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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil bestätigt, weil der Kläger nach Entdeckung seines Irrtums zu erkennen gegeben ,habe, daß er die Ehe fortsetzen wolle, und weil sein Verlangen auch mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung dos ehelichen Lebens der Parteien als sittlich nicht gerechtfertigt erscheine. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrochtszug hat der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens behauptet, dio Beklagte habe schon v/onige Tage nach der Eheschließung ihm gegenüber ein Schimpfwort (Götz von Berlichingen) gebraucht« Als er durch die Meisterprüfung höhere Aufwendungen gehabt habe, habe sie seine Bitte, mitzuverdienen, abgeschlagen« Der Beziehungen zu Fräulein Stflp habe sie ihn - auch Dritten gegenüber - schon zu einer Zeit bezichtigt, als diese Beziehungen noch gar nicht bestanden hätten« Bei den Eltern und dom Bruder des Fräulein St^Bl habe sie ihn wüst beschimpft, als Verbrecher hingestellt und verleumdet« Den Bruder dos Fräulein Stflp habe sie aufgefordert, ihn, den Kläger, zu überfallen und zusammenzuschlagen« Auch habe sie ihm, dem Kläger, wiederholt gedroht, ihn umzubringen, und zwar schon zu einer Zeit, als er noch keine Beziehungen zu Fräulein St^^ angeknüpft gehabt habe. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß diese Zerrüttung von der Beklagten durch eine schwere Ehcvorfohlung verschuldet worden ist. Es hat die Abweisung der Klage, soweit sie auf § 45 EheG gestützt ist, wie folgt begründet § Die behauptete Beschimpfung (Götz von Berli-ehingen) sei ohne wesentliche Bedeutung für den Zerfall der Ehe. Aus der Weigerung der Beklagten, während der Zeit der Vorbereitung des Klägers auf die Meisterprüfung uitzuverdienen, könne der Kläger nichts herleiten, da er eich mit der V/eigerung abgefunden habe« Auch in dem Vorhalten der Beklagten gegenüber ihrer Schwiegermutter sei keine schwere Eheverfehlung zu sehen. Bei Würdigung der tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter im November 1959 müsse berücksichtigt werden, daß sich die Beklagte in großer Erregung befunden habe; die Zerrüttung der Ehe sei dadurch nicht wesentlich vertieft worden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn bei Dritten bereits zu einer Zeit des Ehebruchs bezichtigt, als er seine Treuepflicht noch nicht vorletzt gehabt habe, sei nicht dargetan und auch unglaubhafte Der Besuch der Beklagten bei der Familie St Mi habe erst im Jahre 1957 stattgefunden, und zwar zu einer Zeit, da der Kläger bereits ehebrecherische Beziehungen zu Fräulein St^fe angeknüpft gehabt habe. Br sei eine verständliche Reaktion auf den tfreuebruch des Klägers gewesen und habe dem Zweck gedient, zu erreichen, daß der Kläger von Fräulein StflP ablasso« Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm wiederholt, und zwar schon zu einem vor seinem ehebrecherischen Verhältnis liegenden Zeitpunkt gedroht, sie werde ihn umbringen, komme ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu* Der Kläger habe nicht dargetan, bei welchen Anlässen und in welchem Zusammenhang die Beklagte solche Äußerungen getan haben solle. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 3 Jahren aufgehoben ist» Es hat jedoch die Klage auch insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den V/idprspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abge-wiesent Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet» Im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten dürfe die Ehe nur geschieden werden, wenn fcststehe, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten» Eine etwaige Äußerung, ihr liege an der Erhaltung der Ehe nichts, sie wünsche nur versorgt zu sein, treffe nicht den Fall, daß der Kläger sich von Fräulein Stfl^ abwende und zur Beklagten zurückkehre o Es hat jedoch verkannt, daß bei der nach § 48 Abs, 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen ist und daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es gemäß § 49 EheG verziehen ist, sei es, daß es gemäß § 616 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil es in einem früheren Rechtsstreit, so hier durch eine mit der vom Kläger erhobenen Aufhebungsklage gemäß § 61$ ZPO zu verbindenden Scheidungsklage, hätte geltend gemacht werden können. nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch im Rahmen des § 48 Abs* 2 EheG erheblich sein* Als solche Verfehlungen kommen zwar, entgegen der Meinung der Revision, weder die behauptete Beschimpfung während der Hochzeitsreise noch die Weigerung des Mitverdicncno während der Zeit der Vorbereitung des Klagers auf dio Meisterprüfung in Betracht* Die erstere Verfehlung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abschließend dahin gewürdigt, daß ihr keine wesentliche Bedeutung für den Zerfall der Ehe zukomme* Die Geltendmachung der zweitgenannten Verfehlung ist nicht verständlich, da der Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Meister war, wie sich aus der Heiratsurkunde ergibt, in der er als Installationsraeister bezeichnet ist* Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung kann daher nicht in die Zeit nach der . Das Berufungsgericht hat es jedoch, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 49 EheG, 616 ZPO unterlassen, die EheVerfehlungen, die in dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers, namentlich in den behaupteten wiederholten Beschimpfungen, erblickt werden können, abschließend zu würdigen. Außerdem ist es der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm wiederholt, und zwar auch schon zu Beginn seines ehebrecherischen Verhältnisses, gedroht, sie werde ihn umbringen, nicht nachgegangen* Dieser Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, bei welchen Anlässen und in welchem Zusammenhang die Beklagte solche Äußerungen getan haben soll* Diesen Äußerungen kann nicht schon deshalb eine ehezerrüttende Wirkung abgeoprochen werden, weil der Kläger nicht sofort Folgerungen gezogen und Scheidungsklage erhoben hat* Äußerungen dieser Art können zur Entfremdung der Parteien und damit zur Zerrüttung der Ehe auch dann beigetragen haben, wenn der Kläger ihnen nicht sofort mit einer Trennung oder einer Scheidungsklage begegnet ist* Trotz der schweifen Treupflichtverletzung des Klägers läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen eingehenden und abschließenden Würdigung de3 Gesamtverhaltens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat und die Beklagte daher der Scheidung widersprechen kann, gekommen wäre« b) Bas Berufungsurteil hält weiter der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht, stand« als es eine Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat* Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich zwar nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob die vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Äußerungen der Beklagten über ihn - Ausdrücke wies Verbrecher, Schweinehund -wie auch die behaupteten wiederholten Drohungen, den Kläger umzubringen, nicht der Annahme, daß die Beklagte sich an die Ehe innerlich gebunden fühlt, ihr Widerspruch von echter ehelicher Gesinnung getragen ist, entgegensteht.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
EheGÄußerungBerufungsgerichtFräuleinEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR ,245/62
Verkündet am
25o September 1963
Iloeppe, Justizangestellte als ürkundsbearoter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schlossers Herbert Hans AflBH^Pplatz
~ Proseßbcvollmächtigter;
gegen
»/Khl
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Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt DrJflH^P in
 seine Ehefrau Martha I» OflBHBi/Rhlo, Lo'
- Prozeßbevollmächtigter:
gebe R(
 Straße fl),
Beklagte . und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr* ■■B ln
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o* September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr Wüstenberg Wilden, Br6 Loewenheim und Br* Graf
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18* Juli 1962 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurüekverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1917 geborene Kläger und die im Jahre 1916 geborene Beklagte haben am 21. August 1954 vor dem Standesbeamten in O0HB0B/Rh000Bb geheiratet. Die Bhe ist kinderlos geblieben. Die Parteien haben letztmals zu Beginn dos Jahres 1957 miteinander ehelich verkehrt. Sie leben seit November 1958 getrennt. Der Kläger hat sich einer anderen Brau - Fräulein Hilde St ff® - zugewandt. Aus dieser Verbindung ist ein am 0.	i960	geborenes Kind hervorge-
gangen.
