Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vorgetragen: Nach dem Besuch eines Gymnasiums bis zur Unterprima und nach Beendigung einer kaufmännischen Lehrzeit habe er mehrere Jahre in den Filialen des 3f(^HÄ-Konzerns in Erzgebirge und in in den Abteilungen für Haushalt und Spiclwarcn gearbeitet. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7*605 DM zugesprochon und festgestellt, daß ihm ein Anspruch auf Rente nicht zustehe. Es hat dem Kläger die begehrte Entschädigung unter Berufung auf § 7 BEG versagt und diese Versagung wie folgt begründet: Der Kläger habe vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens hinsichtlich seiner behaupteten beruflichen Tätigkeiten und seines Verdienstes gemacht. Das beklagte Land hat im ßerufungerechtszug die Versagung der noch offenen Ansprüche auch für den Pall aufrecht erhalten, daß die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Filiale des elterlichen Geschäfts nicht als erwiesen angesehen werden könne. Mit d'er vom Berufungsgericht zugolassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurtoils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Behauptung des Klägers, er habe eine Filiale des väterlichen Geschäfts geleitet, unrichtig ist. Weiter hat das Berufungsgericht festgcstellt, daß der Kläger nicht, wie er vorgetragen hatte, nach”Ausbruch dos Hitler-Regimes”, sondern bereits Endo des Jahres 1932, und zwar nicht wegen seiner jüdischen Abstammung, entlassen worden ist. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht irrtümlich unrichtige Behauptungen aufgostcllt, sondern bewußt falsche Angaben gemacht, um eine höhero Entschädigung zu erlangen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen für die vom beklagten Land gemäß £ 7 Abs. 1 BJ3G ausgesprochene Versagung bejaht. Berufungsgerichts, der Kläger habe gehofft, die Ent-schädigungsbehörde werde den Widerspruch zwischen dem Inhalt der Versicherungskartc und seinen eigenen Angaben nicht bemerken. Mit dieser Rüge kann dio Revision nicht gehört werden, weil sie damit in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbchaltenc Beweiswiirdigung des Berufungsgerichts eingreift. Die weitere Rüge der Revision, es seien entgegen dem Antrag dos Klägers diejenigen beugen nicht vernommon worden, die über seine frühere Tätigkeit als Leiter einer Filiale im eltcrlichon Geschäft eidesstattliche Erklärungen abgegeben hätten, ist gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf unrichtige Angaben des Klägers hinsichtlich diosor Tätigkeit gestützt. 3. Das Berufungsgericht hat in der vom beklagton Land ausgesprochenen Versagung weiterer Entschädigungsansprüche keinen Ermessensfehlor im Sinne dos 211 BEG erblickt. Ist einem Verfolgten durch unanfechtbaren Bescheid eine Kapitalentschädigung wogon Berufsschadens zuerkannt worden, so kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13.Mai 1959 - IV ZR 9/59 - = LM• das Recht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. Dio hier vom beklagten Land ausgesprochene Versagung ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil das beklagte Land dem Kläger dio zugobilligtc Kapitalcntechädigung belassen, diese also nicht gleichzeitig durch einen Widerrufsbescheid entzogen hat. Das beklagte Land kann nach seinem nur im Rahmen dos § 211 BEG nachprüfbaren Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang os von der in § 7 3EG ihm eingeräuraton Versagungsbefugnis Gebrauch machon will. Diese Versagung kann nicht daran scheitern, daß dem Verfolgton bereits eine Kapitalentschädigung zugobilligt worden ist. Dies hat, wie bereits dargelegt, lediglich zur Folge, daß der Anspruch des Verfolgten auf diese Entschädigung nicht mehr überprüft werden kann. Damit ist abor nicht schon der Anspruch-auf die vom Vcrfolgton gewählte Rente, der noch von dem Vorliegon weiterer Voraussetzungen abhängig ist, festgesetzt. Das Recht der Sntschädigungsbehörde zur Versagung dieses Anspruchs kann nicht mit der Begründung verneint worden, daß die in 8?, 93 B2G dem Verfolgten cingeraumtc Ersetzungsbefugnis nicht nach § 7 BEG versagt werden könne (vgl.