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BGH · IV ZR 245/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/65

a) Zum Verhältnis der Zerrüttungsursachen, wenn die Erhaltung der Ehe davon abhing, daß die Beklagte dem durch eigene Schuld (Alkoholismus) hilfsbedürftig gewordenen Kläger das Zurückfinden in die eheliche Lebensgemeinschaft ermöglichte, daran aber durch einen Mangel an Einsicht oder an seelischen Kräften gehindert war. Vor seiner Entlassung habe die Beklagte seine Schwester aufgesucht, um ihr zu erklären, daß es ein Eheleben mit ihm nicht mehr geben könne. Nunmehr habe die Beklagte auch seinem Pfleger erklärt, an eine Wiederaufnähme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu denken. Während des einjährigen Krankenhausaufenthalts habe sie den Kläger anhand der mitgebrachten Unterlagen über sein Geschäft auf dem Laufenden zu halten versucht; der Kläger habe jedoch nicht folgen können und ihr lediglich Vorwürfe gemacht. Ihrer Schwägerin habe sie vor der Rückkehr des Klägers im Juni 1958 nur erklärt, an einen ehelichen Verkehr mit dem lungenkranken Kläger könne sie nicht denken, nicht aber, ein Eheleben mit ihm komme nicht mehr in Präge, Gegen die Auflage des Gesundheitsamtes habe sie den Kläger an den Mahlzeiten der Familie in ^ Der Kläger habe in der Besprechung beim Vormundschaftsrichter im Sommer 1962 erklärt, er wolle in seinem Zimmer allein leben und sich bei Verwandten beköstigen; mit seiner Frau wolle er nichts mehr zu tun haben. Mit der Berufung hat der Kläger insbesondere noch vorgebracht, das Gesundheitsamt habe im Sommer 1958 nur deswegen verlangt, daß er in einem Zimmer mit eigenem Außenzugang lebe, weil die Beklagte, um ihn von sich fernzuhalten und vom Familienleben auszuschließen, kurz vor seiner Rückkehr ihre Schwiegertochter mit einem Säugling in die aus drei Räumen bestehende Ehewohnung auf- Das angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe aus § 48 EheG zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Widerspruch die Scheidung hindert (BGHZ 58, 116). Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die eheliche Gesinnung der Beklagten erhalten und daß die Beklagte bereit sei, mit dem Kläger wieder zusammenzule,ben, wenn er dem Alkohol entsage. 2 EheG für die Präge, ob die Beklagte der Scheidung widersprechen kann, nur darauf an, wo die Ursachen für die Abwendung des Klägers von der Beklagten liegen und ob er diese Gründe für den Zerfall seiner eigenen Bindung an die She überwiegend selbst verschuldet hat. Vielmehrverweist der Berufungsriehter bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 48 EheG darauf, daß nach seinen Darlegungen zur Klage aus § 43 EheG und zu dem Herstellungsverlangen des Klägers dieser selbst die Zerrüttung der Ehe (mindestens) überwiegend verschuldet habe. Wenn auch die Rückfälle nicht so häufig gewesen seien, daß weite2’hin von einer Trunksucht gesprochen werden könne, so zeigten sie doch, daß der Kläger die Neigung zu dem Alkoholmißbrauch noch nicht überwunden habe und noch gefährdet sei. Hingegen sei nicht festzustellen, daß die Beklagte nach seiner Rückkehr im Juni 1958 und im Oktober 1962 sich über die berechtigte Verweigerung der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus in grob ehewidriger Weise lieblos zu dem Kläger verhalten habe. Im Jahre 1958 habe das Gesundheitsamt verlangt, daß der Kläger ein Zimmer mit besonderem Eingang beziehe; die Beklagte habe alles für seinen Empfang vorbereitet und ihn nicht aus der Familiengemeinschaft ausgeschlossen. Biese Feststellungen ergeben zwar, wodurch der Kläger die eheliche Einstellung der Beklagten wenn auch nicht zerstört, so jedenfalls in dem Grade belastet hat, daß sie gegenwärtig nicht bereit ist, die eheliche Gemeinschaft herzustellen, ehe der Kläger vom Alkohol abläßt. ihr gegenseitiges Verhalten und dessen Einfluß auf die Entwicklung der gegenseitigen Einstellung deswegen keine Beachtung mehr schenkt, weil er davon ausgeht, daß der Kläger sich bereits bis zu seinem Zusammenbruch im Januar 1956 in seiner Persönlichkeit so tiefgreifend verändert und der Beklagten innerlich bereits so weit entfremdet hatte, daß er nicht mehr imstande war, eine andere Einstellung zu ihr und zu seiner Ehe zu finden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte nach den schweren Belastungen, die ihr der Alkoholismus des Klägers in früheren Jahren auferlegt hatte, vor der Aufgabe versagt hat, den Kläger während seines einjährigen Krankenhausaufenthalts an allen wichtigen Überlegungen und Entscheidungen in Fragen seines Betriebes zu beteiligen und nach seiner Rückkehr so eng wie möglich mit dem Betriebe und der Familie zu verbinden. Das Berufungsurteil sagt auch nichts über die Streitigkeiten, die sich in der Frage der Geschäftsführung ergeben haben, obwohl möglicherweise die sofortige gütliche undj.entgegenkominendie'iRege-lung dieser Angelegenheit für die Haltung des körperlich und seelisch schwer geschädigten Klägers und seine Einstellung zur