Der Kläger erhob im Jahre 1958 Klage auf Aufhebung der Ehe, weil die Beklagte empfängnisunfähig sei. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Juni 1958 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 12. November 1958 zurückgev/iesen worden. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil bestätigt, weil der Kläger nach Entdeckung seines Irrtums zu erkennen gegeben ,habe, daß er die Ehe fortsetzen wolle, und weil sein Verlangen auch mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung dos ehelichen Lebens der Parteien als sittlich nicht gerechtfertigt erscheine.
Im Dezember 1959 hat der Kläger die Jetzt anhängige Scheidungsklage erhoben und diese auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG, gestützt. Er hat behauptet, die Beklagte habe die Bhe durch Streitsucht, Arbeitsscheu und Vernachlässigung ihrer hausfraulichen Pflichten zerrüttet« Yfiederholt habe sie seine Mutter, mit der sie in einer Wohnung zusammengelebt hätten* beschimpft und tätlich angegriffen. Dritten habe sie EheZerwürfnisse und intime Familienangelegenheiten mitgeteilt. Dabei habe sie ihn herabgesetzt. Fräulein St^® habe er sich erst zugewandt,
 ale die Ehe durch dao Vorschulden der Beklagten bereits zerrüttet gewesen sei»
Der. Kläger hat Beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden«
Me Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt« Sie hat die Klagebehauptungen bestritten und der Scheidung v/idersprochon«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrochtszug hat der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens behauptet, dio Beklagte habe schon v/onige Tage nach der Eheschließung ihm gegenüber ein Schimpfwort (Götz von Berlichingen) gebraucht« Als er durch die Meisterprüfung höhere Aufwendungen gehabt habe, habe sie seine Bitte, mitzuverdienen, abgeschlagen« Der Beziehungen zu Fräulein Stflp habe sie ihn - auch Dritten gegenüber - schon zu einer Zeit bezichtigt, als diese Beziehungen noch gar nicht bestanden hätten« Bei den Eltern und dom Bruder des Fräulein St^Bl habe sie ihn wüst beschimpft, als Verbrecher hingestellt und verleumdet« Den Bruder dos Fräulein Stflp habe sie aufgefordert, ihn, den Kläger, zu überfallen und zusammenzuschlagen« Auch habe sie ihm, dem Kläger, wiederholt gedroht, ihn umzubringen, und zwar schon zu einer Zeit, als er noch keine Beziehungen zu Fräulein St^^ angeknüpft gehabt habe. Den Eheleuten und	sowie	Frau	gegenüber habe sie ihn
 ebenfalls beschimpft und verleumdet« Fräulein St^^ gegenüber habe sie erklärt, daß ihr an der Erhaltung der Ehe nichts liege und sie nur versorgt zu sein wünsche«
Das Oberlandssgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit dor Revision verfolgt der Kläger sein Sehei-dungsbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-v/cisen, hilfsweise, das Verschulden des Klägers auszusprechen.
Der Kläger beantragt, diesen Hilfsantrag zu ver-, werfen, hilfsweise, ihn zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur in-oov/eit der Anfechtung durch die Revision und der Rachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare EheZerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116). Darüber hinaus kann das Urteil dos Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden. Entgegen der Meinung der Revision ist daher dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des Berufungsurteils, soweit dieses der Klage nicht wegen eines Verschuldens der Beklagten gemäß § 43 EheG stattgegeben hat, verwehrt.
II.
Die Revision ist begründet.
