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BGH · f IV 246/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: f IV 246/54

März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v, Werner und Scheffler für Kecht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Sie wurden - gemäß Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger vom 18» Januar 1939 - ausgebürgert; ihr Vermögen wurde beschlagnahmte Auf Verlangen des Deutschen Reichs überwies die HppP-Debensversi che rung im Jahre 1942 den Rückkaufswert der Versicherung mit 12 511,98 RM an die Finanzkasse in Die Klägerin hat zunächst wegen der Entziehung der Versicherung Rückerstattung nach dem MilKegG Nr 59 (BrZ) verlangt. Die Klägerin macht nunmehr - unter Hinweis auf § 58 BEG - wegen der ihr entzogenen Versicherungsrechte noch eine Rente geltend. Das Landgericht hat den Anspruch ”auf Entschädigung wegen der Beschlagnahme (im Jahre 1942) der Rentenversicherung” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des beklagten Landes geändert und die Klage abgewiesen« Kit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den iClaganspruch weiter* Das beklagte. 1, Lie Klägerin ist in dem Verfahren 33/32 WgK 275/50 LG Hannover selbst davon ausgegangen, daß sie wegen der Entziehung ihrer Rechte aus dem Versicherungsverträge Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz habe. Bie Entschädigungsgerichte müssen hiernach davon ausgehen, daß der Ersatzanspruch, den die Klägerin damals geltend gemacht hat, seiner Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fällt. 2. Bas Landgericht hat im vorliegenden Verfahren die Anwendung der §§ 56 ff BEG damit begründet* die Zubilligung von Schadenersatz wegen des Rückkaufswertes berühre den Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Rentenversicherung nicht; beide Ansprüche seien nicht identisch. Wie das Landgericht in dem Beschluss vom 3» April 1952 (33 WgK 72/52) ausgeführt hat, ist die Versicherung erloschen, als die H^B^Lebens versiehe rung den Rück- kaufswert auf Verlangen des Deutschen Reiches an die Finanzkasse in Kildesheim überwiesen hat» Das Deutsche Reich ist somit für den Verlust aller Versicherungsrechte, die damals bestanden, ersatzpflichtig. Es hatte hiernach der Klägerin schon nach § 26 Abs 2 REG (BrZ) das volle Interesse an den ihr ungerechtfertigt entzogenen Versicherungsrechten zu ersetzen* Worauf es im einzelnen zurückgeht, daß das Landgericht die Ersatzpflicht in seinem Beschluß vom 19. Es hat anscheinend angenommen,- daß der Schaden der Klägerin sich der nöhe nach mit dem Betrag decke, der im Jahre 1942 als Rückkaufswert an die Finanzkasse in gezahlt worden ist. Die Klägerin konnte vielmehr schon im RUekerstattungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Rentenversicherung im Ganzen erheben und manches.spricht•dafür, daß sie das auch gewollt hat. August 1950 /Bl 257 und den Auflagenbeschluss des Landgerichts vom 16. September 1952 zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich Rechtskraft für eine Schadensberechnung in DM geschaffen hat* Entscheidend ist, daß der Anspruch auf Wiedergutmachung, den die Klägerin hier verfolgt, seiner Rechtsnatur nach schon unter § 26 Abs 2 REG (BrZ) fällt * Das ist nicht von der Hand zu weisen, Unbilligkeiten ergeben sich a) möglicherweise daraus, daß der Beschluss des Landgerichts, wie unter 2) erörtert, nicht ganz sachgemäss gefaßt ist, b) ferner aus dem Umstand, daß hier das Deutsche Reich rückerstattungspflichtig ist. Zivilsenats, von der die Revision ausgeht, hat ausgesprochen, daß die Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit der nationalsozialistischen Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in den dort vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können (BGHZ 9? Überdies würde sich auch ein solcher Entschädigungsanspruch gegen das Deutsche Reich richten und nicht gegen das beklagte Land verfolgt werden können.