Beklagten und zur Ehe von entscheidender Bedeutung war. Sollte die eheliche Geschlechtsgemeinschaft gemeint sein und die Revision dasselbe im Auge haben, wenn sie die Auseinandersetzungen des Sommers 1958 auf das kalte, abweisende, "jedwedes eheliche Verhältnis ablehnende" Verhalten der Beklagten zurückführt, so gibt die Aufhebung des Berufungsurteils Gelegenheit zu erörtern, ob die Beklagte diesem Wunsch des Klägers beziehungsweise dieser naheliegenden Gelegenheit, das eheliche Einverständnis wiederherzustellen und zu festigen, aus dem Wege gehen durfte. Selbst wenn diese Prüfung der Entwicklung, die das eheliche Verhältnis und die innere Einstellung des Klägers zur Beklagten bis zur Klageerhebung genommen hat, ergeben würde, daß 3ein Entschluß zur Scheidung mindestens überwiegend auf dem selbstverschuldeten Abgleiten in den Alkoholismus zu Beginn der fünfziger Jahre und dem Verfall seiner sittlichen Persönlichkeit als Folge seiner damaligen Schwäche beruhte, so gäbe die weitere Entwicklung Anlaß, nach mitwirkenden Ursachen für das endgültige Scheitern der Ehe zu forschen. Auch hat da3 Landgericht im Scheidungsverfahren nach der Erörterung mit den Parteien die Überzeugung gewonnen, es sei nicht ausgeschlossen, daß sie die Krise ihres ehelichen Verhältnisses überwänden; der Kläger hat der Aussetzung des Scheidungsstreits nicht widersprochen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er nach vorausgegangener einjähriger Entwöhnung vom Alkohol und längerer vernünftiger Lebensweise einem Versuch zugänglich gewesen wäre, ihn wieder zur Teilnahme am Leben der Familie und an seinem Betriebe heranzuziehen. Die Beklagte hat sich nach ihrer Darstellung in diesen Jahren nicht um den Kläger gekümmert; sie trägt vor, sie wisse nicht, wie er sein Leben gestaltet habe, und beruft sich lediglich darauf, daß er einige Male beim Besuch von Kieler Gaststätten anscheinand oder feststellbar wieder betrunken gewesen sei. Von großer Bedeutung für die endgültige innere Abwendung des Klägers könnte weiter die Einstellung sein, die die Beklagte gezeigt hat, als der Kläger im Sommer 1962 von sich aus auf eine Rückkehr nach KHVdrängte. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß es dem ursprünglichen Willen des Klägers entsprochen habe, in seinem Hause ohne Verbindung mit der Beklagten zu leben, während der Kläger vorgetragen hat, hierzu habe er sich bereit früheren Jahre und angesichts der durch Alkoholismus und Lungenleiden geschwächten Y/illens- und Widerstandskraft des Klägers könnte schließlich für Erhaltung oder Scheitern der Ehe den Ausschlag gegeben haben, wie sich die Beklagte in den ersten Tagen nach seiner Rückkehr im Oktober 1962 zu dem Kläger einstellte und verhielt* Wenn sie ihn in einem getrennten Zimmer leben ließ, ohne daß etwa das Lungenleiden dies weiterhin notwendig machte, ihn nicht versorgte und betreute und den persönlichen Kontakt mied, wie der Kläger behauptet, dann hat dies möglicherweise dazu geführt, daß er sich erneut in eine Verbitterung wahnhaften Charakters steigerte, in alkoholischen Exzessen Luft machte und die Bindung an die Ehe nunmehr völlig verlor. Ergibt die weitere Erörterung und Aufklärung, daß die Ehe bei anderer Einstellung und Haltung der Beklagten - vor allem in dem Zeitabschnitt relativer Heilung oder Beruhigung des Klägers von der Entlassung im April I960 bis zu den Vorfällen Ende Oktober, Anfang November 1962 - Denn das Versagen des beklagten Ehegatten gegenüber der Aufgabe, dem durch eigene Schuld in eine Suchtkrankheit abgeglittenen Ehepartner ein Zurückfinden in die eheliche Gemeinschaft möglich zu machen, kann zur gleichwertigen Ursache für den endgültigen Zerfall der ehelichen Gesinnung bei diesem Partner werden. Findet der aus eigenem Verschulden hilfsbedürftige Ehegatte in seiner Ehe die Hilfe, die dem anderen Teile nach dem Wesen der Ehe zugemutet werden kann, deswegen nicht, weil diesem eine harte, eingeschränkte oder selbstbezogene Hatur verwehrt, sie zu leisten, dann scheitert die Ehe wesentlich und unter Umständen gleichwertig an der Eigenart des Partners, auf den es für ihre Erhaltung nunmehr ankäme. Die Aufhebung des Berufungsurteils ermöglicht auch eine weitere Erörterung der Bindung der Beklagten an ihre Ehe mit dem Kläger. Das Pesthalten der Beklagten an dem von ihr mitgeschaffenen Familienbetriebe, der ihre Existenzgrundlage bildet und zu ihrem natürlichen Wirkungskreis geworden ist, genügt der Forderung dea § 48 Abs. 2 EheG ebensowenig wie die Sorge um die Erhaltung dieses Betriebes für den Sohn der Parteien. Nicht bedenkenfrei ist auch die Begründung, die der Berufungsrichter für die Annahme gibt, die Beklagte sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Von diesen berechtigten Ansprüchen an die Lebensführung abgesehen, muß der widersprechende Ehegatte bereit sein, den anderen so wieder anzunehraen, wie er sich, sei es auch durch eigene Schuld, entwickelt hat. In einem solchen Palle würde ihm der andere Partner in der Regel auch