1.	Nach	den	Feststellungen	des	Berufungsgerichts	iot
 die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet, da sich der
 
Kläger endgültig von der Beklagten abgewandt hat. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß diese Zerrüttung von der Beklagten durch eine schwere Ehcvorfohlung verschuldet worden ist. Es hat die Abweisung der Klage, soweit sie auf § 45 EheG gestützt ist, wie folgt begründet § Die behauptete Beschimpfung (Götz von Berli-ehingen) sei ohne wesentliche Bedeutung für den Zerfall der Ehe. Aus der Weigerung der Beklagten, während der Zeit der Vorbereitung des Klägers auf die Meisterprüfung uitzuverdienen, könne der Kläger nichts herleiten, da er eich mit der V/eigerung abgefunden habe« Auch in dem Vorhalten der Beklagten gegenüber ihrer Schwiegermutter sei keine schwere Eheverfehlung zu sehen. Da die Beklagte ihre Schwiegermutter nicht in der Yfohnung habe haben wollen, hätten sich Streitigkeiten ergeben; die zu beiderseitigen Beschimpfungen geführt hätten und wobei einmal die Mutter des Klägers als erste tätlich geworden sei. Im übrigen seien alle etwaigen Verfehlungen vor Januar 1957 durch ehelichen Verkehr verziehen. Auch seien weitere, vor dem 29o Oktober 1958, dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung do3 Vorproaes3es, liegende Verfehlungen nach § 616 ZPO von der Berücksichtigung ausgeschlossen, könnten also gemäß § 51 EheG nur unterstützend herangezogen worden. Bei Würdigung der tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter im November 1959 müsse berücksichtigt werden, daß sich die Beklagte in großer Erregung befunden habe; die Zerrüttung der Ehe sei dadurch nicht wesentlich vertieft worden. Der Kläger habe sich zu dieser Zeit bereits endgültig Präulein zugewandt gehabt. Mit Rücksicht hierauf seien auch die vom Kläger behaupteten Äußerungen gegenüber der Familie Stfl^, don Eheleuten	und	JflH^	sowie	Frau D^i^^
milder zu beurteilen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn bei Dritten bereits zu einer Zeit des Ehebruchs bezichtigt, als er seine Treuepflicht noch nicht
 vorletzt gehabt habe, sei nicht dargetan und auch unglaubhafte Der Besuch der Beklagten bei der Familie St Mi habe erst im Jahre 1957 stattgefunden, und zwar zu einer Zeit, da der Kläger bereits ehebrecherische Beziehungen zu Fräulein St^fe angeknüpft gehabt habe. Br sei eine verständliche Reaktion auf den tfreuebruch des Klägers gewesen und habe dem Zweck gedient, zu erreichen, daß der Kläger von Fräulein StflP ablasso« Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm wiederholt, und zwar schon zu einem vor seinem ehebrecherischen Verhältnis liegenden Zeitpunkt gedroht, sie werde ihn umbringen, komme ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu* Der Kläger habe nicht dargetan, bei welchen Anlässen und in welchem Zusammenhang die Beklagte solche Äußerungen getan haben solle. Offensichtlich habe er die Äußerungen der Beklagten nicht ernst genommen* Andernfalls hätte er sofort Folgerungen gezogen und Scheidungsklage erhoben» Der Zerfall der Ehe sei somit nicht durch eine schwere Ehe-verfohlung der Beklagten verschuldet» Im übrigen müsse die Klage auch an § 43 Satz 2 EheG scheitern» Die Zerrüttung der Ehe habe der Kläger dadurch schuldhaft herbei-geführt, daß er sich ohne ausreichenden Grund von der Beklagten abgewandt habe und eine ehebrecherische Verbindung mit Fräulein Stute eingegangen sei»
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 3 Jahren aufgehoben ist» Es hat jedoch die Klage auch insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den V/idprspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abge-wiesent Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet» Im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten dürfe die Ehe nur geschieden werden, wenn fcststehe, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten»
 
Für keine dieser Voraussetzungen gebe es einen hinreichenden Anhalte Angesichts der Unheilbarkeit der Bhezerrüttung und der Verbindung des Klägers mit Fräulein St klammere sich die Beklagte an die Erkaltung des Bandes der Ehe und ihres Untcrhaltsanspruchs, Es könne nicht festgestellt werden, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle oder daß sie zun Kläger nicht zurückkehren würde, wenn dieser Fräulein St^fc verlassen und das Kind auf die Stellung eines unehelichen Kindes beschränken würde. Eine etwaige Äußerung, ihr liege an der Erhaltung der Ehe nichts, sie wünsche nur versorgt zu sein, treffe nicht den Fall, daß der Kläger sich von Fräulein Stfl^ abwende und zur Beklagten zurückkehre o
