Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser der Klägerin zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 4*740,- DM bewilligt. 35*260,- DM gefordert und zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen, daß er nach dem Durchschnittseinkommen in den drei letzten Jahren vor Beginn der Verfolgung einem 1 Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen sei. Die ihm gewährten Spesen seien zu 2/3 den sonstigen Einkünften aus Gehalt und Provision zuzurechnen, so daß er bei einem Lebensalter von 30 Jahren über das für die Einrei-hung in den höheren Dienst nach Anlage 3 der 3. geren Einstufung abgelehnt, aber angenommen, daß der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit in Rhodesien erst mit Ablauf des Steuerjahres 1946/47 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe und daß ihm wegen dieser Ausdehnung des Entschädigungszeitraums eine weitere Kapitalentschädigung von 1.440,- DM zustehe. Den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEO hat das Landgericht nicht hinzugerochnet, weil dem Verfolgten Ansprüche auf Lei«? Rach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin in ihrem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schreiben vom 21. März 1966 eine monatliche Rente von 69,- DM bewilligt, sie hat sich die Neufestsetzung der Rente Vorbehalten und vom Ausgang des in dieser Sache schwebenden Revisionsverfahrens abhängig gemacht• Anstelle des zunächst angekündigten Antrags - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen - hat das beklagte Land den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu Ungunsten des beklagten Landes entschieden hat, und zu erkennen, daß der Klägerin über die durch die Bescheide vom 7* Juli 1959 und 11• August 1960 gewährte Kapitalentschädigung hinaus, abgesehen von dem ihr in § 92 Ab3. 2 BEG gegebenenfalls zustehenden Anspruch, ein weiterer Anspruch auf Kapitalentschädigung im Zeitpunkt der Rentenwahl nicht zustande Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzu weisen* Im Berufungsverfahron hat das beklagte Land mit seinem Antrag verhindern wollen, daß der Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte Kapital-ontschädigung von 4*740,- DM und der vom Landgericht zu-* Mit diesem Antrag unterlag das beklagte Land zu einem Teil, da durch das Urteil des Berufungsgerichts der Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde mit 4.740,- DM festgesetzte KapitalentSchädigung hinaus eine weitere KapitalentSchädigung von 14.085,- DM zuerkannt wurde. nach seinem Tode seine Witwe, für den Schaden im beruflichen Fortkommen nach seiner Wahl entweder durch eine KapitalentSchädigung oder eine Rente entschädigt wird (§§ 93, 81 BEG) und die einmal erklärte Wahl der Rente nach § 96 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht rückgängig gemacht werden kann. Zwar ist damit die Hauptsache erledigt, es wäre abei| mit dem Gebot, die Entschädigungsverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 179 Abs. 1 BEG), nicht zu vereinbaren, daß in einem derartigen Pall der anhängige Rechtsstreit nur wegen der Kosten zu Ende geführt werden muß und der Streit Uber die Höhe der Rente in einem neuen Verfahren ausgetragen werden müßte. Es ist daher im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt, daß anstelle des auf Zahlung einer Kapitalentschädigung gerichteten gerichtlichen Verfahrens der Rentenanspruch Streitgegenstand wird, wenn der Verfolgte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Rente gewählt hat (Brunn-Hebenstreit, An. 5 zu § 93, An. 1 zu § 81 BEG? In der zuletzt erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird ausgesprochen, daß dann, wenn ein Verfolgter, der im gerichtlichen Verfahren anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente gefordert hat, im Laufe des Berufungsverfahrens stirbt, ohne daß das dem Gericht bekannt wird, dessen Witwe