bei intakter Ehe das Recht zu dem Getrenntleben zugestehen oder sich selbst in anderweitige Pflege begeben, ohne daß daraus ein Zerwürfnis entstünde. Die Beklagte hat vor dem Landgericht erklärt, sie habe wenig Hoffnung, daß der Kläger es noch einmal fertig bringen werde, vom Alkohol zu lassen. Nach Lage des Palles könnte ihr aber ein Recht, die Fortsetzung der Ehe von einem erfolgreichen Widerstand des Klägers gegen die Versuchungen des Alkohols abhängig zu machen, nicht zugestanden werden, da seine Bewahrung vor dem Rückfall in erster Linie ihre Aufgabe wäre. Daß die Beklagte noch in der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts an dieser Bedingung festgehalten hat, mag damit erklärt sein, daß der Kläger sie, wie der Berufungsrichter annimmt, in angeheitertem Zustand in den vorausgegangenen Nächten erneut durch Singen und Musizieren belästigt hatte. Nunmehr wird jedoch ernstlich zu prüfen sein, wie sie innerlich zu dem Kläger steht und wie sie sich zur Aufnahme der ehelichen Lebensge meinschaft mit ihm für den Pall stellen würde, daß der Kläger, etwa durch Krankheit und Alter dazu bestimmt, eine Rückkehr in sein Anwesen und in die ehe liehe Gemeinschaft wünschen sollte.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheGAlkoholehelichenParteiEheKlägerRückkehr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 EheG § 48 Abs. 2
a)	Zum Verhältnis der Zerrüttungsursachen, wenn die Erhaltung der Ehe davon abhing, daß die Beklagte dem durch eigene Schuld (Alkoholismus) hilfsbedürftig gewordenen Kläger das Zurückfinden in die eheliche Lebensgemeinschaft ermöglichte, daran aber durch einen Mangel an Einsicht oder an seelischen Kräften gehindert war.
b)	Zur Präge der Bindung und der Portsetzungsbereitschaft der Beklagten bei einer Persönlichkeitsänderung des Klägers.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 - IV ZR 245/65 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Dezember 1966 Ehrenberger, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
iI_ZR_245/65_	URTEIL
in dem Eherechtsstreit
 des Gastwirts Christian Heinrich
 Straße I
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Erna Karoline Agnes F
geb. S|
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1966
für Recht erkannt:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist 1904, die Beklagte 1905 geboren.
Die Parteien haben 1946 geheiratet. Beide brachten Kinder aus erster Ehe mit. 1946 wurde ihnen ein Sohn geboren.
Der Kläger betrieb eine vom Vater ererbte, von ihm um ein Kino erweiterte, 1944 kriegszerstörte Gastwirtschaft behelfsmäßig weiter. Dem Wiederaufbau stellten sich beträchtliche Schwierigkeiten entgegen. Zu Anfang der fünfziger Jahre begann der Kläger zu trinken. Seit 1953 verweigerte ihm die Beklagte den ehelichen Verkehr, seit 1954 schliefen die Parteien getrennt.
Im Januar 1956 wurde der Kläger mit Lähmungserscheinungen und anderen neurologischen wie psychiatrischen Stö-
 
rungen, die ärztlicherseits auf einen jahrelangen Alkoholismus zui'ückgeführt wurden, in eine Klinik eingeliefert. Die Entdeckung einer Lungentuberkulose führte zur Überweisung in eine Heilstätte. Im Mai 1956 wurde der Kläger zur Wiedereröffnung seines Kinos nach Hause beurlaubt. In November 1956 konnten die Eheleute aus einer . Baracke in das wiedererrichtete Gebäude umziehen.
Von Juni 1957 bis Juni 1958 befand sich der Kläger erneut wegen seines Lungenleidens in Krankenhausbehand-lung. Nach seiner Entlassung bezog er ein Zimmer der Ehewohnung mit einem eigenen Außeneingang. Zwischen den Eheleuten kam es zu Auseinandersetzungen, insbesondere über die Geschäftsführung der Beklagten. Am 19. Juli 1958 reichte der Kläger die vorliegende auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Am 23. Juli stellte die Beklagte den Antrag, ihn wegen Geistesschwäche zu entmündigen.
Am 20. August 1958 verglichen sich die Eheleute gerichtlich darüber, daß der Kläger nicht in die laufende Geschäftsführung eingreife, zu allen grundsätzlichen Besprechungen aber hinzugezogen werde, jederzeit Einsicht in die Buchführung nehmen könne und an der Verfügung über die Einnahmen beteiligt werde. Am 15. September wurde er unter vorläufige Vormundschaft gestellt, die Anfang 1959 in eine Gebre.chlichkeitspflegschaft umgewandelt wurde.
Am 28. Oktober wurde das Scheidungsverfahren auf sechs Monate ausgesetzt, da das Landgericht nach Anhörung der Parteien den Eindruck gewann, sie könnten ihre Ehekrise überwinden.
Im März 1959 wurde der Kläger von seinem Pfleger betrunken zur Untersuchung im Entmündigungsverfahren ge-
bracht. Das Gutachten der Universitätsklinik bestätigte die frühere Diagnose eines Delirium tremens, ging vom Weiterbestehen eines Beeinträchtigungs-, Vergiftungsund Eif er sucht sv/ahns aus und bejahte im Hinblick auf einen fortgeschrittenen sittlichen Verfall und den mangelnden Widerstand gegenüber dem Alkohol eine Geistesschwäche. Kurz darauf wurde der Kläger erneut eingeliefert, weil er wieder in Trunkenheit randaliert hatte.