Zitierte Normen: § 58 BEG § 7 BBG § 14 UStellungsG § 87 BEG
BEGAnspruchReichVersicherungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f IV 246/54
Verkündet	<_	-r	_	OSo
.am 30. April 1955 S'chorm, Justizangest.
.als Urkundsheamter * der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Entschädigungssache
 der Ehefrau Hedwig G
(USA)
m
z.Zt
 in S__________
Klägerin und HeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Hiedersachsen, vertreten durch den itegierungs-Präsidenten in Hannover - Entschädigungsbehörde EB 1/01795
Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt Prof, Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v, Werner und Scheffler
 für Kecht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. August 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
j
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Hugo GpH^P, schloss im Jahre 1927 eine Rentenversicherung bei der HjJPP-Lebens Versicherung auf Gegenseitigkeit in Hppp ab« Die Versicherung wurde im Jahre 1933 mit Wirkung vom 1» Juli 1933 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt; die jährliche Invaliden-und Altersrente sollte 1 400,— RM und der etwa zurückzugewährende Beitrag 11 886,94 RM betragen. Gleichzeitig wurden die Rechte aus der Versicherung auf die Klägerin übertragen. Dr. &HHH1 und seine Familie wanderten in den Jahren 1936/37 nach, Palästina aus.
Sie wurden - gemäß Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger vom 18» Januar 1939 - ausgebürgert; ihr Vermögen wurde beschlagnahmte Auf Verlangen des Deutschen Reichs überwies die HppP-Debensversi che rung im Jahre 1942 den Rückkaufswert der Versicherung mit 12 511,98 RM an die Finanzkasse in
 Die Klägerin hat zunächst wegen der Entziehung der Versicherung Rückerstattung nach dem MilKegG Nr 59 (BrZ) verlangt. Ihr-Rückerstattungsantrag gegen die H^B-Debensversicherung ist zurückgewiesen worden. In einem weiteren Verfahren gegen das ”frühere Deutsche Reich” hat sie mit folgendem rechtskräftigen Beschluß vom 19« September 1952 obgesiegt:
”Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von 12 511,90 RM für die im Jahre 1939 erfolgte Entziehung einer Rentenversicherung zu leisten, zuzüglich 4 $ Zinsen seit 19«9.52.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.”
Die Klägerin macht nunmehr - unter Hinweis auf § 58 BEG - wegen der ihr entzogenen Versicherungsrechte noch eine Rente geltend.
 
Sie hat "beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihr sofort 5 291,02 LM und vom 1. Juli 1954 ab vierteljährlich im voraus 260,— DM so lange zu zahlen, bis die Gesamtsumme der Zahlungen 10 000,— DM erreicht hat, ferner Prozesszinsen zu dem gesetzlichen Satz auf die fälligen Beträge vom Ü?age der Zustellung der Klage o
Das Landgericht hat den Anspruch ”auf Entschädigung wegen der Beschlagnahme (im Jahre 1942) der Rentenversicherung” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des beklagten Landes geändert und die Klage abgewiesen« Kit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den iClaganspruch weiter* Das beklagte.
Land bittet, die Revision zurückzuweisen,
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Entscheidungsgründe%
Die Revision konnte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.
I.	Die §§ 56 - 58 BEG können die Klage nicht stützen, weil § 7 Abs 1 BEG entgegensteht. Hiernach können Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz ”nur geltend gemacht werden, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach nicht unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt”. Hierzu gehören insbesondere die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 7 Abs 1 Satz 3 BEG),
1,	Lie Klägerin ist in dem Verfahren 33/32 WgK 275/50 LG Hannover selbst davon ausgegangen, daß sie wegen der Entziehung ihrer Rechte aus dem Versicherungsverträge Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz habe.
Bas Landgericht hat ihr auch zutreffend einen Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs 2 REG (BrZ) zugebilligt. Babei kann hier sogar dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 26 Abs 2 aaO zutrifft. Nach § 7 Abs 2 BBG sind die Entschädigungsorgane an die damalige Beurteilung des Landgerichts gebunden. Bie Entschädigungsgerichte müssen hiernach davon ausgehen, daß der Ersatzanspruch, den die Klägerin damals geltend gemacht hat, seiner Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fällt.
2.	Bas Landgericht hat im vorliegenden Verfahren die Anwendung der §§ 56 ff BEG damit begründet* die Zubilligung von Schadenersatz wegen des Rückkaufswertes berühre den Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Rentenversicherung nicht; beide Ansprüche seien nicht identisch. Ber Anspruch auf Entschädigung bestehe fort, weil er weitergehe; denn so wenig sich der Wert einer Versicherung in deren Rückkaufswert erschöpfe, so wenig erschöpfe sich beim Verlust der Versicherung die Schadenshöhe im Betrag der Rückkaufssumme .
Bas Landgericht hat hierbei verkannt, daß seine Unterscheidungen weder im Tatsächlichen noch im Rückers tattungsrecht eine Stütze haben. § 26 Abs 2 REG (BrZ) erklärt den Rückerstattungspflichtigen (hier das Beutsche Reich) für schadenersatzpflichtig, wenn die entzogenen Gegenstände verlorengegangen sind. Wie das Landgericht in dem Beschluss vom 3» April 1952 (33 WgK 72/52) ausgeführt hat, ist die Versicherung erloschen, als die H^B^Lebens versiehe rung den Rück-
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kaufswert auf Verlangen des Deutschen Reiches an die Finanzkasse in Kildesheim überwiesen hat» Das Deutsche Reich ist somit für den Verlust aller Versicherungsrechte, die damals bestanden, ersatzpflichtig. Es hatte hiernach der Klägerin schon nach § 26 Abs 2 REG (BrZ) das volle Interesse an den ihr ungerechtfertigt entzogenen Versicherungsrechten zu ersetzen* Worauf es im einzelnen zurückgeht, daß das Landgericht die Ersatzpflicht in seinem Beschluß vom 19. September 1952 auf den Betrag von 12 511,98 RM beschränkt hat, ist aus den Akten 35/32 WgK 275/50 nicht klar zu ersehen. Es hat anscheinend angenommen,- daß der Schaden der Klägerin sich der nöhe nach mit dem Betrag decke, der im Jahre 1942 als Rückkaufswert an die Finanzkasse in	gezahlt	worden	ist.	Das	wäre
 jedoch reehtsirrig. Die Klägerin konnte vielmehr schon im RUekerstattungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Rentenversicherung im Ganzen erheben und manches.spricht•dafür, daß sie das auch gewollt hat. Im Tatbestand des Beschlusses vom 19> September 1952 heisst es ohne Einschränkung, die Antragstellerin verlange Schadenersatz ”für den Verlust dieser Versicherung” (vgl auch die Anmeldung vom 6. Juli 1948 /Bl ijj?, den Schriftsatz vom 4. August 1950 /Bl 257 und den Auflagenbeschluss des Landgerichts vom 16. August 1-951 betr. die Rentenund Dividendenzahlungen /Bl 60/). Die Fassung des Be^. Schlusstenors vom 19« September 1952 ist möglicherweise dadurch mit bedingt, daß die Klägerin in ihrem Rückerstattungsantrag vom 6. Juli 1948 einen "geschätzten Wert am Tage der Wegnahme” von 12 511,98 Goldmark angegeben und in dem Verfahren selbst keinen eindeutigen Antrag gestellt hat. Für das' hier anhängige Verfahren ist das unerheblich. Es ist hier auch nicht darüber zu befinden, inwieweit der Beschluss
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vom 19. September 1952 zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich Rechtskraft für eine Schadensberechnung in DM geschaffen hat* Entscheidend ist, daß der Anspruch auf Wiedergutmachung, den die Klägerin hier verfolgt, seiner Rechtsnatur nach schon unter § 26 Abs 2 REG (BrZ) fällt *
3. Das Oberlandesgericht hat bemerkt,das Ergebnis möge nicht ganz befriedigen, weil eine gleichliegende Klage in der französischen Zone sicher und in der amerikanischen Zone möglicherweise Erfolg gehabt hätte. Das ist nicht von der Hand zu weisen, Unbilligkeiten ergeben sich a) möglicherweise daraus, daß der Beschluss des Landgerichts, wie unter 2) erörtert, nicht ganz sachgemäss gefaßt ist, b) ferner aus dem Umstand, daß hier das Deutsche Reich rückerstattungspflichtig ist. In beiden Kragen ist aber innerhalb des EntschädigungsVerfahrens keine Möglichkeit gegeben, abzuhelfen. Zu a) muß, soweit angängig, im weiteren Rückerstattungsverfahren durch Auslegung der nicht eindeutigen Entscheidung versucht werden, ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Zu b) ist es Sache des Gesetzgebers, die Reichsverbindlichkeiten gegenüber Rückerstattungsberechtigten gemäß der Verpflichtung, welche die Bundesrepublik in Art 4 des Dritten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Kragen i.d.K. der Bekanntmachung vom 30- März 1955 (BGBl II 301 £405, 42^7) übernommen hat, möglichst bald und umfassend zu regeln (vgl auch BGHZ 15, 87 £957	§	14 Nr 3 UmstG).
II.	Die Revision meint auch zu Unrecht, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs zustehe.
 
