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BGH · IV ZK 246/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 246/56

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br,v.Werner, XSaaß und Wilden für Recht erkannt: Jedoch wird die Kostenentscheidung des 1» und 2» Rechtszuges dahin geändert, daß von den außergerichtlichen Kosten die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen hat» Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last, Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet, daß nicht festgestellt worden'sei, aus welchen Gründen ihr Ehemann aus dem Leben geschieden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Peststellungsklage hatte Erfolg, Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin eine nach § 14 Abs 3 bis 9 BErgG'zu berechnende Witwenrente und eine entsprechende Kapitalentschädigung zu gewähren Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin als Jude keine Beschäft gung mehr in Deutschland finden konnte und daß er durch diese Verfolgung zur Auswanderung getrieben worden sei. Nach der Überzeugung des Tatrichters waren nicht die ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Manne, sondern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Ehemannes für seinen Selbstmord ausschlaggebend. Prozeßbevollmächtigten über den Grund des Anspruchs, die im Schriftsatz vom 8.11,1954 enthalten gewesen seien, trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit nicht berichtigt habe- Ebenso wie das Landgericht ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ehemann der Klägerin als Jude durch unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen, für die die nationalsozialistischen Machthaber der Vor- II, Bie Revision der Beklagten hält es für fehlerhaft, daß das Berufungsgericht den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemanns der Klägerin vor der Auswanderung und seinem Selbstmord in Columbien bejaht hat. Sie führt dazu aus, zur Zeit der Auswanderung sei das Schicksal des Ehemanns der Klägerin für einen mit den damaligen Bebensverhältnissen der Juden in Deutschland und den Lebensbedingungen im Auslande vertrauten Beobachter nicht vorhersehbar gewesen. Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, daß die damalige wirtschaftliche Lage der Juden allgemein geeignet war, sie zur Auswanderung zu treiben, selbst wenn diese Auswanderung ohne größere Mittel vor sich gehen und sich nach Ländern richten mußte,, die für Europäer besonders schwierige Lebensbedingungen äufweisen- Eine Auswanderung unter derartigen Bedingungen stellte die jüdischen Einwanderer in den Aufnahmeländern vielfach vor solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten, daß viele ihrer nicht Herr zu werden vermochten und keinen Weg fanden, sich und ihre Angehörigen am Leben zu erhalten. Eine den Entschluß zur Selbsttötung auslösende Efotlage als Folge der durch die Judenverfolgung ausgelösten Auswanderung war daher hier für einen verständigen Beobachter voraussehbar, wie das Berufungsgeeicht mit Hecht angenommen hat. Der Selbstmord des Ehemanns der Klägerin ist daher entgegen der , Ansicht der Hevision die adäquate Folge der vorangegangenen Verfolgungsmaßnahmen, selbst wenn zwischen der Zeit der Auswanderung und dem Tod zwei Jahre lagen- Die Revision begründet diese Rüge damit, das Berufungsgericht habe nicht in einer dem Sinn dieser Vorschriften entsprechenden Weise festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin leichtfertig in den Tod getrieben worden sei. Ein solch planvolles und organisiertes Zusammenwirken von Amtsträgern des Staates oder der Partei, unter IJmstän-den mit Hilfe von sonstigen Staatsbürgern, ist geradezu kennzeichnend für die auf die Verfolgung und Ver- nichtung der Juden gerichteten Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber- Bei einer solchen Sachlage ist der Tatbestand des § 15 Abs 1-BEG erfüllt, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit der Judenverfolgung mehrere Personen gemeinschaftlich handeln, um die Tötung des Verfolgten herbeizuführen» Einem solchen gemeinschaftlichen Handeln mehrerer Personen, bei dem diese als Mittäter oder Gehilfen beteiligt sind, steht es gleich, wenn der den rechtswidrigen Erfolg herbeiführen'de Täter von anderen dazu angestiftet wird» Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 830 Abs 1 Satz 1 Abs 2 BGB» Bei der Beteiligung von Amtspersonen oder Angehörigen der Partei kommt im Hinblick auf