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BGH · IB U 75/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IB U 75/57

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4« Juni 1957 aufgehoben. Durch die notariellen Verträge -vom 29- Juni und 31- August 1942 erwarb der verstorbene Ehemann der Klägerin diese Grundstücke von der Beklagten* gab sie aber in einem Eückerstat- nach Maßgabe eines am 30* August 1954 abgeschlossenen Vergleichs an die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m,bcH* als der Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin heraus<> Die Klägerin macht als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann die Beklagte für den ihr durch den Verlust der Grundstücke entstandenen Schaden haftbare Sie berechnet den Gesamtschaden auf 278e05'7?58 DM und verlangt.im Prozeß einen Teilbetrag von 3Qo000o~ DM* Im Revisionsrechtszug hat sie der VermÖ-gensverw*altungs- und Treuhandgese 11 schaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m.b.H* den Streit verkündete Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit als Hebenintervehien-tin mit dem Antrag beigetreten> auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufzülieben und nach dem. Die Klägerin stützt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ihre Rückgriffansprüehe gegen die Beklagte auf Art» 39 des Gesetzes Nr» 59 der Britischen Militärregierung (im folgenden brit.REG) in Verbindung mit den Vorschriften des BGB über die Gewährleistung für Rechtsmängel beim Kaufvertrag» Unstreitig hat der Erblasser die Grundstücke, die er auf Grund des Vergleichs vom 30 c August 1954 an die Vermogensverv/alt.ungs- und 0)reu^:j; handgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m»b<>E, als die Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin, der nGewerkschaftshaus-I^HHHIB GoiHoboHo0 herausgegeben hat , von der Beklagten durch die notariellen Verträge vom 29 * Juni und 31 > August 1942 erworben <> Der Beklagten wiederum waren diese Grundstücke in zwei Zwangsversteigerungsverfahren als Meistbietender durch die Beschlüsse vom 17» Dezember 1936 und 13« Mai 1937 (Bl7 57 der Akten R 10 365 Bl» 106 der Akten IC 12/36 des Amtsgerichts Bochum-Langendreer) zugeschlagen worden„ Da die Herausgabepflicht auf Grund des Rückerstattungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates als ursprünglicher Mangel im Recht anzusehen ist, ist der Rückgriffsanspruch der Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage begründet, wenn die durch-den verstorbenen Ehemann der Klägerin von der Beklagten erworbenen Grundstücke auf Grund der Vorschriften des brit» REG an die Rechtsnachiolgerin der fx-üheren Eigentümerin zurückerstattet werden mußten» Entscheidend ist daher, ob es sich bei den in Frage stehenden Grundstücken um entzogene Vermögensgegenstände im Sinne des Art* 2 brit» REG handelt» Diese Frage ist entgegen der Rechtsauffassung des Bex'-ufungsgerichts zu bejahen, Das Berufungsgericht ist einem Rechtsirrtum erlegen, wenn es den Tatbestand der Entziehung allein deshalb verneint hatV weil in der 3iiileituiig und Durchführung der Zwangsversteigerungsverfahren über die in Präge stehen den Gründstücke kein Mißbrauch eines Staatsaltt s zu erblicken sei. Denn nach Abs, 4 des Arte 2 brit* REG gilt : als Mißbrauch der Staatsgewalt auch die Erwirkung von Entscheidungen oder VollstreGkungBinaßnahmen unter Ausnutzung des Umstandes., daß der Berechtigte wegen seiner Rasse, Religion« Nationalität, seiner politischen