wegen der Y/itwen-rente den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz fortsetzen könne und eine entsprechende Änderung des Antrags nach § 268 Nr. 3 ZPO i.V. Nach diesen Bestimmungen wird die Rente des ira privaten Dienst geschädigten Verfolgten durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung durch eine vom Lebensaltor des Verfolgten abhängi ge, in § 33 aaO festgesetzte Teilungszahl errechnet. Zwar ist im Revisionsverfahren eine Änderung der Anträge grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn diese Änderung nach § 268 ZPO nicht als Klageänderung angesehen wird. Das Revisionsverfahren hat aber nicht den Sinn, den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsstreit auf eine neue tatsächliche Grundlage zu stellen (BGHZ 28, 131,-LM Nr. 20 zu § 561 ZPO mit Anmerkung von Fischer). Im vorliegenden Verfahren kommt es jedoch nach dem Gesagten für die Entscheidung des Revisionsgerichts allein auf das ParteiVorbringen in der Berufungsinstanz und den von amtswegen bereits ermittelten Prozeßstoff an. Unter diesen Umständen muß es als zulässig angesehen werden, dem beklagten Lande im Revisionsrechtszug durch eine Fe st Stellung skla^-ge den Y/eg zu eröffnen, eine günstigere Entscheidung über die Kapitalentschädigung und damit für die Höhe der Rente herbeizuführen. Pur diese Einreihung des Verfolgten in die genannte Gruppe kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, daß der bei Beginn der Verfolgung Uber 30 Jahre alte Ehemann der Klägerin in den drei letzten Jahren vor Beginn der Verfolgung ein Uber 6.000,- RM liegendes Durchschnittseinkommen gehabt hat (§ 14 der 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Auskünften seines früheren Arbeitgebers) hat der Ehemann der Klägerin an Gehältern und Provisionen vom 1.1.1936 bis 31.8.1938 10.577,40 RM Nach der damals geltenden Fassung des § 92 BEO lagen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur KapitalentSchädigung beim Erblasser der Klägerin nicht vor, weil ihm und der jetzigen Klägerin Ansprüche aus der Angestelltenversicherung zustanden. 97 BEG hat das Berufungsgericht um 977>40 DM gekürzt, weil die Einkünfte des Verfolgten nach dem 1. 3. Diese Berechnung der KapitalentSchädigung leidet an dem entscheidungserheblichen Mangel, daß das Berufungsgericht die nach § 76 Abs. 1 Satz 4> § 92 Abs. 1 BEG, § 14 Abs. 2 der 3.DV-BEG maßgebende wirtschaftliche Stellung des Verfolgton nicht rechtlich einwandfrei festgestollt hat. Für die Zwecke des Entschädigungsrechts, nach mehr als 30 Jahren, ist es nicht angebracht, in einem wei-tergehenden Umfang nachzuforschen, ob die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten vor dem Beginn der Verfolgung durch Ersparnisse auf diesem Gebiet beeinflußt worden ist. Aus diesen Gründen ist es möglich, daß der Berufungsrichter den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu Unrecht einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt hat» Wäre er nur einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichzustellen, so könnte die vom Berufungsgericht festgesetzte Kapitalentschädigung nicht richtig berechnet worden sein, selbst wenn jetzt der Buschlag nach § 92 Abs» 2 BEG zugunsten des Verfolgten hinzugerechnet wird.
2476 083 7 f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 246/65 URTEIL Verkündet am 27. Januar 1967 JustTäängeate11te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrecht83treit deo Landes H vertreten durch den H LflB^straße Minister des Innern, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. gegen Frau Gertrud S geb straße Hi * Klägerin und Revisionsbeklagte* i 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25* Juni 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen für . das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres im Jahre 1907 geborenen, 1962 in Salisbury/Rhodesien verstorbenen Ehemanns, des Kaufmanns