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BGH · IV ZR 246/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 246/59

ZfO § 287; BBS § 34 Kann auf Grund ärztlicher Gutachten festgestellt werden, daß eine Gesundheitsschädigung zu einem wesentlichen Teil auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, so ist das Gericht gemäß § 287 ZPO sur Prüfung verpflichtet, welcher Teil der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der xSrwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt ist, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Der Vater betrieb ein Textilwarengeschäft, das die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester nach dem Tode der Eltern erbte und das später durch nationalsozialistischen Boykott zu dem Erliegen kam. Januar 195o mit der Behauptung, sie und ihr Verlobter seien wegen ihrer Abstammung in den Jahren von 1933 bis 1945 verfolgt worden, Entschädigungsansprüche v/egen Gesundheitsschadens geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klägerin unter Einordnung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 3„o72 DM für die Zeit vom Io Januar 1937 bis zu dem 3o, Juni 1948 zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage auf Gewährung einer Rente abgewiesen, da die noch vorhandeno Neurose der Klägerin keinen Krankheitswert habe und die Klägerin durch abnorme Erlebnisverarbeitung eine neue Kausalreihe für ihre Beschwerden gesetzt habe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, außer dem durch das Urteil des Landgerichts vom 19« Juni 1956 zuerkannten Betrag von 6.o72 DM folgende Beträge zu zahlen: Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die jetzigen Beschwerden der Klägerin noch mit mindestens 25 v- H. Die jetzigen neurotischen Erscheinungen könnten zu einem so erheblichen Teil auf anderen Ursachen beruhen, daß es nicht mehr möglich sei, bei dieoer Verschränkung der Ursachen eindeutige Feststellungen zu Gunsten der Klägerin zu treffen. Die Annahme, daß beide mit der Hälfte beteiligt seien, sei nicht hinreichend begründet und nach der Jborzeugung des Senats mangels objektiver Anhaltspunkte auch nicht zu begründen. Es ist allerdings richtig, daß die Gutachten, insbesondere das Gutachten der Universitätsklinik eine klare Antwort auf die Präge, welcher Anteil der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung der Klägerin auf die Verfolgung entfalle, nicht geben. September 1958 selbst, daß es nahezu unmöglich sei, bei der Art der Verschränkung der ursächlichen Paktoren zu bestimmen, welchen Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung die Lebensumstände der Klägerin vom Jahre 1933 bis zu dem Jahre 1945 und welchen Anteil diejenigen nach dem Jahre 1945 hätten. Gleichwohl reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Ablehnung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Gerade auf dem Gebiet der Gesundheiteschädigung fehlt es im Bereich des bürgerlichen Hechts, wie auch des Entschädigungsrechts vielfach an einem sicheren Maßstab für die Bestimmung des Vomhundertsatzes der durch den Schaden verursachten Erwerbsminderung. Ist danach unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder oin zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht nach freier Überzeugung. Eine Abweisung des Anspruchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auch unter Würdigung der Grundsätze des § 287 ZPO nicht feststellen läßt, daß die Gesundheitsschädigung mit wenigstens 25 v. H. auf der Verfolgung beruht.Zu einem positiven Ergebnis kann das Gericht bereits dann kommen, wenn festgestellt werden kann, daß die Verfolgungsmaßnahmen wesentlich zu dem Gesundheitsschaden ursächlich beigetragen haben. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die zunächst ihren Verlobten treffende Versagung der Zulassung zur Kassenpraxis und die ablehnende Entscheidung seines Antrages, ihm die notwendigen Materialien zu dem Wiederaufbau seines durch Kriegseinwirkung zerstörten HausgrundStücks zur Verfügung zu stellen, auch eine gegen die Klägerin aus Gründen der Hasse gerichtete Verfolgungsmaßnahme war. Sie sollte daher wegen ihrer jüdischen Abstammung unmittelbar selbst getroffen werden* Eine unmittelbare Verfolgungsmaßnahme war auch die vom Berufungsgericht feotgestellte geplante Verhaftung der Klägerin, durch die ihre Freiheit unmittelbar bedroht war. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist zu beachten, daß es für die Berechtigung des Rentenanspruchs ausreicht, wenn der verfolgungsbedingte Anteil dor insgesamt bestehenden Erwerbsminderung mindestens 25 v. Io Ob das Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung ein weiteres Gutachten einholt oder sich mit den vorliegenden Gutachten, die bereits eine Reihe von Anhaltspunkten für die Entscheidung ergeben, begnügen will, muß ihm überlassen bleiben«

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 34 BEG § 287 ZPO
AnspruchseelischBerufungsgerichtGutachtenNeuroseKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2430 092
ZfO § 287; BBS § 34
Kann auf Grund ärztlicher Gutachten festgestellt werden, daß eine Gesundheitsschädigung zu einem wesentlichen Teil auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, so ist das Gericht gemäß § 287 ZPO sur Prüfung verpflichtet, welcher Teil der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der xSrwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt ist,
BGH, Urt. v. 22. Juni i960 - IV 2R 246/59 - OLG Frankfurt/M.