das zwischen ihnen regelmäßig bestehende Unterordnungsverhältnis vielfach eine Kette von Anstiftern in Betracht, die bis zu den obersten Machthabern des nationalsozialistischen Staates hinaufführen kann. Bin die Anwendung des § 15 Abs 1 BEG rechtfertigender Tatbestand liegt ferner vor, wenn ein Amtsträger des Staates oder der Partei Juden vorsätzlich oder leichtfertig tötet oder in den Tod treibt, indem er daäu bestimmte Gewaltmaßnahmen durch andere Personen als Werkzeuge ausführen läßt, die dabei selbst weder vorsätzlich noch leichtfertig handeln- Um Juden verdrängen und vernichten zu können, mußten die nationalsozialistischen Machthaber lange Zeit hindurch ihre auf die Vernichtung der Juden gerichteten Ziele geheimhalten, mit dem Ergebnis, daß die bei der Verfolgung unmittelbar beteiligten Personen Sinn und Ziel solcher Handlungen nicht erkannten, die ihnen befohlen oder zu denen sie veranlaßt -worden waren» Die Drage, ob der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in dieser Weise in den Tod getrieben wurde, kann daher nicht allein nach dem Wissen und Wollen der Personen beurteilt werden, die mit der Ausführung einzelner Verfolgungsmaßnahmen betraut waren« Eine solche Auslegung des § 15 BEG würde dazu führen, daß in zahlreichen besonders schweren Pallen den Hinterbliebenen der geschädigten Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung keine Entschädigungsansprüche gewährt werden könnten * Ein solches Verhalten der von Staat und Partei beaufsichtigten und gelenkten Unternehmer ist für die Anwendung des § 15 BEG den für die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben verantwortlichen Machthabern zuzurechnen» Bei einer solchen Auslegung dieser Vorschrift wird nicht einfach, wie die Revision meint, auf die historische Schuld der nationalsozialistischen Machthaber abgestellt, es werden vielmehr diejenigen Zusammenhänge berücksichtigt, die für die 0r- mit ihrem Anspruch auf Kapital ent Schädigung zur Hälfte unterlegen ist, hat sie nach § 92 ZPO von den außergerichtlichen Kosten 1/4 zu tragen..

Zitierte Normen: § 92 ZPO
jüdischBerufungsgerichtJudePersonAuswanderungnationalsozialistischenKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung I
2458 081
Gesetg?	BEG § 15 Ahs 1
Kecht_ssatzg_ Ob Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben wurden, ist nicht nur nach dem Handeln derjenigen Personen zu beurteilen, die die den Tod auslösende Ver-folgungsma&iahme Vornahmen, sondern auch nach dem Verschulden der nationalsozialistischen Machthaber, die hinter ihnen standen.
Aktenzeichens IV ZK 246/56
Urteil des BGH vom 12. Dezember 1956 OBG Bremen
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IV.ZH, 246/56
Verkündet It« Protokoll ^*'am 12c Dezember 1956 Wüst. Just»Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Freien Hansestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- rrozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Witwe Marie Therese L (HHHHi geh
 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br,v.Werner, XSaaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandes-geriehts in Bremen vom 15. Februar 1956 wird zu-rückgewiesen. Jedoch wird die Kostenentscheidung des 1» und 2» Rechtszuges dahin geändert, daß von den außergerichtlichen Kosten die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen hat» Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last, Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Mai 1940 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Prokuristen Kurt
^er nach der nationalsozialistischen Gesetzgebung als Jude galt.. Bis zu dem Jahre 1937 war er Einkäufer bei der jüdischen Firma Julius	in	Als	diese	Fir-
ma infolge des gegen jüdische Unternehmen gerichteten Boykotts ihren Betrieb schließen mußte, verlor er seine Stellung- Es gelang ihm zwar noch für kurze Zeit. bei.der jüdischen Fir-ma	in	eine	neue	Stellung zu fin-
den; bei der "Arisierung" dieses Unternehmens wurde .er jedoch wieder arbeitslos. Eine neue Beschäftigung konnte er nun nicht mehr finden, es fehlten ihm bald darauf sogar die Mittel, die Wohnungsmiete aufzubringen,
 Im Mai 1938 wanderte er im Alter von 46 Jahren mit der Klägerin nach Columbien aus. Er hatte 5000 Pesos bei sich, von denen 4100 für seinen Schwager Julius dessen Auswanderung später stattfinden sollte, zur Verfügung zu halten waren.
Mit diesen geringen Mitteln konnte er sich in'Columbien keine ausreichende Daseinsgrundlage verschaffen.