Werner SflV* Sie fordert jetzt Entschädigung zu dem Ausgleich des beruflichen Schadens, der ihrem verstorbenen Ehemann erwachsen war. Der Erblasser war nach seiner Lehre als Gerber und Schuhmacher Handelsvertreter, zuletzt bei der Schuhfabrik R, & \7. die später die Firma ^HHP~5chuh A.G. annahm. Bei dieser Firma wurde er vom 1* April 1936 an angestellter Reisender mit dem Sitz in Leipzig* Am 31. August 1938 endete das Dienstverhältnis* Nach einer Haft von einem Monat im Konzentrationslager Buchenwald wander-te der Verfolgte mit seiner Familie nach Rhodesien aus. Das Gehalt des Erblassers als Reisender betrug in den Jahren 1937 und 1938 monatlich 300,- RM. Daneben er-hielt er Provisionen, sie beliefen sich 1936/37 auf 565,15 RM, im Jahre 1938 auf 1*362,25 RM* Außerdem standen dem Kläger für seine Reisetätigkeit Spesen zu. Sie betrugen: 1936 9.067,80 RM 1937 9.908,37 RM 1938 7.390,37 RM. Der für 1938 gezahlte Spesenbetrag setzte sich nach den Aufzeichnungen des Arbeitgebers aus folgenden Einzel-pouten zusammen: Tagegelder 1.911,— RM Kilometergeld für Benutzung des PKW des Erblassers (21809 km zu 15,75 Rpf je km) Garage Aufwendungen für einen Fahrer Ersatz besonderer Aufwendungen zusammen: 3.434,90 '» 226, —— 1.527,60 « 291.05 -7.390,55 RM. Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser der Klägerin zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 4*740,- DM bewilligt. Pur die Berechnung dieser Entschädigungs-loistung hat sie den Erblasser in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft. Sie ist dabei davon auogegangen, daß der Verfolgte monatlich 300,- RM verdient hat. Als Entschädigungszeitraum hat die Entschädigungsbehörde die Zeit vom 1. September 1938 bis 31* März 1945 angenommen, weil der Verfolgte in Rhodesien im Finanzjahr 1945/46 845 £ s 9*269,65 RM ver- dient habe. Das Rentenwahlrecht hat die Entschädigungsbehörde dem Erblasser nicht gewährt. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der damalige Kläger den am Höchstbetrag der Kapi-talontSchädigung von 40.000,- DM fehlenden Betrag von 35*260,- DM gefordert und zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen, daß er nach dem Durchschnittseinkommen in den drei letzten Jahren vor Beginn der Verfolgung einem 1 Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen sei. Die ihm gewährten Spesen seien zu 2/3 den sonstigen Einkünften aus Gehalt und Provision zuzurechnen, so daß er bei einem Lebensalter von 30 Jahren über das für die Einrei-hung in den höheren Dienst nach Anlage 3 der 3. DV-BEG erforderliche Einkommen von 4.900,- RM weit hinausgekomr-men sei. Das Landgericht hat dem damaligen Kläger eine v/ei- : 2f tore Kapitalentschädigung von 1.440,- DM zugesprochen. Es hat zwar das Verlangen des Klägers nach einer günsti-> geren Einstufung abgelehnt, aber angenommen, daß der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit in Rhodesien erst mit Ablauf des Steuerjahres 1946/47 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe und daß ihm wegen dieser Ausdehnung des Entschädigungszeitraums eine weitere Kapitalentschädigung von 1.440,- DM zustehe. Den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEO hat das Landgericht nicht hinzugerochnet, weil dem Verfolgten Ansprüche auf Lei«? stungen aus der Sozialversicherung zugestanden hätten. Es hat ferner die Entscheidung der Entschädigungsbehörde, durch die dem Kläger das Rentenwahlrecht versagt wurde, aufgehoben. Rach dem Tode ihres Ehemannes hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt und Berufung eingelegt. Mit ih-rem Rechtsmittel will sie erreichen, daß ihr eine weitere Kapitalontschädigung von 33*820,- DM gezahlt wird. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzu-weisen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde gewährte Kapitalentschädigung von 4.740,- DM hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 14*085,- DM zugesprochen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Rach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin in ihrem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 1965 die Witwenrente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr im Bescheid vom 22. März 1966 eine monatliche Rente von 69,- DM bewilligt, sie hat sich die Neufestsetzung der Rente Vorbehalten und vom Ausgang des in dieser Sache schwebenden Revisionsverfahrens abhängig gemacht• Anstelle des zunächst angekündigten Antrags - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen - hat das beklagte Land den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu Ungunsten des beklagten Landes entschieden hat, und zu erkennen, daß der Klägerin über die durch die Bescheide vom 7* Juli 1959 und 11• August 1960 gewährte Kapitalentschädigung hinaus, abgesehen von dem ihr in § 92 Ab3. 2 BEG gegebenenfalls zustehenden Anspruch, ein weiterer Anspruch auf Kapitalentschädigung im Zeitpunkt der Rentenwahl nicht zustande Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzu weisen* Entscheidungsgründe: 1. Die Revision ist begründet. : : > - 3 Im Berufungsverfahron hat das beklagte Land mit seinem Antrag verhindern wollen, daß der Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte Kapital-ontschädigung von 4*740,- DM und der vom Landgericht zu-* erkannten KapitalentSchädigung von 1*440,- DM -zusammen 6.180,- DM - hinaus die von der Klägerin beanspruchte weitere KapitalentSchädigung zugespro-chon werde. Mit diesem Antrag unterlag das beklagte Land zu einem Teil, da durch das Urteil des Berufungsgerichts der Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde mit 4.740,- DM festgesetzte KapitalentSchädigung hinaus eine weitere KapitalentSchädigung von 14.085,- DM zuerkannt wurde. Durch die Erklärung der Klägerin, die Rente zu wählen, und die daraufhin erfolgte Festsetzung einer Rente durch die Entschädigungsbehörde, ist der Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung weggefallen, weil der Verfolgte, bzw. nach seinem Tode seine Witwe, für den Schaden im beruflichen Fortkommen nach seiner Wahl entweder durch eine KapitalentSchädigung oder eine Rente entschädigt wird (§§ 93, 81 BEG) und die einmal erklärte Wahl der Rente nach § 96 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht rückgängig gemacht werden kann. Aus der Rentonwahl der Klägerin und die Festsetzungj der Rente folgt für das Revisionsverfahren, daß die Klägerin die Leistung einer Kapitalentschädigung nicht mehr verlangen und das beklagte Land die Verurteilung zur Leistung einer höheren Kapitalentschädigung im Revisionsverfahren nicht mehr angreifen kann. Zwar ist damit die Hauptsache erledigt, es wäre abei| mit dem Gebot, die Entschädigungsverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 179 Abs. 1 BEG), nicht zu vereinbaren, daß in einem derartigen Pall der anhängige Rechtsstreit nur wegen der Kosten zu Ende geführt werden muß und der Streit Uber die Höhe der Rente in einem neuen Verfahren ausgetragen werden müßte. Es ist daher im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt, daß anstelle des auf Zahlung einer Kapitalentschädigung gerichteten gerichtlichen Verfahrens der Rentenanspruch Streitgegenstand wird, wenn der Verfolgte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Rente gewählt hat (Brunn-Hebenstreit, Anm. 5 zu § 93, Anm. 1 zu § 81 BEG? OLG Celle RzW 1966, 229 Nr. 28; BGH RzW 1959, 515 Nr. 32). In der zuletzt erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird ausgesprochen, daß dann, wenn ein Verfolgter, der im gerichtlichen Verfahren anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente gefordert hat, im Laufe des Berufungsverfahrens stirbt, ohne daß das dem Gericht bekannt wird, dessen Witwe wegen der Y/itwen-rente den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz fortsetzen könne und eine