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BGH · VIII ZK 259/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 259/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 16, Juni 1993 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zwar erwirbt der Erbe nur Rechte, die dem Erblasser noch beim Erbfall zugestanden haben. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe aber Ansprüche mit der Beweislastregelung, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde (vgl. Die Rechtssache hat auch im Hinblick auf die Rügen der Revision insbesondere zu §§ 2042 BGB, 284, 286, 448 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2042 BGB
NachlaßBGBAnspruchErblasserZPOErbeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 1993
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno
 am 16, Juni 1993
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
 vom 27. Oktober 1992 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 91.666,67 DM
Gründe:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 2042 BGB Zustimmung zur Auseinandersetzung eines Nachlasses. Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Sparguthaben zu dem Nachlaß gehören,* die Beklagte behauptet, die Erblasserin habe sie ihr bei einem Besuch abgetreten und geschenkt.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Beklagte für diese Behauptung die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 8. Mai 1972 - VIII ZK 259/68 - LM BGB § 1006 Nr. 13). Wenn die Erblasserin, die unstreitig bis zu der
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angeblichen Abtretung Inhaberin der Guthaben war, den Anspruch selbst geltend gemacht hätte, wäre die Behauptung der Abtretung eine rechtsvernichtende Einwendung und daher von der Beklagten zu beweisen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 121). Daran ändert sich durch den Erbfall nichts. Zwar erwirbt der Erbe nur Rechte, die dem Erblasser noch beim Erbfall zugestanden haben. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe aber Ansprüche mit der Beweislastregelung, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde (vgl. zu dem Einrücken des Erben in ein vom Erblasser begründetes Prozeßrechtsverhältnis BGliZ 104, 1, 4).
Die Rechtssache hat auch im Hinblick auf die Rügen der Revision insbesondere zu §§ 2042 BGB, 284, 286, 448 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung. Im Endergebnis hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.
Bundschuh	Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Schlichting
 Terno