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BGH · IV ZR 245/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/96

Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut-oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Klägerin behauptet, daß er von dort gestohlen und offenbar als Rache-akt gegen den Inhaber der Verkäuferfirma mutwillig zerstört worden sei. 1. Dieses meint, die Klägerin habe für beide möglichen Versicherungsfälle - Entwendung und mutwillige Zerstörung -den erforderlichen Beweis nicht geführt. 2. Das Berufungsgericht bejaht zu Unrecht die Frage, ob eine BeweismaßabSenkung wie bei den Entwendungsfällen auch für den Versicherungsfall "Beschädigung bzw. Zerstörung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" in der Vollversicherung gemäß § 12 Abs. 1 II f AKB gilt (so schon früher VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996, Ist der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muß auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (Senatsurteil vom 17. Im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht. November 1995 - IV ZR 221/94 - VersR 1996, 186) und speziell gemäß § 12 Abs. 1 I a AKB in der Teilversicherung kann das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden. b) Das Berufungsgericht will Min Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Entwendungsfällen" Beweiserleichterungen insbesondere für die Frage heranziehen, ob die Schäden auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen sind und ob die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus durch betriebsfremde Personen gegeben ist. Dieser Ansatzpunkt wäre nur richtig, wenn zunächst einmal den Versicherungsnehmer im Rahmen des § 12 Abs. 1 II f AKB die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal "betriebsfremde Personen" treffen würde. Er muß ebenso wie bei § 12 Abs. 1 I b AKB die Einschränkung beweisen, daß der Täter nicht betriebsfremd war (BGHZ 79, 54, 61; OLG Köln r+s 1996, 93, 94; Stie-fel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. 3. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen auch deshalb nicht stand, weil es sich nicht mit dem in § 12 Abs. 1 II e AKB behandelten Versicherungsfall des Unfalls beschäftigt. Demgemäß ist die Zerstörung des Wagens die Folge von außen her auf das Fahrzeug plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkender Ereignisse. Den Versicherer trifft die Beweislast, daß der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 61 WG) in vollem Umfang (Urteil vom 5. Das Berufungsgericht bejaht aber bislang aus den vorliegenden Indizien lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Käufer als Repräsentanten der Klägerin die Schäden selbst verursacht haben. 4. Gleichwohl ist der Versicherer auch für die Versicherungsfälle "mutwillige Zerstörung" oder "Unfall" deren etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Hinzu kommt, daß dann, wenn wie hier der Versicherungsnehmer eine diesen Versicherungsfällen vorausgegangene Entwendung behauptet, im Rahmen der Beweisführung zu § 61 WG die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung dieser Entwendung nicht unerhebliche indiziel-le Bedeutung haben kann (Senatsurteil vom 31.

Zitierte Normen: § 61 WG
ZerstörungVersichererVersicherungsnehmerBerufungsgerichtVersicherungsfallAKBKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk.: ja
BGHZ:_____________nein
AKB § 12 Abs. 1 II f
Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut-oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.
BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 245/96
URTEIL
Verkündet am:
25. Juni 1997 Luttkus
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beatrix van L
Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
AG, vertreten durch den
 Vorstand, Hj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1997
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Kaskoentschädigung für einen Pkw Rover 827 SI Zahlung von 62.750 DM an die Finanzierungsbank. Für dieses Fahrzeug wurde in ihrem Namen bei der Beklagten ab 19. Mai 1993 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Die Klägerin hatte den Wagen als Ersterwerberin zwar schon mit Erstzulassung zu dem 13. August 1992 erworben. Sie hat ihn aber nicht benutzt und die Verkäuferfirma
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mit dem Weiterverkauf bei einer Laufleistung von nur 8 km beauftragt. Am 18. Mai 1993 kauften ihn Frau	und
 Herr van gemeinsam, jedoch wurde der Kraftfahrzeugbrief nicht umgeschrieben. Die Käufer bezahlten die vereinbarten Raten.
Am Samstagmorgen, dem 17. Juli 1993, wurde der Wagen in der Nähe eines Baggerlochs völlig zerstört aufgrund mutwilliger Beschädigungen gefunden; auf das Dach war mit einer Spraydose geschrieben "FHHHPdu Arsch". Den Kraftfahrzeugschein und die beiden Schlüssel hatte die Käuferin in den Außenbriefkasten der Verkäuferfirma FjHHBeinge-worfen, als sie am Abend vorher den Wagen zur Inspektion auf das Betriebsgelände gestellt hatte. Die Klägerin behauptet, daß er von dort gestohlen und offenbar als Rache-akt gegen den Inhaber der Verkäuferfirma mutwillig zerstört worden sei. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht der Klage nicht stattgegeben haben, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch mit der Revision weiter.
Entscheidungsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Dieses meint, die Klägerin habe für beide möglichen Versicherungsfälle - Entwendung und mutwillige Zerstörung -den erforderlichen Beweis nicht geführt. Zwar liege das äußere Bild mutwilliger Zerstörung vor. Es stehe aber nicht fest, daß dieses äußere Bild von betriebsfremden Personen
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verursacht worden sei, wie es § 12 Abs. 1 II f der für die Parteien geltenden Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erfordert. Die Beklagte habe Umstände dargetan, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus betriebsfremder Personen bzw. der Vortäuschung einer Entwendung herleiten lasse. Bedeutsame Umstände sprächen dafür, daß die Käufer und/oder der Inhaber der Verkäuferfirma die möglichen Versicherungsfälle vorgetäuscht hätten. Beide seien nicht betriebsfremd.
2.	Das Berufungsgericht bejaht zu Unrecht die Frage, ob eine BeweismaßabSenkung wie bei den Entwendungsfällen auch für den Versicherungsfall "Beschädigung bzw. Zerstörung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" in der Vollversicherung gemäß § 12 Abs. 1 II f AKB gilt (so schon früher VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996,
408 = r+s 1995, 404).
a) Grundsätzlich entspricht die Beweismaßabsenkung zugunsten einer Partei des Versicherungsvertrages einer ähnlichen für die andere Partei. Dem Versicherer kommen Be-weisserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zugute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muß auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841 unter 1). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Daß der Versicherungsneh-
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mer im Fall des § 12 Abs. 1 II e und f AKB eine Beweismaßabsenkung benötigt, setzt es ohne Begründung voraus. Es gewährt Beweiserleichterungen, obwohl der Versicherungsfall der mutwilligen Zerstörung nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht. Im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht. Wie bei dem Versicherungsfall Brand allgemein in der Sachversicherung (zu dem Zusammentreffen von Brand und Einbruch zuletzt Senatsurteil vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - VersR 1996, 186) und speziell gemäß § 12 Abs. 1 I a AKB in der Teilversicherung kann das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden.
b) Das Berufungsgericht will Min Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Entwendungsfällen" Beweiserleichterungen insbesondere für die Frage heranziehen, ob die Schäden auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen sind und ob die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus durch betriebsfremde Personen gegeben ist. Dieser Ansatzpunkt wäre nur richtig, wenn zunächst einmal den Versicherungsnehmer im Rahmen des § 12 Abs. 1 II f AKB die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal "betriebsfremde Personen" treffen würde. Jedoch hat insoweit der Versicherer die Beweislast. Er muß ebenso wie bei § 12 Abs. 1 I b AKB die Einschränkung beweisen, daß der Täter nicht betriebsfremd war (BGHZ 79, 54, 61; OLG Köln r+s 1996, 93, 94; Stie-fel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. § 12 Rdn. 82 und 38).
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3.	Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen auch deshalb nicht stand, weil es sich nicht mit dem in § 12 Abs. 1 II e AKB behandelten Versicherungsfall des Unfalls beschäftigt.
Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhandenen massiven Beulen und Schlagspuren beruhen offensichtlich auf HammerSchlägen. Sitze und Kopfstützen waren zerschnitten. Der Innenraum des Fahrzeugs war mit dem gleichen Sprühlack verschmiert, mit dem der Schriftzug aufgebracht war. Demgemäß ist die Zerstörung des Wagens die Folge von außen her auf das Fahrzeug plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkender Ereignisse. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450) schließt willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls in diesem Sinne nicht aus. Damit ist der Versicherungsfall "Unfall" unstreitig, jedenfalls erwiesen. Den Versicherer trifft die Beweislast, daß der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 61 WG) in vollem Umfang (Urteil vom 5. Februar 1981 aaO unter II 3 c; BGHZ 65, 118, 121 f.). Das Berufungsgericht bejaht aber bislang aus den vorliegenden Indizien lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Käufer als Repräsentanten der Klägerin die Schäden selbst verursacht haben.
4.	Gleichwohl ist der Versicherer auch für die Versicherungsfälle "mutwillige Zerstörung" oder "Unfall" deren etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Auf die Möglichkeiten des Tatrichters, die jeweiligen Fallbeson-
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derheiten bei seiner Beweiswürdigung ausschlaggebend zu beachten, hat der Senat schon früher hingewiesen (BGHZ 123, 217, 222/223 m.w.N.). Hinzu kommt, daß dann, wenn wie hier der Versicherungsnehmer eine diesen Versicherungsfällen vorausgegangene Entwendung behauptet, im Rahmen der Beweisführung zu § 61 WG die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung dieser Entwendung nicht unerhebliche indiziel-le Bedeutung haben kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 = NJW 1985, 917 unter I 2 Abs. 1 a.E.).
Demgemäß wird das Berufungsgericht weiter Beweis erheben und die erhobenen Beweise neu würdigen müssen. Weiter wird es gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit gemäß § 38 WG zu prüfen haben, auf die in der Re-visionserwiderung Bezug genommen wird.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Ter no
 Seiffert