Wegen des Lungenzustandes und zur Alkoholentwöhnung in einer geschlossenen Anstalt verblieb der Kläger vom April 1959 bis zu dem März I960 in einer Heilstätte. Nach seiner Entlassung zog er zu einer Schwester und besuchte den Wohnort der Parteien nur gelegentlich, ohne sein Anwesen zu betreten. Im April 1962 wurde der Entmündigungsantrag zurückgewiesen, da weiterer Alkoholmißbrauch ‘ nicht nachzuweisen sei und eine Geistesschwäche nicht vorliege. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß nahm die Beklagte im September 1962 zurück.
Seit dem Sommer 1962 drängte der Kläger auf Rückkehr in sein Anwesen. Aus diesem Grunde kam es zu einer Erörterung der Parteien mit dem Vormundschaftsrichter. Mitte Oktober bezog er wieder das Einzelzimmer in seinem! Hause. In den Nächten zu dem 28. Oktober und zu dem 4. November rief die Beklagte die Polizei, weil der Kläger vor und in der Gastwirtschaft randaliere. Am 7. November stellte sie einen neuen Entmündigungsantrag mit der Begründung, der Kläger gebe sich seit zwei Wochen in steigendem Maße dem Trünke hin und bedrohe seine Familie.
Im Januar 1963 hat der Kläger um einen Termin zur Fortführung der Scheidungssache. Im Dezember 1963 zog er wieder zu seiner Schwester.
 
Der Kläger hat die Scheidung aus § 43, hilfsweise aus § 48 EheG verlangt und vorgetragen, die Beklagte hahe sich seit 1953 dem ehelichen Verkehr entzogen. Y/ährend seines Krankenhausaufenthalts am Wohnort der Parteien in den Jahren 1957/58 habe sie es abgelehnt, ihn über den Gang seines Geschäfts zu unterrichten.
Vor seiner Entlassung habe die Beklagte seine Schwester aufgesucht, um ihr zu erklären, daß es ein Eheleben mit ihm nicht mehr geben könne. Nach dieser Rückkehr habe sie jeden Umgang mit ihm gemieden.
Nach dem Abschluß seines einjährigen Heilstättenaufenthalts im Frühjahr I960 habe er zu seiner Schwester ziehen müssen, um neuen ehelichen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen. Nunmehr habe die Beklagte auch seinem Pfleger erklärt, an eine Wiederaufnähme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu denken. Im Herbst 1962 sei er in sein Haus zurückgekehrt, weil er von seinem Betriebe nichts gesehen und gehört habe. Die Beklagte habe seine lochter, die ihn hätte pflegen sollen, veranlaßt, sich auswärts eine Stelle zu suchen; später habe die Beklagte seine Schv/ester daran gehindert, ihn zu besuchen.
Die Beklagte habe ihn am Rande seines Betriebes ein geradezu armseliges Leben führen lassen, habe jeden persönlichen Kontakt abgelehnt, ihn nicht verpflegt und sein Zimmer nicht in Ordnung gehalten; alle anderen Räume seien vor ihm verschlossen worden, in seiner Gastwirtschaft sei er nicht bedient worden. Die Geschäftsunterlagen seien ihm überhaupt nicht oder aber verspätet ausgehändigt worden. Die Beklagte habe es abgelehnt, mit ihm und seinem Pfleger zu geschäftlichen Erörterungen zusammenzutreffen unter dem Vorwand, Tät-
 
lichkeiten zu befürchten; daher habe der Pfleger zwischen den Zimmern hin- und herlaufen müssen.
Sie habe im Betriebe vollkommen eigenmächtig geschaltet und nicht einmal seinen Pfleger beteiligt.
In dieser Lage sei ihm nichts übrig geblieben, als in fremden Gastwirtschaften Zerstreuung zu suchen. Das habe die Beklagte ausgenutzt, um ihn zusammen mit ihrem erwachsenen Sohne erster jähe zu unbesonnenen Handlungen zu provozieren und auf diese Handlungen dann einen neuen Entmündigungsantrag zu stützen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, sie habe den ehelichen Verkehr zu dem ersten Mal verweigert, als der Kläger in Volltrunkenheit gewalttätig geworden sei. Späterhin sei der Kläger so nervenkrank gewesen, daß ein Verkehr für sie aus diesem Grunde nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Einer V/iederaufnahme nach dem Abklingen der Alkoholpsychose habe dann das Lungenleiden entegengestanden.
Während des einjährigen Krankenhausaufenthalts habe sie den Kläger anhand der mitgebrachten Unterlagen über sein Geschäft auf dem Laufenden zu halten versucht; der Kläger habe jedoch nicht folgen können und ihr lediglich Vorwürfe gemacht.
Ihrer Schwägerin habe sie vor der Rückkehr des Klägers im Juni 1958 nur erklärt, an einen ehelichen Verkehr mit dem lungenkranken Kläger könne sie nicht denken, nicht aber, ein Eheleben mit ihm komme nicht mehr in Präge, Gegen die Auflage des Gesundheitsamtes habe sie den Kläger an den Mahlzeiten der Familie in ^
der Küche teilnehmen lassen. Zur Einreichung der Scheidungsklage sei der Kläger von seiner Schwester bewogen worden. Unter deren Einfluß habe er auch sofort versucht, ihr, der Beklagten, die Geschäftsführung au entziehen. Die Entmündigung habe sie betreiben müssen, um den Kläger vor wirtschaftliehen Nachteilen zu schützen.