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 7 Die Entachädigungebehörde kann die vom Verfolgten gewühlte Berufseebadenerente gemäß § 7 BEG versagen, ohne gleichzeitig die bereits zugesprochene Kapitalentechädi-gung zu entziehen, - BGH, Urt. v. 21. September 1964 - IV ZR 245/63 - OLG Neustadt/ffeinstr. LG Frankenthal IV ZR 245/63 Verkündet am 21. September 1964 Broeske J uet iza agestellte als Urkundsbenmtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsreehtsstreit des landwirtschaftlichen Arbeiters Abraham S Israel, Klägers und Revisioneklögers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in A^^platz Beklagten und Revisionebeklogten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1964 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannesn, Wilden, Br. Loewenbeim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 15./16. März 1963 zugesfellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinetraße wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen.Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Der im Jahre 1903 geborene jüdische Kläger ränderte im Oktober 1934 von seinem damaligen Wohnsitz nach Palästina aus. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vorgetragen: Nach dem Besuch eines Gymnasiums bis zur Unterprima und nach Beendigung einer kaufmännischen Lehrzeit habe er mehrere Jahre in den Filialen des 3f(^HÄ-Konzerns in Erzgebirge und in in den Abteilungen für Haushalt und Spiclwarcn gearbeitet. Sodann habe er eine Filiale des elterlichen Geschäfts in SUHHHA geleitet. Später habe er eine Stellung in der ^^■hAG AG) in angenommen. Br habe den Posten einer Aufsicht bekommen und diesen bekleidet, bis er"bci Ausbruch des Hitler-Regimes" wegen seiner jüdischen Rasse entlassen worden sei. Join letztes behalt habe 250 RM im Monat betragen. . Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7*605 DM zugesprochon und festgestellt, daß ihm ein Anspruch auf Rente nicht zustehe. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamten-gruppe des einfachen Dienstes eingostuft und das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31. März 1949 festgesetzt . Der Kläger hat Klage erhoben und die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes sowie die Zubilligung einer Rente erstrebt. Das Landgericht hat die Klage aus den Gründen des £ 7 BEG abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtestreit an das Landgericht zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, 1. sein Rentenwahlrecht auf Berufaschaden als gegeben festzustollenj 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente von 448 DM ab 1.Januar 1956 zu zahlen, hilfsweise, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 32.395 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat dem Kläger die begehrte Entschädigung unter Berufung auf § 7 BEG versagt und diese Versagung wie folgt begründet: Der Kläger habe vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens hinsichtlich seiner behaupteten beruflichen Tätigkeiten und seines Verdienstes gemacht. Entgegen seiner Behauptung habe or weder eine Filiale des väterlichen Geschäfts in geleitet noch bei der "E*'> in den Posten einer Aufsicht bekleidot, noch zuletzt ein Monatsgehalt von 250 HM gehabt. Wegen diesor schweren Verstöße soi dom Kläger die weiter begehrte Entschädigung insgesamt zu versagen gewesen. Das Landgericht hat die vom beklagten Land ausgesprochene Versagung bestätigt und demgemäß die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Berufung seine Ansprüche vvoiterverfolgt. Das beklagte Land hat im ßerufungerechtszug die Versagung der noch offenen Ansprüche auch für den Pall aufrecht erhalten, daß die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Filiale des elterlichen Geschäfts nicht als erwiesen angesehen werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Borufung des Klägers zurückgewiosen. Mit d'er vom Berufungsgericht zugolassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurtoils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründo: Die Revision ist unbegründet* 1. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Behauptung des Klägers, er habe eine Filiale des väterlichen Geschäfts geleitet, unrichtig ist. Es hat jedoch für erwiesen erachtet, daß die Behauptungen dos Klägers, er habe boi dor AG den Posten einer Aufsicht be- kleidet und zuletzt monatlich 250 RM verdient, unrichtig sind. Rach seinen auf Grund der Versicherungskartc des Klägers zur Angeetelltenvcrsicherung getroffenen Feststellungen hat der Kläger in der in Betracht kommenden Seit nur in einem Monat, nämlich im Dezember 1930, über 200 RM verdient, während im übrigen sein monatliches Einkommen in der Zeit bis zu dem 31. August 1931 zwischen 100 und 200 RM lag und in der Folgezeit weniger als 100 RM betrug. Weiter hat das Berufungsgericht festgcstellt, daß der Kläger nicht, wie er vorgetragen hatte, nach”Ausbruch dos Hitler-Regimes”, sondern bereits Endo des Jahres 1932, und zwar nicht wegen seiner jüdischen Abstammung, entlassen worden ist. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht irrtümlich unrichtige Behauptungen aufgostcllt, sondern bewußt falsche Angaben gemacht, um eine höhero Entschädigung zu erlangen. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Klager noch vor Erlaß des Bescheides der Entschä-digungsbehördc die Versicherungekartc vorgolegt hat, keine entscheidende Bedeutung beigemesson. Es hat insoweit ausgeführt, daß die Vorsicherungskarte zwar die Unrichtigkeit des früheren Vortrags dos Klägers erkennen lasse; sic gebe jedoch keinen Hinweis dafür, ob der Kläger als Aufsicht tätig gewesen sei. Da der Kläger bei der Vorlage der Versicherungskarto seinen frübdren Vortr^r mit keinem Wort berichtigt habe, müsse angenommen werden, daß er sich überhaupt nicht bewußt geweson sei, sein Vortrag könne mit der Versicherungskarto widerlegt werden, zu demindest aber, daß er gehofft habe, die Entschädigungs-behürdc werdo den Widerspruch nicht bemerken. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen für die vom beklagten Land gemäß £ 7 Abs. 1 BJ3G ausgesprochene Versagung bejaht. 2. Die von der Revision gegen die Feststellungen dos Berufungsgerichts erhobenen verfabrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch. Dio Revision erblickt einon Verstoß gegen die Grundsätze der Bewoiswürdigung in der Annahme der? Berufungsgerichts, der Kläger habe gehofft, die Ent-schädigungsbehörde werde den Widerspruch zwischen dem Inhalt der Versicherungskartc und seinen eigenen Angaben nicht bemerken. Mit dieser Rüge kann dio Revision nicht gehört werden, weil sie damit in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbchaltenc Beweiswiirdigung des Berufungsgerichts eingreift. Im übrigen sind die Voraussetzungen des ^ 7 Abs. 1 B3G schon dann erfüllt, wenn der Entschädigungeborochtigtc vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche odor irreführende Angaben gemacht hat. Es kommt nicht darauf an, ob das Entschädigungs-organ die Unrichtigkeit der Angaben erkannt hat oder nicht oder der Berechtigte damit gerechnet hat, dae Entschadigungsorgan werde dio Unrichtigkeit bemerkon. Die weitere Rüge der Revision, es seien entgegen dem Antrag dos Klägers diejenigen beugen nicht vernommon worden, die über seine frühere Tätigkeit als Leiter einer Filiale im eltcrlichon Geschäft eidesstattliche Erklärungen abgegeben hätten, ist gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf unrichtige Angaben des Klägers hinsichtlich diosor Tätigkeit gestützt. Diese Frage konnte im Hinblick auf die vom beklagten Land im Borufungsrcchtszug ab-* gegebene Erklärung offen bleiben. 3. Das Berufungsgericht hat in der vom beklagton Land ausgesprochenen Versagung weiterer Entschädigungsansprüche keinen Ermessensfehlor im Sinne dos 211 BEG erblickt. Es hat die Auffassung vertroton, daß diese Versagung auch den auf Grund der Srsetzungsbefugnis geltend gemachten Rentenanspruch erfasse, und daß die Versagung der nachträglich geforderten Rente auch obno gleichzeitige Entziehung der zugosprochoucn Kapitalentschädigung zulässig sei. Die Angriffe der Revision gegen diose rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Die Revision meint, das Bestehen einer dom Verfolgten endgültig zuerkannten Kapitalentschädigung könne nicht mehr in Frage gestellt werden} mit der Zuerkonnung der Kapitalentschädigung habe aber der Verfolgte das Recht erworben, anstelle derselben die Rento zu wählen; dies gelte insbesondere bei dem Rcntenwahlrccht des im privaten Dienst Geschädigten, da hier die Kapitalentschädigung ein Element der Berechnung der Höhe der Rente dar-stolle; auch sei die Berufsschadonsrentc keine eigene Entschädigungsloistung, sondern diene der Versorgung im Alter oder bei vorzeitiger Invalidität. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Ist einem Verfolgten durch unanfechtbaren Bescheid eine Kapitalentschädigung wogon Berufsschadens zuerkannt worden, so kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13.Mai 1959 - IV ZR 9/59 - = LM• Nr. 3 zu S 81 BEG 1956 = Rztf 1959, 407 Nr. 50 und vom il. Oktober 1961 - IV ZR 94/61 Rzw 1962, 87 Nr. 35) das Recht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. Dies bedeutet aber lediglich, daß das Bestehen des zuerkannten Anspruchs auf Kapitalcntschädigung von den Gerichten nicht mehr in Frage gestellt worden kann, daß alco in dem Verfahren, in dem über den Rentenanspruch zu entscheiden ist, nicht mehr zu prüfen ist, ob die - S - HapitalontSchädigung zu Rocht zugebilligt worden ist. Damit ist darüber, ob der Rentenanspruch, wie er sich auf Grund der Ersetzungsbefugnis des Verfolgten ergibt, versagt werdon kann, nichts gosagt. Dioso Frage ist zu bejahen. Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 BEG die ganze oder teilweise Versagung der Entschädigungsansprüche ohne Einschränkung vor. Entgegen der Meinung dor Revision handelt cs sich bei dem auf Grund der Ausübung des Wahlrechts entstandenen Anspruch auf Rente auch um einen Anspruch auf eine Entschädigungslcistung. Mit der im Gesetz vorgesehenen Berufsschadonsrcnto soll dem arbeitsunfähigen Verfolgten ohne Rücksicht auf den Umfang der erlittenen Schädigung eine wenn auch bescheidene Versorgung gewährt worden. Diese Versorgung soll jedoch der Verfolgte als Ausgleich für das crlittone Unrecht erhalten (vgl. das vorerwähnte Scnatsurtoil vom <1.Oktober 1961i ferner Senatsurteil vom 22.Februar 196l - IV ZR 241/60 Rz7/ 196», 322 Nr. 31). Der Rentenanspruch verliert folglich seinen Charakter als Entschädigungsanspruch nicht deshalb, weil er von dem Umfang der erlittenen Schädigung weitgehend losgelöst ist. Als ein Anspruch dieser Art unterliegt er auch der Versagung nach § 7 BEG. Entgegon der Meinung der Revision kann gegenüber der Versagung dos Rontonanspruchs nicht cingewendot werden, daß dieser Anspruch keine Mehrleistung darstcllo. Denn in aller Regol wird der Verfolgte die Rente nur dann wählen, wenn ihm durch diese Wahl im Ergebnis voraussichtlich höhere Sntschädigungsleistungon zufließon werden. Dio hier vom beklagten Land ausgesprochene Versagung ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil das beklagte Land dem Kläger dio zugobilligtc Kapitalcntechädigung belassen, diese also nicht gleichzeitig durch einen Widerrufsbescheid entzogen hat. Das beklagte Land kann nach seinem nur im Rahmen dos § 211 BEG nachprüfbaren Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang os von der in § 7 3EG ihm eingeräuraton Versagungsbefugnis Gebrauch machon will. Folglich kann es joden noch nicht festgesetzten Anspruch versagen. Für den vom Verfolgten anstelle einer Ilapitalentschadigung gewählten Anspruch auf eine Berufcschadensrcnte gilt nichts anderes. Diese Versagung kann nicht daran scheitern, daß dem Verfolgton bereits eine Kapitalentschädigung zugobilligt worden ist. Dies hat, wie bereits dargelegt, lediglich zur Folge, daß der Anspruch des Verfolgten auf diese Entschädigung nicht mehr überprüft werden kann. Damit ist abor nicht schon der Anspruch-auf die vom Vcrfolgton gewählte Rente, der noch von dem Vorliegon weiterer Voraussetzungen abhängig ist, festgesetzt. Dieser Anspruch unterliegt folglich wie jeder andere Anspruch der Versagung. Das Recht der Sntschädigungsbehörde zur Versagung dieses Anspruchs kann nicht mit der Begründung verneint worden, daß die in 8?, 93 B2G dem Verfolgten cingeraumtc Ersetzungsbefugnis nicht nach § 7 BEG versagt werden könne (vgl. IG Düsseldorf in RzW 1961, 179 Nr. 26). Es ist hier nicht auf die Versagung der Ersetzungsbefugnis abzustellcn, sondern auf die Versagung des auf Grund dieser Ersctzungs-befugnis begehrten Rentenanspruchs. Die Versagung dieses Anspruchs hat nicht zur Voraussetzung, daß zugleich die zugcbilligtc Kepitalentschädigung cntzpgon wird. Es ist vielmehr zulässig, den Rontonanspruch zu .vv.oraagon, aber die KcpitalcntschUdigung zu belassen. Die Rechtslage ist dann dieselbe, wie in denjenigen Fällen, in denen der Verfolgte dio Rente gewählt hat, die Voraussetzungen für die Rentenwahl aber verneint werden. Dann ist die Rentemvahl gegenstandslos und es .verbleibt beim Anepruch auf Kapitalentschädi£ung. Die Entschädigungsbehörde kann somit die vom Verfolgten gewählte? Berufsschadenerente gemäß § 7 BEG versagen,ohne gleichzeitig die zugesprochene Kapitalont-schädigung zu entziehen. Auch im übrigen laseen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dio Versagung gemäß § 2V, 3EG gebilligt hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Koetenfolgo aus $ 97 ZPO, S 225 Abs. » BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wilden Br. loewenheim Dr. Graf