Im Dezember i960 erhob der Kläger die zunächst auf § 43 EheG gestützte Klage« Zur Begründung trug er vor, die Beklagte kümmere sich nicht um ihn und Renate, sie sei dom Irunke ergeben und nehme im Übermaß Schlaf- und Beruhigungsmittel ein« Im trunkenen Zustande habe sie in der Öffentlichkeit schon einige Wale unliebsames Aufsehen erregt» Ihre Unsauborkeit habe solche Ausmaße angenommen, daß ihr Bett von Urin durchtränkt sei» Bio l’ochtcr Renate fühle sich abgestoßen und habe kaum Kontakt mit ihrer Mutter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf Grund der Beweisaufnahme hat es zwar angenommen, daß das Verhalten der Beklagten eine schwere Ehovcrfehlung darstelle, es hat aber ein Verschulden der Beklagten verneint, weil sic bei ihrem ehewidrigen Verhalten unter dem Einfluß von Medikamenten und von Alkohol gestanden habe«, Beides habe sie zwar im Übermaß eingenommen, aber auch hierfür sei sie nicht verantwortlich, weil sie die Folgen des Mißbrauchs nicht gekannt habe, wie sie gerade beim Zusammenwirken von Beruhi-gungsmittcln mit Alkohol zu verzeichnen seien» Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Kläger vorgetragen, die Ehe sei durch das sich über mehrere Jahre hin-zichende unerträgliche Verhalten der Beklagten zerrüttet worden» Erst als tallc seine Bemühungen um die Beklagte ohne Erfolg geblieben seien und die Ehe vollständig zerrüttet worden sei, habe er Beziehungen zu Frau aufge- Der Anspruch de3 Klägers auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß die Beklagte ihre Verfehlungen nicht schuldhaft begangen habe. des Betäubungsmittel- und Alkoholmißbrauchs eine geistige Störung zu sehen, scheitere das Scheidungsbegehren des Klägers daran, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf diese Störung, sondern auf die Beziehungen des Klägers zu Frau zurückgingen. Schließlich darf die Ehe der Parteien nach Ansicht des Berufungsgerichts auch deshalb nicht geschieden worden, weil das Schcidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 47 EheG)«, Die Auflösung der Ehe würde für die Beklagte eine außergewöhnliche Härte darstcllen, weil sie jetzt 38 Jahre alt sei, die Ehe 13 Jahre bestanden habe und ihre schicksalsbedingte Erkrankung jetzt obgeklungen sei. Außerdem fühle sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden, sic sei auch bereit, sie fortzucctzcn, wenn der Kläger seine Beziehungen zu der genannten Brau aufgäbe. dieses Scheidungsanspruchs (§ 45 EheG) beeinflußt jedoch das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht, da nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen über den Bestand der Ehe im ganzen zu entscheiden ist. b) Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsverlangens die Schuld der Beklagten verneint, weil sie nach Ansicht der Ärzte durch die Beschwerdenihrer Krankheit daran gehindert worden sei, die ihr verordneten Medikamente sinnvoll zu gebrauchen und den übermäßigen Alkoholgenuß zu meiden. sich anders zu verhalten» Ob das Verschulden ausgeschlossen oder vermindert ist, läßt sich nur nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten des Ehegatten entscheiden, der die aus der Ehe entspringenden Pflichten verletzt hat» Nur diese Betrachtungsweise entspricht den Grundsätzen des Eherechts, so daß das Versagen eines Ehegatten nicht nach allgemeinen, für das Hecht des Güteraustausches notwendigen und brauchbaren Maßstäben beurteilt werden darf (BGH LM Nr» 6 zu § 43 EheG; Hölle, Familienrecht, I S» 5o8)» Spielt sich ein solcher Alkoholmißbrauch in der Öffentlichkeit ab, so daß die Folgen zu dem Verlust der Achtung in der Umwolt führen, so verdient das Verhalten die Kennzeichnung als ehrlos und unsittlich im Sinne des § 43 EheG. Auch ein kranker Ehegatte darf sich nicht gehen lassen, er ist trotz seiner Krankheit und einer vom Heilungsgedankon getragenen Lebensweise gehalten, die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten im Rahmen des Möglichen zu erfüllen. Diese für die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Grundsätze, die sich aus dem Wesen der Ehe ergeben, gelten entsprechend auch dann, wenn die Fähigkeit zur Willensanspannung nicht nur durch Krankheit, sondern auch aus anderen Gründen, etwa infolge einer auf psychopathischer Anlage beruhenden Willencschwäche, gemindert ist. Aus diesen Überlegungen ergeben sich noch weitere Folgerungen für die Frage» ob die Beklagte infolge ihrer Krankheit von einem Schuldvorwurf freizusprechen ist« Ob nämlich die Belastungen, unter denen die Beklagte infolge ihrer Krankheit zu leiden hatte, Alkohol- und Medikamenten-mißbrauch entschuldigen können, kann schon wegen der Dauer der Erkrankung nicht ohne eingehende Feststellungen über den Verlauf der Krankheit und ihre ?