Die Beklagte hat weiter die Vorwürfe bestritten, die sich auf ihr Verhalten nach der Heimkehr des Klägers im Herbst 1962 beziehen. Der Kläger habe in der Besprechung beim Vormundschaftsrichter im Sommer 1962 erklärt, er wolle in seinem Zimmer allein leben und sich bei Verwandten beköstigen; mit seiner Frau wolle er nichts mehr zu tun haben. Kurz nach seinem Einzuge habe er angefangen, sie zu bedrohen; er habe zu dem Beispiel mit Lack einen Galgen auf das Wohnzimmerfenster gemalt. Schon:.nach vierzehn Tagen habe er sich wieder dem Trunk überlassen, sie vor Kindern und Gästen des ehebrecherischen Umgangs mit allen möglichen Männern bezichtigt und unflätig beschimpft. Er habe nächtelang auf der Straße, in der Gastwirtschaft und im Hause randaliert. Im Februar 1963 habe er ihr vor Gästen eine Wasserschüssel übergegossen und erklärt, das hätte einmal sein müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger insbesondere noch vorgebracht, das Gesundheitsamt habe im Sommer 1958 nur deswegen verlangt, daß er in einem Zimmer mit eigenem Außenzugang lebe, weil die Beklagte, um ihn von sich fernzuhalten und vom Familienleben auszuschließen, kurz vor seiner Rückkehr ihre Schwiegertochter mit einem Säugling in die aus drei Räumen bestehende Ehewohnung auf-
genommen habe. Die Scheidungsklage habe er erhoben, als er erkannt habe, daß die Beklagte ihn völlig'ablehne.
In der Besprechung mit dem Vormundschaftsrichter im Sommer 1962 habe die Beklagte die Ansteckungsgefahr ins Spiel gebracht. Kur deswegen habe er erklärt, wenn sie es nicht anders wolle, könne er sich selbst versorgen und sein Zimmer in Ordnung halten. Weil die Beklagte sich in jeder Beziehung völlig gegen ihn abgeschlossen habe, sei er nach zweieinhalbjähriger ordentlicher Führung gelegentlich in sein Leiden zurückgefallen. Die vierzehn von der Beklagten für die Zeit vom Oktober 1962 bis zu dem Dezember 1964 angeführten Fälle seien aber größtenteils falsch dargestellt oder erfunden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Scheidung aus § 48 EheG, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um.. Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
Das angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe aus § 48 EheG zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Widerspruch die Scheidung hindert (BGHZ 58, 116).
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die eheliche Gesinnung der Beklagten erhalten und daß die Beklagte bereit sei, mit dem Kläger wieder zusammenzule,ben, wenn er dem Alkohol entsage. Wenn das zutrifft, ist das eheliche
 
Verhältnis nur in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet. Dann kommt es nach § 48 Ab3. 2 EheG für die Präge, ob die Beklagte der Scheidung widersprechen kann, nur darauf an, wo die Ursachen für die Abwendung des Klägers von der Beklagten liegen und ob er diese Gründe für den Zerfall seiner eigenen Bindung an die She überwiegend selbst verschuldet hat.
Sine Erörterung hierüber findet sich im Berufungsurteil nicht. Vielmehrverweist der Berufungsriehter bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 48 EheG darauf, daß nach seinen Darlegungen zur Klage aus § 43 EheG und zu dem Herstellungsverlangen des Klägers dieser selbst die Zerrüttung der Ehe (mindestens) überwiegend verschuldet habe. Dort wird ausgeführt, der Kläger habe sich in den Jahren nach 1953 unmäßig dem Alkoholgenuß hingegeben und sich dadurch allein bereits einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht und die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet. Er habe auch in den Jahren 1963 und 1964 noch hin und wieder übermäßig dem Alkohol zugesprochen und sich bis in die jüngste Zeit schwerer Verfehlungen ähnlicher Art wie früher schuldig gemacht. Wenn auch die Rückfälle nicht so häufig gewesen seien, daß weite2’hin von einer Trunksucht gesprochen werden könne, so zeigten sie doch, daß der Kläger die Neigung zu dem Alkoholmißbrauch noch nicht überwunden habe und noch gefährdet sei.
Vor allem habe er die Beklagte bei solchen Gelegenheiten belästigt. Insbesondere habe er nachts auf seinem Zimmer Mandoline gespielt und gesungen und die Beklagte durch dieses unverständliche, törichte und grob ehewidrige Verhalten herausgefordert und gekränkt.
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Hingegen sei nicht festzustellen, daß die Beklagte nach seiner Rückkehr im Juni 1958 und im Oktober 1962 sich über die berechtigte Verweigerung der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus in grob ehewidriger Weise lieblos zu dem Kläger verhalten habe. Im Jahre 1958 habe das Gesundheitsamt verlangt, daß der Kläger ein Zimmer mit besonderem Eingang beziehe; die Beklagte habe alles für seinen Empfang vorbereitet und ihn nicht aus der Familiengemeinschaft ausgeschlossen. Hach seiner Rückkehr im Oktober 1962 habe der Kläger unbestritten nichts mehr mit seiner Familie zu tun haben wollen.
Biese Feststellungen ergeben zwar, wodurch der Kläger die eheliche Einstellung der Beklagten wenn auch nicht zerstört, so jedenfalls in dem Grade belastet hat, daß sie gegenwärtig nicht bereit ist, die eheliche Gemeinschaft herzustellen, ehe der Kläger vom Alkohol abläßt. Sie bringen aber keine Klarheit darüber v1 «aus 'welchen. Gründen« «sich- hach>.d6r:Auffassung des Berufungsrichters der Kläger von seiner Ehe abgewendet hat. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, in welchem Zeitpunkt dies geschehen ist.
