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BGH · IV ZH 246/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 246/62

Auch die Kosten der Behandlung einer nicht verfolgungsbedingten Krankheit sind erstattungsfähigi&* wenn diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers gegenüber der verfolgungsbedingten Krankheit zu stärken t.Len Krstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß die um ihrer selbst willen behandlungsbedürftig gewesen wäre (hier entschieden für die Kosten einer im Zuge der Behandlung einer verfolgungsbedingten Bauch-ibo durchgeführten Zahnherdsanierung einschließlich der Kosten der Zahnprothesen und deren Instandsetzung)» Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien am 22o/25. Die durch diese Behandlung entstandenen Kosten wurden; von der Entscbädigungsbehörde ersetzt. für den Ober- und ünterkiefer anfertigeno Über den Anspruch dos Klägers auf Brstattuhg der dadurch entstandenen Kosten verglichen sich die Parteien. Der Kläger hat mit Antrag vom 15* Oktober 1959 die Erstattung eines weiteren Betrages von 66 DM beantragt. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der durch die Instandsetzung der Prothese entstandenen Kosten mit folgenden Erwägungen verneint: Auch sei nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. AflHHHP und Dr. irflU eine Feststellung, daß die Bauch-Tbc die Zahnerkrankung hervorgerufen oder gefördert habe, nicht möglich. daß eine an sich behandlungsbedürftige Zweiterkrankung wegen ihres befürchteten Einflusses auf das Verfolgungs-leiden eine gründlichere oder umfangreichere oder zeitlich längere ärztliche Behandlung erfordert habeo Dagegen scheide ein Erstattungsanspruch aus, wenn die Zweiterkrankung ohnedies behandlungsbedürftig gev/esen sei und bei ihrer Behandlung ein etwa bestehendes Verfolgungsleiden keine Mehraufwendungen verursacht habe. Bei Prüfung dieser Präge sei auf einen objektiven Uaßstab abzustellen* Nach den Bekundungen des Sachverständigen Br. habe es sich bei den Zahnschäden des Klagers um ein* krankheitswertes Leiden gehandelt, das in objektiver Sicht um seiner selbst willen, unabhängig von dem Vorliegen von Verfolgungsschäden, behandlungsbedürftig gewesen sei* Auch hätten die Verfolgungs-üchaden des Klägers keine zusätzlichen, erhöhten Kosten der Zahnbehandlung verursacht, weil der Herdschaden in der üblichen Weise mit Extraktion behandelt worden sei» Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 BEO nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten * Hach §137 BBG, ebenso nach § 9 2* DV-BBO, umfaßt das Heilverfahren To die notwendige ärztliche Behandlung, § 3 der VO zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2o Mai 1957 (BGBl I 425) sieht in § 3 Abs. 1 die Erstattung von Auslagen vor für Auch die Kosten der Behandlung einer anderen, nicht verfolgungsbedingten Krankheit sind erstattungsfähig, sofern diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers gegenüber der verfolgungo-bedingten Krankheit zu stärken und diese dadurch zu lindern oder zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Die Sanierung der erkrankten Zähne des Klägers wurde von den die verfolgungsbedingte Pauch-Tbc behandelnden Ärzten im Interesse der Bekämpfung dieses letzteren Leidens und seines günstigen Verlaufs für erforderlich gehalten und deshalb angeordnet. Die Zahnherdsanierung, die zwangsläufig die Einsetzung von Prothesen zur Folge hatte, wurde somit zu dem Zwecke der Behandlung und Bekämpfung eines Verfolgungsleidens durchgeführt und war folglich ein Peil des Heilverfahrens. Die dadurch entstandenen Kosten sind deshalb Kosten des Heilverfahrens und daher zu erstatten. Da dies hier auf Anordnung der die verfolgungsbedingte Krankheit behandelnden Arzte geschehen ist, sind die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, ohne daß darauf abzustellen ist, ob die Zahnerkrankung um ihrer selbst willen behandlungsbedürftig gewesen Wäre. 3« Nach allem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der der'Höhe nach nicht streitigen Kosten der Reparatur der Protheseo Daher ist den Rechtsmitteln des Klägers stattzugeben und das beklagte Land zur Zahlung von 66 DM an den Kläger zu verurteilen.