Gerade die Entscheidung des II.. Zivilsenats, von der die Revision ausgeht, hat ausgesprochen, daß die Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit der nationalsozialistischen Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in den dort vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können (BGHZ 9? 34 /45/)- Auch in jenem Palle hatte das Reich den Rückkaufswert einer Versicherung eingezogen. Der erkennende Senat hat sich der Auffassung des II. Zivilsenats allgemein schon in seinem Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 30/53 -(BGHZ 10, 340 /343/) angeschlossen. Die Klägerin kann nach den Darlegungen unter I ihre Ansprüche im vorliegenden Palle nur im Rü eke rs tattungsverfahren betreiben.
Überdies würde sich auch ein solcher Entschädigungsanspruch gegen das Deutsche Reich richten und nicht gegen das beklagte Land verfolgt werden können. Eine Haftung aus Punktionsnachfolge hat der III. Zivilsenat, was die Revision verkennt, in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - nur für solche Ansprüche bejaht, die aus einer rechtsstaatlichen Punktion des Reiches entstanden sind. Die Präge, ob eine solche Haftung auch für "Unrechtshandlungen der nationalsozialistischen Systemzeit" in Betracht komme, ist in jener Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden (BGHZ 8, 169 /l8l7). Sie ist aber richtigerweise jedenfalls für die in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden zu verneinen. Auch insoweit ist die "Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos” (BGHZ 9? 45) Sache des Gesetzgebers. Daß die Bundesrepublik insoweit Verpflichtungen übernommen hat, ist bereits oben
 
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zu I 3 erwähnt. Der Umstand, daß der Rückkaufswert der Versicherung einmal der Pinanzkasse in HfHB
zugeflossen ist, wäre zudem kein genügender Anhalt, um eine Haftung des verklagten Landes kraft Punktionsnachfolge zu bejahen.
III.	Die Revision war daher zurückzuweißen. Die Kost enentScheidung beruht auf den §§87 BEG, 97 ZPO.
Schmidt Ascher Kregel v. Werner Scheffler