Auffassung oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zur Wahrung seiner Rechte nicht mehr im Stande war. Zu Unrecht meint allerdings die Revisionsklägerin, daß die von ihrem Ehemann im Rückerstattungsverfahren auf Grund des Vergleichs vom 30« August ;1954 an die VermÖgens-Terwaltungs- und Treuhandgesellschaft herausgegebenen Grundstücke schon deshalb entzogene Vermögensgegenstände im Sinne des Art, 2 brit, REG darstellen * weil die in dem Vergleichsabschluß liegende Anerkennung der Rücker- .. AK - AHKABl« 1951 1373 -), daß in den Fällen, in denen eine auf Grund von Art, 54 Abs.3 des Gesetzes schriftlich niedergelegte gütliche Einigung die Rückerstattung von Vermögensgegenständen versieht; die ungerechtfertigt entzogen worden sind* die Einigung die Wirkung hat, daß, soweit die Einigung nichts anderes bestiinmt der Verlust der Rechte der Person, welcher das entzogene Vermögen ungerechtfertigt entzogen worden ist, als nicht erfolgt gilt. Soll der Vergleich auch für und gegen Dritte wirken, so bedarf es stets eines besonderen Rechtsgrundes, wie ihn z.B, der II, Zivilsenat für das .Amerikanische Rückerstattungsgesetz in seiner Entscheidung - II ZR 50/53 - abgedruckt BGHZ 11, 9 - in der Zustimmung des Dritten erblickt hat. Sie kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte wiederholt an den mündlichen Verhandlungen im Rückerstattungsverfahren teilgenommen hat. gleichgültig ob sie durch die Beschlagnahmeverfügungen des GeneralStaatsanwalts ihr Eigentum an den in Frage stehenden Grundstücken bereits mit der Beschlagnahme infolge, V ihrer Auflösung verloren hatte oder nicht, in jedem Falle infolge dieser Beschlagnahme jeder Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke verlustig gegangen'war. 145 So 2 Spalte 1 wo unter den beschlagnahmten Gewerkschaft häusern unter b) ausdrücklich das Gewerkschäftshaus Lan-^ gendreer aufgeführt ist» Hat aber die frühere Eigentümerin ihren Besitz durch die Beschlagnahme auf Grund der Anordnungen des GeneralStaatsanwalts und die Besitzergreifung durch die Deutsche Arbeitsfront verloren? so ist damit der Ent ziehungst at be stand gemäß Art, 2 Ab s «• T des hier maßgebenden Rückerstattungsgesetzes für die ehemalige britische Besatzungszone erfüllt * Denn nach dieser Vorschrift gelten Vermögensgegenstände als ungerechtfertigt entzogen ? weil die Eigentümerin des Vermögens nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigung hei der Einziehung oder, demÜbergang von Vermögen vom 9* Dezember 1937 RGBl 1937 I S :i3>3"ite Reb^iWöönli<?lS^it vsilor-n hatte oDi3;Entziehung .af Grand der 'Beschlagnahme dauerte daher ungeachtet der formalen Freigabe zur ZwangsverSteigerung fort* Ebensowenig kann die Beklagte mit Erfolg einwenden, daß sie die von ihr ersteigerten Grundstücke auf Empfehlung und Wunsch des PreuiB i sehen.. Sind danach die in Frage stehenden Grundstücke mit dem Makel der Entziehung behaftet■«, so verlangt die Klägerin mit Recht Schadloshaltung; gemäß Art39 brit , REG9 nachdem die Grundstücke an die Rechtsnachfolgerin der Eigentümerin auf Grund des Vergleichs herausgegeben wer- : den mußten. Sine Entscheidung in der Sache selbst ist für den tili erkennenden Senat- nicht möglich; da die Hohe des Rückgriff sanspruchs zwischen den Parteien5 auch hinsichtlich des geltend gemachten Teilanspruchsp streitig- ista Pie Beklagte hat auch eingewendet; daß die Geltendmachung des Anspruchs auch in Höhe des Teilbetrages gegen Treu und Glauben verstoße und daher unzulässig sei.