KostenZweiterkrankungLandBehandlungMaßnahmeHeilverfahrenStuttgartKlägerKrankheit

Volltext der Entscheidung

aehschlagewerk: Amtliche Sammlung
 ja
: nein
BEG § 30; 2* DV-BEG § 9; V0 zur Durchführung des § 137 des
r-'
Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) v» 2. Mai 1957,
BGBl 425, §§ 3, 7
Auch die Kosten der Behandlung einer nicht verfolgungsbedingten Krankheit sind erstattungsfähigi&* wenn diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers
 gegenüber der verfolgungsbedingten Krankheit zu stärken t. Len Krstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß die um ihrer selbst willen behandlungsbedürftig
 gewesen wäre (hier entschieden für die Kosten einer im
 Zuge der Behandlung einer verfolgungsbedingten Bauch-ibo durchgeführten Zahnherdsanierung einschließlich der Kosten der Zahnprothesen und deren Instandsetzung)»
BGH, Urt, Vo 6o Februar 1963 - IV ZH 246/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 iy^lLL246/62
Verkündet am 6. Februar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungsreehtsstreit
 des Leon
•weg •,
- Proseßbevollmäebtigter:
Klägers und Revisions klage r s,
Rechtsanwalt in
 Dr
gegen
 das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronzprinzstr. 9>
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der iv. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, X>r. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien am 9* August 1962 au Verkündungs Statt zugestellt, aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien am 22o/25. Juli 1960 an VerkündungstStatt zugestellte Urteil der II. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart geändert:
-1a-
Dae beklagte Land ist schuldig, an den Kläger 66 DM au zahlen»
Las Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Lie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen
„)j
~ 2 -Tatbestand:
Der jüdische Kläger erhält seit 1953 wegen einer ver-folgungsbedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit in Höhe von 10Ö ^ Mne Rente <. Als Verfolgungsschäden wurden im Bescheid der Rntacfcädigungsbehörde vom 9*/12. Juni 1953 eine aktive Bauchfell- und Darm-Tbc sowie Verletzungsfolgen an der rechten Hand anerkannt. Zur Behandlung seiner Bauch-Tbc begab sich der Kläger am 24. Juni 1955 in das HflP-H^B^Krankenhaua in St^K^. Dieses überwies ihn für die Zeit vom 27« Juli bis 3. August 1955 dom KdBHHPhospital	zur	Zahnherdsanierung.
Dabei wurden neun Zahne, die literherde an den Wurzeln hatten, extrahiert. Die durch diese Behandlung entstandenen Kosten wurden; von der Entscbädigungsbehörde ersetzt.
Hach der Zabnextraktiö^^
für den Ober- und ünterkiefer anfertigeno Über den Anspruch dos Klägers auf Brstattuhg der dadurch entstandenen Kosten verglichen sich die Parteien.
Der Kläger hat mit Antrag vom 15* Oktober 1959 die Erstattung eines weiteren Betrages von 66 DM beantragt.
Bei diesem Betrag handelt es sich laut Rechnung des Zahnarztes Dr. RUMP vom 28. Februar 1958 um die Kosten einer Reparatur der Ober- und Hnterkieferprothese«
Die KntSchädigungsbehörde hat die Rrstattuog dieses Betrages abgelehnt, weil die vorausgegangenen Zahnschäden nicht verfolgungobedingt seien.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 66 DM zu zahlen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet. .
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der durch die Instandsetzung der Prothese entstandenen Kosten mit folgenden Erwägungen verneint:
Der Zahnschaden des Klägers sei im Feststellungsbescheid aer Kntschädigungsbehörde nicht als Verfolgungsschaden aufgefUhrt, stelle somit kein unmittelbares Verfolgungsleiden dar. Auch sei nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. AflHHHP und Dr. irflU eine Feststellung, daß die Bauch-Tbc die Zahnerkrankung hervorgerufen oder gefördert habe, nicht möglich. Das Zahnleiden könne somit auch nicht als Folgeschaden der Bauch-Tbc angesehen werden. Kin Verfolgter, der eine Zweiterkrankung behandeln lasse, um eine Veischliiiuäerung des Verfolgungsscbadehs zu verhindern, könne die dadurch entstandenen Behandlungskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht immer in voller Höhe ersetzt verlangen. Die Erstattungsfähigkeit sei zu bejahen, wenn die Zweiterkrankung an sich unerheblich gewesen sei und eine an sich nicht erforderliche ärztliche Betreuung nur wegen des Verfolgungsschadens geboten gewesen sei. Auch könne der Verfolgte die Mehrkosten beanspruchen, die dadurch entstanden seien,
- 4. -
daß eine an sich behandlungsbedürftige Zweiterkrankung wegen ihres befürchteten Einflusses auf das Verfolgungs-leiden eine gründlichere oder umfangreichere oder zeitlich längere ärztliche Behandlung erfordert habeo Dagegen scheide ein Erstattungsanspruch aus, wenn die Zweiterkrankung ohnedies behandlungsbedürftig gev/esen sei und bei ihrer Behandlung ein etwa bestehendes Verfolgungsleiden keine Mehraufwendungen verursacht habe. Bei Prüfung dieser Präge sei auf einen objektiven Uaßstab abzustellen* Nach den Bekundungen des Sachverständigen Br.	habe	es sich bei den Zahnschäden
 des Klagers um ein* krankheitswertes Leiden gehandelt, das in objektiver Sicht um seiner selbst willen, unabhängig von dem Vorliegen von Verfolgungsschäden, behandlungsbedürftig gewesen sei* Auch hätten die Verfolgungs-üchaden des Klägers keine zusätzlichen, erhöhten Kosten der Zahnbehandlung verursacht, weil der Herdschaden in der üblichen Weise mit Extraktion behandelt worden sei»
2v Diese .AuSführungeh'^	rechtliehön-.‘.Nach-.
Prüfung nicht Stande.
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 BEO nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten * Hach §137 BBG, ebenso nach § 9	2* DV-BBO, umfaßt das
 Heilverfahren
To die notwendige ärztliche Behandlung,
2o die notwendige Versorgungmit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg, der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern solleno
 
