Der Kläger hat im März 1952 Klage auf Scheidung erhoben und vorgetragen, daß zwischen den Parteien seit dem Jahre 1926 keine Bindungen mehr beständen,, Er hat den Antrag gestellt, seine Ehe mit '"der Beklagten nach § 48 EheG zu scheiden« . Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zuriickzuweisen, hilfsweise, die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^) zu scheiden, äußerstenfalls, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« 1« Wie aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hervorgeht, ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als .drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet •(§ 48 Abs 1 EheG)« Das wird von keiner Partei in Abrede gestellt« 2c Das Berufungsgericht hält den Widerspruch, den die Beklagte gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage gemäß Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift erhoben hat, für zulässig» In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, der Kläger habe im Januar 1926 Frau BflP in das Haus der Parteien gebracht und allmählich seine Zunei-gung zu ihr so klar gezeigt, daß die Beklagte ihn vor die Wahl habe stellen müssen, entweder zu ihr oder zu Frau B^P zu halten* Er habe das Letztere gewählt und daher den Text des Abkommens vom 12» August 1926 entworfen» Dadurch, daß er im August desselben Jahres seine Frau und seine Kinder verlassen und das Zusammenleben mit Frau Bfl^ auf genommen habe, habe er allein schuldhaft die Ehezerrüttung herbeigeführt» Er habe gegen seine Frau nur in allgemein gehaltenen Behauptungen den Vorwurf der Herrschsucht und der Hysterie erhoben» Bei dem Bestreiten der Gegenseite sei daraus kein Material für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu entnehmen» Die Anschlußrevision will mit ihrem Vorbringen, das Verhalten des Klägers bis zu dem Abschluß der Vereinbarung von 1926 stelle keine schwere Eheverfehlung dar, zwar in erster Linie erreichen, daß der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Schuldspruch wegfalle; es ist aber auch bei der Prüfung der Frage» ob das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Recht für zulässig erklärt hat, zu berücksichtigen» Die Anschlußrevision macht'in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht lasse Feststellungen darüber vermissen, aus welchen Umständen es die Hinneigung des Klägers zu Frau Bfl^ und die Rück-setzung der Beklagten folgere» Das Berufungsgericht habe die von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen gegebene Darlegung der ehelichen Verhältnisse, wie sie vor dem Abkommen vom Jahre 1926 bestanden hätten, nicht gewürdigt und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß bei der Prüfung von Eheverfehlungen die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen seien«, Der Kläger habe Beweis dafür angeboten, daß er noch fast ein halbes Jahr, nachdem richt in der Hinneigung des Klägers zu Frau B^P eine - schwere - Eheverfehlung gesehen habe, so habe das näherer Begründung bedurft«, Das Berufungsgericht habe, indem es diese nicht gegeben habe, gegen die Bestimmung des § 286 ZPO und gegen das materielle Recht verstoßene Das Berufungsgericht hat jedoch seine Auffassung, daß die Zerrüttung der Ehe auf da3 alleinige schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgehe, 'in rechtlich einwandfreier Weise begründete Es hält, wie in der angefochtenen Entscheidung an anderer Stelle ausgeführt wird, die Behauptung des Klägers für unwiderlegt, daß er erst nach dem 12«, August 1926 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau getreten sei. Der Kläger ist demnach nicht dadurch beschwert, daß der von ihm für diese Behauptung angebotene Beweis nicht erhoben worden ist» Die Angaben der Beklagten darüber, wie sich die Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau B^B entwickelt hatten und wie es zu der Trennung der Parteien gekommen war,'konnte das Gericht frei würdigen und für glaubhaft halten. Da- ■ bei brauchte es sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers, mit dem dieser dartun wollte, daß die innere Gemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten bereits vor der Trennung zerbrochen gewesen und die Zerrüttung der Ehe:nicht auf sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden zurückzuführen sei, ausdrücklich auseinanderzusetzen« Dafür, daß d ieses Vorbringen unbeachtet gebljLeben sei, und daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, unter Berücksichtigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu prüfen, auf welche Ursachen die Ehezerrüttung maßgeblich zurückgehe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht es dem Kläger als Verschulden zugerechnet, daß er sich im August 1926 von seiner Familie trennte und später eine Lebensgemeinschaft mit Frau BflB einging«> Mag es keine Schuld im Rechtssinne gewes.en sein, daß in dem Kläger eine Neigung zu Frau BflP aufkam, so hatte er doch die Verpflichtung, eine solche Neigmg nicht sc- weit Eerr über sich werden zu lassen, daß er sich innerlich völlig von seiner Familie-abwandte, und er durfte dieser Neigung nicht in einer Weise Ausdruck geben, daß er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seine Frau in eine für sie unerträgliche Lage brachte und die Beklagte ihn vor die Wahl stellen mußte- entweder zu ihr oder zu Frau B^^ zu halten.. Im übrigen hätte es dem Kläger, der sich durch die Trennung- von seiner Familie äußerlich ins Unrecht gesetzt hatte, obgelegen, zu beweisen, daß nicht dieses sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldete«, Da sich das Berufungsgericht hier sogar von dem Gegenteil überzeugt hat, kann die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden« A Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob es der sittlichen Ordnung entspreche, wenn der die Scheidung begehrende, an der Ehezerrüttung schuldige Ehegatte trotz dreijähriger Heimtrennung an der Ehe festgehalten werde, dem Umstande besondere Bedeutung beigemessen, in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensund Familiengemeinschaft ausgereift war und das Leben der Ehegatten in ihr seine bestimmende Mitte gefunden hatte (BGHZ 1, 356 /3587; 8, 118 ^122/)o Das Berufungsgericht hat die Tatsache, daß die Parteien von dem Zeitpunkt ihrer Heirat an weit über ein Jahrzehnt ein gemeinsames Leben miteinander geführt haben, nur mit der Bemerkung erwähnt, die Beklagte habe dem Kläger in dreizehnjährigem Zusammenleben drei Kinder geboren. Die Frage, wieweit es vor der Zerrüttung der Ehe zu der Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft gekommen war, ist auch nicht dadurch bedeutungslos geworden, daß der Zeitpunkt, in dem der Kläger sich schuldhaft von seiner Familie abwendete, lange Jahre zurückliegt, und daß der Kläger seitdem in einer außerehelichen Verbindung mit einer anderen Frau steht, aus der vier Kinder hervorgegangen sind. Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, Frau B^p im Januar 1926 in die eheliche Wohnung gebracht und allmählich seine Zuneigung zu ihr so klar gezeigt, daß die Beklagte ihn vor die Wahl stellte, sich für sie oder für Frau Bfl|) zu entscheiden« Mögen auch Einzelheiten über die Art des Verhältnisses, wie es zwischen dem Kläger und Frau Bfl) in der Zeit vom Januar bis zu dem August 1926 bestand, nicht festgestellt sein, so ist doch soviel deutlich, daß die Beziehungen grob Selbst wenn sie damit rechnete, daß ihr Mann nicht wieder zu ihr zurückfinden würde, ja wenn sie das unter dem Eindruck seines damaligen Verhaltens auch nicht mehr^wünschte und die Treulosigkeit des Klägers enttäuscht und resignierend hinnahm, brauchte das nicht zu bedeuten, daß sie sich in einer Weise von ihrer Ehe gelöst hatte, die ihren Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtlich machen muß. und unverzichtbare Verantwortung füreinander auf erlegte Einer' derartigen Einstellung braucht es nicht zu widersprechen; daß die Beklagte dem Kläger durch das Abkommen von 1926 den Weg zu der Eingehung eines langdauernden ehebrecherischen Verhältnisses, zu dem er ohnehin fest entschlossen war« fre gab., Wenn sie später wiederholt ihre Zustimmung dazu erteilte, daß die aus dem Verhältnis des Klägers hervorgegangenen Kinder für ehelich erklärt wurden, so war auch das nicht notwendig ein Zeichen dafür, daß sie mit der Verbindung, di der Kläger mit Frau B#^ eingegangen war, innerlich einverstanden war oder ihr gleichgültig gegenüberstand. Es konnte aus einem Gefühl der Verpflichtung auf Grund des Abkommens vom 12o August 1926 geschehen und möglicherweise dadurch veranlaßt worden sein, daß die Beklagte sich dem Kläger wei terhin verantwortlich wußte und es ihm ermöglichen wollte, seine sittlichen Pflichten gegenüber den von ihm erzeugten Kindern recht zu erfüllen. Sollte die Beklagte aus einer