Als er auf die verschiedenste Weise versuchte, sich als selbständiger Kaufmann über Wasser zu halten, wurde er mit den Schwierigkeiten nicht fertig, die sich ihm ent-gegensteilten. Als ihm seine wirtschaftliche Lage aussichtslos erschien, machte er am 7. Mai 1940 seinem Leben ein Ende.
Die Klägerin fordert Witwenrente und Kapitalent-schädigung. Sie macht geltend, ihr Mann sei durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden.
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Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet, daß nicht festgestellt worden'sei, aus welchen Gründen ihr Ehemann aus dem Leben geschieden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Peststellungsklage hatte Erfolg, Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin eine nach § 14 Abs 3 bis 9 BErgG'zu berechnende Witwenrente und eine entsprechende Kapitalentschädigung zu gewähren Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin als Jude keine Beschäft gung mehr in Deutschland finden konnte und daß er durch diese Verfolgung zur Auswanderung getrieben worden sei. Nach der Überzeugung des Tatrichters waren nicht die ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Manne, sondern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Ehemannes für seinen Selbstmord ausschlaggebend.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen Die Klägerin hat mit ihrer AnSchlußberuf ung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Witwenrente und der Kapitalentschädigung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Beklag te entsprechend dem Anträge der Klägerin zur Zahlung einer Rente verurteilt. Daneben hat es der Klägerin für die zwischen dem Tode ihres Ehemannes und dem Beginn der Rentengewährung liegende Zeit eine Kapitalentschädigung zügebilligt; diese hat es aber um die Hälfte gekürzt, weil die Klägerin imrichtige Angaben ihres. Prozeßbevollmächtigten über den Grund des Anspruchs, die im Schriftsatz vom 8.11,1954 enthalten gewesen seien, trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit nicht berichtigt habe- Ebenso wie das Landgericht ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ehemann der Klägerin als Jude durch unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen, für die die nationalsozialistischen Machthaber der Vor-
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wurf leichtfertigen Handelns treffe * in den Tod getrieben worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, um wiederum die Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin bittet die Revision zuruckzuweisen.
Ent s cheidungsgründe t
I.	Bas Oberlandesgericht hat der Klägerin den Kapital-anspruch im Hinblick auf § 2 BErgO nur zur Hälfte zugesprochen. In dem erkennenden Teil des, angefochtenen Urteils fehlt allerdings ein Ausspruch darüber, daß der Mehranspruch abgewiesen worden ist. Die Abweisung ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, Bie Parteien haben vor dem Senat erklärt, daß sie darüber einig seien, daß der Mehranspruch abgewiesen sei. Es erübrigte sich deshalb ein besonderer Ausspruch des Senats darüber.
II,	Bie Revision der Beklagten hält es für fehlerhaft, daß das Berufungsgericht den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemanns der Klägerin vor der Auswanderung und seinem Selbstmord in Columbien bejaht hat. Sie führt dazu aus, zur Zeit der Auswanderung sei das Schicksal des Ehemanns der Klägerin für einen mit den damaligen Bebensverhältnissen der Juden in Deutschland und den Lebensbedingungen im Auslande vertrauten Beobachter nicht vorhersehbar gewesen. Es seien hier besonders ungünstige und eigenartige Verhältnisse hinzugekommen, um den Selbstmord auszulösen.
Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Bas Oberlandesgericht hat sich bei der Beurteilung dieser Frage von den Rechtsgrundsätzen leiten lassen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BOHZ 3, 261 /2677 im
 
einzelnen dargelegt hat. Als der Ehemann der Klägerin im Mai 1938 Deutschland verließ, bestand die nationalsozialistische Herrschaft schon über fünf Jahre. Während dieser Zeit hatten sich die auf die Verfolgung der Juden gerichteten Maßnahmen ständig erweitert und verstäi*kt Gerade kurz vor der Auswanderung im April 1938 waren Vorschriften erlassen worden, die die Fortführung von Unternehmen mit jüdischen Inhabern ganz besonders erschwerten, (VO gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22.4*1938 /RGBl I, 404/)» Durch die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26,4.1938 /SPrBl I, 414/ wurde die spätere Konfiskation der jüdischen Vermögen erkennbar vorbereitet. Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, daß die damalige wirtschaftliche Lage der Juden allgemein geeignet war, sie zur Auswanderung zu treiben, selbst wenn diese Auswanderung ohne größere Mittel vor sich gehen und sich nach Ländern richten mußte,, die für Europäer besonders schwierige Lebensbedingungen äufweisen- Eine Auswanderung unter derartigen Bedingungen stellte die jüdischen Einwanderer in den Aufnahmeländern vielfach vor solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten, daß viele ihrer nicht Herr zu werden vermochten und keinen Weg fanden, sich und ihre Angehörigen am Leben zu erhalten. Dies gilt besonders für solche Auswanderer, die, wie hier, nach Alter und Vorbildung für eine einschneidende berufliche Umstellung nicht mehr in Betracht kamen. Eine den Entschluß zur Selbsttötung auslösende Efotlage als Folge der durch die Judenverfolgung ausgelösten Auswanderung war daher hier für einen verständigen Beobachter voraussehbar, wie das Berufungsgeeicht mit Hecht angenommen hat. Der Selbstmord des Ehemanns der Klägerin ist daher entgegen der , Ansicht der Hevision die adäquate Folge der vorangegangenen Verfolgungsmaßnahmen, selbst wenn zwischen der Zeit der Auswanderung und dem Tod zwei Jahre lagen-
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 Ebensowenig trifft es zu, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 Abs 1 BErgG, an deren Stelle jetzt die Vorschrift des § 15 EEG getreten ist, nicht richtig angewandt habe. Die Revision begründet diese Rüge damit, das Berufungsgericht habe nicht in einer dem Sinn dieser Vorschriften entsprechenden Weise festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin leichtfertig in den Tod getrieben worden sei. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht beachtet, daß das Gesetz sowohl nach der gegenwärtig geltenden, wie auch nach der früheren Fassung die Entschädigung für Schaden an Beben von der besonderen Voraussetzung vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns abhängig gemacht habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn lediglich auf die “historische1* Schuld der nationalsozialistischen Machthaber an der gegen die Juden gerichteten Politik hingewiesen werde, diese Schuld sei nämlich die selbstverständliche Voraussetzung für die Schaffung der Entschädigungsgesetze überhaupt, wie die Präambeln zu dem Bundesergänzungsgesetz und zu dem Bundesentschädigungsgesetz erkennen ließen. Hieraus folgert die Revision, daß nur dann die Voraussetzung schuldhaften Handelns im Sinne der genannten Gesetzesvorschriften erfüllt sei, wenn dieses Verschulden gerade denjenigen Personen zur Last gelegt werden könne, die bei der unmittelbaren Verfolgung als -Täter beteiligt seien.
Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Sie geht daran vorbei, daß bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung oder bei einem so verschuldeten In-den-Tod-treiben vielfach eine Reihe von Personen Zusammenwirken, von denen nur die eine oder andere unmittelbar mit dem Verfolgten in Berührung kommt. Ein solch planvolles und organisiertes Zusammenwirken von Amtsträgern des Staates oder der Partei, unter IJmstän-den mit Hilfe von sonstigen Staatsbürgern, ist geradezu kennzeichnend für die auf die Verfolgung und Ver-
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nichtung der Juden gerichteten Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber- Bei einer solchen Sachlage ist der Tatbestand des § 15 Abs 1-BEG erfüllt, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit der Judenverfolgung mehrere Personen gemeinschaftlich handeln, um die Tötung des Verfolgten herbeizuführen» Einem solchen gemeinschaftlichen Handeln mehrerer Personen, bei dem diese als Mittäter oder Gehilfen beteiligt sind, steht es gleich, wenn der den rechtswidrigen Erfolg herbeiführen'de Täter von anderen dazu angestiftet wird» Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 830 Abs 1 Satz 1 Abs 2 BGB» Bei der Beteiligung von Amtspersonen oder Angehörigen der Partei kommt im Hinblick auf das zwischen ihnen regelmäßig bestehende Unterordnungsverhältnis vielfach eine Kette von Anstiftern in Betracht, die bis zu den obersten Machthabern des nationalsozialistischen Staates hinaufführen kann.