3» die notwendige Pflege«
§ 3 der VO zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2o Mai 1957 (BGBl I 425) sieht in § 3 Abs. 1 die Erstattung von Auslagen vor für
a)	Untersuchung, Behandlung, Beobachtung, Beratung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind;
b)	die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a) verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Hilfsmittel, Stärkungsmittel, Verbandsmittel,
 Artikel für Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung.
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i\uch diesen Bestimmungen sind somit die Kosten für die von einem Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen Maßnahmen der Heilbehandlung zu erstatten. Die Erstettungspflicht er-
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streckt sich auf alle im Zuge der Behandlung eines Verfolgungsleidens durchgeführten Maßnahmen. Es ist nicht nur darauf abzustellen, ob die Behandlung unmittelbar dem Verfolgungsleiden galt. Auch die Kosten der Behandlung einer anderen, nicht verfolgungsbedingten Krankheit sind erstattungsfähig, sofern diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers gegenüber der verfolgungo-bedingten Krankheit zu stärken und diese dadurch zu lindern oder zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Denn das Heilverfahren umfaßt die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die Heilung herbeizuführen bestimmt und geeignet sind (RGZ 64, 86; 90, 303; 108, 225, 226; ferner RG in Recht 1907, 718; 1911, 338, 525; 1921,
420 Nr. 2657)•
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Diese Voraussetzung ist hier, wie die Revision mit Recht geltend macht, gegeben. Die Sanierung der erkrankten Zähne des Klägers wurde von den die verfolgungsbedingte Pauch-Tbc behandelnden Ärzten im Interesse der Bekämpfung dieses letzteren Leidens und seines günstigen Verlaufs für erforderlich gehalten und deshalb angeordnet. Die Zahnherdsanierung, die zwangsläufig die Einsetzung von Prothesen zur Folge hatte, wurde somit zu dem Zwecke der Behandlung und Bekämpfung eines Verfolgungsleidens durchgeführt und war folglich ein Peil des Heilverfahrens.
Die dadurch entstandenen Kosten sind deshalb Kosten des Heilverfahrens und daher zu erstatten. Darauf, ob die erkrankten Zähne ohnedies hätten behandelt werden müssen, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Behandlung zu dem Zwecke der Bekämpfung eines Verfolgungsleidens durchgeführt wurde. Da dies hier auf Anordnung der die verfolgungsbedingte Krankheit behandelnden Arzte geschehen ist, sind die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, ohne daß darauf abzustellen ist, ob die Zahnerkrankung um ihrer selbst willen behandlungsbedürftig gewesen Wäre.
Zudem hat hier die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes die Notwendigkeit der Zahnherdsanierung zu dem Zwecke der Behandlung des Veriolgungsleideas anerkannt, indem
 Vergleichswege die Kosten der Prothesen zu dem überwiegenden
 Durch die Erstattung letzterer Kosten /hat sie zuglbleb die Beschaffung dieser Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 der TO vom 2. Mal 1957 genehmigt. Sie ist daher gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch verpflichtet, die Auslagen für ihre Instandsetzung zu erstatten. Anhaltspunkte dafür, daß die Schadhaftigkeit der Prothesen auf Mißbrauch,
 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Klägess zurückzuführen
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ist, sind nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat auch in dieser Richtung nichts vorgetragen«
3« Nach allem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der der'Höhe nach nicht streitigen Kosten der Reparatur der
 Protheseo
Daher ist den Rechtsmitteln des Klägers stattzugeben und das beklagte Land zur Zahlung von 66 DM an den Kläger zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und § 225 Abs, 1 BECro
 Ascher Raske Mäaß Dr, Loev/enheim Dr. Graf