LG Kassel
IV ZR 246/59
Verkündet am 22. Juni i960
Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Witwe' El® GBBBBstraGe
 In dem Bntechädigungsrechtsstreit geb. SiHHB, B®
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten
»
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaö, wilden und Br. Loewanheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/iiain vom 6. März 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am flfc Dezember 1894 in	geborene	Klä-
gerin ist Tochter eines jüdischen Vaters und einer evangelischen Mutter. Der Vater betrieb ein Textilwarengeschäft, das die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester nach dem Tode der Eltern erbte und das später durch nationalsozialistischen Boykott zu dem Erliegen kam.
Mit .23 Jahren hat die Klägerin zu dem erstenmal geheiratet. Über den Zeitpunkt der Scheidung und ihre Gründe hat sie widersprechende Angaben gemacht. Im Jahre 193o kam die julügerin als Sprechstunden- und Haushaltungshilfe zu dem Dentisten RflBUZfl^in KflB. Beide beabsichtigten zu heiraten. Die nach den Nürnberger Gesetzen erforderliche Genehmigung zur Heirat wurde jedoch nicht erteilt, obwohl RMi nach der Darstellung der Klägerin in die Partei eingetreten war, weil man ihm für diesen Fall die Erteilung der Heiratsgenehmigung in Aussicht gestellt habe. Die Klägerin und iHHBR Z4HI lebten ungeachtet der Versagung der Heiratserlaubnis zusammen. Im Jahre 1943 konnte die Klägerin ihren Verlobten heiraten. Im Jahre 1949 erlitt ihr Ehemann einen Schlaganfall und war seitdem bettlägerig.
Seit 1932 war er völlig gelähmt. Nachdem er zu dem Schluß noch geisteskrank geworden war, verstarb er im Jahre 1933»
Die Klägerin hat am 2. Januar 195o mit der Behauptung, sie und ihr Verlobter seien wegen ihrer Abstammung in den Jahren von 1933 bis 1945 verfolgt worden, Entschädigungsansprüche v/egen Gesundheitsschadens geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat nach Einholung einer Reihe von ärztlichen Attesten, darunter eines Gutachtens der Universitäts-
 
nervenklinik in	diese	Entschädigungsansprüche
 durch den Bescheid vom 3* Januar 1955 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und die Gewährung einer Rente beantragt. Das Landgericht in Kassel hat Gutachten der Medizinischen und der Nervenklinik der Universität Marburg eingeholt.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Einordnung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 3„o72 DM für die Zeit vom Io Januar 1937 bis zu dem 3o, Juni 1948 zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage auf Gewährung einer Rente abgewiesen, da die noch vorhandeno Neurose der Klägerin keinen Krankheitswert habe und die Klägerin durch abnorme Erlebnisverarbeitung eine neue Kausalreihe für ihre Beschwerden gesetzt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, außer dem durch das Urteil des Landgerichts vom 19« Juni 1956 zuerkannten Betrag von 6.o72 DM folgende Beträge zu zahlen:
a)
b)
c)
4.api talent Schädigung
15.184,4o DM,
rückständige Renten vom 1.1.1955
Tdis <1.12.1957	15.153,60	Dü,
 eine Rente, beginnend am 1.1.1958, von monatlich 316,80 DM.
Die Berufung blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.
i
Da3 beklagte Dand beantragt, die Revision der Klägerin zuriickzuwoison.
£nt80heidimgsgründe;
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die jetzigen Beschwerden der Klägerin noch mit mindestens 25 v- H. auf ihrer Verfolgung durdh den Nationalsozialismus beruhten. Die erheblichen Schlafstörungen, gewisse Kreislaufstörungen und die subdepressive seelische Haltung seien nach den äbereinstimmenden Gutachten der Uni-vcrsitätsnervenklinik	<3er	Medizinischen Universitätsklinik	und	der	Universitätsnervenklinik
 auf eine seelisch bedingte Neurose zurUckzufUhren. iäs schließe sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs an, wonach auch eine Neurose Krankheitswert haben könne. Daß seelische Störungen sich ferner insbesondere auf das vegetative Nervensystem auswirken und sogar an bestimmten Organen ähnliche Erscheinungen wie organische Krankheiten hervor-rufen könnten, sei in der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt. Zu den entschädigungsrechtlich bedeutendsten Formen der Neurose als Krankheit könne auch die sogenannte "Rntwurzelungsneurose" gehören, die in neueren wissenschaftlichen Forschungen erörtert werde.