Bin die Anwendung des § 15 Abs 1 BEG rechtfertigender Tatbestand liegt ferner vor, wenn ein Amtsträger des Staates oder der Partei Juden vorsätzlich oder leichtfertig tötet oder in den Tod treibt, indem er daäu bestimmte Gewaltmaßnahmen durch andere Personen als Werkzeuge ausführen läßt, die dabei selbst weder vorsätzlich noch leichtfertig handeln- Um Juden verdrängen und vernichten zu können, mußten die nationalsozialistischen Machthaber lange Zeit hindurch ihre auf die Vernichtung der Juden gerichteten Ziele geheimhalten, mit dem Ergebnis, daß die bei der Verfolgung unmittelbar beteiligten Personen Sinn und Ziel solcher Handlungen nicht erkannten, die ihnen befohlen oder zu denen sie veranlaßt -worden waren»
Da sowohl für die zivil- wie auch für die strafrechtliche Verantwortung es entscheidend auf die Vorstellungen an-kommt, die bei den Beteiligten herrschten, so schließt deren Unkenntnis der Vernichtungsziele den Vorsatz regel-
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mäßig aus, Solche Unkenntnis kann auch geeignet sein, dem Vorwurf leichtfertigen Handelns die Grundlage zu entziehen-. Inwieweit seihst die mit der Vorbereitung der Judendeportationen befaßten Angehörigen der Gestapo sich auf solche Unkenntnis beriefen, zeigen zahlreiche Urteile der Strafgerichte, denen die Ahndung der strafrechtlich bedeutsamen Verfehlungen im Rahmen der Deportationen oblag (vgl BGHSt 2, 234 f, 3; 357 f). Die Drage, ob der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in dieser Weise in den Tod getrieben wurde, kann daher nicht allein nach dem Wissen und Wollen der Personen beurteilt werden, die mit der Ausführung einzelner Verfolgungsmaßnahmen betraut waren« Eine solche Auslegung des § 15 BEG würde dazu führen, daß in zahlreichen besonders schweren Pallen den Hinterbliebenen der geschädigten Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung keine Entschädigungsansprüche gewährt werden könnten *
Es muß daher genügen, wenn die die Tötung oder Selbsttötung verursachende Verfolgungsmaßnahme durch die nationalsozialistischen Machthaber angeordnet oder veranlaßt wurde und die hierbei beteiligten Personen vorsätzlich oder leichtfertig handelten* Entsprechendes muß für die Pälle gelten, in denen etwa die Arbeitgeber jüdischer Arbeitnehmer durch Parteidienststellen dazu veranlaßt wurden, solche Beschäftigungsverhältnisse zu lösen oder • nicht fortzusetzen-. Ein solches Verhalten der von Staat und Partei beaufsichtigten und gelenkten Unternehmer ist für die Anwendung des § 15 BEG den für die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben verantwortlichen Machthabern zuzurechnen» Bei einer solchen Auslegung dieser Vorschrift wird nicht einfach, wie die Revision meint, auf die historische Schuld der nationalsozialistischen Machthaber abgestellt, es werden vielmehr diejenigen Zusammenhänge berücksichtigt, die für die 0r-
 
ganisation und Durchführung der Judenverfolgung innerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsgebietes kennzeichnend sind.
Hach alledem wird die Schuld der für die Behandlung der Juden innerhalb des Wirtschaftslebens verantwortlichen Machthaber nicht dadurch ausgeschlossen? daß die Entlassung' des Ehemanns der Klägerin durch die Leiter der Firmen Julius Bamberger oder Rüdenberg unter Umständen erfolgten? die einen Schuldvorwurf gegen diese Personen möglicherweise nicht rechtfertigen. Es genügt? daß die für die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben verantwortlichen Machthaber die Entlassung aller .jüdischen Angestellten herbeiführen wollten, um ihre Auswanderung zu erzwingen? sofern sie dabei in Kauf nahmen? daß die Opfer solcher Maßnahmen unter Umständen dabei zugrunde gehen würden» Eine solche Schuld hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Sie liegt auf der Hand, nachdem schon weniger einschneidende Ver-f olgungsmaßnahmen zahlreiche Selbstmorde der Verfolgten herbeigeführtthatten und dies allgemein bekannt geworden war»
Nach alledem konnte die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben. Nach § 209 Abs 1 BEG? § 97 Abs 1 ZPO fallen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels dem beklagten Lande zur Last, Da.die Klägerin

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mit ihrem Anspruch auf Kapital ent Schädigung zur Hälfte unterlegen ist, hat sie nach § 92 ZPO von den außergerichtlichen Kosten 1/4 zu tragen..
Schmidt Ascher ve Werner Maaß Wilden
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