GrundstückRechtGrundEigentümerinEntziehungREGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2467 072

ge get & 3	Britisches l»Rückerstattungsgesetz Nr, 59 Art« 2 Absd
 Im Geltungsbereich des britischen Rückerstattungsgesetzes Nr« 59 ist auch die Wegnahme des Besitzes ein Entziehungstatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 1 (anders möglicherweise das amerikanische das amerikanische Rückerstattungsgesetz Nr. 59)*
Aktenzeichens	246/57
' Erteil des BGH vom 26. Februar 1958 - QIG Hamm
IV ZR.246/57 IB U 75/57 Verkündet
a^26. Februar 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter	.
der Geschäftsstelle
I m $T a m e n d e s V o 1 k e s In dem Hechtsstreit
 der Witwe Franziska H	gehr Kt
 Klägerin und .Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir
 Ka
Streitverkündete und Nebenintervenientin Vermögensverwaltung und Treuhandgeseilschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes raJ^i^>vertreten durch den Geschäftsführer in straße
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Rr
 Ka
gegen
 die Stadt B
vertreten durch den Oberstadtdirektor*
Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof» Dr
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher9 Raske? Johannsen* DrP von Y/erner und Wilden
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4« Juni 1957 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.;
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Gewerkschaftshaus-l^HHHiH^ G °m° ^ ?-H* war Eigentümerin der im Grundbuch von
 Band 15 Blatt eingetragenen Grundstücke* Diese Grundstücke waren durch Anordnung des* Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht I in Berlin durch die Verfügungen vom 9° und 12^ Mai 1933 beschlagnahmt wordene Durch die Verfügungen vom 21« Juli, 2» August und 23» September 1936 gab der Generalstaatsanwalt die beschlagnahmten Grundstücke zu dem Zwecke der Zwangsversteigerung frei. In den Zwangsversteigerungsverfahren bei dem Amtsgericht in Bochum/Langen&reer K 10/36 und 12/36 erhielt die Beklagte als Meistbietende den Zuschlag. Durch die notariellen Verträge -vom 29- Juni und 31- August 1942 erwarb der verstorbene Ehemann der Klägerin diese Grundstücke von der Beklagten* gab sie aber in einem Eückerstat-
tungsverfahren* Rü 998/50 des Landgerichts in Bochum
 RüSp ,“427/51
nach Maßgabe eines am 30* August 1954 abgeschlossenen Vergleichs an die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m,bcH* als der Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin heraus<>
Die Klägerin macht als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann die Beklagte für den ihr durch den Verlust der Grundstücke entstandenen Schaden haftbare Sie berechnet den Gesamtschaden auf 278e05'7?58 DM und verlangt.im Prozeß einen Teilbetrag von 3Qo000o~ DM*
Demgemäß hat sie Klage erhoben und beantragt*
die Beklagte zu verurteilen* c.n sie 30*000*- DM nebst 4 v* H* Zinsen seit dem 5 - Juni 1955 zu
 
zahlen.
Das Landgericht in Bochum hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen e
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Im Revisionsrechtszug hat sie der VermÖ-gensverw*altungs- und Treuhandgese 11 schaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m.b.H* den Streit verkündete Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit als Hebenintervehien-tin mit dem Antrag beigetreten>
auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufzülieben und nach dem.
Klageantrag zu erkennen.
