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BGH · iv ZU 245/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZU 245/57

Gesetz; , .'3GB §§ 1472, 2113, 2138 Abs, 2, westfälisches Gilt err echt lie Ehefrau-, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt hat und die in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemanns eingesetzt ist, ist nach dessen Tode, •Solange keine Auseinanderset sung stattgefunden -hat, berechtigt , über die zürn Gcsamtgir!;-'gehörenden Grundstücke auch unentgeltlich zu Aktenzeichens iv ZU 245/57 Urteil des BGH vom 26, Februar 1958 Am 17 » Juli; IS20' stellte das: Amtsgericht .in Schwerte einen Erbschein aus, nachdem der Erblasser Er» August GbflHP von i seiner Ehefrau beerbt worden ist und Nacherben auf den Überrest die gemeinsamen, namentlich" genannten sechs' Kinder zur.' Der Einheitswert dieser Grundstücke ist,mit Bescheid vom 20» Februar 1929 zu dem 1» Januar 1928 auf 35, 000 EM, das .sind 50 >' des 'Wehrbeitragswertes von 70 000 Mark', f e s t g e s o t z t w o r d e n«, 15-’ Juni 1920 die beiden Grundstücke an den (Ehemann der Beklagten, der nach der am 23- Juli 1920 erfolgten Auf- . Die übernommene Hypothek ist von dem Ehemann der Beklagten nach der Quittung und Löschungsbowilligung der Hypothekengläubigerin .vom 27. Der Kläger ist der Ansicht, die Veräußerung der' Grundstücke an den-Ehemann der Beklagten sei mindestens teilweise eine Schenkung. Die Gegenleistung sei auch nicht in den von der Erblasserin als Vorerbin verwalteten Nachlaß gelangt. _ gerechnet worden sei, habe nicht mehr bestanden* Did Erb- • lasserin habe sie schon bald nach dem lode ihres Ehemanns aus der ihr gezahlten Lebensversicherungssumme zurnckgezahlt» Die nochmalige Verrechnung dieses Darlehens mit dem Kaufpreis sei nur daraus zu erklären, daß die Erblasserin dem Ehegatten ;ä-er Beklagten vertraut und seilst keine Übersicht über ihre ^Zahlungen mehr gehabt habe, Der Kläger ist ;der Ansicht, die Ilacherbengeüieihsbhaftgii könne den von der Beklagten erzielten Erlös: für die Grundstücke beanspruchen. hie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und wider-klagend beantragt festzustellen,' daß dem Kläger auch'über den -eingeklagten Teilbetrag hinaus .kein .Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Erbengemeinschaft'Gofll zustehe. hie Beklagte ist der Ansicht, die Erblasserin sei auf Grund des 1 Testaments alleinige Vollerbin geworden, abgesehen davon-seien die Grundstücke auch nicht einmal teilweise unentgeltlich 'veräußert worden«. E'gst mehr als 5 Jahre nach dem Tode- seiner Hutter -sei der Kläger mit'Ansprüchen hervorgetreten«. Sann 'auch wenn das Testament in diesem letzten Sinne 'auszulegen sei, habe die Erblasserin über die Grundstücke so, wie es hier geschehen sei, den Nacherbeh gegenüber wirksam verfügen können,- Das Berufungsgericht, hat festgestellt, daß die von dem Ehemann der Beklagten für die Grundstücke erbrachte Gegenleistung mindestens der IHälfte des Wertes der Grundstücke entsprochen habe. Dann aber sei die Verfügung nach Ansicht des Berufungsgerichts den Nacherben gegenüber auch wirksam, wenn die Erblasserin nur befreite Vorerbin' gewesen sei. Bei einer westfälischen Gütergemeinschaft gehöre, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens bei einer Auseinandersetzung, so daß die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen: Testaments, da sie Berechtigte dieser Hälfte gewesen sei, . wenn -der Wert der Gegenleistung geringer als der'- halbe-'-Wert'"- der Grundstücke "gewesen sei, -■Gchiießlich greift sie auch die Feststellung des Berufungs-rgerichts ;‘äii’,:':'''daß';;'die ’Gegenlei.stung dem halben 'Wert :;der Grunti-ä stücke entsprochen.habe» a) Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser gelebt haben, nach dem lode des Erblassers nicht mit den1 Abkömmlingen fortgesetzt worden ist. April I860 konnten sie letztwillig durch gemeinschaftliches Testament über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen und damit die Fortsetzung --der 'Gütergemeinschaft mit de'n Abkömmlingen a us'ß ch 1 i e ßen»i Hi erv o n hab e;h■ ■ s i e G ebra uch gerna cht, Die Erblasserin wurde mit dem Tode ihres Ehemanns alleinige Eigentümerin dejs früheren Gesamxgutes. Falls das gemeinschaftliche Testament dahin auszülegen ist, daß die Erblasserin alleinige Vollerbin ihres Ehemanns geworden war, wäre sie durch die durch das gemeinschaftliche Testament geschaffene Bindung nicht gehindert- gewesen, über die Grundstücke in der Weise, wie es geschehen ist, zu verfügen, Biese Bindung hindert den überlebenden Ehegatten nicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. ./Sollte das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin dahin auszulegen sein, daß die- Erblasserin'hinsichtlich, des Anteils ihres Ehegatten'am -Gesamtgut Vorerbin geworden wäre, dann würden dem Kläger gleichfalls keine Ansprüche zu'stehen» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision würde die von ihr getroffene Verfügung über die Grundstücke den Racherben zieht sich nur auf Verfügungen über Gegenstände, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Racherbfolge angc-• ordnet ist-l Das Berufungsgericht und die Revision haben ver ' kanhty daß die Grundstücke nicht zu den Nachlaßgegenständen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehören. Der Rachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet, war,-'- .bestand aus denjenigen dem Erblasser gehörenden Gegenständen, die nicht zu demGeharatgut gehörten, und aus seinem Anteil am Gesamtgut. sum Gesamt gut der ehelichen Gütergemeinschaft» Dann aber gehörten sie selbst ■ nicht zu dem Nachlaß des Erblassers» Solange keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut stattgefunden hatte, ist kein Gegenstand des Ge samt guts, ein Naehlaßgegeristand im Sinne des Gesetzes1,, kur der Anteil an: Ge samt gut gehört dem Nachlaß an (FiGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21) Eine Unwirksamkeit der Verfügung der Erblasserin über die Grundstücke kann sich daher nicht aus § 2113 Abs» 2 BGB ergeben» Die anz uv; end enden gesetzlichen' 'Bestimmungen ergeben vielmehr, daß die von der Erblasserin vorgenommenen Verfügungen auf jeden, lall re ch t sw ifksara sind» .Die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser, lebten, endete mit dem Tode des Erblassersö Sie wurde-zu einer Liquidations-Oder Auseinandersetzungsgeineihs'chaft, deren Zweck die Auseinandersetzung war» Diese Gemeinschaft untersteht nicht den gesetzlichen Regeln, ''des “Gesetzes betreffend des ehelichen Güterrecht in der Provinz Westfalen usis. Da die Erblasserin ihren Ehemann als alleinige Vorerbin beerbt hatte, konnte sie das Gesamtgut. s p r u c h gegen die .Vor erb in bestehen, wenn sie die Erbschaft in der Absicht, die Nacb-erben au benachteiligen, vermindert hätte„ Dieser Anspruch ist auch .eine Verbindlichkeit.des'Nachlasses der Erblasserin. -Er könnte gegen die Beklagte.als Alleinerbin ihres zu den Erben der Erblasserin gehörenden Ehemanns jnach §§ 2058 ff 3GB .geltend -gemacht' werden» rHach dem eigenen Vortrag' des Klägers . stücke auf den Ehemann der Beklagten nach § 133 Abs* 2 BGB nichtig gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Da sonach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Anspruch gegen, die Beklagte besteht, müßte die Revision mit , der Kostehfolge aus § 97 ZPO zurttckgewlesen werden.

Zitierte Normen: § 1472 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBAnspruchErblasserinErblasserKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz; , .'3GB §§ 1472, 2113, 2138 Abs, 2, westfälisches
 Gilt err echt
 lie Ehefrau-, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt hat und die in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemanns eingesetzt ist, ist nach dessen Tode, •Solange keine Auseinanderset sung stattgefunden -hat, berechtigt , über die zürn Gcsamtgir!;-'gehörenden Grundstücke auch unentgeltlich zu
 Aktenzeichens iv ZU 245/57 Urteil des BGH vom 26, Februar 1958
verfügen» len Hacherben können daraus jedoch Ansprüche nach § 2138 Abs1» 2 B.CrB Jr/önhsöhl :
OLG Hamm LG Hagen
 Verkündel;
am 26« Februar 1958 S cho rmy <Ju sI i za ng e st el 11; 6 r als Urkiindsbeamter der Geschäftsstelle
I m ¥ a ni e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Betriebswirts Rudolf§il.
in Sch

Klägers'» ':Wid	Berufungsklager s	und
 Revisionsklägers,
- Proz eßbev o ilmächt iigt er: Rechtsanwalt Prof »Pr,
 me'::.:
g e g e n
die Witwe Olga P«Ä platz •,
geh.
Beklagte, Widerklägerin,, .Berufungsbeklagte und Reviaionsböklagte,
- Pro 2; e'ßbev 0llniächl; Igtfr
 Re chtsähvkrll;;' ;Drf
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 J Februar 1958 unter' Mitwirkung der Bundea'uf: ricivter Ascher, Raske, Johannsenf Dr»von Werner und Wilden
 für Recht erkannt; 1	.
ff, V;.p fJ :f ;|f; 1 rgi ■	f ;i';: 1" Vif :"f 1 ’	!	ff
 Die Revision gegen das Urteil des S, Zivilsenats
1	"	des	Ob'erlahdesgerichts In Hamm/V/estf. vom 29, Mai
1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
i	Tatbestand:
1 Der Kläger ist ein Sohn und Erbe einer i<n Jahre 1950 ge-.,.' storbenen■■■.■Tochter des am 17» Januar 1918 verstorbenen Geheimen Säisl tat brät i ljitiisd , August GoijfflBf und seiner im Oktober 1937 verstorbenen Ehefrau Emilie gebt IsVBHNHP (im folgenden Erblasser und Erblasserin genannt). Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin eines Sohnes der Erblasser» '.Die Erblasser: hatten am 20« Dezember 1872 die Ehe geschlossen. Sie lebten in westfälischer Gütergemeinschaft. Am. ^8» Februar 1905 haben sie ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in aemi u.a . bestimmt ist:
§ 1,' Der Überlebende von uns soll der Vererbe des zuerst sterbenden sein»
§ 2. Nach1 dem Tode des Letztlebenden von uns soll das-genüge, was vom gemeinsamen Nachlaß von uns noch übrig ist'» so unter unsere Kinder, respektive deren genetz-
1 mäßige Erben verteilt werden, daß -	■___ ’
1. Frau Lucio lofflSI --göb. GoVSKKB ..zu üBHHWHBI?
21 Rudolf GoSHü, Ingenieur ' zu • l(HBi : ; Gge 3000 Mario vorab erhalten als ein annähernder Ausgleich via für* daß die übrigen GeschvM.S'üer an Aussteuer und Ausbi 1 dungsgeluern sc/;on soviel, mehr erhalten habend ;
In den dann noch verbleibenden Rest sollen, sich alle sechs Geschwister zu gleichen Teilen teilen» j
Am 17 » Juli; IS20' stellte das: Amtsgericht .in Schwerte einen Erbschein aus, nachdem der Erblasser Er» August GbflHP von i seiner Ehefrau beerbt worden ist und Nacherben auf den Überrest die gemeinsamen, namentlich" genannten sechs' Kinder zur.' je 1/6 geworden sind»
G’Zü dem Nachlaß gehörten u.a »-’die Grundstücke; in ScMBMMM» eiBteträße WBf und # b. Der Einheitswert dieser Grundstücke ist,mit Bescheid vom 20» Februar 1929 zu dem 1» Januar 1928 auf 35, 000 EM, das .sind 50 >' des 'Wehrbeitragswertes von 70 000 Mark', f e s t g e s o t z t w o r d e n«,
5
Nach dem Tode ihres Ehemanns verkauf lie die damals
 Jahre alte Erblasserin durch notariellen Vertrag vom'
15-’ Juni 1920 die beiden Grundstücke an den (Ehemann der Beklagten, der nach der am 23- Juli 1920 erfolgten Auf- . lassung' am 5» August 1920 als Eigentümer in das Grundbuch.
eingetragen..worden ist. ■■	ü'A:MK Air
 Über den Kaufpreis .und den Übergang der Nutzungen, der Grundstücke war in dem Kaufvertrag folgendes vereinbartt
§ \;1. ».■= Der Käufer übernimmt. die auf den verleg uften Grundstücken eingetragenen, sämtlichen Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis, so daß dieser in Hohe von 36 350 Mark - spchsünddreißigtausenddreihunderi-fünfzig Mark' - als. getilgt gilt.
Außerdem zahlt er noch .weitere 35 00,0 Mark an seine Mutter, die.aber in form einer von seiten der Mutter zu deren Lebzeiten unkündbaren Restkaufgeldliypothek das Eestkaufgeld zu 5 M jährlich seit dem 1. Juli dieses Jahres verzinslich, die Zinsen! zählbar am Ersten jedes Kalendorhalbjahrs, auf den verkauften Parzellen für die Mutter in das Grundbuch eingetragen werden sollen. Dem Käufer bleibt jedoch viertel-jährliche Kundigung vorboha1ten.
Schließlich gilt ein von dem Käufer -seiner Mutter gegebenes Darlehen von 4 .600 Mark als erlassen, indem beide Parteien- erklären, daß sie -einig darüber sind, daß dieser .'Betrag von 4 600 Mark ebenfalls als Kauf ge Id . zu betrachten ist
§ 2. Die Übergabe der verkauften Grundstücke findet.' am 1. Juli 1920 Statt. Von. diesem Tage ab gehen Nutzungen und Lasten aus den verkauften Parzellen zugunsten
 des -Käufers. MK'A;.m,-.	Maß
§ 3. ' In. der Käufer mit
 die bestehenden Mietverhältnisse tritt dem L Juli 1920 ein.
Der Käufer räumt seiner iiutter in der ihm jedesmaligen Wohnung ein lebenslängliches und Bokös.tigungsfecht ein, und zwar in der Weise, daß ihr 2 Zimmer überlassen bldiben, die die Mutter sich jedoch selber ausstattet.
«	§	5	?
gehörigen Wolmungs-
I
■
§7.	, Die Verkäuferin erklärt ? claß sie 66 Jahre
 set* Das Wohnungsrecht wird mit jährlich 240 Mark in Anrechnung gebracht. Für das Beköstigungsrecht'kommt kein Betrag in Ansatz, da die Verkäuferin in dem Haushalt ihres, Sohnes sich praktisch mitbetätigt.
Die übernommene Hypothek ist von dem Ehemann der Beklagten nach der Quittung und Löschungsbowilligung der Hypothekengläubigerin .vom 27. September 1920 zurückgezahlt• worden* Das Resükaufgold hat er nach der Quittung und 'Löschungsbewilligung vom 8. Januar 1924 am 194 September 1921 gezahlt RiR gVldiRsRviriÄ	gRdB\dR.;
Die Beklagte hat die Grundstücke im März 1956 für
75 000 DM Weiterverkauft«	dg -
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Der Kläger ist der Ansicht, die Veräußerung der' Grundstücke an den-Ehemann der Beklagten sei mindestens teilweise eine Schenkung. Sie sei den Nacherben gegenüber unwirksam.
Die Grundstücke' hätten zur Zeit der Veräußerung einen Wert von mindestens 150 '900 bis 160 000 Mark oder 75 000 bis SO 000 Goldmark gehabt. Dar Ehemann der Beklagten habe die Geldentwertung und die Ünerfahrenheit der Erblasserin aus-genutzt und die Grundstücke billig an sich' gebracht. Seine ' Gegenleistung'habe nur einen Wert von 5 623 GM'gehabt. Die Gegenleistung sei auch nicht in den von der Erblasserin als Vorerbin verwalteten Nachlaß gelangt. Von dem Restkaufgeld habe der Ehemann der Beklagten auf Weisung der Erblasserin unmittelbar 30 000 Mark als Darlehen an seinen Bruder gegeben». Von 'dem Wohn- und £eköstigungerecht habe
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die Erblasserin 'seit 1930 keinen Gebrauch mehr gemacht. 'Die Darlehensschuld von 4 600 Mark, die auf den:Kaufpreis an- . _ gerechnet worden sei, habe nicht mehr bestanden* Did Erb- • lasserin habe sie schon bald nach dem lode ihres Ehemanns aus der ihr gezahlten Lebensversicherungssumme zurnckgezahlt» Die nochmalige Verrechnung dieses Darlehens mit dem Kaufpreis
 sei nur daraus zu erklären, daß die Erblasserin dem Ehegatten ;ä-er Beklagten vertraut und seilst keine Übersicht über ihre ^Zahlungen mehr gehabt habe,
(A; ■ -ä ti t : 1;;: vfg p; ,w rh;	h kr /h?■;%i g ;h;WO;. Ah ä t f. ■ i: ■ Ü ■ W 5 ■■■ >;W; i- p.M; W v f ih.5A
Der Kläger ist ;der Ansicht, die Ilacherbengeüieihsbhaftgii
 könne den von der Beklagten erzielten Erlös: für die Grundstücke beanspruchen. Er hat zunächst einen Teilbetrag ge.i.tend gerne ch.t und beanträgt, vü/WW
die Beklagte zu verurteilen, 500 DM nebst 4 & Zinsen -seit dem Tage der Klagzusteilung an die Erbengemeinschaft Goecke zu* zahlen»	•
hie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und wider-klagend beantragt
 festzustellen,' daß dem Kläger auch'über den -eingeklagten Teilbetrag hinaus .kein .Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Erbengemeinschaft'Gofll zustehe.
hie Beklagte ist der Ansicht, die Erblasserin sei auf Grund des 1 Testaments alleinige Vollerbin geworden, abgesehen davon-seien die Grundstücke auch nicht einmal teilweise unentgeltlich 'veräußert worden«. Die erbrachte Gegenleistung sei auch unter Berücksichtigung der damaligen Aährungsver-hälthisse angemessen gewesen» Im übrigen hätten dieiVertrag-,8'chließenden den weiteren Verfall der Währung nicht voraussehen könnenAußerdem1 sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt h hie Mutter ‘des . Klägers' iiäbGVmlnd^
-dem Verkauf der Grundstücke Kenntnis gehabt «f Beit;1945 habe sie' sogar in einem dieser Häuser ihres‘Bruders gewohnt»:Sie 1 habe keine Ansprüche geltend gemacht. E'gst mehr als 5 Jahre nach dem Tode- seiner Hutter -sei der Kläger mit'Ansprüchen hervorgetreten«. Schließlich hatdie Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht»f
als alleinigen befreiten Vorerben, die Kinder zu Macherben und su Erben des Längstlebenden eingesetzt, haben. Sann 'auch wenn das Testament in diesem letzten Sinne 'auszulegen sei, habe die Erblasserin über die Grundstücke so, wie es hier geschehen sei, den Nacherbeh gegenüber wirksam verfügen können,- Das Berufungsgericht, hat festgestellt, daß die von dem Ehemann der Beklagten für die Grundstücke erbrachte Gegenleistung mindestens der IHälfte des Wertes der Grundstücke entsprochen habe. Dann aber sei die Verfügung nach Ansicht des Berufungsgerichts den Nacherben gegenüber auch wirksam, wenn die Erblasserin nur befreite Vorerbin' gewesen sei. Bei einer westfälischen Gütergemeinschaft gehöre, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens bei einer Auseinandersetzung, so daß die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen: Testaments, da sie Berechtigte dieser Hälfte gewesen sei, . nur Vorerbin des Anteils ihres Ehemanns geworden sei. Sie habe 'deshalb unter Lebenden"im'Rahmen ihres Anteils irgendwie' verfügen und selbst verschenken können. Eine Beschränkung im Sinne 'des § 2113 Abs, 2 BGB könne deshalb nur in Frage stehen, wenn die Gegenleistung des Ehemanns der Beklagten "die Hälfte des Wertes der. Häuser bzw, auch des Wortes des Nachlasses" nicht"Erreicheh Diese"vbraüssetzung liege nichtrvorv Hhr:H.::
2) Die '--Revision bekämpft vorwiegend die Ansicht des .Berufungsgerichtsdaß die Verfügung nur dann den Nacherben gegenüber '-unwirksam sei, . wenn -der Wert der Gegenleistung geringer als der'- halbe-'-Wert'"- der Grundstücke "gewesen sei, -■Gchiießlich greift sie auch die Feststellung des Berufungs-rgerichts ;‘äii’,:':'''daß';;'die ’Gegenlei.stung dem halben 'Wert :;der Grunti-ä stücke entsprochen.habe»
Auf das Vorbringen der Revision koinmt es jedoch nicht an, da die Klage aus .anderem Grunde unbegründet ist. In dem. Recht.sstreit/bisher nicht beachtet worden, daß § 2113 BGB in dem hier zu lentscheidenden Palle nicht angewandt werden kann, da die Erblasserin nicht über Rachlaßgegenstände,, auf die sich die Racherbschaft erstreckt, verfügt hat» -
a) Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser gelebt haben, nach dem lode des Erblassers nicht mit den1 Abkömmlingen fortgesetzt worden ist. Die Erblasser lebten in beerbter Ehe, Rach § .6 des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen usw, vom 16. April I860 konnten sie letztwillig durch gemeinschaftliches Testament über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen und damit die Fortsetzung --der 'Gütergemeinschaft mit de'n Abkömmlingen a us'ß ch 1 i e ßen»i Hi erv o n hab e;h■ ■ s i e G ebra uch gerna cht,
 Die Erblasserin wurde mit dem Tode ihres Ehemanns alleinige Eigentümerin dejs früheren Gesamxgutes. Eine ideelle Hälfte hieran gehörte ihr als ihr Anteil an dem Gesamtgut ohnehin,
'Die andere ideelle Hälfte fiel ihr als Erbin ihres Ehemannes an. Sie konnte damit durch Recntsgeschäft unter Lebenden .über die ihr gehörenden Vermögensgegenstände des früheren Gesamtguts verfügen.	1
Falls das gemeinschaftliche Testament dahin auszülegen ist, daß die Erblasserin alleinige Vollerbin ihres Ehemanns geworden war, wäre sie durch die durch das gemeinschaftliche Testament geschaffene Bindung nicht gehindert- gewesen, über die Grundstücke in der Weise, wie es geschehen ist, zu verfügen, Biese Bindung hindert den überlebenden Ehegatten nicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. In dem bei -L-M Ir, 4 zu BGB § 2271 veröffentlichten j? Urteil hat der erkennende Senat hiervon eine Ausnahme gemacht.
Dabei handelt ess' sich aber um einen ganz besonders liegen lall, der. mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichba ist. In jenem fall kam der schon wiederholt geäußert® Wille des1 überlebenden Ehegatteny Isicii von 'der ■ durch das gerne ini t schriftliche Testament' göschsifeben.Bindung zu befreien und dieses -auszühöhlen, für jeden erkennbar in dem Vertrag über die örundstücksveräußerung deutlich zu dem Äusdfuckv:üur; der . , ;Willay; die Erbfolge praktisch anders zu regeln, als es in dem gerne ins ch a f 11i c hen Testament'vorgesehen war, war-der’Beweggrund für .den Abschluß, des Rechtsgeschäfts, • In dem hier zu:entscheidenden Rechtsstreit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, : daß die. Erblasserin die -Grundstücke"-aus ähnlichen -Erwägungen übereignet hat.
./Sollte das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin
 dahin auszulegen sein, daß die- Erblasserin'hinsichtlich, des
 Anteils ihres Ehegatten'am -Gesamtgut Vorerbin geworden wäre,
 dann würden dem Kläger gleichfalls keine Ansprüche zu'stehen»
Die Erblasserin wäre dann befreite -Vorerbin. Sie würfe auch
 in. diesem.Fall nicht gehindert gewesen, .ganz oder teilweise
 unentgeltlich über die Grundstücke zu verfügen. Entgegen der
 Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision würde die von
 ihr getroffene Verfügung über die Grundstücke den Racherben
'gegenüber auch dann nicht nach § 2113 Absn 2 BGB unwirksam
 sein, wenn sie unentgeltlich.erfolgt wäre. § 2113 BGB be-
*
zieht sich nur auf Verfügungen über Gegenstände, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Racherbfolge angc-• ordnet ist-l Das Berufungsgericht und die Revision haben ver ' kanhty daß die Grundstücke nicht zu den Nachlaßgegenständen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehören. Der Rachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet, war,-'- .bestand aus denjenigen dem Erblasser gehörenden Gegenständen, die nicht zu demGeharatgut gehörten, und aus seinem Anteil am Gesamtgut. Hach, den vom Berufungsgericht letroff
 PestStellungen gehörten die Grundstücke . sum Gesamt gut der ehelichen Gütergemeinschaft» Dann aber gehörten sie selbst ■ nicht zu dem Nachlaß des Erblassers» Solange keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut stattgefunden hatte, ist kein Gegenstand des Ge samt guts, ein Naehlaßgegeristand im Sinne des Gesetzes1,, kur der Anteil an: Ge samt gut gehört dem Nachlaß an (FiGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21) Eine Unwirksamkeit der Verfügung der Erblasserin über die Grundstücke kann sich daher nicht aus § 2113 Abs» 2 BGB ergeben»
Die anz uv; end enden gesetzlichen' 'Bestimmungen ergeben vielmehr, daß die von der Erblasserin vorgenommenen Verfügungen auf jeden, lall re ch t sw ifksara sind» .Die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser, lebten, endete mit dem Tode des Erblassersö Sie wurde-zu einer Liquidations-Oder Auseinandersetzungsgeineihs'chaft, deren Zweck die Auseinandersetzung war» Diese Gemeinschaft untersteht nicht den gesetzlichen Regeln, ''des “Gesetzes betreffend des ehelichen Güterrecht in der Provinz Westfalen usis. vom 16» April ;1860, darnach Art» 44, 48 des preußischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB die Vorschriften des Provinzialrechts und des Allgemeinen Landrechts nicht anzuwenden sind. Die Aus-einandersetzub-gsgeraeinsciiaft unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches» Nach §1472 BGB steht die Verwaltung des.Gesamtguts- bis:zur Auseinandersetzung beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu« An die Stelle des Erblassers traten seine Erben. Da die Erblasserin ihren Ehemann als alleinige Vorerbin beerbt hatte, konnte sie das Gesamtgut. allein verwalten. Sie konnte über die zu dem Gesamtgut gehörenden Grundstücke auch, unentgeltlich wirksam verfügen«
Den Nacherben gegenüber wäre sie als befreite Vorerbin allenfalls nur nach § 2138 3GB verantwortlich.
Danach könnte ein Schadens e r sä t z a r. s p r u c h gegen die .Vor erb in bestehen, wenn sie die Erbschaft in der Absicht, die Nacb-erben au benachteiligen, vermindert hätte„ Dieser Anspruch ist auch .eine Verbindlichkeit.des'Nachlasses der Erblasserin. -Er könnte gegen die Beklagte.als Alleinerbin ihres zu den Erben der Erblasserin gehörenden Ehemanns jnach §§ 2058 ff 3GB .geltend -gemacht' werden» rHach dem eigenen Vortrag' des Klägers . besteht kein solcher Anspruch« Zwar wäre die. Erbschaft vermindert, wenn die Erblasserin teilweise unentgeltlich über die ,GrEndstücke verfügt'hätte. Der Vortrag des Klägers ergibt .aber, daß dies nicht in der Absicht geschehen ist, die hacherben zu benachteiligen« Der Kläger hat vorgetragen, die . Erblasserin sei in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen«
Der Ehemann der Beklagten, habe diesen Umstand und die Geld-■shtwertung ausgenutzt,', um die Grundstücke billig an äich eu ■Kid bringen« Daraus ergibt sich, daß die Vorerbin nach den eigenen' Behauptungen des Klägers sich der wirtschaftlichen Tragweite des von ihr abgeschlossenen Geschäftes nicht bewußt gewesen ist» Dann ist es liier ausgeschlossen, daß sie in der Absicht gehandelt haben kann, die Ifacherben zu benachteiligend
 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die hacherben oder die Erblasserin Schadensersatzansprüche nach, den Vorschriften über die unerlaubte Handlung,' insbesondere' der' §§ 823 ,ibsc 2, 826 BGB gegen den Ehemann der Beklagten haben, die der Kläger geltend machen könnte. Diese Ansprüche konnten . allenfalls im Jahre 1920 im-Zusammenhang' mit der Veräußerung hg de3 Grundstücks entstanden sein» Ihnen gegenüber wurde die' von der Beklagten geltend gemachte 'Einrede der Verjährung *	«	'<
durchgreifen. Da die zu dem ''Schadensersatz' verpflichtende '.un-	«
erlaubte Handlung mehr als 30 Jahre von der Klagerhebung liegt.., -waren diese .Ansbrüche nach § 852 3GB verjährt.
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Daß Ansprüche bestehen, weil die Übereignung der Grund-
i	*	'	'
stücke auf den Ehemann der Beklagten nach § 133 Abs* 2 BGB nichtig gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Da sonach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Anspruch gegen, die Beklagte besteht, müßte die Revision mit , der Kostehfolge aus § 97 ZPO zurttckgewlesen werden.
A sclier
 Ra ske
 Johannsen
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 Ailden
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