2 o	Biese	Ausführungen	tragen,	wie die Revision mit
 Rocht rügt, die Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Klage nicht,
a)	Bas Berufungsgericht hat sich für seine Feststel-
lung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, auf seine Ausführungen anläßlich der Prüfung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens berufen. Es hat jedoch verkannt, daß bei der nach § 48 Abs, 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen ist und daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es gemäß § 49 EheG verziehen ist, sei es, daß es gemäß § 616 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil es in einem früheren Rechtsstreit, so hier durch eine mit der vom Kläger erhobenen Aufhebungsklage gemäß § 61$ ZPO zu verbindenden Scheidungsklage, hätte geltend gemacht werden können. Es können somit etwaige EheVerfehlungen der Beklagten, die für eine Scheidung
 
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nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch im Rahmen des § 48 Abs* 2 EheG erheblich sein* Als solche Verfehlungen kommen zwar, entgegen der Meinung der Revision, weder die behauptete Beschimpfung während der Hochzeitsreise noch die Weigerung des Mitverdicncno während der Zeit der Vorbereitung des Klagers auf dio Meisterprüfung in Betracht* Die erstere Verfehlung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abschließend dahin gewürdigt, daß ihr keine wesentliche Bedeutung für den Zerfall der Ehe zukomme* Die Geltendmachung der zweitgenannten Verfehlung ist nicht verständlich, da der Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Meister war, wie sich aus der Heiratsurkunde ergibt, in der er als Installationsraeister bezeichnet ist* Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung kann daher nicht in die Zeit nach der . Eheschließung fallen. Das Berufungsgericht hat es jedoch, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 49 EheG, 616 ZPO unterlassen, die EheVerfehlungen, die in dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers, namentlich in den behaupteten wiederholten Beschimpfungen, erblickt werden können, abschließend zu würdigen. Außerdem ist es der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm wiederholt, und zwar auch schon zu Beginn seines ehebrecherischen Verhältnisses, gedroht, sie werde ihn umbringen, nicht nachgegangen* Dieser Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, bei welchen Anlässen und in welchem Zusammenhang die Beklagte solche Äußerungen getan haben soll* Diesen Äußerungen kann nicht schon deshalb eine ehezerrüttende Wirkung abgeoprochen werden, weil der Kläger nicht sofort Folgerungen gezogen und Scheidungsklage erhoben hat* Äußerungen dieser Art können zur Entfremdung der Parteien und damit zur Zerrüttung der Ehe auch dann beigetragen haben, wenn der Kläger ihnen nicht sofort mit einer Trennung oder einer Scheidungsklage begegnet ist*
 
Trotz der schweifen Treupflichtverletzung des Klägers läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen eingehenden und abschließenden Würdigung de3 Gesamtverhaltens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat und die Beklagte daher der Scheidung widersprechen kann, gekommen wäre«
b) Bas Berufungsurteil hält weiter der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht, stand« als es eine Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat* Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich zwar nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch sein gesamtes bisheriges Verhalten mitzuberücksichtigen. Mit Recht weist daher die Revision u. a. darauf hin, daß die Beklagte - nach der Darstellung des Klägers - vor Dritten über diesen hersog. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob die vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Äußerungen der Beklagten über ihn - Ausdrücke wies Verbrecher, Schweinehund -wie auch die behaupteten wiederholten Drohungen, den Kläger umzubringen, nicht der Annahme, daß die Beklagte sich an die Ehe innerlich gebunden fühlt, ihr Widerspruch von echter ehelicher Gesinnung getragen ist, entgegensteht.
Nach allem bedarf auch die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Würdigung.
Io
III,
Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter II, 2a) und b) zurückverwiesen werden.
Ascher Wüstenberg Wilden Drdioewenheim Br,Graf
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