/irkungen auf die Persönlichkeit der Beklagten beurteilt werden. Sofern die Beklagte wenigstens im Anfang ihrer Erkrankung noch zu erkennen vermochte - ehe möglicherweise der erwähnte Alkohol- und Uodika-mentcnmißbrauch ihre Persönlichkeit in tieferen Bereichen veränderte -, welche Gefahr sie durch ihr Verholten hcrauf-beschwor, hätte sie der Versuchung, zur Linderung ihrer Beschwerden im Übermaß zu Medikamenten und Alkohol zu greifen« unter Aufbietung aller Willenskräfte entgegentreten müssen« Hierbei ist auch von Bedeutung, ob und in welcher Weise der Kläger versucht hat, die Beklagte vom Alkoholmißbrauch und der übermäßigen Verwendung von Medikamenten abzuhaltcn« War die Beklagte im Anfang ihrer Erkrankung noch imstande, der Versuchung zu dem übermäßigen Alkohol- und Hedikamcntcn-konoum zu widerstehen, und griff sie trotz der Einsicht, daß sic sich bei ihrem Verhalten außer Stande setzto, die durch die Ehe begründeten Pflichten zu erfüllen, im Übermaß zu diesen Mitteln, so wird sie jedenfalls hinsichtlich der in diese Anfangszeit fallenden Entgleisungen der Vorwurf vorsätzlicher Pflichtverletzung troffen, vor allem dann, wenn Verstoße gegen selbstverständliche und anerkannte Pflichten vorliegend Unter Umständen ist der Vorwurf begründet, die weitere unheilvolle Entwicklung, die möglicherweise durch die Entstehung eines gewissen Hanges zu dem Genuß von Alkohol und zur Einnahme von Medikamenten gekennzeichnet ist, fahr-lässig begünstigt zu haben,, Diese Fahrlässigkeit konnte sich unter Umständen auf solche Vorgänge beziehen, für die sic nach dem Stande der Weiterentwicklung ihrer Krankheit später in einzelnen nicht mehr verantwortlich war (vglc. Um auf Grund dieser Maßstäbe die Schuldfrage richtig beurteilen zu können, hätte also das Berufungsgericht den Krankheitsverlauf näher aufklären müssen, insbesondere mit Hilfe eines geeigneten Sachverständigen über die Schwere der Hyperthyreose und die darauf beruhenden Beschwerden Anhaltspunkte gewinnen müssen» Erst bei einer derartigen Nachprüfung des Krankheitoablaufes kann die Frage beantwortet werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Folgen ihres Verhaltens übersehen hat und trotz dieser Einsicht ihren Willen nicht entsprechend bestimmt hat» Für die Beurteilung ihrer Willcnsfähigkeit kann auch bedeutungsvoll sein, ob die im Jahre 1959 operierte Beklagte, wie sie behauptet, zur Zeit der ärztlichen Untersuchung (9« Oktober 1961) geheilt war. Das Berufungsgericht hat jedoch wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt daß eine Bekannte der Beklagten, Frau D^£, bei ihrer Wäre das geschehen, so hätte unter Umständen feotgestollt werden können, ob die Beklagte noch nach dem Wegfall der körperlichen Beschwerden in bedenklicher Weise zu Alkohol und Medikamenten gegriffen hat« Auch das könnte zur Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein. Auch dann, wenn.sich auf Grund einer nach diesen Gesichts punkten vorgenommenen Prüfung und Würdigung des Verhaltens der Beklagten ergeben würde, daß ihr die Zerrüttung der Eho infolge ihres schuldhaften Verhaltens zuzurechnon sei, muß noch erörtert werden, ob der Scheidungsanopruch nach § 43 Satz 2 EheG ausgeschlossen ist. c) Dos Berufungsgericht hat dem Kläger auch eine Scheidung der Ehe nach § 44 EheG versagt, -Es hat dabei diese Vorschrift nicht rechtlich einwandfrei ausgelegt. Es kann aber wegen der engen Zusammenhänge, die zwischen körperlichen Krankheitsvorgängen und seelischen Verhaltensweisen bestehen, nicht bezweifelt werden, daß die Anwendung des § 44 EheG auch dann geboten ist, wenn ehezor-störende Regelwidrigkeiten im seelischen Bereich auf körperlichen Krankheiten beruhen. Gerade dann, wenn eine bestimmte Krankheit ins Gewicht fallende geistige Störungen auslöst, kann die Anwendung des § 44 EheG in Betracht kommen, Sic hünj auch nicht ohne weiteres davon ob, daß sich solche Störungen über eine längere Zeit erstrecken, wie der Berufungsrichter anzunehmen scheint. Soweit die Beklagte für einen ?eil ihre Verfehlungen verantwortlich ist, während ihre Krankheit im weiteren Verlauf die Schuld ausgeschlossen hat, muß für die Präge der Zerrüttung der Ehe und ihrer Ursachen das Verhalten der Beklagten als Einheit gesehen uitf das öchoidungsverlangen nach §§ 44, 47 EheG beurteilt werden Der Berufungsrichter hat die Anwendung des § 44 EheG auch deshalb abgelehnt, weil das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe nicht verursacht habe. Mit Recht bemängelt auch die Revision, daß das Berufungsgericht über die Ursache der Zerrüttung ohne eine eingehende Würdigung der Beweisaufnahme vom 25. d) Auch die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Ausschluß des Scheidungsanspruchs nach § 47 EheG begründet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens die Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsanspruchs nach § 44 EheG, wie der Bundesgerichtshofs schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Dabei hätte es darauf eingehen müssen, daß die Beklagte, wie dies nach der Ansicht des ärztlichen Gutachten und nach dem Eindruck, den das Gericht bei ihrer Anhörung gewonnen hat, möglich ist, noch heute an ihrem Geschick kaum Anteil nimmt. In der BGHZ 3, 7o veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dazu gesagt, daß bei einen auf § 48 EheG gestützten Schoidungsbegehren die Zerrüttung der Eho vom Kläger überwiegend verschuldet sei, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch das auf einer geicti' gen Störung beruhende Verhalten der Beklagten verursacht worden ist und eine nach § 44 EheG erhobene Klage nach § 47 EheG abgewicoen werden müßte® In der bei LM Nr. 4 zu § 47 Nicht nur in den Fällen de3 § 45 EheG, sondern auch in den Fällen des § 44 EheG ist von Bedeutung, daß bei Handlungen, die die Ehe zerrüttet haben und die aus einer abnormen, die Schuld ausschließenden Gemüts- und Geistesverfassung heraus (§ 44 EheG) begangen worden sind, die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängig sein kann, ob der schuldlos handelnde Eheteil noch die Bindung an die Ehe besitzt. Ist das nicht der Fall, so ist allein nach § 47 EheG darüber zu befinden, ob die Scheidung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist und ausgesprochen werden kann. Diese Gründe führen zu dem Ergebnis, daß dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach §§ 44, 45, 47 EheG vorliegcn, die Anwendung des § 48 EheG ausge~ schlossen ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja EheG §§ 43, 44P 47, 48 Abs, 2 Zur Frage der Schuld bei Eheverfehlungen, denen eine Erkrankung in Verbindung mit Alkohol- und Mcdikamcntenmißbrauch zugrunde liegt0 Zum Verhältnis von §§ 44, 45 zu § 48 EheG® BGH, Urt„ Vo 7. Oktober I964 _ jy gR 246/63 OLG München, Z.S. Augsburg LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 246/6;5 URTEIL Verkündetäm 7. Oktober 1964 Broeske, Juatizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Steinmetz Johann Btr.®* t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die Kontoristin Philomena G BfljjHH^fctraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr. m 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bundeorichtor Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 17./18. Juli 1963 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Münchei in Augsburg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 28. Juni 1945 in A^fÜ^ geheiratet. Der am flHHA 1924 geborene Kläger ist Steinmotz-gehilfe im Betriebe seines Vaters, die am ^924 geborene Beklagte war früher Kontoristin, Aus der Ehe staiamt die am 1946 geborene Tochter Renate. Im August 1958 kam es zu dem letzten Male zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien, Danach trennten sic sich. Die Beklagte wohnt jetzt nicht mehr in der Ehewohnung, sie hat sich eine eigene Wohnung gesucht. Renate wird von den Eltern des Klägers betreut. Im Dezember i960 erhob der Kläger die zunächst auf § 43 EheG gestützte Klage« Zur Begründung trug er vor, die Beklagte kümmere sich nicht um ihn und Renate, sie sei dom Irunke ergeben und nehme im Übermaß Schlaf- und Beruhigungsmittel ein« Im trunkenen Zustande habe sie in der Öffentlichkeit schon einige Wale unliebsames Aufsehen erregt» Ihre Unsauborkeit habe solche Ausmaße angenommen, daß ihr Bett von Urin durchtränkt sei» Bio l’ochtcr Renate fühle sich abgestoßen und habe kaum Kontakt mit ihrer Mutter. Diese sei auch gegenüber der Entwicklung des Kindes völlig gleichgültig» Weil ein gemeinsames Leben mit der Beklagten seit Jahren nicht mehr möglich sei, habe er sich seit August 195 einer anderen Frau zugewandt» Der Kläger hat sein Scheidungsbegehren hilfsweioe auf die §§ 44, 45 EheG gestützt» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, für den Fall der Scheidung hat sie gebeten, den Kläger für schuldig zu erklären» Sie hat vorgetragen, daß die Ehe nicht durch ihr Verhalten zerrüttet wordon sei, sondern dadurch, daß der Kliigi sie geschlagen und aus der Wohnung verwiesen habe und ehe-widrige oder ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte». Das Landgericht hat die Parteien gehört» Die Beklagte hat dabei angegeben, daß sie früher wegen starker Schmerze! getrunken habe» Über die Krankheit der Beklagten hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten der Universities- nervcnklinik München"' eingeholt». .Ihn liegf eine 'ambulante Untersuchung der Beklagten am 9« Oktober 1961 zu Grunde» Dabei wurde von der Beklagten die Durchführung eines Alkoholtests abgclchnt» Bor Verfasser des Gutachtens, Oberarzt Prof, Dr» erläuterte das Gutachten in der Verhandlung vom 21 o Februar 1 962 „ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf Grund der Beweisaufnahme hat es zwar angenommen, daß das Verhalten der Beklagten eine schwere Ehovcrfehlung darstelle, es hat aber ein Verschulden der Beklagten verneint, weil sic bei ihrem ehewidrigen Verhalten unter dem Einfluß von Medikamenten und von Alkohol gestanden habe«, Beides habe sie zwar im Übermaß eingenommen, aber auch hierfür sei sie nicht verantwortlich, weil sie die Folgen des Mißbrauchs nicht gekannt habe, wie sie gerade beim Zusammenwirken von Beruhi-gungsmittcln mit Alkohol zu verzeichnen seien» Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung ange-fochten und die Klage hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt» Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen» Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen» Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Kläger vorgetragen, die Ehe sei durch das sich