Nach Ansicht der die Kntwurzelungsneurose bejahenden Sachverständigen könne eine jahrelange Verfemung innerhalb der menschlichen Gesellschaft, das Hinausreißen aus allen Bindungen der Familie, der Heimat, des Bekanntenkreises und des Berufs, verbunden unter Umständen mit Haft, Mißhandlungen und Todesfurcht, bei seelisch differenzierten
 Menschen Neurosen auslösen, die sich nicht mehr zurück bildeten, weil der seelische Bruck zu lange gedauert habe*
Auch wenn man jedoch im vorliegenden Palle eine verfolgungsbedingte Entwurzelungsneurose unterstello, so sei doch bedeutsam, daß die Klägerin noch anderen sehr erheblichen und nicht verfolgungsbedingten Belastungen ausgosetzt gewesen sei, deren Auswirkungen sich überhaupt nicht mehr feststellen ließen, Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgeotellt werden, daß die ^rwerbsfähigkeit der Klägerin allein durch die seelischon Nachwirkungen der Verfolgungen noch um 25 v. H. gemindert sei. Wenn unter den gegebenen tatsächlichen Umständen die Gutachten ihre Gesamterwerbsminderung unter Einbeziehung des schweren Gallenleidens auf 55 v, H. einschätzten und wann die Heidelberger Klinik in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 1957 die durch die Neurose bedingte Erwerbsminderung mit 5o v, H. bewerte, so lasse sich doch nicht feststellen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um mindestens 25 v. II. durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gemindert worden sei. Die jetzigen neurotischen Erscheinungen könnten zu einem so erheblichen Teil auf anderen Ursachen beruhen, daß es nicht mehr möglich sei, bei dieoer Verschränkung der Ursachen eindeutige Feststellungen zu Gunsten der Klägerin zu treffen. Auch die Gutachten der Universitätsnervenklinik Heidelberg und die Erklärungen des Sachverständigen Dr. Iia^B im Termin am 2. Februar 1959 gäben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Vor allem sage das Uachtragsgutachten der	Klinik	vom	2.Sep-
tember 1958 selbst, daß es nahezu unmöglich sei, bei der
 
Art der Verschränkung der ursächlichen Paktoren zu bestimmen, welchen Anteil die Lebensumstände der Klägerin von 1933 bis 1943 und diejenigen nach 1945 an der Erwerbsminderung der Klägerin hätten. Die Annahme, daß beide mit der Hälfte beteiligt seien, sei nicht hinreichend begründet und nach der Jborzeugung des Senats mangels objektiver Anhaltspunkte auch nicht zu begründen. Jedenfalls reiche die -ieinung des	Nachtragsgutachtens,	es sei
 ein vertretbarer Kompromiß, den auf die Nachkriegsver-hültnisse zu beziehenden Anteil auf 25 v. H. zu bestimmen, nicht aus.