hilfsweise9
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zuruekzuweisen«
an t s ch e idun g s grjj n d e £
Der Hilfsantrag der Revision ist begründet« ,v
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Die Klägerin stützt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ihre Rückgriffansprüehe gegen die Beklagte auf Art» 39 des Gesetzes Nr» 59 der Britischen Militärregierung (im folgenden brit.REG) in Verbindung mit den Vorschriften des BGB über die Gewährleistung für Rechtsmängel beim Kaufvertrag» Unstreitig hat der Erblasser die Grundstücke, die er auf Grund des Vergleichs vom 30 c August 1954 an die Vermogensverv/alt.ungs- und 0)reu^:j; handgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes m»b<>E, als die Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin, der nGewerkschaftshaus-I^HHHIB GoiHoboHo0 herausgegeben hat , von der Beklagten durch die notariellen Verträge vom 29 * Juni und 31 > August 1942 erworben <> Der Beklagten wiederum waren diese Grundstücke in zwei Zwangsversteigerungsverfahren als Meistbietender durch die Beschlüsse vom 17» Dezember 1936 und 13« Mai 1937 (Bl7 57 der Akten R 10 365 Bl» 106 der Akten IC 12/36 des Amtsgerichts Bochum-Langendreer) zugeschlagen worden„ Da die Herausgabepflicht auf Grund des Rückerstattungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates als ursprünglicher Mangel im Recht anzusehen ist, ist der Rückgriffsanspruch der Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage begründet, wenn die durch-den verstorbenen Ehemann der Klägerin von der Beklagten erworbenen Grundstücke auf Grund der Vorschriften des brit» REG an die Rechtsnachiolgerin der fx-üheren Eigentümerin zurückerstattet werden mußten» Entscheidend ist daher, ob es sich bei den in Frage stehenden Grundstücken um entzogene Vermögensgegenstände im Sinne des Art* 2 brit» REG handelt» Diese Frage ist entgegen der Rechtsauffassung des Bex'-ufungsgerichts zu bejahen, Das Berufungsgericht ist einem Rechtsirrtum erlegen, wenn es den Tatbestand der Entziehung allein deshalb
 verneint hatV weil in der 3iiileituiig und Durchführung der Zwangsversteigerungsverfahren über die in Präge stehen den Gründstücke kein Mißbrauch eines Staatsaltt s zu erblicken sei. Es kann dahinstehen, cb nicht bereits hierin eine unrichtige Auslegung des Art* 2 Abs, 1 Buchst, b Halbsatz 2 brit. HEG und damit ein Rechtsirrtum zu sehen ist. Denn nach Abs, 4 des Arte 2 brit* REG gilt : als Mißbrauch der Staatsgewalt auch die Erwirkung von Entscheidungen oder VollstreGkungBinaßnahmen unter Ausnutzung des Umstandes., daß der Berechtigte wegen seiner Rasse, Religion« Nationalität, seiner politischen Auffassung oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zur Wahrung seiner Rechte nicht mehr im Stande war. Daß die objektiven Voraussetzungen dieser Torschrift gegeben waren, kann nicht zweifelhaft sein, nachdem das Eigentum der Gewerksekaif G.m* bc H,n beschlagnahmt und unter die Verwaltung der Deutschen Arbeitsfront gestellt war« Fraglich kann nur sein, ob die Anordnung derZwangsversteigerung unter Ausnutzung dieses Umstandes erwirkt worden ist. Einer abschließenden rechtlichen Würdigung bedarf es insoweit nicht* da der Tatbestand der Entziehung-aus einem anderen Grunde zu bejahen ist,
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Zu Unrecht meint allerdings die Revisionsklägerin, daß die von ihrem Ehemann im Rückerstattungsverfahren auf Grund des Vergleichs vom 30« August ;1954 an die VermÖgens-Terwaltungs- und Treuhandgesellschaft herausgegebenen Grundstücke schon deshalb entzogene Vermögensgegenstände im Sinne des Art, 2 brit, REG darstellen * weil die in dem Vergleichsabschluß liegende Anerkennung der Rücker- ..