Bie Feststellungen des angefochtenen Urteils erlauben deswegen, wie die Revision zutreffend rügt, kein abschließendes Urteil darüber, ob die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses in der Person des Klägers und der Verlust jeglicher Bindung an die Ehe (mindestens) überwiegend auf seinem eigenen Verschulden beruht.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Berufungs-riehter dem umfangreichen Vorbringen der Parteien über
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ihr gegenseitiges Verhalten und dessen Einfluß auf die Entwicklung der gegenseitigen Einstellung deswegen keine Beachtung mehr schenkt, weil er davon ausgeht, daß der Kläger sich bereits bis zu seinem Zusammenbruch im Januar 1956 in seiner Persönlichkeit so tiefgreifend verändert und der Beklagten innerlich bereits so weit entfremdet hatte, daß er nicht mehr imstande war, eine andere Einstellung zu ihr und zu seiner Ehe zu finden.
Darauf mag die psychiatrische Beurteilung im März 1959 hindeuten. Andererseits aber war die akute Psychose bereits im Mai 1956 abgeklungen. Über die Lebensführung des Klägers bis zu seiner Wiedereinweisung in stationäre Behandlung im Juni 1957 ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen; diese Einweisung erfolgte wegen eines Lungenleidens. Unter diesen Umständen bedurfte es ausdrücklicher Feststellungen darüber, mit welcher inneren Einstellung zur Beklagten der Kläger am 5. Juni 1958 nach Hause zurückkehrte und woraus der Entschluß zur Erhebung der Klage entstanden ist.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte nach den schweren Belastungen, die ihr der Alkoholismus des Klägers in früheren Jahren auferlegt hatte, vor der Aufgabe versagt hat, den Kläger während seines einjährigen Krankenhausaufenthalts an allen wichtigen Überlegungen und Entscheidungen in Fragen seines Betriebes zu beteiligen und nach seiner Rückkehr so eng wie möglich mit dem Betriebe und der Familie zu verbinden. Es wird insbesondere zu klären sein, welche Bedeutung hierfür die Abtretung eines von drei Räumen der Ehewohnung an den erwachsenen Sohn erster Ehe und dessen eben gegründete
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Familie gehabt hat. Das Berufungsurteil sagt auch nichts über die Streitigkeiten, die sich in der Frage der Geschäftsführung ergeben haben, obwohl möglicherweise die sofortige gütliche undj.entgegenkominendie'iRege-lung dieser Angelegenheit für die Haltung des körperlich und seelisch schwer geschädigten Klägers und seine Einstellung zur Beklagten und zur Ehe von entscheidender Bedeutung war.
Es ist auch nicht erkennbar, was der Berufungsrichter unter der Verweigerung der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rückkehr im Juni 1958 versteht. Sollte die eheliche Geschlechtsgemeinschaft gemeint sein und die Revision dasselbe im Auge haben, wenn sie die Auseinandersetzungen des Sommers 1958 auf das kalte, abweisende, "jedwedes eheliche Verhältnis ablehnende" Verhalten der Beklagten zurückführt, so gibt die Aufhebung des Berufungsurteils Gelegenheit zu erörtern, ob die Beklagte diesem Wunsch des Klägers beziehungsweise dieser naheliegenden Gelegenheit, das eheliche Einverständnis wiederherzustellen und zu festigen, aus dem Wege gehen durfte.
Selbst wenn diese Prüfung der Entwicklung, die das eheliche Verhältnis und die innere Einstellung des Klägers zur Beklagten bis zur Klageerhebung genommen hat, ergeben würde, daß 3ein Entschluß zur Scheidung mindestens überwiegend auf dem selbstverschuldeten Abgleiten in den Alkoholismus zu Beginn der fünfziger Jahre und dem Verfall seiner sittlichen Persönlichkeit als Folge seiner damaligen Schwäche beruhte, so gäbe die weitere Entwicklung Anlaß, nach mitwirkenden Ursachen für das endgültige Scheitern der Ehe zu forschen.
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Denn der Kläger hat sich wenige Wochen nach seinem angeblichen, von ihm selbst von vornherein bestrittenen und gerichtlich niemals festgestellten Versuch, der Beklagten die Buch- und Geschäftsführung zu entziehen, bereit gefunden, die Betriebsführung in sachgerechter Weise zugunsten der Beklagten zu regeln. Auch hat da3 Landgericht im Scheidungsverfahren nach der Erörterung mit den Parteien die Überzeugung gewonnen, es sei nicht ausgeschlossen, daß sie die Krise ihres ehelichen Verhältnisses überwänden; der Kläger hat der Aussetzung des Scheidungsstreits nicht widersprochen. Obwohl die Beklagte gegen ihn ein Entmündigungsverfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen betrieb, hat er das Scheidungsverfahren viereinhalb Jahre lang ruhen lassen. Sr hat den Rechtsstreit auch erst ein Vierteljahr nach seiner Rückkehr im Oktober 1962 und nach neuerlichen Auseinandersetzungen im Januar 1965 wieder aufgenommen.
Bei diesem Gang der Dinge ist für die Präge, worauf die Unheilbarkeit der Ehe heute beruht, unter Umständen von ausschlaggebender Bedeutung, wodurch die Weiterverfolgung des Scheidungsplanes nach mehrjährigem Ruhen ausgelöst wurde.