derartigen inneren Haltung heraus, wobei auch das Motiv der Sicherung ihrer Versorgung seine Berechtigung hätte, an ihrer Ehe festgehalten haben und weiter festhalten und nicht etwa aus Haß, reiner Rechthaberei oder anderen unlauteren Beweggründen lediglich die äußere Form der Ehe aufrechterhalten wollen, so würde das in hohem Maße dafür sprechen, d auch der Kläger, der diese Lebensordnung verletzt hat, nach dem Sittengesetz weiterhin an die Ehe zu binden ist. Da die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals geprüft werden muß, war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen» Um eine erschöpfende Aufklärung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände zu gewährleisten, wird das Berufungsgericht, worauf die Revision hinweist, die Akten des Untcrha'ltsprozesses, der zwischen den Parteien geschwebt hat, heranziehen und zu dem Gegenstand der Verhandlung machen müssen, wie das im ersten Rechtszug geschehen ist» Gerade die"Unterhaltsfrage spielt, bei dem Alter der im Jahre 1892 geborenen Beklagten eine wesentliche Rolle» Ferner wird das Berufungsgericht vor allem nochmals eingehend untersuchen müssen, aus welcher inneren Einstellung heraus die Beklagte die Vereinbarung vom 12» August 1926 Unterzeichnete, und welches die Gründe waren, die sie dazu bewogen, innerhalb eines Z|itraums von etwa 12 Jahren immer wieder ihr Einverständnis/^! Dabei wird eine gerechte Beurteilung der Handlungsweise der Beklagten jedoch nur möglich sein, wenn beachtet wiri daß der Kläger, der sie und ihre Kinder im Stich ließ und il re Lebensgrundlage zerstörte, sie auf das Schwerste enttäus< te und verletzte, und daß sie auch darauf bedacht sein mußte] sich und ihre Kinder wirtschaftlich zu sichern, so daß vieles von dem, was sie tat, die verständliche, die Orundein-stellung zu ihrer Ehe nicht berührende Reaktion auf das Verhalten ihres Mannes gewesen sein kann. In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben Für die Kosten der Anschlußrevision werden dabei die folgenden Grundsätze anzuwenden seins Wenn die Klage abgewiesen wird, so muß der Kläger die Kosten seiner Anschlußrevision als Teil der gesamten Verfahrenskosten nach § 91 ZPO tragen.
2505 051 u: IV ZR 246/52 ^0 Verkündet am 21- Mai 1953 Klett/ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des Volkes der grau Mathilde Elisabeth bei- T In dem Rechtsstreit Sch geb Beklagten«, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Georg Alfred Karl Sch Am EBBHtiBBB 0, in H< Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hät der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 18„ Mai 1953 unter Mitwirkung ’ des SenatsPräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ras-ke, Dr«Vo Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13«. November 1952*wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die in dem Revisionsrechtszug entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 1«, Juni 1913 die Ehe geschlossen« Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1915 bis 1924 geboren sind« Der letzte eheliche Verkehr hat im August 1926 stattgefunden« Der Kläger ist im Jahre 1887? die Beklagte ist im Jahre 1892 geboren« Am 12, August 1926 trafen die Parteien das folgende schriftliche Abkommens "Wir, die Unterzeichneten Eheleute Dr,Georg Schfll^ und Mathilde geb, JflHBK haben am heutigen Tage folgendes Abkommen getroffen« Da ein Zusammenleben nach Ansicht meiner Ehefrau sich als unmöglich erwiesen hat, ohne zu einer Zerrüttung der gegenseitigen Beziehungen zu führen, so verlasse ich, der Ehemann,auf Wunsch meiner Ehefrau den gemeinsamen Haushait, um getrennt von meiner Ehefrau zu leben« Eine Scheidung ist nach beiderseitiger Auffassung nicht begründet und soll auch von keiner Seite beantragt werden« Beide Teile erklären ausdrücklich, daß sie den außerehelichen Verkehr des anderen Teils für die Zukunft ausdrücklich genehmigen und. eine Scheidung hieraus nicht beantragen werden. Ich, die Unterzeichnete Ehefrau erkl. ausdrücklich, daß ich die nach § 1726 BGB erforderliche Einwilligung zur Ehelichkeitserklärung etwaiger später geborener Abkömmlinge meines Ehemannes aus solchem Verkehr jederzeit in der vorgeschriebenen Form abgeben werde.” Danach trennten sich die Parteien, und der Kläger lebt seit mehr als 25 Jahren mit Frau Käthe zusammen, die er schon vor der Trennung von der Beklagten kennen gelernt hatte« Seiner