern und den Reinerlös ebenfalls unter die Erben aufzuteilen. Mit ihrer Berufung 3 hat die Beklagte beantragt, die Klage wegen der Nr. 4 und 5 des Teilungsplans abzuweisen. Sie nimmt die beiden Sparkonten über insgesamt etwa 110.000 DM für sich allein in Anspruch, weil die Erblasserin ihr die Guthabenforderungen noch zu Lebzeiten geschenkt habe. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien die Klage bezüglich der in Nr. 5 genannten weiteren Konten und Wertpapiere für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil diese inzwischen aufgeteilt seien. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und ausgesprochen, die Beschwer übersteige 60.000 DM nicht. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf (1/9 von 110.000 DM -) 12.222,22 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt die HeraufSetzung der Beschwer auf über 60.000 DM. Dieser Antrag ist begründet. Seit dem Urteil vom 24. April 1975 (III ZR 173/72 -NJW 1975, 1415) bemißt der Bundesgerichtshof den Gebührenstreitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan) regelmäßig gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem' Auseinandersetzungsplan. Ein entsprechender Ansatz führt auch bei der Berechnung der Beschwer gemäß §§ 2, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu unbedenklichen Ergebnissen, soweit es sich um die Beschwer des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers handelt. Indessen hat die Revision recht, wenn sie hervorhebt, daß es für die Beschwer eines unterlegenen Beklagten auf dessen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und nicht auf das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand ankommen muß. 0 Da die Parteien vor dem Landgericht zuletzt nur noch darum gestritten haben, ob die beiden Sparguthaben in Höhe von insgesamt etwa 110.000 DM zu dem Nachlaß gehören und des-halb in die Auseinandersetzung einzubeziehen sind, und da das Berufungsgericht den für die Beklagte ungünstigen Standpunkt eingenommen hat, beträgt deren Beschwer (5/6 von 110.000 DM =) 91.666,67 DM. Bundschuh Dr. Schlichtung