stattungspflicht auch gegen die Beklagte wirke. Diese Ansicht ist nicht-richtig, da das Gesetz eine derartige Vorschrift nicht enthält. Allerdings bestimmt Art, 12 Satz 2 britr. REG (Arts 12 neu gefaßt durch die VO Hr, 237 Brit. AK - AHKABl« 1951	1373	-), daß in den Fällen, in denen
 eine auf Grund von Art, 54 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich niedergelegte gütliche Einigung die Rückerstattung von Vermögensgegenständen versieht; die ungerechtfertigt entzogen worden sind* die Einigung die Wirkung hat, daß, soweit die Einigung nichts anderes bestiinmt der Verlust der Rechte der Person, welcher das entzogene Vermögen ungerechtfertigt entzogen worden ist, als nicht erfolgt gilt. Diese Vorschrift bestimmt Jedoch nicht; wei; gegenüber ein im Rückerstattungsverfahren abgeschlossener Vergleich rechtliche Wirkungen äußert, Die Hechtswirkuhgeh eines Vergleichs im Rückerstattungsverfahren beschränken sich;" ebenso wie in allen anderen Verfahren; grundsätzlich nur auf die Vergleichsparteien. Eine andere Hechtsauffassung würde zu dem Ergebnis führen; daß die Parteien des Rückerstattungsverfahrens es in der Band haben würden, sich zu Lasten des Verkäufers zu einigen, wasnpicht Rechtens sein kann. Soll der Vergleich auch für und gegen Dritte wirken, so bedarf es stets eines besonderen Rechtsgrundes, wie ihn z.B, der II, Zivilsenat für das .Amerikanische Rückerstattungsgesetz in seiner Entscheidung - II ZR 50/53 - abgedruckt BGHZ 11, 9 - in der Zustimmung des Dritten erblickt hat. Eine solche Zustimmung liegt in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht vor. Sie kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte wiederholt an den mündlichen Verhandlungen im Rückerstattungsverfahren teilgenommen hat. Eine Zü-stimmungserklärung hat sie jedoch ausweislich der Rückerstattungsakten nicht abgegeben, eine dahingehende Be-' •hauptung hat die Klägerin auch nicht aufgestellt.
Der Rückgriff sanspinich der Klägerin ist jedoch dem Grunde nach deshalb berechtigt, weil die in Frage stehenden Grundstücke bereits auf Grund der Beschlagnahmeverfügungen des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht I in Berlin der Eigentümerin entzogen worden sind* Aus. der Verfügung des Generalstaatsanwalts an die Stadt .; Sparkasse in Bochum vom 21 * Juni 1936 ( Bl» 3- uer Akten K 12/36 des Amtsgerichts Bochum-Langendreer) mit der er die Grundstücke der Gewerkschafts-Haus G.rn,b-Ho in Bochum-Langendreer zur Zwangsversteigerung frei gibt* geht hervor, daß diese Grundstücke bereits am 9» und 12, Mai 1933 als Vermögen der ehemaligen marxistischen Gewerkschaften beschlagnahmt worden waren, MRechtliche,, Grundlagen dieser Beschlag nähme war die Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutze von Volk und Staat, die in § 1 Beschlagnahmen und Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen für zulässig erklärte (RGBl. I, S. 83)o
Hieraus ergibt/sich, daß die Gewerkschafts G.nub»H., gleichgültig ob sie durch die Beschlagnahmeverfügungen des GeneralStaatsanwalts ihr Eigentum an den in Frage stehenden Grundstücken bereits mit der Beschlagnahme infolge, V ihrer Auflösung verloren hatte oder nicht, in jedem Falle infolge dieser Beschlagnahme jeder Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke verlustig gegangen'war. Bereits diese Maßnahme bedeutete daher eine Entziehung, denn das wesentliche Recht jedes Eigentümers, über sein Eigentum nach eigenem Belieben zu verfügen, war der Gewerkschaf ts-G.m.b. II mit der Beschlagnahme genommene Biese Entziehung ergibt sich schon daraus, daß die Deutsche Arbeitsfront den Be-eits des ehemaligen Gewerkschaftsvermögens bereits im Mai 1933 an sich genommen hatte» Baß das auch bei den in Frage
 stehenden Grundstücken der Fall war-- folgt eindeutig aus den bei den Versteigerungsakten befindlichen Vollmachten dieser Organisation= Schließlich folgt die Inbesitznahme der in Frage stehenden Grundstücke durch die Deutsche Arbeitsfront auch aus der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1938 Nr»