Verbindung mit Frau B#ft entstammen vier Kinder; die in den Jahren 1928 bis 1941 geboren sind« Diese Kinder sind mit Einwilligung der Beklagten für ehelich erklärt worden. Der Kläger hat im März 1952 Klage auf Scheidung erhoben und vorgetragen, daß zwischen den Parteien seit dem Jahre 1926 keine Bindungen mehr beständen,, Er hat den Antrag gestellt, seine Ehe mit '"der Beklagten nach § 48 EheG zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweises die Alleinschuld des Klägers an der Scheidung wegen Ehebruchs mit Frau Bflp festzus teilen«, Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgebracht, daß das Eheleben der Parteien bis zu der im August 1926 erfolgten Trennung harmonisch gewesen sei und sein Ende nur dadurch gefunden habe, daß der Kläger intime Beziehungen zu Frau B^B aufgenommen habe» Er habe zunächst sie, die Beklagte, bewegen wollen, sich damit einverstanden zu erklären, daß beide Parteien und Frau B(B ein gemeinsames Leben miteinander führten; sie, die Beklagte, habe sich aber darauf nicht eingelassen» Gegenüber dem Widerspruch der Beklagten hat der Kläge geltend gemacht, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf sein Schuld, sondern auf schicksalhafte Vorgänge zurückzuführen seio Die Beklagte sei in der Zeit des ehelichen Zusammen- . lebens der Parteien eifersüchtig, argwöhnisch und herrsch-s&chtig gewesen und habe ein hysterisches Verhalten gezeigt Mit Frau BBB sei er erst fast ein halbes Jahr, nachdem er sich von der Beklagten getrennt habe, eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Erst von der Zeit ab habe er mit ihr geschlechtlich verkehrt» Seinem außerehelichen Verkehr mit Frau BBB habe die Beklagte zugestimmto Auch seien-seine Verfehlungen verjährt» Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 4c Juli 4 1952 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat dem Scheidungsbegehren zu entsprechen, hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 13® November 1952 die landgerichtliche Entscheidung geändert und wie folgt erkannt; "Die Ehe der Parteien wird geschieden» Den Kläger trifft ein Verschulden» Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger drei Viertel * die Beklagte ein Viertel, Gegen dieses Urteil wird die Revision zug u 0 . Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zuriickzuweisen, hilfsweise, die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^) zu scheiden, äußerstenfalls, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Kläger hat sich der Revision der Beklagten angeschlossen und den Antrag gestellt, 3* die Revision der Beklagten zurückzuweisen, 2c das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als ein Verschulden des Klägers festgestellt wurde« Die Beklagte verlangt die Zurückweisung der Anschlußrevision« Ents cheidungsgründe: Die Revision und die Anschlußrevision sind zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. * ii. 1« Wie aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hervorgeht, ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als .drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet •(§ 48 Abs 1 EheG)« Das wird von keiner Partei in Abrede gestellt« 2c Das Berufungsgericht hält den Widerspruch, den die Beklagte gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage gemäß Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift erhoben hat, für zulässig» In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, der Kläger habe im Januar 1926 Frau BflP in das Haus der Parteien gebracht und allmählich seine Zunei-gung zu ihr so klar gezeigt, daß die Beklagte ihn vor die Wahl habe stellen müssen, entweder zu ihr oder zu Frau B^P zu halten* Er habe das Letztere gewählt und daher den Text des Abkommens vom 12» August 1926 entworfen» Dadurch, daß er im August desselben Jahres seine Frau und seine Kinder verlassen und das Zusammenleben mit Frau Bfl^ auf genommen habe, habe er allein schuldhaft die Ehezerrüttung herbeigeführt» Er habe gegen seine Frau nur in allgemein gehaltenen Behauptungen den Vorwurf der Herrschsucht und der Hysterie erhoben» Bei dem Bestreiten der Gegenseite sei daraus kein Material für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu entnehmen» Die Anschlußrevision will mit ihrem Vorbringen, das Verhalten des Klägers bis zu dem Abschluß der Vereinbarung von 1926 stelle keine schwere Eheverfehlung dar, zwar in erster Linie erreichen, daß