* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

§ 42 Abs. 2 EheG verbietet es nicht, aus der Tatsache, daß die Beklagte die Ehe gebrochen hat, aus den Umständen, wie sie sich dazu bereit gefunden hat und daraus, wie sie dieses Verhalten erklärt, für die auf § 48 EheG gestützte Klage Schlüsse in Bezug auf das Fehlen einer inneren Bindung der Beklagten '.'an' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: September 1938 vor dem Standesamt Lübeck I geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären. September 1938 vor dem Standesamt Lübeck I geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, die Beklagte für schuldig zu erklären und ihr die Kosten beider Hechtszüge aufzuerlegen, hilfsweise, die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden. Bas Berufungsgericht hat die %e nach § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe* Es hat did Bevision wegen der nach § 48 EheG ausgesprochenen Scheidung zugelassen« Bis Beklagte hat Revision eingelegt. Er hat An-schlußrevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien in erster Bf nie aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden* Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß § 42 Abs. 2 EheG es nicht verbietet, aus der Tatsache, daß die Beklagte die Ehe gebrochen hat, aus den Um^tä^den, wie sie sich dazu bereit gefunden hat und daraus, wie sie dieses Verhalten rechtfertigt, Schlüsse auf ihre innere Bindung an die Ehe zu ziehen. § 42 Abs. 2 EheG verbietet nur die Ehe wegen des Ehebruchs, dem der Kläger zugestimmt hat, und wegen der in diesem Ehebruch liegenden EheVerfehlung, zu scheiden. Die Scheidung erfolgt aber nicht wegen dieses Ehebruchs, wenn die Ehe nach § 48 EheG wegen ihrer unheilbaren Zerrüttung gegen den Willen der Beklagten geschieden wird, weil sie an die Ehe nicht mehr gebunden ist.. Dennoch muß das Urteil aufgehoben werden, da die Revision mit Recht rügt, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen prozessual nicht einwandfrei getroffen und gegen die §§ 16o, 313 ZPO verstoßen hat. das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Bekundung der Parteien in das Protokoll oder in das Urteil aufzunehmen,» Bas wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn das Berufungsgericht die Parteien nur gehört hätte, um den Sachverhalt weiter zu klären (RGZ 149, 63$ BGH NJW 1951, 11o)o Bas Berufungsgericht hat jedoch, wie der (Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Verhandlungsniederschrift vom 19* September 1961 ergeben, die Parteien zu Beweiszwecken vernommen» Es heißt dort ausdrücklich, die Parteien seien nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen worden* Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, was die Beklagte ausgesagt hat* Bas Berufungsgericht hat für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Peststellungen über die innere Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe getroffen* Über die Aussagen der Beklagten, die Rückschlüsse auf ihre Einstellung zur Ehe zulassen, ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils nur, daß die Beklagte ihren Ehebruch mit der Bemerkung zu rechtfertigen versucht habe, sie sei ja auch schließlich eine Frau und daß sie nicht angegeben habe, 'aus welchen einzelnen Erwägungen sie an der Ehe festhalten wolle. Das Berufungsgericht hat die Ehe gemäß dem Hilfsantrag des Klägers geschieden und ausgeführt, daß der Kläger die Scheidung nach § 43 EheG nicht begehren könneo Die Revision ist, wie das angefoc\tene Urteil ergibt, nur wegen der Scheidung nach § 48 EheG zugelassen worden. Er konnte aber, nachdem die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt hatte, sich gegen diese verteidigen Und dazu auch eine Ans chlußre vision einlegen (BGH2 7, 62; LM 2P0 § $56 Hr^ 4}v Ob dasselbe auch dann gilt, wenn die Revision nach der jet zt geltenden Fassung des § 547 Abs. 1 2P0 nach dem Gesetz nur beschränkt wegen einer Rechtsfrage zulässig ist, ist hier nicht zu entscheiden. 14, 15 des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellt hat, daß die Beklagte mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn grundlos Streit angefangen habe und daß diese deswegen aus der Wohnung ausgezogen sind. Das insoweit festzustellende Verschulden der Beklagten konnte sich auf die Zerrüttung der Ehe nicht ausgewirkt haben, da der Kläger mit einem solchen Ehebruch einverstanden gewesen ist.