Liese Ausführungen tragen das Urteil nicht. Es ist allerdings richtig, daß die Gutachten, insbesondere das Gutachten der Universitätsklinik	eine	klare
 Antwort auf die Präge, welcher Anteil der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung der Klägerin auf die Verfolgung entfalle, nicht geben. Vielmehr sagt das Nachtragsgutachten der	Klinik	vom	2.	September	1958 selbst, daß
 es nahezu unmöglich sei, bei der Art der Verschränkung der ursächlichen Paktoren zu bestimmen, welchen Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung die Lebensumstände der Klägerin vom Jahre 1933 bis zu dem Jahre 1945 und welchen Anteil diejenigen nach dem Jahre 1945 hätten. Gleichwohl reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Ablehnung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Gerade auf dem Gebiet der Gesundheiteschädigung fehlt es im Bereich des bürgerlichen Hechts, wie auch des Entschädigungsrechts vielfach an einem sicheren Maßstab für die Bestimmung des Vomhundertsatzes der durch den Schaden verursachten Erwerbsminderung. Ob ein Herz- oder Magenleiden
 
dio Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 3o oder 4o v. H* mindert, wird fast immer eine Sache der freien Entschließung des Gutachters sein. Das zeigen die oft voneinander abweichenden Meinungen der Sachverständigen. Gleichwohl ist das Gericht auf Grund eigener Entschließung gehalten, nach Müglichkoit eine sachliche Entscheidung über den Anspruch zu treffen. £s kann die Klage nicht deshalb abweisen, weil ihm die Gutachten keine sichere Unterlage für eine Entscheidung geben. Anderenfalls würde der Berechtigte vielfach nicht in der Lage sein, seinen Anspruch sachgemäß zu verfolgen und durchzusetzen. Dies ergibt sich aus § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ist danach unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder oin zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht nach freier Überzeugung. Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hat die genannte Vorschrift vor allem die Bedeutung, daß die Ausführungen der Partei nicht so, wie sonst, substantiiert sein müssen und daß eine Zurückweisung des Anspruchs wegen mangelnder Darlegung der Entstehung und Höhe des Schadens regelmäßig nicht in Frage kommt, solange das Gericht unter Anwendung der ihm zustehenden Erkenntnismittel zu einer allgemeinen Schätzung kommen kann. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Y/eise für das vom Amtserraittlungsprinzip beherrschte Entschädigungsrecht.
Im Bereich der Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschadens kommt diesem Grundsatz eine besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen ein Schaden auf
 
mehrere Ursachen zurückzuführen iat, die verfolgungsbe-dingter oder nichtverfolgungsbedingter Natur sind. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und in § 34 BEG dem Grundsatz nach geregelt. Ist danach die Erwerbsf&hig-keit des Verfolgten, neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung, auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Grwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. Aufgabe der Entschädigungsgerichte ist es, im Einzclfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist. Eine Abweisung des Anspruchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auch unter Würdigung der Grundsätze des § 287 ZPO nicht feststellen läßt, daß die Gesundheitsschädigung mit wenigstens 25 v. H. auf der Verfolgung beruht.Zu einem positiven Ergebnis kann das Gericht bereits dann kommen, wenn festgestellt werden kann, daß die Verfolgungsmaßnahmen wesentlich zu dem Gesundheitsschaden ursächlich beigetragen haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sprechen für eine solche Annahme. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die zunächst ihren Verlobten treffende Versagung der Zulassung zur Kassenpraxis und die ablehnende Entscheidung seines Antrages, ihm die notwendigen Materialien zu dem Wiederaufbau seines durch Kriegseinwirkung zerstörten HausgrundStücks zur Verfügung zu stellen, auch eine gegen die Klägerin aus Gründen der Hasse gerichtete Verfolgungsmaßnahme war. Denn die Klägerin sollte gezwungen werden, sich von ihrem Verlobten zu trennen. Sie sollte daher wegen ihrer jüdischen Abstammung unmittelbar selbst
 getroffen werden* Eine unmittelbare Verfolgungsmaßnahme war auch die vom Berufungsgericht feotgestellte geplante Verhaftung der Klägerin, durch die ihre Freiheit unmittelbar bedroht war. Nimmt man zu diesen speziellen Maßnahmen den schweren allgemeinen Verfolgungsdruck hinzu, dem die Klägerin jahrelang auBgesetzt war, insbesondere die Unmöglichkeit, den geliebten Mann zu heiraten, und die Furcht vor immer neuen und gefährlicheren Verfolgungen, so kann im Zusammenhang mlt den ärztlichen Gutachten die Schlußfolgerung gerechtfertigt sein, daß die auf dem Gesundheitsschaden beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin wesentlich auf der Verfolgung beruht* Kann das Berufungsgericht zu dieser Folgerung kommen, so obliegt ihm auf Grund des § 287 ZPO auch die Fflicht zur Prüfung, welcher Teil der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt ist.
Bas Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen*
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist zu beachten, daß es für die Berechtigung des Rentenanspruchs ausreicht, wenn der verfolgungsbedingte Anteil dor insgesamt bestehenden Erwerbsminderung mindestens 25 v. H. betrügt. Die Feststellung, daß die Klägerin verfolgungsbodingt mehr als 25 v. II. geschädigt ist (vgl* die Urteilsausfertigung Bl. 13), ist nicht erforderlich.
i
Io
 Ob das Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung ein weiteres Gutachten einholt oder sich mit den vorliegenden Gutachten, die bereits eine Reihe von Anhaltspunkten für die Entscheidung ergeben, begnügen will, muß ihm überlassen bleiben«
Ascher Bundesrichter Jo- Maaß Wilden Dr.Loewenhcim hannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher