* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 245/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/61

Die Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser zunächst unbezifferte Anträge auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes für die vorerwähnten Schäden büro gearbeitet hatte. Io Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das mit der Berufung angefochtene Urte*] des Landgerichts ein Üeilur-teil sei, obwohl es diese Bezeichnung nicht trage; in ihm sei nur über den Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens an Freiheit entschieden worden, während die weiteren mit der Klage gestellten Anträge im ersten Rechtszug an- 1. Pas Berufungsgericht hat, ohne zu prüfen, ob der Anspruch ihres geschiedenen Ehemannes auf Entschädigung wegen dieses Schadens nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 BEß auf sie übergegangen sein kann, die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung des diesen Schaden betreffenden Klageantrags bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 4 BEß nicht gegeben seien. In dem angefochtenen Urteil wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, der Erblasser habe unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in dem jetzt zu den Westsektoren gehörenden £eil.von Berlin Im Oktober 1934 in der Stadt Oranienburg, die jetzt zur Sowjet zone gehört, ein Haus bezogen, das er habe bauen lassen, weil ihm die Wohnverhältnisse in Berlin nicht mehr zutpäg* lieh erschienen seien. Da er bereits vcr dem Zeitpunkt der Entscheidung gestorben sei, komme es jedoch darauf an, ob er im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gebiet gehabt habe, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Entscheidung keine diplomatischen Beziehungen unterhalte; fehle es jetzt an diplomatischen Beziehungen zu der Regierung dieses Gebiets, so seien die territorialen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG, die auch anwendbar sein kann, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist (Urteile des Senats RzW 1957, 274 Nr. 21, 1959* 161 Nr. 9), genügt zwar bei Auswanderung, Deportation oder Ausweisung für den Anspruch auf Entschädigung die frühere räumliche Beziehung des Verfolgten zu dem Altreichsgebiet, weil die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer politischen Konzeption dieses Gebiet staatsrechtlich und völkerrechtlich zu repräsentieren beansprucht (Begrün- Daneben gilt aber die weitere Bestimmung, nach der Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der- Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Der Anknüpfungspunkt der früheren Beziehung zu dem Altreichsgebiet, der stets in der Person des Verfolgten gegeben sein muß, tritt zurück, wenn der Verfolgte später eine nähere Verbindung zu einem Gebiet erlangt hat, zu dessen Regierung die Bundesrepublik nicht ln diplomatischen Beziehungen steht. Das gilt insbesondere, wenn der Verfolgte, nachdem er aus*“ gewandert, deportiert oder ausgewiesen war, nach Deutschland surückgokohrt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Sowjetzone genommen hat (Drteile des Senats Rzu i960, 22 Nr. 9, 1961, 62 Nr.^ 1^, S46 Nr. 1 einschränkende Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG trägt ebenfalls dem subjektiv-persönlichen Territorialit&tsprinzip Eechhungi wie in der Begründung des Regierungsentwurfs hervorgehoben wird (Begründung zu § 2, aaO S. Dieser Grundsatz schließt es nicht aus, daß unter Umständen auch an Bewohner der Sowjetzohe oder arderer Gebiete, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, Entschädigung zu leisten ist; denn Deistungen in diese Gebiete sind nicht ausnahmslos verboten. Wird berücksichtigt, daß es in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG darauf ankommt, ob die frühere Beziehung des Ausgewanderten, Deportierten oder Ausgewiesenen zu dem Altreichsgebiet wegen einer späteren Beziehung zu einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, in den Hintergrund tritt, so kann es im Falle des Todes des Verfolgten während der Deportation oder des sonstigen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung sein, welches politische Schicksal das Gebiet, in dem der Verfolgte vor der Verfolgung wohnte, später genommen hat«/• Nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BIG entfällt der Entschädigungsanspruch in diesem Falle vielmehr dann, wenn der Erbe im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gebiet hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatise;. diesem Gebiet die frühere Verbindung des Verfolgten mit dem Altreichsgebiet zurücktreten läßt* Unter derartigen Umständen ganz davon abzusehen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung .Verbindungen zu einem Gebiet bestehen, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, wie es die Revision will, widerspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, da sonst der Erbe des während der Verfolgung gestorbenen Verfolgten eine grundsätzlich bessere Rechtsstellung hätte als der Verfolgte selbst, der die Verfolgung Überlebt hat und für den es darauf ankäme, wo er nach der Verfolgungseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat* Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats, die RzW 1959V 161 Hr. 9, übrigens mit einem nicht vom Senat verfaßten Leitsatz, veröffentlicht worden ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, da sie sich mit der hier maßgebenden Frage der Anwendung des letzten Halbsatzes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht befaßt. Wenn der während der Deportation verstorbene, früher in der Sowjetzone wohnhaft gewesene Verfolgte von mehreren Personen beerbt worden ist, von denen nur ein Teil seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalt, so können jedenfalls die in diesen Gebieten wohnenden Erben keine Entschädigung erhalten. ln einem Gebiet wohnt, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, ist mit dem Grundgesetz in den Fällen vereinbar, in denen der Verfolgte vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung seinen letzten Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hatte. In diesen Fällen bestand nach dem Bundesergänzungsgesetz kein Entschädigungsanspruch; der Verfolgte oder sein Erbe, dem die Entschädigung wegen seines gegenwärtigen Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts versagt wird, ist also nicht ungünstiger gestellt, als seine Stellung zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes war.

Zitierte Normen: § 238 BEG Art. 3 GG
WohnsitzOranienburgEntschädigungErblasserBeziehunggebietenKlägerinverfolgtSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BIO § 4
Hatte der Verfolgte, bevor er deportiert würde» seinen letzten Wohnsitz im Gebiet der jetzigen Sowjetzone und ist er während der Deportation gestorben, so stehen dem Erben, der im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz ebenfalls in der Sowjetzone hat, keine Entschädigungsansprüche zu.
BGH, Grtlv. 7. März 1962 IV 2K 245/61 DDG Celle
LG Hildesheim
2537 019
IV ZR 245/61
Verbindet am 7. März 1962 Hell, Justizaseistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Martha G^|^straße 0,
Klägerin und Hevisioneklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Bec
 sanw
' g e g e n das Land Ni e der s a c h sen
 vertreten durch den Niedersächsiechen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2- Ferienzivilsenats des Oberlajidesgerichts in Celle voi 15. August 1961 wird zurückgewiesen*
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Bevi-sion hat die Klägerin zu tragen.
Von Bechts.
2
Tatbestand
 Die am
1900 geborene Klägerin, die selbst Dicht
 jüdin ist, heiratete im Jahre 1930den um 27 Jahre älteren jüdischen RechtsanvJalt und Notar Br, L^l^, bei dem sie schon seit Jahren zunächst im Haushalt, später im Anwalts-
Jahre eine Anwaltspraxis in einem westlichen Stadtteil Berlins.* Im Oktober 1934 verzog er mit der Klägerin in ein eigenes Haus, das er sich in Oranienburg bei Berlin hatte bauen lassen. Im November 1935 wurde ihm wegen seiner jüdischen Abstammung das Notariat entzogen, und im Juli 1937 wurde er auch in der liste der
 Seine Ehe mit der Klägerin wurde im Dezember 1941 geschieden, und zwar nach deren Darstellung aus verfolgungsbedingten vermögensrechtlichen Gründen. Nach Angaben der Klägerin hat die Ehegemeinschaft auch nach der Scheidung foftbe-standen. Nachdem Dr.	zunächst	im August 1942 in ein
 jüdisches Altersheim bei Oranienburg Ubersiedeln mußte, wurde er im Oktober 1942 nach Theresienstadt verbracht, wo er am 19. Januar 1943 starb. Die Klägerin verblieb in Oranienburg, wo sie noch heute ihren Wohnsitz hat.
Die Klägerin hat ^tschädigungsans|jrüche wegen Schadens an leben nach ihrem geschiedenen Ehemann und mit der Behauptung , sie sei dessen alleinige Erbin, außerdem ererbte Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Eigent^ durch Zahlung von Sonderabgaben sowie wegen Schadens im beruflichen und wirtschsftlichen Fortkommen angemeldet.