Zitierte Normen: § 42 EheG § 313 ZPO § 43 EheG
EheBerufungsgerichtParteiEheGEhebruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	4a
Amtliche Sammlung: nein
 ft
ZPO §5619, 161, 313 Abs. 1
Die Aussagen der nach § 619 ZPO au Beweis zwecken vernommenen Parteien müssen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen oder im Urteil des Berufungsgerichts wiedergegehen werden;
EheG' §§ 42, 48 Abeo 2
§ 42 Abs. 2 EheG verbietet es nicht, aus der Tatsache, daß die Beklagte die Ehe gebrochen hat, aus den Umständen, wie sie sich dazu bereit gefunden hat und daraus, wie sie dieses Verhalten erklärt, für die auf § 48 EheG gestützte Klage Schlüsse in Bezug auf das Fehlen einer inneren Bindung der Beklagten '.'an' :die Ehe:zu-ziehet
BGH, Urt. v* 28... März 1962 - IV SÜ 246/61 - OLG Stuttgart
BG Ulm ;
IV 2R 246/61
Verkündet am 28. März 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Frau Lucie Wilhelmine Luise S
traße 0,
geh.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten
 Rechtsanw, in
 gegen
den Büchsenmachermeister Hermann Wilhelm über	Haus	Kr.	^	bei
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Re visionsbeklagten und AnschlußreVisionskläger,
 Hechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3. Oktober 1961 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Eevisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
 Der im Jahre 19o4 geborene Kläger und die im Jahre 19o9 geborene Beklagte haben am 14«. September 1938 vor dem Standesamt in Lübeck geheiratet. Aus der She ist eine am 11« November 194o geborene Töchter, die seit August 1957 verheiratete Chris
 Der Kläger hat beantragt,
 die am 14. September 1938 vor dem Standesamt Lübeck I geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die am 14. September 1938 vor dem Standesamt Lübeck I geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, die Beklagte für schuldig zu erklären und ihr die Kosten beider Hechtszüge aufzuerlegen,
 hilfsweise,
die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat einer Scheidung gemäß § 48 EheG widersprochen und beantragt,
 die Berufung zurückzuweieen«
 
Hilfsweises
 Für den Fall der Scheidung gemäß § 43 EheG das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen
 Für den Fall der Scheidung gemäß § 48 EheG ein Verschulden des Klägers festzustellen* ,
Bas Berufungsgericht hat die %e nach § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe* Es hat did Bevision wegen der nach § 48 EheG ausgesprochenen Scheidung zugelassen« Bis Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Hechtszug gestellten Antrag weiter. Ber Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Er hat An-schlußrevision eingelegt und beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien in erster Bf nie aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden*
Bie Beklagte hat gebeten,
 die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t A. '
Bie Bevision ist begründet*
Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe seit mehr als drei Jahren unheilbar zerrüttet sei und daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest Überwiegend verschuldet habe. Ben Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe hat das Berufungsgericht für unbeachtlich gehalten, da bei ihr jede innere Bindung an die Ehe er-
loschen sei* Sie sei auch weder bereit noch willens, die Ehe fortzusetzen, Ihre Erklärung, sie wolle die Ehe fortsetzen und sei bereit, den Kläger wieder aufzunehmen, habe sie nur aus prozeßtaktischen Gründen abgegeben.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß § 42 Abs. 2 EheG es nicht verbietet, aus der Tatsache, daß die Beklagte die Ehe gebrochen hat, aus den Um^tä^den, wie sie sich dazu bereit gefunden hat und daraus, wie sie dieses Verhalten rechtfertigt, Schlüsse auf ihre innere Bindung an die Ehe zu ziehen. § 42 Abs. 2 EheG verbietet nur die Ehe wegen des Ehebruchs, dem der Kläger zugestimmt hat, und wegen der in diesem Ehebruch liegenden EheVerfehlung, zu scheiden. Dieser Ehebruch gibt dem Kläger kein Recht, sein Scheidungsbegehren aus diesem Ehebruch herzuleiten. Die Scheidung erfolgt aber nicht wegen dieses Ehebruchs, wenn die Ehe nach § 48 EheG wegen ihrer unheilbaren Zerrüttung gegen den Willen der Beklagten geschieden wird, weil sie an die Ehe nicht mehr gebunden ist.. In diesem Pall ist der Ehebruch nur ein Indiz neben anderen dafür, daß diese Bindung fehlt.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts würden das angefochtene Urteil auch nach der neueren, j; tzt anzuwendenden Fassung des § 48 Abs. 2 EheG tragen. Dennoch muß das Urteil aufgehoben werden, da die Revision mit Recht rügt, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen prozessual nicht einwandfrei getroffen und gegen die §§ 16o, 313 ZPO verstoßen hat.
Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1961 beschlossen, “beide Parteien noch über einige Punkte gemäß § 619 ZPO zu vernehmen.“ Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß beide Parteien vernommen worden sind. Mit Recht rügt die Revision, daß
-5 ~
das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Bekundung der Parteien in das Protokoll oder in das Urteil aufzunehmen,» Bas wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn das Berufungsgericht die Parteien nur gehört hätte, um den Sachverhalt weiter zu klären (RGZ 149, 63$ BGH NJW 1951, 11o)o Bas Berufungsgericht hat jedoch, wie der (Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Verhandlungsniederschrift vom 19* September 1961 ergeben, die Parteien zu Beweiszwecken vernommen» Es heißt dort ausdrücklich, die Parteien seien nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen worden*
Bie Aussagen der vernommenen Parteien mußten entweder nach § 16o Abs, 2 Ziff* 3 ZPO in das Protokoll aufgenommen oder nach §§ 161, 313 Abs* 1 Ziff. 3, Abs* 2 Satz 1 ZPO im Urteil wiedergegeben werden, und zwar derart, daß klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte,* ohne weiteres erkennbar war* Babei ist es statthaft,
 wenn auch unzweckmäßig, den Inhalt der Aussagen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben, falls diese Wiedergabe erkennbar von der Würdigung. der Aussage geschieden wird (KGZ 145, 39o, 149, 63; 151, 239; LM BGB § -.1362; Nr. 2)
Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, was die Beklagte ausgesagt hat* Bas Berufungsgericht hat für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Peststellungen über die innere Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe getroffen* Über die Aussagen der Beklagten, die Rückschlüsse auf ihre Einstellung zur Ehe zulassen, ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils nur, daß die Beklagte ihren Ehebruch mit der Bemerkung zu rechtfertigen versucht habe, sie sei ja auch schließlich eine Frau und daß sie
 nicht angegeben habe, 'aus welchen einzelnen Erwägungen sie an der Ehe festhalten wolle. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob die Beklagte bei ihrer Vernehmung nach diesen Erwägungen gefragt worden ist, ob sie noch zu anderen Vorgängen, die Rückschlüsse auf ihre innere Einstellung zu ihrer Ehe zulassen, vernommen worden ist, und wie sie sich gegebenenfalls darüber geäußert hatv..
B. .
I.	Die Anschlußrevision ist zulässig. Der Kläger hat in erster Linie beantragt, die Ehe wegen Verschuldens der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden* Hilfsweise’hat er beantragt, die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden. Das Berufungsgericht hat die Ehe gemäß dem Hilfsantrag des Klägers geschieden und ausgeführt, daß der Kläger die Scheidung nach § 43 EheG nicht begehren könneo Die Revision ist, wie das angefoc\tene Urteil ergibt, nur wegen der Scheidung nach § 48 EheG zugelassen worden.
Der Kläger konnte daher nicht Revision einlegen, um eine Scheidung aus § 43 EheG nach seinem Hauptantrag zu erreichen. Er konnte aber, nachdem die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt hatte, sich gegen diese verteidigen Und dazu auch eine Ans chlußre vision einlegen (BGH2 7, 62; LM 2P0 § $56 Hr^ 4}v Ob dasselbe auch dann gilt, wenn die Revision nach der jet zt geltenden Fassung des § 547 Abs. 1 2P0 nach dem Gesetz nur beschränkt wegen einer Rechtsfrage zulässig ist, ist hier nicht zu entscheiden.
II.	Die Anschlußrevision ist jedoch unbegründet.
I.	Das Berufungsgericht hat nicht, wie der Kläger
 behauptet, sich auf polizeiliche Protokolle als Urkunden-
 
beweis bezogen, anstatt die benannten Zeugen zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat nur zugunsten des Klägers einen bestimmten Tatbestand, den der Kläger unter Bezugnahme auf den Inhalt der Akten des Briedensgerichts vorgetragen hatte, als wahr unterstellt. (Iber diese Tatsachen braucht es dann keinefa Beweis zu erheben.
2. Die Ausführungen auf S. 14, 15 des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellt hat, daß die Beklagte mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn grundlos Streit angefangen habe und daß diese deswegen aus der Wohnung ausgezogen sind. Auch den Vortrag, über den nach Zif f. 5 A, 5 b des land-gerichtlichen Beweisbeschlusses vom Io. Dezember 19W Beweis erhoben werden sollte, hat das Berufungsgericht ersichtlich als wahr unterstellt. Es brauchte .daher den Zeugen	darüber	nicht	zu	vernehmen.
3« Das Berufungsgericht hat* auch nicht dadurch gegen das Verfahrensrecht verstoßen, daß es die oben genannten, als wahr unterstellten Tatsachen nicht ausdrück- * lieh gewürdigt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht nach dem gesamten Verhalten beider Parteien überzeugt war, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe mindestens Überwiegend verschuldet.
4» In diesem Zusammenhang brauchte das Berufungsgericht den Ehebruch der Beklagten mit dem Zeugen	.
- a -
nicht zu würdigen. Das insoweit festzustellende Verschulden der Beklagten konnte sich auf die Zerrüttung der Ehe nicht ausgewirkt haben, da der Kläger mit einem solchen Ehebruch einverstanden gewesen ist.
Ascher Baske Johannsen	Wilden	Dr.Graf
T
.«V '•
’V *
*