Es fehlt im angefochtenen Urteil an Peststellungen darüber, wie sich der Kläger in den zweieinhalb Jahren seines Aufenthalts in	geführt hat. Es ist nicht
 ausgeschlossen, daß er nach vorausgegangener einjähriger Entwöhnung vom Alkohol und längerer vernünftiger Lebensweise einem Versuch zugänglich gewesen wäre, ihn wieder zur Teilnahme am Leben der Familie und an seinem Betriebe heranzuziehen. Da er möglicherweise fremder Hilfe zur Wiedereinordnung in diesen ihm zukommenden
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Lebensbereich bedurfte und hierzu in erster Linie die Beklagte berufen war, kann ein wesentlicher Grund für das endgültige Scheitern der She in der Unterlassung solcher Versuche liegen. Es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß eine solche Bemühung der Beklagten den Kläger zugleich vor Rückfällen in den Alkoholismus bewahrt hätte.
Die Beklagte hat sich nach ihrer Darstellung in diesen Jahren nicht um den Kläger gekümmert; sie trägt vor, sie wisse nicht, wie er sein Leben gestaltet habe, und beruft sich lediglich darauf, daß er einige Male beim Besuch von Kieler Gaststätten anscheinand oder feststellbar wieder betrunken gewesen sei. Ob eine Bemühung um den Kläger zu demutbar war oder ob ihr unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstanden, ist unaufgeklärt. Keinen hinreichenden Grund gegen die Aufnahme des Kontakts mit dem Kläger zu dem Versuch einer Rückführung in die Familie war die Verfeindung der Beklagten mit ihrer Schwägerin, bei der der Kläger lebte. Das gleiche gilt von den Kränkungen, die sie in früherer Zeit unter dem Einfluß und den Nachwirkungen der Psychose des Klägers erlitten hatte.
Von großer Bedeutung für die endgültige innere Abwendung des Klägers könnte weiter die Einstellung sein, die die Beklagte gezeigt hat, als der Kläger im Sommer 1962 von sich aus auf eine Rückkehr nach KHVdrängte.
Die Parteien streiten über den Verlauf der Erörterung dieses Vorhabens mit dem Vormundschaftsrichter. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß es dem ursprünglichen Willen des Klägers entsprochen habe, in seinem Hause ohne Verbindung mit der Beklagten zu leben, während der Kläger vorgetragen hat, hierzu habe er sich bereit
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erklären müssen, um den unberechtigten Einwand der Beklagten auszuräumen, sein Lungenleiden stehe seiner Rückkehr in die Familie entgegen.
Bei der Belastung des ehelichen Verhältnisses durch die Vorgänge der. früheren Jahre und angesichts der durch Alkoholismus und Lungenleiden geschwächten Y/illens- und Widerstandskraft des Klägers könnte schließlich für Erhaltung oder Scheitern der Ehe den Ausschlag gegeben haben, wie sich die Beklagte in den ersten Tagen nach seiner Rückkehr im Oktober 1962 zu dem Kläger einstellte und verhielt*
Wenn sie ihn in einem getrennten Zimmer leben ließ, ohne daß etwa das Lungenleiden dies weiterhin notwendig machte, ihn nicht versorgte und betreute und den persönlichen Kontakt mied, wie der Kläger behauptet, dann hat dies möglicherweise dazu geführt, daß er sich erneut in eine Verbitterung wahnhaften Charakters steigerte, in alkoholischen Exzessen Luft machte und die Bindung an die Ehe nunmehr völlig verlor. Auf seinen Willen und auf seine Erklärungen vor dem Vormundschaftsrichter, mit seiner Frau nichts mehr zu tun haben zu wollen, käme es dabei entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nicht unbedingt an. Denn der gesunde Ehegatte kann verpflichtet sein, anstelle des kranken oder psychisch labilen die Lösung 2U suchen und durchzusetzen, die der Erhaltung und Gesundung der Ehe dient.
Ergibt die weitere Erörterung und Aufklärung, daß die Ehe bei anderer Einstellung und Haltung der Beklagten - vor allem in dem Zeitabschnitt relativer Heilung oder Beruhigung des Klägers von der Entlassung im April I960 bis zu den Vorfällen Ende Oktober, Anfang November 1962 -
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möglicherweise gerettet worden wäre, so steht nicht mehr ohne weiteres fest, daß die überwiegende Ursache ihres Scheiterns in dem früheren vom Kläger zu verant-v/ortenden Alkoholmißbrauch und in seinen gelegentlichen Rückfällen liegt. Denn das Versagen des beklagten Ehegatten gegenüber der Aufgabe, dem durch eigene Schuld in eine Suchtkrankheit abgeglittenen Ehepartner ein Zurückfinden in die eheliche Gemeinschaft möglich zu machen, kann zur gleichwertigen Ursache für den endgültigen Zerfall der ehelichen Gesinnung bei diesem Partner werden. Die Abwägung ist dem Tatrichter Vorbehalten.
Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob dem beklagten Ehegatten sein Versagen vor einer solchen Aufgabe vorgeworfen werden kann. Denn sein Recht zu dem Widerspruch hängt davon ab, ob der klagende Teil den Verlust seiner Bindung an die Ehe überwiegend selbst verschuldet hat. Findet der aus eigenem Verschulden hilfsbedürftige Ehegatte in seiner Ehe die Hilfe, die dem anderen Teile nach dem Wesen der Ehe zugemutet werden kann, deswegen nicht, weil diesem eine harte, eingeschränkte oder selbstbezogene Hatur verwehrt, sie zu leisten, dann scheitert die Ehe wesentlich und unter Umständen gleichwertig an der Eigenart des Partners, auf den es für ihre Erhaltung nunmehr ankäme. Das objektive Gewicht jener ursprünglichen und weiterwirkenden Schuld des klagenden Ehegatten wächst nicht dadurch, daß der beklagte Ehegatte schuldlos nicht zu leisten vermag, was regelmäßig in der Ehe geleistet wird und im Sinne des Füreinandereinstehens nunmehr von ihm geleistet werden müßte.