über mehrere Jahre hin-zichende unerträgliche Verhalten der Beklagten zerrüttet worden» Erst als tallc seine Bemühungen um die Beklagte ohne Erfolg geblieben seien und die Ehe vollständig zerrüttet worden sei, habe er Beziehungen zu Frau aufge- nommen» Das Landgericht habe die Frage des Verschuldens lediglich nach medizinischen Gesichtspunkten beurteilt, aber nicht im Sinne des § 43 EheG entschieden, weil es nicht beachtet habe, daß die Beklagte auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen und der häufigen Ermahnungen ihrer Angehörigen, nämlich dco Klägers und seiner Eltern, verpflichtet gewesen sei, eich zusammen zu nehmen. Daß ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes vom Arzt Beruhigungo-mittol verordnet worden seien, könne sie nicht entlasten, zu demal sie sich nicht an die vom Arzt verordnoten Dosen gehalten habe. Demgegenüber hat sich die Beklagte darauf berufen, daß ihre ßchilddrüscnorkrankung und ihre nervösen Beschwerden, unter denen sie seit 1955 gelitten habe, zu einer Wesens-veränöerung geführt hätten. Die Schmerzlinderungo- und Eeruhigungcnittol (Contergan, lliltaun, Mendomin) hätten ihr ihre Ärzte verschriebene Ihre Ehe sei auch nicht durch diese Krankheit und deren Polgen zerrüttet, sondern durch die Untreue des Klägers. Sie sei jetzt wieder gecund und wolle an der Ehe festhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Es bat die Revision zugelaosen, soweit das Urteil nicht schon noch § 547 Abs. 1 ZPO angefochten worden kann. Der Kläger hat Revision eingelegt, um zu erreichen, daß seine Ehe geschieden wird. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweison. Entscheidungsgründe: Die Revision i3t begründet. mm ^ w 1 . Der Anspruch de3 Klägers auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß die Beklagte ihre Verfehlungen nicht schuldhaft begangen habe. In dem angefochtenen Urteil wird dazu gesagt, daß die Eoklagte seit 1955 an Schilddrüsenüberfunktion (Basedow'sehe Krankheit, Hyperthyreose) gelitten habe, so daß sie 1959 operiert worden mußte. Um auf dieser Krankheit beruhende Schmerzen und Angstzustände zu bekämpfen, habe sie zu Alkohol und den erwähnten Beruhigungsmittcln gegriffen. Daboi hat es der Beklagten nach Ansicht der Ärzte an dem Bewußtsein gefehlt, sich bei übermäßigem Alkoholgcnuß und bei der. vermehrten Einnahme der genannten Drogen ehewidrig zu verhalten. Ein Verschulden hätte daher gefehlt, wenn sie im Rauschzustand oder bei Benommenheit ehewidrige Handlungen begangen habe. Infolge ihres Leidens sei sic auch nicht imstande gewesen, sich an ihren eigenen Erfahrungen zu orientieren oder auf die Ermahnungen des Klägers oder seiner Eltern zu hören. Das Berufungsgericht ist dem fachärztlichen Gutachten auch darin gefolgt, daß die abnorme seelische Verfassung der Beklagten nicht die Merkmale einer Geisteskrankheit aufweisc. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht eine Scheidung der Ehe nach § 45 EheG abgelehnt. Das Berufungsgericht hat ferner dem Kläger einen Scheidungsanspruch nach § 44 EheG versagt. Ea meint, die Eheverfehlungen der Beklagten seien nicht auf eine fortdauernde geistige Störung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zurückzuführen, sondern seien die Folge einer Schilddrüsencrkrankung, also eines abnormen körperlichen Vorgangs. Selbst wenn man aber dazu neige, in den Folgen des Betäubungsmittel- und Alkoholmißbrauchs eine geistige Störung zu sehen, scheitere das Scheidungsbegehren des Klägers daran, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf diese Störung, sondern auf die Beziehungen des Klägers zu Frau zurückgingen. Dieser Ursachenablauf liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts "offen zutage", weil der letzte eheliche Verkehr im August 1958 stattgefunden habe und zu diesem Zeitpunkt die Beziehungen des Klägers zu Brau eingesetzt hätten. Schließlich darf die Ehe der Parteien nach Ansicht des Berufungsgerichts auch deshalb nicht geschieden worden, weil das Schcidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 47 EheG)«, Die Auflösung der Ehe würde für die Beklagte eine außergewöhnliche Härte darstcllen, weil sie jetzt 38 Jahre alt sei, die Ehe 13 Jahre bestanden habe und ihre schicksalsbedingte Erkrankung jetzt obgeklungen sei. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch oine Scheidung nach § 48 EheG versagt. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG seien zwar gegeben, der Widerspruch der Beklagten sei aber zulässig«. Die endgültige Zerrüttung der Ehe falle überwiegend dom Kläger zur last«, weil er sich Brau zugewandt hebe. Außerdem fühle sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden, sic sei auch bereit, sie fortzucctzcn, wenn der Kläger seine Beziehungen zu der genannten Brau aufgäbe. 2. Die Ausführungen dos Berufungsgerichts zu § 45 EheG sind aus Kechtogründen nicht zu beanstanden. Auch die Kevision erhebt keine Einwendungen. Die rechtliche Würdigu» k dieses Scheidungsanspruchs (§ 45 EheG) beeinflußt jedoch das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht, da nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen über den Bestand der Ehe im ganzen zu entscheiden ist. b) Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsverlangens die Schuld der Beklagten verneint, weil sie nach Ansicht der Ärzte durch die Beschwerdenihrer Krankheit daran gehindert worden sei, die ihr verordneten Medikamente sinnvoll zu gebrauchen und den übermäßigen Alkoholgenuß zu meiden. Die Revision wendet sich mit verfahrensrechtlichen Er-wägungen gegen die Verwertung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen. Sie beanstandet, daß der Gutachter ohne Auftrag des Gerichts die Krankengeschichte der Städtischen Krankenanstalten Augsburg, die Akten der EVA Schwaben sowie sonstige ärztliche Berichte herangezogen und ausgewertet habe. braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Rüge begründet ist (EGH2 37, 389)? weil die Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 43 EheG an sachlich-rechtlichen Mängeln leidet. Daß zwischen dem Mißbrauch von Alkohol und Medikamenten und den Verfehlungen der Beklagten der von dem ärztlichen Gutachter angenommene innere Zusammenhang besteht, rechtfertigt nicht ohne weiteres, die Schuld der Beklagten auczuscliließen. Der Berufungsrichter hätte bei der Beurteilung der Schuldfrage berücksichtigen müssen, ob die Erkrankung der Beklagten die Fähigkeit nahm, den sich aus der Ehe ergebenden Forderungen gerecht zu werden. Er konnte über die Schuldfrage nur dann rechtsfehlerfrei entscheiden, wenn er das sich über eine längere Zeit erstreckende ehe-widrige Verholten der Beklagten im einzelnen festgestollt hätte» Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ist der Berufungsrichter davon ausgegangen - was dem Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht daß die Beklagte seit 1955 die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten dem äußeren Tatbestand nach erheblich verletzt hat» Ob die Beklagte dabei schuldhaft gehandelt hat - wobei die Frage des Ausschlusses der Verantwortung zunächst außer Betracht bleiben soll -9 läßt sich im allgemeinen nur dann zutreffend beurteilen;, wem im oinzelnen feststeht, was geschehen ist» Auch darüber, ob eine Anzahl aufeinanderfolgender Verfehlungen in ihrer Gesamt heit schwer wiegt und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat, läßt sich ein zutreffendes Urteil nur bilden« wem die notwendigen Einzelfeststellungen getroffen werden». Erst im Hinblick auf im einzelnen festgestellte ehewidrige Handlungen oder Unterlassungen kann der Tatrichter prüfen, ob der Ehegatte, der pflichtwidrig gehandelt hat, nach seiner Einsiohts- und Willensfähigkeit in der läge war. sich anders zu verhalten» Ob das Verschulden ausgeschlossen oder vermindert ist, läßt sich nur nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten des Ehegatten entscheiden, der die aus der Ehe entspringenden Pflichten verletzt hat» Nur diese Betrachtungsweise entspricht den Grundsätzen des Eherechts, so daß das Versagen eines Ehegatten nicht nach allgemeinen, für das Hecht des Güteraustausches notwendigen und brauchbaren Maßstäben beurteilt werden darf (BGH LM Nr» 6 zu § 43 EheG; Hölle, Familienrecht, I S» 5o8)» Mit diesen Grundsätzen ist es zu vereinbaren, daß der Tatrichter unter Umständen aus der Art und der Schwere der äußeren Pflichtverletzung auf die Schuld de3 beteiligten Ehegatten schließen kann, sofern keine Anzeichen dafür 10 - sprechen, daß dieser Ehegatte nach seiner .Persönlichkeit gar nicht oder nur in einem geringeren Umfang zu pflichtgemäßem Verhalten in der Lage war» Liegen solche Anzeichen nicht vor, so werden grobe Verstöße gegen elementare Ehepflichten, deren Erfüllung jedermann selbstverständlich erscheint, die Annahme schuldhaften Handelns meist rechtfertigen können» So liegt der Schuldvorwurf, und zwar der Vorwurf vorsätzlichen Handelns, auf der Hand, wenn ein Ehegatte häufig und über längere Zeiträume in solchem Maße dem Alkohol zu-npricht, daß er unter dem Einfluß des Alkohols vielfach jede Selbstkontrolle verliert* Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Ehegatte, der sich so verhält, sich dadurch mindestens zeitweise außerstande setzt, dem anderen Eheteil mit der Rücksicht und dem Verständnis zu begegnen, wie dies für ein erträgliches Zusammenleben in der Ehe jederzeit unerläßlich ist, soweit nicht noch schlimmere Polgen herbeigeführt werden» t Spielt sich ein solcher Alkoholmißbrauch in der Öffentlichkeit ab, so daß die Folgen zu dem Verlust der Achtung in der Umwolt führen, so verdient das Verhalten die Kennzeichnung als ehrlos und unsittlich im Sinne des § 43 EheG. Uber solche Entgleisungen der Beklagten ist hier Beweis erhoben worden. Der Kläger hatte unter Beweis gestellt, daß sich die Eoklagtc in betrunkenem Zustande unbekannten Gaststättenbesuchern zu dem Geschlechtsverkehr angeboten oder besinnungslos auf der Straße gelegen hatte. Daß derartige Verfehlungen sich regelmäßig auch gegen den anderen Ehegatten richten und einen Schuldvorv.urf, und' zwar den vorsätzlichen Handelns, rechtfertigen, bedarf in der Regel keiner besonderen Begründung. 