145 So 2 Spalte 1 wo unter den beschlagnahmten Gewerkschaft häusern unter b) ausdrücklich das Gewerkschäftshaus Lan-^ gendreer aufgeführt ist» Hat aber die frühere Eigentümerin ihren Besitz durch die Beschlagnahme auf Grund der Anordnungen des GeneralStaatsanwalts und die Besitzergreifung durch die Deutsche Arbeitsfront verloren? so ist damit der Ent ziehungst at be stand gemäß Art, 2 Ab s «• T des hier maßgebenden Rückerstattungsgesetzes für die ehemalige britische Besatzungszone erfüllt * Denn nach dieser Vorschrift gelten Vermögensgegenstände als ungerechtfertigt entzogen ? wenn der Berechtigte in der maßgebenden Zeit ». 6 . o»o c po den Besitz .**. c»„.»» verloren hat und der Verlust auf einem Staats- oder Verwaltungsakt oder auf Maßnahmen der NSDAP? ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände beruht, vorausgesetzt daß die Y/egnahme sich als eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art« 1 des Gesetzes darstellte
XV»
Rechtsirrig ist die Meinung der Revisionsbeklagten? diese Entziehung sei in jedem Palle dadurch hinfällig geworden? daß der Gen eralStaatsanwalt die beschlagnahmten Grundstücke später wieder freigegeben habe. Allerdings kann durch die Freigabe eines beschlagnahmten Grundstücks der Tatbestand der"-EntZiehung rückgängig gemacht werden, Voraussetzung hierfür ist aber? daß die Rückgabe an den berechtigten Eigentümer erfolgt, Hiervon kann im vorliegenden Falle schon deshalb keine Rede sein? weil
 die Eigentümerin des Vermögens nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigung hei der Einziehung oder, demÜbergang von Vermögen vom 9* Dezember 1937 RGBl 1937 I S :i3>3"ite Reb^iWöönli<?lS^it vsilor-n hatte oDi3;Entziehung .af Grand der 'Beschlagnahme dauerte daher ungeachtet der formalen Freigabe zur ZwangsverSteigerung fort* Ebensowenig kann die Beklagte mit Erfolg einwenden, daß sie die von ihr ersteigerten Grundstücke auf Empfehlung und Wunsch des PreuiB i sehen.. Staates anden. Erb lasser ch? Kiageini) veräußert hale * Dem Käufer gegenüber ist allein die Beklagte als Verkäuferin auf getreten-. • - Aus diesem Grunde nimmt die Klägerin sie mit Recht auf Gewährleistung aus demKaufvertrag in Anspruch,
:v-
Sind danach die in Frage stehenden Grundstücke mit dem Makel der Entziehung behaftet■«, so verlangt die Klägerin mit Recht Schadloshaltung; gemäß Art39 brit , REG9 nachdem die Grundstücke an die Rechtsnachfolgerin der Eigentümerin auf Grund des Vergleichs herausgegeben wer- : den mußten. Daß die Grundstücke ihren Charakter als ent-
zogenes Vermögen ungeachtet der Versteigerung behalten haben ? bedarf keiner weiteren Ausführungen * Ebensowenig> wie an solchen Grundstücken regelmäßig ein Erwerb kraft guten Glaubens möglich ist* kann ein sogenannter originärer Rechtserwerb auf Grund des Zuschlags im Zwangs-versteigerungsverfahreh den Erwerber von der Rückerstattungspflicht befreien! Ebensowenig wird auch durch eine zwischenzeitliche Zwangsversteigerung der Erwerber* der ■später das Grundstück an‘einen Dritten weiterveräußert hat., von seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung frei
 in
VT
Sine Entscheidung in der Sache selbst ist für den
 tili
erkennenden Senat- nicht möglich; da die Hohe des Rückgriff sanspruchs zwischen den Parteien5 auch hinsichtlich des geltend gemachten Teilanspruchsp streitig- ista Pie Beklagte hat auch eingewendet; daß die Geltendmachung des Anspruchs auch in Höhe des Teilbetrages gegen Treu und Glauben verstoße und daher unzulässig sei. Dieser Einwand kann ebenfalls rechtserheblich seino Aus diesem Grun-
EntScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Ascher Bundesrichter Johannsen ve Werner Wilden

Raske ist beurlaubt und
 verhindert zu unterzeichnen^
Ascher
§1