Ob der Kläger hier nicht nur die ursprüngliche .Ursache für seine innere Entfremdung von der Beklagten,
 
sondern auch die überwiegenden Ursachen für die Weiterverfolgung seines Scheidungsverlangens und die endgültige Abwendung von der Beklagten verschuldet hat, kann erst die Gesamtwürdigung des Streitstoffs zeigen.
Die Aufhebung des Berufungsurteils ermöglicht auch eine weitere Erörterung der Bindung der Beklagten an ihre Ehe mit dem Kläger.
Das Pesthalten der Beklagten an dem von ihr mitgeschaffenen Familienbetriebe, der ihre Existenzgrundlage bildet und zu ihrem natürlichen Wirkungskreis geworden ist, genügt der Forderung dea § 48 Abs. 2 EheG ebensowenig wie die Sorge um die Erhaltung dieses Betriebes für den Sohn der Parteien. Die Ehe ist ihrem Wesen nach die Gemeinschaft der Ehegatten. Eine Bindung.-an die Ehe im Sinne des § 48 EheG ist daher nur vorhanden, solange der an dem äußeren Bande Festhaltende dem andern Partner - ungeachtet aller Vorbehalte gegen sein derzeitiges Tun und Treiben - um dieser Gemeinschaft willen liebe und Achtung bewahrt.
Die Beweislast dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe im Sinne einer inneren ehelichen Verbundenheit mit ihm fehle, trägt allerdings der Kläger. Der Beweis ist jedoch erst gescheitert, wenn die Gesamtwürdigimg der Lebensäußerungen und der Unterlassungen, die für die innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger kennzeichnend sein könnten, seine Behauptung nicht bestätigt. Auch in diesem Zusammenhang wird insbesondere die Haltung der Beklagten seit der Heilanstaltsentlassung des Klägers ira Frühjahr I960 zu würdigen sein.
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Nicht bedenkenfrei ist auch die Begründung, die der Berufungsrichter für die Annahme gibt, die Beklagte sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen.
Vorbehalte des Widersprechenden gegen die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft dürfen sich nur auf diejenigen Verhältnisse beziehen, die zu ändern in der Macht des anderen Ehepartners steht. Von diesen berechtigten Ansprüchen an die Lebensführung abgesehen, muß der widersprechende Ehegatte bereit sein, den anderen so wieder anzunehraen, wie er sich, sei es auch durch eigene Schuld, entwickelt hat.
Die Sache mag anders liegen, wenn der beklagte Ehegatte durch die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die eigene Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
In einem solchen Palle würde ihm der andere Partner in der Regel auch bei intakter Ehe das Recht zu dem Getrenntleben zugestehen oder sich selbst in anderweitige Pflege begeben, ohne daß daraus ein Zerwürfnis entstünde. Vorerst fehlt es aber an einer Feststellung, daß einem Zusammenleben der Parteien unzu demutbare Gefahren für die Beklagte entgegenstünden.
Der Sinn der von ihr gestellten Vorbedingung, daß der Kläger vom Alkohol lasse, ist unklar und bedarf der Klärung. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Kläger weiterhin durch den Alkohol gefährdet sei. Die Beklagte hat vor dem Landgericht erklärt, sie habe wenig Hoffnung, daß der Kläger es noch einmal fertig bringen werde, vom Alkohol zu lassen. Da sie seit Jahren an der Erörterung der Ärzte, Vormundschaftsrichter und Pfleger des Klägers teilnimmt, kann nicht davon ausgegangen
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werden, daß sie sich über das Wesen des Akoholismus im unklaren ist und die Bedeutung verkennt, die geordneten Verhältnissen für die Sicherung ihres Ehemannes gegen Rückfälle zukäme. Die gestellte Bedingung könnte daher Zweifel begründen, ob sie bereit wäre, sich dieser Aufgabe zu unterziehen.
Im übrigen läßt diese Einschränkung offen, ob sich die Beklagte mit einem Versprechen der Enthaltsamkeit begnügen oder eine Bewährung fordern würde und wie lange nach ihrer Vorstellung eine solche Bewährungsfrist dauern sollte. Nach Lage des Palles könnte ihr aber ein Recht, die Fortsetzung der Ehe von einem erfolgreichen Widerstand des Klägers gegen die Versuchungen des Alkohols abhängig zu machen, nicht zugestanden werden, da seine Bewahrung vor dem Rückfall in erster Linie ihre Aufgabe wäre.
Daß die Beklagte noch in der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts an dieser Bedingung festgehalten hat, mag damit erklärt sein, daß der Kläger sie, wie der Berufungsrichter annimmt, in angeheitertem Zustand in den vorausgegangenen Nächten erneut durch Singen und Musizieren belästigt hatte. Nunmehr wird jedoch ernstlich
 zu prüfen sein, wie sie innerlich zu dem Kläger steht und wie sie sich zur Aufnahme der ehelichen Lebensge meinschaft mit ihm für den Pall stellen würde, daß der Kläger, etwa durch Krankheit und Alter dazu bestimmt, eine Rückkehr in sein Anwesen und in die ehe liehe Gemeinschaft wünschen sollte.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Dr. Graf
 von der Mühlen