Die Entschädigungsbehörde hat sämtliche Ansprüche abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser zunächst unbezifferte Anträge auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes für die vorerwähnten Schäden
 büro gearbeitet hatte. Dr
 eröffnete im gleichen
- 3 ~
gestellt« Alsdann hat eie erklärt, sie werde zunächst lediglich beantragen,
 ihr als ererbte Entschädigung für Freiheitsschaden ihres geschiedenen Ehemannes 2.400 DM zuZuepreehen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die außer gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufer-
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin die außergerichtiichen Kosten des Berufungsrechtezugs auferlegt, doch hat es die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils geändert und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung Über die noch anhängigen Klageansprüche und über die Kosten des ersten Rechtszuges an das Landgericht zurückve3pwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren im ersten Rechtszug zuletzt
 gestellten Antrag auf ererbte Entschädigung heitsschadens in Höhe von 2.400 DM weiter.
wegen
 Das beklagte Land hat sich im Revisiönsrecht^zug nicht vertreten lassen.
EntscheidungSgründ e:
Io
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das mit der Berufung angefochtene Urte*] des Landgerichts ein Üeilur-teil sei, obwohl es diese Bezeichnung nicht trage; in ihm sei nur über den Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens an Freiheit entschieden worden, während die weiteren mit der Klage gestellten Anträge im ersten Rechtszug an-
. ...........• •
JT * *' ’	*"	-
hängig geblieben seien. Bern 1st beizutreten, da im Tatbestand des Urteils des Bandgerichts ausdrücklich gesagt wird die Klägerin beschränke dleKlage zunächst auf die Geltendmachung des Schadens an Freiheit. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich die Ausführungen d es Urteils des Landgerichts nur auf diesen Entschädigungsanspruch beziehen sollen und es sich, soweit etwa der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben erörtert wird, nur um Nebenbemerkungen handelt. Auch das Verfahren des Berufunga- und des Eevisionsrechtszuges betrifft mithin allein den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Frei heit«, ■
II. .
1.	Pas Berufungsgericht hat, ohne zu prüfen, ob der Anspruch ihres geschiedenen Ehemannes auf Entschädigung wegen dieses Schadens nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 BEß auf sie übergegangen sein kann, die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung des diesen Schaden betreffenden Klageantrags bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 4 BEß nicht gegeben seien. Pie dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis nicht begründet.
2.	Bei der gegebenen Sachlage könnte außer der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEß allein noch die des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b BEß in Betracht kommen. In dem angefochtenen Urteil wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, der Erblasser habe unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in dem jetzt zu den Westsektoren gehörenden £eil.von Berlin Im Oktober 1934 in der Stadt Oranienburg, die jetzt zur Sowjet zone gehört, ein Haus bezogen, das er habe bauen lassen, weil ihm die Wohnverhältnisse in Berlin nicht mehr zutpäg* lieh erschienen seien. Selbst wenn inan unterstelle, daß der Erblasser sich auch nach dem Umzug nach Oranienburg zunächst noch überwiegend in Berlin aufgehalten habe, weil
 dort seine Anwalts- und Notöriatspraxis verblieben sei, so habe dieser Zustand jedenfalls spätestens in dem Zeitpunkt geendet, in dem der Erblasser nach der Entziehung seines Notariats Im«Jahre 1937 auch seine Anwaltstätigkeit habe aufgeben müssen« Dafür, daß der Verstorbene aus Verfolgungs-rründen nach Oranienburg verzogen sei, beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe sich das Haus in Oranienburg bauen lassen, weil er erwartet habe, er brauche dort'-nichtdie: Reibereien zu besorgen, denen er als Jude in Berlin ausgesetzt gewesen, sei, sei unglaubhaft.
Wie diese Veststellungen, gegen die die Revision keine Angriffe erhoben hat, ergeben, ist nicht erwiesen, daß nationalsozialistische GewaltraaÖnahmen und die Furcht vor
 Verfolgung den Erblasser veranlaßt haben! seinen Wohnsitz von Berlin nach Oranienburg zu verlegen. Wenn die verfolgungsbedingte Entziehung der Notariatspraxis und Aufgabe der Anv.altstätigkeit es mit sich brachten, daß der Erblasser sich alsdann ganz aus Berlin nach Oranienburg, wo er bereits wohnte, zurückzog, so läßt sich auch das nicht als eine
 verfolgungsbedingte Wohnsitzverlegung auffassen. Da mithin davon auszugehen ist, daß Oranienburg der letzte freiwillig begründete Wohnsitz des Erblassers war, liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b BEO nicht vor.
Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob
 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Westberlin, also ein Ort im Geltungsbereich des Bundesentschädigungs-gesetzes, als letzter Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift gelten müßte, wenn schon die Verlegung des Wohnsitzes nach Oranienburg, also in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs, auf die Verfolgung zurückgehen würde.