entsprechende Änderung des Antrags nach § 268 Nr. 3 ZPO i.V. mit § 209 Abs. 1 BEG nicht als Klageänderung anzusehen sei. In dom damals entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Rente nach einem Verfolgten, der in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden war, während in dem Jetzt anhängigen Verfahren über die Höhe der Rente gestritten wird, die der Klägerin als V/it-we eines Verfolgten zusteht, der in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt worden ist. Da davon auszu- gehen ist - wie auch der Bescheid der EntSchädigungs-behörde Uber die Witwenrente ergibt daß die Klägerin selbst verfolgt worden ist, so hängt die Höhe ihrer Rente nach §§ 98, 97 BEG von der Rente ab, die ihrem Ehemanne nach § 93 BEG i.V. mit § 33 der 3* DV-BEG zugestanden hätte. Nach diesen Bestimmungen wird die Rente des ira privaten Dienst geschädigten Verfolgten durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung durch eine vom Lebensaltor des Verfolgten abhängi ge, in § 33 aaO festgesetzte Teilungszahl errechnet. Da in diesem Verfahren über die anzuv/endende Teilungszahl kein Zweifel besteht, richtet sich die Höhe der Rente des vorfolgten Erblassers und damit die Höhe der V/itwenrente nach der Höhe der Kapital ent Schädigung, auf die der Verfolgte Anspruch gehabt hätte. Kommt es* somit für die Höhe der jetzt im Streit befangenen Rente allein auf diesen Punkt an, so hat die Partei an der Feststellung der Höhe der KapitalentSchädigung ein rechtliches Interesse. In einem derartigen Falle ist anstelle der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung der Höhe der Kapitalentschädigung zulässig (RzW 1959, 406 Nr. 49 i.V. mit RzW 1958, 413 Nr. 34), da nach der besonderen Sachlage die Höhe der Kapitalentschädigung die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente eindeutig bestimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1967 hat das beklagte Land im Revisionsverfahren einen diesen Umständen Rechnung tragenden Antrag gestellt. Er ist dahin auszulegon, daß damit die Feststellung begehrt wird, daß der Klägerin al3 Erbin ihres Ehemannes 10 - 1 V im Zeitpunkt der Rentenwahl keine höhere Kapitalentschädigung zustehe, als sie von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht zugesprochen worden sei. Zwar ist im Revisionsverfahren eine Änderung der Anträge grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn diese Änderung nach § 268 ZPO nicht als Klageänderung angesehen wird. Las beruht darauf, daß Änderungen der Anträge regelmäßig das Ergebnis haben, daß im Revisionsverfahren bloß deshalb auf die Aufhebung des Berufungsurtcils zu erkennen wäre, weil dem geänderten Anträge entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Das Revisionsverfahren hat aber nicht den Sinn, den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsstreit auf eine neue tatsächliche Grundlage zu stellen (BGHZ 28, 131,-LM Nr. 20 zu § 561 ZPO mit Anmerkung von Fischer). Im vorliegenden Verfahren kommt es jedoch nach dem Gesagten für die Entscheidung des Revisionsgerichts allein auf das ParteiVorbringen in der Berufungsinstanz und den von amtswegen bereits ermittelten Prozeßstoff an. In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung die Umstellung der Anträge auch im Revisionsverfahren für zulässig gehalten (BGHZ 26, 31, 37). Unter diesen Umständen muß es als zulässig angesehen werden, dem beklagten Lande im Revisionsrechtszug durch eine Fe st Stellung skla^-ge den Y/eg zu eröffnen, eine günstigere Entscheidung über die Kapitalentschädigung und damit für die Höhe der Rente herbeizuführen. 11 2. Der Berechnung der Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht die Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde gelegt. Pur diese Einreihung des Verfolgten in die genannte Gruppe kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, daß der bei Beginn der Verfolgung Uber 30 Jahre alte Ehemann der Klägerin in den drei letzten Jahren vor Beginn der Verfolgung ein Uber 6.000,- RM liegendes Durchschnittseinkommen gehabt hat (§ 14 der 3. DV-BEG). Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Zeit vom 1. September 1935 bis 31. August 1938 ein Jahreseinkommen von durchschnittlich 6.101,83 HM erzielt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Auskünften seines früheren Arbeitgebers) hat der Ehemann der Klägerin an Gehältern und Provisionen vom 1.1.1936 bis 31.8.1938 10.577,40 RM bezogen. Für die Zeit vom 1*9*1935 bis 31*12.1935 hat das Berufungsgericht die Provision auf geschützt. Es hat weiter Einkommen durch Ersparnisse beim Tagegeld vom 1.4.1936 bis 31.8.1938 hinzugerechnet, ferner Einkommen durch Ersparnisse beim Kilometergeld mit und demgemäß oin Gesamteinkommen für 3 Jahre von 18.305?50 RM errechnet. 800,— RM 2.425,85 RM 4.502,25 RM 12 - Dem entspricht ein Durchschnittseinkommen von 6.101,83 HM. Nach den Einkünften, die der Erblasser der Klägerin in den Steuerjahren 1944/45 bis 1961/62 erzielt hat, erreichte dieser bis zu dem 31. März 1950 keine ausreichende Lebensgrundlage. Demgemäß hat das Berufungsgericht als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. September 1938 bis 31« März 1950 angenommen. Nach der damals geltenden Fassung des § 92 BEO lagen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur KapitalentSchädigung beim Erblasser der Klägerin nicht vor, weil ihm und der jetzigen Klägerin Ansprüche aus der Angestelltenversicherung zustanden. Die errechnete Kapitalentschädigung nach §§ 77 BEG, 97 BEG hat das Berufungsgericht um 977>40 DM gekürzt, weil die Einkünfte des Verfolgten nach dem 1. Juli 1940 nach § 77 BEG berücksichtigt wurden. 3. Diese Berechnung der KapitalentSchädigung leidet an dem entscheidungserheblichen Mangel, daß das Berufungsgericht die nach § 76 Abs. 1 Satz 4> § 92 Abs. 1 BEG, § 14 Abs. 2 der 3.DV-BEG maßgebende wirtschaftliche Stellung des Verfolgton nicht rechtlich einwandfrei festgestollt hat. Es hat Ersparnisse aus der Vergütung von Spesen und Kilometergeldern dem Einkommen aus Gehalt und Provision zugeschlagen und dadurch gegen die Grundsätze verstoßen, die der Senat für die Feststellung des Durchschnittseinkommens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung aufgestellt hat. - 13- Bei der Entschädigung der Schäden im beruflichen Portkommen werden die Besonderheiten des Einzelfalls für die Berechnung des Ausmaßes des Schadens außer Betracht gelassen. Bas Gesetz läßt es für die Ermittlung des Schadens nicht zu, die wirtschaftlichen Folgen der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder aus einem Verlust des Arbeitsplatzes im Einzelfall genau zu erfassen. Welchen Schaden ein Verfolgter durch Verdrängung aus seinem Beruf erlitten hat, ist nach §§ 75 ff BEG mit Hilfe von gesetzlich festgelegten, pauschalen Maßstäben zu bestimmen (BzW 65, 519 Nr. 21). Die dem aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nach § 76 Abs. 1 BEG zustehende Kapitalentschädigung beträgt 3/4 der BienstbezUge, die einem vergleichbaren Bundesbeamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden hätte. Bie Frage, welcher Bundesbeamte vergleichbar ist, wird nicht nach den Verhältnissen des Einzelfalles entschieden, ausschlaggebend ist allein, welche der vier in § 14 der 3. BV-BEG genannten Beamtengruppen nach der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten in den letzten drei Jahren nach dem Beginn der Verfolgung in Betracht kommt. Biese vereinfachende Art der Schadensermittlung und des Schadenaausgloichs muß auch bei der Ermittlung dos Burchschnittsoinkommens in den drei letzten Jahren vor dom Beginn der Verfolgung maßgebend sein. Es ist also soweit als möglich auf gleichmäßig anwendbare und zuverlässig feststellbare Einkommenszahlen zurückcu-greifen. Soweit nicht die besondere Lage eines Berufe- - H - anfangers zu berücksichtigen ist, würde eine andere Auffassung mit dem Ziel des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls bei der Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung im beruflichen Fortkommen außer Betracht zu lassen, unvereinbar sein. Der Bundesgerichtshof ist daher den Bestrebungen, aus Billig keitserwägungen - z.B. im Hinblick auf Krankheiten, Kri-3onoinflüsse - das für die Einstufung maßgebende Vorver-folgungsoinkommen zu korrigieren, stets entgegengetreten (RzW 59, 324 Nr. 25? 