der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Schuldspruch wegfalle; es ist aber auch bei der Prüfung der Frage» ob das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Recht für zulässig erklärt hat, zu berücksichtigen» Die Anschlußrevision macht'in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht lasse Feststellungen darüber vermissen, aus welchen Umständen es die Hinneigung des Klägers zu Frau Bfl^ und die Rück-setzung der Beklagten folgere» Das Berufungsgericht habe die von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen gegebene Darlegung der ehelichen Verhältnisse, wie sie vor dem Abkommen vom Jahre 1926 bestanden hätten, nicht gewürdigt und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß bei der Prüfung von Eheverfehlungen die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen seien«, Der Kläger habe Beweis dafür angeboten, daß er noch fast ein halbes Jahr, nachdem ö er sich von der Beklagten getrennt habe, keinen Geschlechtsverkehr mit Frau gehabt habe» Wenn das Berufungsge- richt in der Hinneigung des Klägers zu Frau B^P eine - schwere - Eheverfehlung gesehen habe, so habe das näherer Begründung bedurft«, Das Berufungsgericht habe, indem es diese nicht gegeben habe, gegen die Bestimmung des § 286 ZPO und gegen das materielle Recht verstoßene Das Berufungsgericht hat jedoch seine Auffassung, daß die Zerrüttung der Ehe auf da3 alleinige schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgehe, 'in rechtlich einwandfreier Weise begründete Es hält, wie in der angefochtenen Entscheidung an anderer Stelle ausgeführt wird, die Behauptung des Klägers für unwiderlegt, daß er erst nach dem 12«, August 1926 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau getreten sei. Der Kläger ist demnach nicht dadurch beschwert, daß der von ihm für diese Behauptung angebotene Beweis nicht erhoben worden ist» Die Angaben der Beklagten darüber, wie sich die Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau B^B entwickelt hatten und wie es zu der Trennung der Parteien gekommen war,'konnte das Gericht frei würdigen und für glaubhaft halten. Es konnte daraufhin zu der Überzeugung kommen, daß das Verhalten, das der Kläger dabei zeigte, die alleinige Ursache für die eingetretene Ehezerrüttung bilde. Da- ■ bei brauchte es sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers, mit dem dieser dartun wollte, daß die innere Gemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten bereits vor der Trennung zerbrochen gewesen und die Zerrüttung der Ehe:nicht auf sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden zurückzuführen sei, ausdrücklich auseinanderzusetzen« Dafür, daß d ieses Vorbringen unbeachtet gebljLeben sei, und daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, unter Berücksichtigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu prüfen, auf welche Ursachen die Ehezerrüttung maßgeblich zurückgehe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von der Anschlußrevision bei der Bekämpfung des Schuldspruches erhöbe- ne Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ist mithin unbegründet- Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht es dem Kläger als Verschulden zugerechnet, daß er sich im August 1926 von seiner Familie trennte und später eine Lebensgemeinschaft mit Frau BflB einging«> Mag es keine Schuld im Rechtssinne gewes.en sein, daß in dem Kläger eine Neigung zu Frau BflP aufkam, so hatte er doch die Verpflichtung, eine solche Neigmg nicht sc- weit Eerr über sich werden zu lassen, daß er sich innerlich völlig von seiner Familie-abwandte, und er durfte dieser Neigung nicht in einer Weise Ausdruck geben, daß er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seine Frau in eine für sie unerträgliche Lage brachte und die Beklagte ihn vor die Wahl stellen mußte- entweder zu ihr oder zu Frau B^^ zu halten.. Wenn er alsdann die Trennung von seiner Familie wählte und sich auch äußerlich ganz der Frau zuwat.dte, die ihn seiner Ehefrau entfremdet hätte, so lud er damit schwere Schuld auf such. Biese wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte'sich aus ihrer schwierigen, von ihm herbeigeführten Lage heraus bereit erklärte, das Abkommen vom 12«, August 1926 zu unterschreiben,, Im übrigen hätte es dem Kläger, der sich durch die Trennung- von seiner Familie äußerlich ins Unrecht gesetzt hatte, obgelegen, zu beweisen, daß nicht dieses sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldete«, Da sich das Berufungsgericht hier sogar von dem Gegenteil überzeugt hat, kann die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden« A 3c Das Berufungsgericht versagt dem Widerspruch die Beachtung (§ 48 Abs 2 Satz 2 EheG)« Dazu wird in dem Urteil nachdem diejenigen Umstände dargelegt sind, die nach der Auffassung, des Berufungsgerichts für die Berechtigung des a Widerspruchs sprechen könnten, gesagt, die Beklagte habe nach ihrer eigenen gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung die Vereinbarung von 1926 freudig unterschrieben, weil sie sie für die beste Lösung gehalten habe. Aus dieser Erklärung und der Fassung des Abkommens, insbesondere daraus, daß die Beklagte sich in ihm bereit gefunden habe, in die Ehelichkeitserklärung später geborener Abkömmlinge des Ehemanns aus dessen außerehelichem Verkehr zu willigen, gehe hervor, daß die Beklagte mit einer Dauerlösung gerechnet habe und einverstanden gewesen sei und die Rückkehr des Klägers zu ihr weder erwartet noch gewünscht habe«, Sie selbst habe damit dem Kläger die Tür zu dem Leben mit Frau B^^ und zu dem dauernden Getrenntleben von ihr geöffnet«, Durch ihr Verhalten habe sie der Ehe jeden Inhalt genommen, so daß nur noch die leere Form übrig geblieben sei. Unter diesen besonderen Umständen könne es nicht als sittlich gerechtfertigt angesehen werden, daß die Beklagte nach der langjährigen Trennung nun an der Ehe festhalte, von der sie sich selbst im Jahre 1926 gelöst habe. Demgegenüber wendet dife Revision ein, daß die Beklagte unter keinen Umständen die vom Kläger vorgesehlagene "Ehe zu Dritt" habe führen wollen und deshalb angesichts der verwirrten Lage keinen anderen Ausweg gewußt habe, als die vom Kläger entworfene Vereinbarung zu unterzeichnen. Die darin liegende Lösung sei unter den gegebenen Umständen die ♦ annehmbarste gewesen. Nur in diesem Sinne sei es zu verstehen, wenn sie gesagt habe, sie habe das Abkommen "freudig" unterzeichnet. Sie habe dem Kläger nicht die Tür zu dem Leben mit Frau Bfl^ öffnen wollen; vielmehr habe sie sich mit einer bestehenden Tatsache abfinden müssen, an der sie nichts habe ändern können. Doch habe sie immer noch an die Rückkehr des Klägers zu ihr geglaubt und auf sie gehofft« Dementsprechend würde sie auf eine Frage des Berufungsgerichts ihre Äußerung erläutert haben. Das Berufungsgericht hätte, bevor es zu einer der Beklagten nachteiligen Entscheidung gekommen sei, gemäß § 139 ZPO das Fragerecht in dieser - 9 « ) I i • ; p •» i ? 4 9 t a i» ! \ i I I i- i f t * i* ► ii; Richtung ausüben müssen. In der Tat hält die Entscheidung über die Beachtlich-keit des Widerspruchs, die auf Grund einer umfassenderen Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse hätte erfolgen müssen, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob es der sittlichen Ordnung entspreche, wenn der die Scheidung begehrende, an der Ehezerrüttung schuldige Ehegatte trotz dreijähriger Heimtrennung an der Ehe festgehalten werde, dem Umstande besondere Bedeutung beigemessen, in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensund Familiengemeinschaft ausgereift war und das Leben der Ehegatten in ihr seine bestimmende Mitte gefunden hatte (BGHZ 1, 356 /3587; 8, 118 ^122/)o Das Berufungsgericht hat die Tatsache, daß die Parteien von dem Zeitpunkt ihrer Heirat an weit über ein Jahrzehnt ein gemeinsames Leben miteinander geführt haben, nur mit der Bemerkung erwähnt, die Beklagte habe dem Kläger in dreizehnjährigem Zusammenleben drei Kinder geboren. Diese Bemerkung läßt nicht ersehen, daß das Berufungsgericht dem bezeichneten, für die Beachtlichkeit des Widerspruchs bedeutsamen Gesichtspunkt das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Die Frage, wieweit es vor der Zerrüttung der Ehe zu der Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft gekommen war, ist auch nicht dadurch bedeutungslos geworden, daß der Zeitpunkt, in dem der Kläger sich schuldhaft von seiner Familie abwendete, lange Jahre zurückliegt, und daß der Kläger seitdem in einer außerehelichen Verbindung mit einer anderen Frau steht, aus der vier Kinder hervorgegangen sind. Dem Umstand, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem Eintritt der Zerrüttung schuldlos ist, kommt bei der Prüfung der Beachtlich keit des Widerspruchs gleichfalls Bedeutung zu, wie auch die Opfer? die die Beklagte vor und nach der Trennung für die -^he gebracht hat, sowie ihre Versorgungs- und Erwerbs-aussichten in Rechnung zu stellen sind« Besonders wichtig ist es, welches Verhalten beide Parteien im Zusammenhang mit den Begebenheiten zeigten, die zu ihrer Trennung führten, aus welchen Gründen die Beklagte an der zerstörten Ehe festhält und wie diese Ehe in dem sittlichen Bewußtsein der Ehegatten fortwirkt. Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, Frau B^p im Januar 1926 in die eheliche Wohnung gebracht und allmählich seine Zuneigung zu ihr so klar gezeigt, daß die Beklagte ihn vor die Wahl stellte, sich für sie oder für Frau Bfl|) zu entscheiden« Mögen auch Einzelheiten über die Art des Verhältnisses, wie es zwischen dem Kläger und Frau Bfl) in der Zeit vom Januar bis zu dem August 1926 bestand, nicht festgestellt sein, so ist doch soviel deutlich, daß die Beziehungen grob 0 ehewidrig waren und die Eeklagte schwer kränken und demütigen mußten, da andernfalls für diese keine Notwendigkeit bestanden hätte, den Kläger vor die von ihr verlangte Entscheidung zu stellen. Wenn die Beklagte unter derartigen Umständen das Abkommen vom 12. August 1926 “freudig”, wie sie sich - ersichtlich schief - ausgedrückt hat, unterschrieb, so liegt die Annahme nahe, daß sie es deshalb tat, weil es sie von einer für sie unerträglich gewordenen Spannung und aus einer unhaltbaren Lage befreite. Selbst wenn sie damit rechnete, daß ihr Mann nicht wieder zu ihr zurückfinden würde, ja wenn sie das unter dem Eindruck seines damaligen Verhaltens auch nicht mehr^wünschte und die Treulosigkeit des Klägers enttäuscht und resignierend hinnahm, brauchte das nicht zu bedeuten, daß sie sich in einer Weise von ihrer Ehe gelöst hatte, die ihren Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtlich machen muß. Auch dann konnte sie an der durch das Ehegelöbnis geschaffenen Bindung an ihren ' Mann und an der Ehe als einer überpersönlichen LebensOrdnung festhalten, die beiden Ehegatten eine sittliche, von ihren äußeren Lebensschicksalen unabhängige, unaufgebbare und unverzichtbare Verantwortung füreinander auf erlegte Einer' derartigen Einstellung braucht es nicht zu widersprechen; daß die Beklagte dem Kläger durch das Abkommen von 1926 den Weg zu der Eingehung eines langdauernden ehebrecherischen Verhältnisses, zu dem er ohnehin fest entschlossen war« fre gab., Wenn sie später wiederholt ihre Zustimmung dazu erteilte, daß die aus dem Verhältnis des Klägers hervorgegangenen Kinder für ehelich erklärt wurden, so war auch das nicht notwendig ein Zeichen dafür, daß sie mit der Verbindung, di der Kläger mit Frau B#^ eingegangen war, innerlich einverstanden war oder ihr gleichgültig gegenüberstand. Es konnte aus einem Gefühl der Verpflichtung auf Grund des Abkommens vom 12o August 1926 geschehen und möglicherweise dadurch veranlaßt worden sein, daß die Beklagte sich dem Kläger wei terhin verantwortlich wußte und es ihm ermöglichen wollte, seine sittlichen Pflichten gegenüber den von ihm erzeugten Kindern recht zu erfüllen. Sollte die Beklagte aus einer derartigen inneren Haltung heraus, wobei auch das Motiv der Sicherung ihrer Versorgung seine Berechtigung hätte, an ihrer Ehe festgehalten haben und weiter festhalten und nicht etwa aus Haß, reiner Rechthaberei oder anderen unlauteren Beweggründen lediglich die äußere Form der Ehe aufrechterhalten wollen, so würde das in hohem Maße dafür sprechen, d auch der Kläger, der diese Lebensordnung verletzt hat, nach dem Sittengesetz weiterhin an die Ehe zu binden ist. In all diesen Richtungen ist der Sachverhalt vom Tatrichter noch zu klären, da das angefochtene Urteil insoweit keine genügenden Feststellungen enthält. Laß der Kläger seither in einer langjährigen Gemeinschaft mit einer anderen Frau steht und der Vater mehrerer von dieser geborener Kinder ist, würde gegenüber den vorstehend erörterten Gesichtspunkten nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung oder der Verjährung durch Zeitablauf, auf den sich die Anschlußrevision beruft, ist hier nur in sehr beschränkten Grenzen heranzuziehen. Auch der Kläger kann angesichts der langen Dauer seines gemeinsamen ehelichen Lebens mit seiner Frau schwer* lieh das Gefühl f'.ir die ihm ihr gegenüber1 obliegende Verantwortung völlig verloren haben» Die ^he, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von denen eines nicht gesund ist und besonderer Fürsorge bedarf, wird auch in seinem sittlichen Bewußtsein fortwirken, und es kann deshalb auch im Hinblick auf ihn berechtigt sein, ihm diese durch nichts zu beseitigende Verantwortung durch die Abweisung seines Scheidungsbegehrens vor Augen zu führen (vgl BGHZ 8, 118 ZI267). Da die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals geprüft werden muß, war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen» Um eine erschöpfende Aufklärung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände zu gewährleisten, wird das Berufungsgericht, worauf die Revision hinweist, die Akten des Untcrha'ltsprozesses, der zwischen den Parteien geschwebt hat, heranziehen und zu dem Gegenstand der Verhandlung machen müssen, wie das im ersten Rechtszug geschehen ist» Gerade die"Unterhaltsfrage spielt, bei dem Alter der im Jahre 1892 geborenen Beklagten eine wesentliche Rolle» Ferner wird das Berufungsgericht vor allem nochmals eingehend untersuchen müssen, aus welcher inneren Einstellung heraus die Beklagte die Vereinbarung vom 12» August 1926 Unterzeichnete, und welches die Gründe waren, die sie dazu bewogen, innerhalb eines Z|itraums von etwa 12 Jahren immer wieder ihr Einverständnis/^! erklären, daß die aus der ehebrecherischen Verbindung ihres Mannes hervorgegangenen Kinder für ehelich erklärt wurden» Gegebenenfalls werden die seinerzeit über die Legitimationen der Kinder angelegten Akten beizuziehen sein» Da es für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von maßgeblicher Bedeutung ist, wie es um ihre eigene eheliche Gesinnung steht, kann auch ihr sonstiges Verhalten, das geeignet ist, darüber Aufschluß zu f . >i ->i geben- erheblich sein» Deshalb wird das Berufungsgericht den Behauptungen des Klägers nachzugehen haben, die Beklag-1 te habe ihm freigestellt, ein Bordell aufzusuchen, sie habe die Kinder der Parteien gegen ihren Vater aufgehetzt und die Mutter des Klägers veranlaßt, ihn zu enterben. Dabei wird eine gerechte Beurteilung der Handlungsweise der Beklagten jedoch nur möglich sein, wenn beachtet wiri daß der Kläger, der sie und ihre Kinder im Stich ließ und il re Lebensgrundlage zerstörte, sie auf das Schwerste enttäus< te und verletzte, und daß sie auch darauf bedacht sein mußte] sich und ihre Kinder wirtschaftlich zu sichern, so daß vieles von dem, was sie tat, die verständliche, die Orundein-stellung zu ihrer Ehe nicht berührende Reaktion auf das Verhalten ihres Mannes gewesen sein kann. III 1. Der Hilfsantrag der Revision, die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^p zu scheiden, ist im Revisionsrechtszug, selbst wenn man ihn als eventuell er-! hobene Widerklage auffassen wollte, unzulässig. Da das Urteil des Berufungsgerichts auf den Hauptantrag der Revision aufgehoben wird, bedarf er keiner näheren Erörterung« 2o Mit der Aufhebung des Berufungsurteils wird auch die Anschlußrevision, die den gegen den Kläger gerichteten Schuldspruch beseitigt wissen will, gegenstandslos« In der Berufungsinstanz wird gegebenenfalls auch über den Schuldantrag der Beklagten wiederum zu entscheiden sein» Da der Sachverhalt im ganzen neu festgestellt werden muß, kommt insoweit eine Bindung an den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht in Betracht» Ohne sachliche Nachprüfung mußte deshalb auch auf die Anschlußrevision hin die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts erfolgen» Im übrigen würden die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unbedenklich den Ausspruch rechtfer- tigen, daß den Kläger ein Verschulden treffe» IV o In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben Für die Kosten der Anschlußrevision werden dabei die folgenden Grundsätze anzuwenden seins Wenn die Klage abgewiesen wird, so muß der Kläger die Kosten seiner Anschlußrevision als Teil der gesamten Verfahrenskosten nach § 91 ZPO tragen. Sollte die Ehe der Parteien wiederum unter Schuldigsprechung des Klägers geschieden werden, so würde die Anschlußrevision im Ergebnis erfolglos geblieben sein, so daß der Kläger die auf sie treffenden Kosten nach § 97 Abs 1 ZPO zu tragen hätte. Sollte es zur Scheidung ohne einen Schuldspruch gegen den Kläger kommen, so wären auch die Kosten der Anschlußrevision als Teil der gesamten Verfahrenskosten nach § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben«, Schmidt Raske v.Werner Scheffler Wüstenberg