3.	In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, daß auch die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht gegeben seien«.
Der Erblasser sei zwar im Jahre 1942 in das Konzentrations*-' lager Theresienstadt deportiert worden und habe vor der Deportation seinen letzten Wohnsitz im Altreichsgebiet gehabt. Da er bereits vcr dem Zeitpunkt der Entscheidung gestorben sei, komme es jedoch darauf an, ob er im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gebiet gehabt habe, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Entscheidung keine diplomatischen Beziehungen unterhalte; fehle es jetzt an diplomatischen Beziehungen zu der Regierung dieses Gebiets, so seien die territorialen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht gegeben. Der Erblasser habe aber seinen letzten Wohnsitz in der jetzigen Sowjetzone, also in .einem ''Gebiet- gehabt, zu dessen "Regierung" die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Er habe mithin keine Entschüdigungs-ansprüche erworben und könne sie deshalb auch nicht an die Klägerin vererbt haben.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetretenwerden, wenn das Berufungsgericht im Ergebnis auch richtig entschieden hat.
Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG, die auch anwendbar sein kann, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist (Urteile des Senats RzW 1957, 274 Nr. 21, 1959* 161 Nr. 9), genügt zwar bei Auswanderung, Deportation oder Ausweisung für den Anspruch auf Entschädigung die frühere räumliche Beziehung des Verfolgten zu dem Altreichsgebiet, weil die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer politischen Konzeption dieses Gebiet staatsrechtlich und völkerrechtlich zu repräsentieren beansprucht (Begrün-
— 7 —
 dung zu Art. I AndG des Reg.Entwurfs, BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949, VIII 4 S. 72). Daneben gilt aber die weitere Bestimmung, nach der Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der- Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Der Anknüpfungspunkt der früheren Beziehung zu dem Altreichsgebiet, der stets in der Person des Verfolgten gegeben sein muß, tritt zurück, wenn der Verfolgte später eine nähere Verbindung zu einem Gebiet erlangt hat, zu dessen Regierung die Bundesrepublik nicht ln diplomatischen Beziehungen steht. Das gilt insbesondere, wenn der Verfolgte, nachdem er aus*“ gewandert, deportiert oder ausgewiesen war, nach Deutschland surückgokohrt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Sowjetzone genommen hat (Drteile des Senats Rzu i960, 22 Nr. 9, 1961, 62 Nr.^ 1^, S46 Nr. 1 einschränkende Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG trägt ebenfalls dem subjektiv-persönlichen Territorialit&tsprinzip Eechhungi wie in der Begründung des Regierungsentwurfs hervorgehoben wird (Begründung zu § 2, aaO S. 89). Dabei ist von Bedeutung, daß die Bundesrepublik, die nur über einen Teil Deutschlands Herrschaftsrechte ausübt und deshalb auch nur über einen Teil der Pinanzkraft des Deutschen Reiches verfügt, grundsätzlich nicht auch für die Bewohner der Sowjetzöne entschädigungspflichtig sein kann (saC S. 88). Dieser Grundsatz schließt es nicht aus, daß unter Umständen auch an Bewohner der Sowjetzohe oder arderer Gebiete, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, Entschädigung zu leisten ist; denn Deistungen in diese Gebiete sind nicht ausnahmslos verboten. Bei der ergänzenden Auslegung des Gesetzes für die nicht ausdrücklich geregelten Fälle darf jedoch nicht außer
 acht gelassen werden, daß grundsätzlich die Entschädigung der Bewohner der Sowjetzone, soweit unter dem dort jetzt herrschenden System keine angemessenen Regelungen getroffen werden, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands aufgeschoben werden muß (§238 BEG; Begründung des Reg#Entwurfs zu § 111 aaO S. 208).
Wird berücksichtigt, daß es in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG darauf ankommt, ob die frühere Beziehung des Ausgewanderten, Deportierten oder Ausgewiesenen zu dem Altreichsgebiet wegen einer späteren Beziehung zu einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, in den Hintergrund tritt, so kann es im Falle des Todes des Verfolgten während der Deportation oder des sonstigen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung sein, welches politische Schicksal das Gebiet, in dem der Verfolgte vor der Verfolgung wohnte, später genommen hat«/•
Es ist auch, wenn der Verfolgte während der Deportation oder, des sonstigen verfolgungsbedtegten Ausländsaufenthalts gestorben ist, nicht darauf^ abzustellen, wo er vermutlich seinen Wohnsitz genommen hätte* wenn er die Verfolgung überlebt hätte. Nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BIG entfällt der Entschädigungsanspruch in diesem Falle vielmehr dann, wenn der Erbe im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gebiet hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatise;. - Beziehungen unterhält, insbesondere, wenn der Erbe in der Sowjetzone wohnt. Es muß angenommen werden, daß in einem solchen Falle, in dem eine Veränderung der räumlichen Beziehungen durch den Verfolgten selbst nicht mehr in Betracht kommt, die zur Zeit der Entscheidung bestehende Beziehung des Erben zu
 
diesem Gebiet die frühere Verbindung des Verfolgten mit dem Altreichsgebiet zurücktreten läßt* Unter derartigen Umständen ganz davon abzusehen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung .Verbindungen zu einem Gebiet bestehen, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, wie es die Revision will, widerspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, da sonst der Erbe des während der Verfolgung gestorbenen Verfolgten eine grundsätzlich bessere Rechtsstellung hätte als der Verfolgte selbst, der die Verfolgung Überlebt hat und für den es darauf ankäme, wo er nach der Verfolgungseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat* Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats, die RzW 1959V 161 Hr. 9, übrigens mit einem nicht vom Senat verfaßten Leitsatz, veröffentlicht worden ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, da sie sich mit der hier maßgebenden Frage der Anwendung des letzten Halbsatzes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht befaßt.
Wenn der während der Deportation verstorbene, früher in der Sowjetzone wohnhaft gewesene Verfolgte von mehreren Personen beerbt worden ist, von denen nur ein Teil seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalt, so können jedenfalls die in diesen Gebieten wohnenden Erben keine Entschädigung erhalten. Ob der auf sie entfallende Anteil den anderen Erben ausgezahlt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Regelung, nach der der ausgewanderte, deportierte oder äüsgewiesene Verfolgte oder der Erbe des während der Deportation oder des sonstigen verfolgungsbedingten Ausländsaufenthalte verstorbenen Verfolgten keine Entschädigungsansprüche hat, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung
 
ln einem Gebiet wohnt, mit dessen Regierung die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, ist mit dem Grundgesetz in den Fällen vereinbar, in denen der Verfolgte vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung seinen letzten Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hatte. In diesen Fällen bestand nach dem Bundesergänzungsgesetz kein Entschädigungsanspruch; der Verfolgte oder sein Erbe, dem die Entschädigung wegen seines gegenwärtigen Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts versagt wird, ist also nicht ungünstiger gestellt, als seine Stellung zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes war. Es handelt sich bei dem in Betracht kommenden Personenkreis auch nicht um eine kleine, ohne ausreichende sachliche Gründe von der Entschädigung ausgeschlossene Gruppe, vielmehr ist es vertretbar, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der in der Bundesrepublik aufzubringenden und von ihr und den Bundesländern zu leistenden Entschädigung bei früherem Wohnsitz des Verfolgten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes die vorgenommenen Begrenzungen vorgesehen hat, wobei auch die Einführung der diplomatischen Kausei als solcher Jedenfalls in diesem Umfang verfassungsrechtlich nicht unzulässig ist. Insoweit treffen die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c Halbs. 2 BEG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat (RzW 1961, 574 Nr. 16),nicht zu, wie auch Art. 14 GG nicht verletzt ist.	\
4.	Da die Klägerin ihren fohnsitz in der SowJetzone hat, stehen ihr mithin auch dann keine Entschädigungsansprüche zu, wenn sie ihren geschiedenen Ehemann, der vor der Deportation ebenfalls im Gebiet der späteren SowJetzone wohnte, beerbt haben sollte. Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden.
 III.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht- die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts geändert und die Sache zur Entscheidung liber die noch anhängigen Ansprüche und über die Kosten des ersten Bechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen hat« Eine Entscheidung auch Uber die noch im ersten Rechtszug anhängigen Ansprüche durch die Hechtsmittelgerichte kommt nicht in Betracht (BGHE 30, 213)•
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEOj i 97 Abs« 1 ZPO*
Baske	Johenrsen	Wüstenberg
 Bundesrichter Maaß	Wilden
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
r