60, 465 Nr. 30; 61, 215, 217 Nr. 1 .'.a Diesen Grundsätzen wird Rechnung getragen, wenn das Einkommen der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfol-gung mit Hilfe der Zahlen ermittelt wird, die die Steuer*--n* bohörden bei der Lohnsteuer und bei der Einkommensbe-steucrung für diesen Zeitraum festgestellt haben. Für die- i ses Verfahren spricht u.a. auch der Hinweis auf die nach* dem Einkommenssteuerrecht maßgebenden Einkunftsarten in allen drei Durchführungsverordnungen zu dem BEG (§ 11 Abs. 3 der 1.DV-BEG, § 14 Abs. 3 der 2.DV-BEG und § 14 Abs. 2 der 3.DV-BEG). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1938 (RGBl I 99, 121) gehör- -3 ten Tagegelder und Fahrtauslagen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhielt, in der Regel nicht zu dem Arbeitslohn. Das galt jedenfalls ohne weitere Prüfung • :Y:: dann, wenn derartige Aufwandsentschädigungen die Sätze nicht überschritten, die nach dem Reisekostenrecht für vergleichbare Beamte vorgesehen waren (Gesetz über die Reisekosten der Beamten vom 15* Dezember 1933 (RGBl I, . •••-i 1067) ). Auch dann, wenn sie darüber hinausgingen, wurden sic vielfach der Steuer nicht unterworfen, wenn nämlich glaubhaft gemacht wurde, daß die erhöhten Sätze den tatsächlichen Aufwand unter Berücksichtigung der Haushalt sersparnisse nicht überschritten. Der Steuergesetzgeber jener Friedensjahre mit intaktem Verwaltungsapparat hat also davon abgesehen, im Einzelfall nachzuforschen und zu berücksichtigen, was vom Tage- und Übernachtungsgold tatsächlich eingespart wurde, sofern die vom Arbeitgeber gewährten Sätze angemessen erschienen. Für die Zwecke des Entschädigungsrechts, nach mehr als 30 Jahren, ist es nicht angebracht, in einem wei-tergehenden Umfang nachzuforschen, ob die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten vor dem Beginn der Verfolgung durch Ersparnisse auf diesem Gebiet beeinflußt worden ist. Der Senat hat deshalb in mehreren Entscheidungen auf diese Gesichtspunkte hingewiesen und gefordert, auch für die Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG in Verb, mit § 14 der 3.DV-BEG auf die einkommen- bzw. lohnsteuerliche Behandlung der Spesen abzustellen (RzW 1961, 318 Nr. 26 , 61, 558 Nr. 22, 66, 271 Nr. 22). Dieson Notwendigkeiten des Entschädigungsrochts entspricht die Begründung des angefochtenen Urteils nicht. Der Berufungsrichter hat es deshalb unterlassen, festzu-stcllen, wie die Heisespesen des Erblassers der Klägerin lohnsteuerrechtlich behandelt worden sind. Aus der Auskunft des früheren Arbeitgebers des Verfolgten vom 15* März 1961 hätte er ersehen können, daß Reisespesen und Beiträge zu den Autokosten der Lohnsteuer nicht unterworfen worden sind. Das beklagte Land hat diesen Verstoß gegon § 286 ZPO gerügt. - 16 H Aus diesen Gründen ist es möglich, daß der Berufungsrichter den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu Unrecht einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt hat» Wäre er nur einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichzustellen, so könnte die vom Berufungsgericht festgesetzte Kapitalentschädigung nicht richtig berechnet worden sein, selbst wenn jetzt der Buschlag nach § 92 Abs» 2 BEG zugunsten des Verfolgten hinzugerechnet wird. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Raske Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Loewehheim