11 .'ii Anders kann die Schuldfrage zu beurteilen sein, wenn in der Person des so pflichtwidrig handelnden Ehegatten besondere Umstände vorliegen, die seine Fähigkeiten zu ehegemäßem Verhalten ausschließen oder mindern. Aber auch in einem derartigen Falle kann es von Bedeutung sein, ob es sich um die Verletzung elementarer Pflichten handelt, deren Beachtung selbstverständlich iot0 Auch eine gewisse Minderung der Einsichtsund Willcnsfllhigkeit wird bei solchen Verfehlungen nicht ohne weiteres geeignet sein, die Schuld auszuscliließen. Bas gilt auch dann, wenn die Einsichto und Willcnsfähigkeit durch eine Erkrankung über eine gewisse Zeit gemindert ist« Auch ein kranker Ehegatte darf sich nicht gehen lassen, er ist trotz seiner Krankheit und einer vom Heilungsgedankon getragenen Lebensweise gehalten, die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten im Rahmen des Möglichen zu erfüllen. Er darf die Cpferbereitschaft und die Hilfswilligkcit des anderen Ehegatten weder vorsätzlich noch fahrlässig über Gebühr ausnützen, wenn ihn nicht ein Schuldvorwurf treffen soll. Diese für die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Grundsätze, die sich aus dem Wesen der Ehe ergeben, gelten entsprechend auch dann, wenn die Fähigkeit zur Willensanspannung nicht nur durch Krankheit, sondern auch aus anderen Gründen, etwa infolge einer auf psychopathischer Anlage beruhenden Willencschwäche, gemindert ist. Innerhalb gewisser, im Einzolfallo mit Hilfe dos Arztes fcst-zulegcndcr Grenzen muß auch von willensschwachen Psychopathen verlangt werden, daß sie ihre Schwächen durch einen ganz besonderen Einsatz ihrer Willenskräfte auoglcichen. 12 Mos gilt jedenfalls, soweit die anlagebedingten negativen Charakterzüge noch innerhalb eines häufig vorkommenden Schwankungsbereiches liegen« Diese Haßstäbe ergebnn sich schon aus den Notwendigkeiten des menschlichen Zusammenlebens überhaupt;, sie müssen daher erst recht gölten» wenn es sich um enge menschliche Gemeinschaften handelt» die gegen Störungen besonders anfällig sind« Aus diesen Überlegungen ergeben sich noch weitere Folgerungen für die Frage» ob die Beklagte infolge ihrer Krankheit von einem Schuldvorwurf freizusprechen ist« Ob nämlich die Belastungen, unter denen die Beklagte infolge ihrer Krankheit zu leiden hatte, Alkohol- und Medikamenten-mißbrauch entschuldigen können, kann schon wegen der Dauer der Erkrankung nicht ohne eingehende Feststellungen über den Verlauf der Krankheit und ihre ?/irkungen auf die Persönlichkeit der Beklagten beurteilt werden. Sofern die Beklagte wenigstens im Anfang ihrer Erkrankung noch zu erkennen vermochte - ehe möglicherweise der erwähnte Alkohol- und Uodika-mentcnmißbrauch ihre Persönlichkeit in tieferen Bereichen veränderte -, welche Gefahr sie durch ihr Verholten hcrauf-beschwor, hätte sie der Versuchung, zur Linderung ihrer Beschwerden im Übermaß zu Medikamenten und Alkohol zu greifen« unter Aufbietung aller Willenskräfte entgegentreten müssen« Hierbei ist auch von Bedeutung, ob und in welcher Weise der Kläger versucht hat, die Beklagte vom Alkoholmißbrauch und der übermäßigen Verwendung von Medikamenten abzuhaltcn« War die Beklagte im Anfang ihrer Erkrankung noch imstande, der Versuchung zu dem übermäßigen Alkohol- und Hedikamcntcn-konoum zu widerstehen, und griff sie trotz der Einsicht, daß sic sich bei ihrem Verhalten außer Stande setzto, die durch die Ehe begründeten Pflichten zu erfüllen, im Übermaß zu diesen Mitteln, so wird sie jedenfalls hinsichtlich der in diese Anfangszeit fallenden Entgleisungen der Vorwurf vorsätzlicher Pflichtverletzung troffen, vor allem dann, wenn Verstoße gegen selbstverständliche und anerkannte Pflichten vorliegend Unter Umständen ist der Vorwurf begründet, die weitere unheilvolle Entwicklung, die möglicherweise durch die Entstehung eines gewissen Hanges zu dem Genuß von Alkohol und zur Einnahme von Medikamenten gekennzeichnet ist, fahr-lässig begünstigt zu haben,, Diese Fahrlässigkeit konnte sich unter Umständen auf solche Vorgänge beziehen, für die sic nach dem Stande der Weiterentwicklung ihrer Krankheit später in einzelnen nicht mehr verantwortlich war (vglc. RG DR 1944, 341). Um auf Grund dieser Maßstäbe die Schuldfrage richtig beurteilen zu können, hätte also das Berufungsgericht den Krankheitsverlauf näher aufklären müssen, insbesondere mit Hilfe eines geeigneten Sachverständigen über die Schwere der Hyperthyreose und die darauf beruhenden Beschwerden Anhaltspunkte gewinnen müssen» Erst bei einer derartigen Nachprüfung des Krankheitoablaufes kann die Frage beantwortet werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Folgen ihres Verhaltens übersehen hat und trotz dieser Einsicht ihren Willen nicht entsprechend bestimmt hat» Für die Beurteilung ihrer Willcnsfähigkeit kann auch bedeutungsvoll sein, ob die im Jahre 1959 operierte Beklagte, wie sie behauptet, zur Zeit der ärztlichen Untersuchung (9« Oktober 1961) geheilt war. Das hat der Sachverständige angenommen, obwohl die Beklagte damals die Vornahme eines Alkoholtestes abgelchnt hatte. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als er eine Heilung der Basedow' sehen Krankheit angenommen hat. Das Berufungsgericht hat jedoch wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt daß eine Bekannte der Beklagten, Frau D^£, bei ihrer Vernehmung als Zeugin angegeben hatte, daß die Beklagte bei einen Besuche am 15. Januar 1961 den Eindruck machte, erheblich unter dem Einfluß von Alkohol oder Medikamenten zu stehn; Das Berufungsgericht hat somit weder über die Heilung der Beklagten überhaupt noch über den Zeitpunkt dieses Ereignisses einwandfreie Feststellungen getroffen. Wäre das geschehen, so hätte unter Umständen feotgestollt werden können, ob die Beklagte noch nach dem Wegfall der körperlichen Beschwerden in bedenklicher Weise zu Alkohol und Medikamenten gegriffen hat« Auch das könnte zur Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein. Auch dann, wenn.sich auf Grund einer nach diesen Gesichts punkten vorgenommenen Prüfung und Würdigung des Verhaltens der Beklagten ergeben würde, daß ihr die Zerrüttung der Eho infolge ihres schuldhaften Verhaltens zuzurechnon sei, muß noch erörtert werden, ob der Scheidungsanopruch nach § 43 Satz 2 EheG ausgeschlossen ist. Diese Präge hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Anwendung der genannten Vorschrift wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß die Verfehlungen des Klägers, nämlich die ehewidrigen Beziehungen zu Prau nach seiner Be- hauptung erst ihren Anfang nahmen, nachdem die Ehe durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet war. Pur die Anwendung der genannten Vorschrift kann es rechtlich erheblich sein, ob die Beklagte jetzt von ihrer Krankheit und von ihrer Neigung zu dem Mißbrauch von Alkohol und Medikamenten geheilt i3t. Diese Entwicklung könnte für einen Ausschluß des Seheidungsanspruchs sprechen. Anders kann es sein, wenn eine bleibende Veränderung ihrer Persönlichkeit zurückgeblieben und sie nach Lage der Dingo deshalb nicht in der Lage ist, ihre Pflichten als Hausfrau einigermaßen zu erfüllen. - 15- c) Dos Berufungsgericht hat dem Kläger auch eine Scheidung der Ehe nach § 44 EheG versagt, -Es hat dabei diese Vorschrift nicht rechtlich einwandfrei ausgelegt. Es ist der Ansicht, daß die Krankheit der Beklagten nicht zu einer geistigen Störung im Sinne des § 44 EheG geführt habe. Der Berufungo-richtor begründet das damit, daß das Verhalten der Beklagten letzten Endes in einem krankhaften körperlichen Vorgang, nämlich der Schilddrüsenüberfunktiom, seine Ursache gehabt habe. Diese Begründung leidet an Hechtsfehlorn, Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß die genannte Gesetzesbestimmung unan-wendbar ist, wenn sich der regelwidrige Vorgang nur im körperlichen Bereich abspielt. So lag das in dem vom Senat entschiedenen Ball, der bei LM unter Nr, 1 zu § 32 EheG abgedruckt ist. Es kann aber wegen der engen Zusammenhänge, die zwischen körperlichen Krankheitsvorgängen und seelischen Verhaltensweisen bestehen, nicht bezweifelt werden, daß die Anwendung des § 44 EheG auch dann geboten ist, wenn ehezor-störende Regelwidrigkeiten im seelischen Bereich auf körperlichen Krankheiten beruhen. Gerade dann, wenn eine bestimmte Krankheit ins Gewicht fallende geistige Störungen auslöst, kann die Anwendung des § 44 EheG in Betracht kommen, Sic hünj auch nicht ohne weiteres davon ob, daß sich solche Störungen über eine längere Zeit erstrecken, wie der Berufungsrichter anzunehmen scheint. Entscheidend ist lediglich, ob durch chcwidrige Handlungen, die auf Störungen beruhen, für die de erkrankte Ehegatte nicht verantwortlich ist, die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wird. Das zeigt auch der EGHZ 1, T32 * LLI Nr, 1 zu § 44 EheG entschiedene Pall. Soweit die Beklagte für einen ?eil ihre Verfehlungen verantwortlich ist, während ihre Krankheit im weiteren Verlauf die Schuld ausgeschlossen hat, muß für die Präge der Zerrüttung der Ehe und ihrer Ursachen das Verhalten der Beklagten als Einheit gesehen uitf das öchoidungsverlangen nach §§ 44, 47 EheG beurteilt werden 16 - Der Berufungsrichter hat die Anwendung des § 44 EheG auch deshalb abgelehnt, weil das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe nicht verursacht habe. Biese Entwicklung geht nach Ansicht des Berufungsrichtero vielmehr nur auf die Bekanntschaft des Klägers mit Frau . zurück. Bafür spreche, daß der Kläger noch bis zu dem August 1958 mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt und erst nach dem letzten Verkehr Frau kennen'gelernt habe, Biese Begründung ist bedenklich, weil es möglich ist, daß es trotz der Zerrüttung einer Ehe im Sinzelfalle noch zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten gekommen ist. Mit Recht bemängelt auch die Revision, daß das Berufungsgericht über die Ursache der Zerrüttung ohne eine eingehende Würdigung der Beweisaufnahme vom 25. Oktober 1962 entschio~ den hat. Aus der Vernehmung einer Reihe von Zeugen und der Anhörung der Parteien ergibt sich, daß das ehezerstörende Verhalten der Beklagten schon Jahre vor der Trennung der Farteien begonnen und ein schwerwiegendes Ausmaß angenommen und der Kläger erst in der letzten Zeit keinen Versuch mehr unternommen hatte, den Alkohol- und Kedikamentengebrauch der Beklagten einzudämmen. d) Auch die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Ausschluß des Scheidungsanspruchs nach § 47 EheG begründet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens die Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsanspruchs nach § 44 EheG, wie der Bundesgerichtshofs schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 40, 139 = III Nr. 5 zu § 44 EheG mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum), die Erwägungen des Berufungsrichters zu dieser Frage leiden aber unter dem Mangel, 17 - daß gegen das Bestehen des Scheidungsanspruches lediglich die im Gesetz in Satz 3 des § 47 aaO erwähnten Umstände erörtert worden sind. Nach der Fassung des Gesetzes sind jedoch alle im Einzolfall bedeutsamen Umstände zu würdigen, wobei die Treue- und Beistandopflicht des gesunden gegenüber dem kranken Ehegatten bei der Abwägung aller Umstände ins Gewicht fallen muß. Das Berufungsgericht hätte daher in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Erkrankung, ihren Verlauf und die Frage, ob die Beklagte jetzt wieder gesund und zur Versorgung ihrer Familie in der Lage ist, erörtern müssen. Dabei hätte es darauf eingehen müssen, daß die Beklagte, wie dies nach der Ansicht des ärztlichen Gutachten und nach dem Eindruck, den das Gericht bei ihrer Anhörung gewonnen hat, möglich ist, noch heute an ihrem Geschick kaum Anteil nimmt. Erst eine umfassende Würdigung aller im vorliegenden Falle bedeutsamen Umstände läßt die Entscheidung darüber zu, ob das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. 3o Küßte die auf § 44 EheG gestützte Scheidungsklage abgewiesen werden, weil § 47 EheG die Scheidung der Ehe nicht zuläßt, so kann die Scheidung der Ehe auch nicht nach § 48 EheG verlangt werden. Das Berufungsgericht hat das Verhältnis der in den §§44 und 48 EheG geregelten Tatbestände zuoinanöc nicht erörtert. In der BGHZ 3, 7o veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dazu gesagt, daß bei einen auf § 48 EheG gestützten Schoidungsbegehren die Zerrüttung der Eho vom Kläger überwiegend verschuldet sei, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch das auf einer geicti' gen Störung beruhende Verhalten der Beklagten verursacht worden ist und eine nach § 44 EheG erhobene Klage nach § 47 EheG abgewicoen werden müßte® In der bei LM Nr. 4 zu § 47 18 - abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist diese Ansicht für einen Fall bestätigt worden, in dem eine auf § 46 EheG gestützte Klage als sittlich nicht berechtigt (§ 47 EheG) angesehen worden ist. Ob diese Erwägungen durch die vom Familienrechtsänderungsgesetz. vom 1108.196! herbeigeführte Änderung dos § 48 Abo. 2 EheG berührt und in Präge gestellt werden, kann unentschieden bleiben, da § 48 EheG nicht anzuwenden ist, wenn die Tatbestände der §§ 44, 45, 47 EheG vorlicgen. Nach § 48 Abs« 2 EheG kann der an der Zerrüttung der Ehe schuldlose oder nur zu dem geringeren Teile schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten, der sich auf § 48 Abs. 1 EheG berufen kann, durch Erhebung des Widerspruchs den Schoidungcanspruch nehmen. Diese Wirkung de3 Widerspruchs tritt nicht ein, wenn der an der Zerrüttung der Ehe schuldlose Teil keine Bindung an die Ehe besitzt. Das Gesetz räumt also nur dem Ehegatten das Hecht zur Abwehr des Schcidungoanopruchen nach § 48 Abo. 2 EheG ein, der selbst die inneren Voraussetzungen für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufweiot. Auf diese Voraussetzungen kann es nicht ankoenen, wenn eine Scheidungsklage auf die Vorschriften der §§ 44, 45 EheG gestützt wird. Nicht nur in den Fällen de3 § 45 EheG, sondern auch in den Fällen des § 44 EheG ist von Bedeutung, daß bei Handlungen, die die Ehe zerrüttet haben und die aus einer abnormen, die Schuld ausschließenden Gemüts- und Geistesverfassung heraus (§ 44 EheG) begangen worden sind, die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängig sein kann, ob der schuldlos handelnde Eheteil noch die Bindung an die Ehe besitzt. Eine solche Einstellung zur bestehenden Ehe setzt die Fähigkeit voraus, das oigeno Handeln verantwortlich bestimmen zu können. Daran fehlt es in den Fällen der §§ 44, 45 EheG, und zwar regelmäßig auch -19- dann, wenn die geistige Störung (§ 44 EheG) nicht ständig besteht-. Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft setzt in diesen Fällen voraus, daß die geistige Störung oder die Geisteskrankheit überwunden werden. Ist das nicht der Fall, so ist allein nach § 47 EheG darüber zu befinden, ob die Scheidung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist und ausgesprochen werden kann. Hierbei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die mit der Bindung an die Ehe nichts zu tun haben. Diese Gründe führen zu dem Ergebnis, daß dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach §§ 44, 45, 47 EheG vorliegcn, die Anwendung des § 48 EheG ausge~ schlossen ist. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Maaß