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BGH · IV ZK 245/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 245/56

Der Kreissonderhilfsausschuß Wesermünde hat durch Bescheid vom 22, Oktober 1949 dem Kläger eine Geschädigtenrente - von monatlich 140,— DM ab 1, Juni 1949 zuerkannt. ICreisscnderhilf3ausschuß an, daß die durch den Beschluß vom 22, Oktober 1949 zugebilligte Rente mit dem 31, Dezember 1949 erloschen sei, weil der Kläger seinen Wohnsitz nach Bielefeld verlegt habe und damit der Anspruch \ des Klägers auf Zahlung der Geschädigtenrente nach § 6 Abs 2 des niedersächsischen Personensohadengesetzes vom 22, September 1948 weggefallen sei. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Beschwerdeausschuß für Sonder-hilfssachen in Lüneburg diesen Bescheid am 3o November •1950 (Bl 63 d, Beiakten Stadt Bielefeld, Amt für Wiedergutmachung 400,3 - W 63 III) ab und verfügte, daß die Rente fortzuzahlen sei, bis der Kläger endgültig seinen Wohnsitz aus dem Gebiet des beklagten Landes verlegt habe. schuß mit Schreiben vom 15, Januar 1951 mitgeteilt hatte * daß er endgültig nach Bielefeld verzogen sei, Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger Entschädigungsansprüche für Schaden ein Körper und Gesundheit sowie für Schaden an Freiheit nach diesem Gesetz geltend gemacht. Hierauf hat der Regierungspräsident in Stade als Entschädigungsbehörde unter dem 14, Mai 1954 an den Kläger ein Schreiben gerichtet, das mit den Worten beginntt 11 Zur Orientierung über den Stand Ihres Verfahrens teile ich Ihnen-folgendes mit," Am Ende des Schreibens stehen folgende-Sätze% "Das Dritte Änderungsgesetz zu dem Personenschadengesetz vom 13»7, "In Ergänzung meines Schreibens vom 14«5-» 1954 teile ich Ihnen mit, daß eine Wiederaufnahme der Rentenzahlung in Ihrem Ralle gemäß Art II Abs 2 des 3« Änderungsgesetzes zu dem Personenschadengesetz vom 13«7«1953 (Eds.GVBl S 45) nicht möglich ist. "Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Grund von '§~24 SHG in der Passung vom 16« 5» 1952 ist nicht möglich, da gemäß § 104 Abs l’Satz 1 BEG die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der landesrechtlichen Entschädigungsgesetze aufgehoben sind und der Antragsteller nach dem Bundesentsehä-digungsgesetz nicht schlechter gestellt .wird als nach bisherigem Landesrecht, weil ihm bei erneuter Rentengewährung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes für die zurückliegende Zeit gegebenenfalls eine KapitalentSchädigung gewährt werden kann« § 104 Abs l.Satz 2 findet deshalb insoweit keine Anwendung," Unter dem 11c September 1954 erließ der Regierungs Präsident einen Bescheid, durch den der Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schäden an Körper und Gesund heit sowie an Freiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgelehnt wurde» /"Der Beklagte hat Klageabweisung'beantragt„ Er vertritt tua» die Auffassung, das oben angeführte Schreiben des Regierungspräsidenten vom 14» Mai 1954 sei kein Bescheid im Sinne des § 94 Abs 1 BEG, aus dem der Kläger irgendwelche Rechte herleiten könne■ Bas Bandgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger gemäß dem Bescheid vom 14, Mai 1954 eine Rente in Höhe von 140,— BM monatlich vom 1« März 1954 ab zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas beklagte Band hat mit seiner Berufung die völlige Abweisung der Klage erstrebt» Ber Kläger hat beantragt, unter insoweitiger Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger - gemäß dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 14o Mai 1954 - eine Geldrente von monatlich 140,- BM Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den durch die .Vorinstanzen abgewiesenen Teil des von ihm erhobenen Klaganspruchs, soweit er die Rente für die Zeit vom 1, Oktober 1953 bis 28o Februar 1954 nebst 4 $ Zinsen ab 1. 1. Ba der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Klage insoweit zurückgenommen hat, als der Bescheid des Regierungspräsidenten in Stade vom 11. September 1954 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach dem Bundesergänzungsgesetz abgelehnt hat, ist nur noch über den Anspruch auf Geschädigtenrente zu ent-scheiden, den der Kläger auf Grund des bis zu dem 1» 28, Februar 1954- nebst 4 v«H„ Zinsen seit dem L April 1955» Es besteht keine Meinungsverschiedenheit der Parteien darüber, daß nach § 6 Abs 3 des niedersächsischen Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 22. « A S 77) der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Geschädigtenrente zunächst erloschen war,‘weil der Kläger Anfang 1950 seinen Wohnsitz aus Niedersachsen endgültig nach Bielefeld verlegte« Der Kläger' vertritt jedoch den Standpunkt, dieser Anspruch sei wiederaufgelebt, nachdem § 6 Abs 3 aaO durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung, von Sonderhilfe für die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 13» Juli 1953 (Nds GV0B1 1953 S 45) dahin geändert worden war, daß Ansprüche nach dem Persönenschadengesetz nur erlöschen, wenn der Verfolgte seihen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) nimmt« Der Berufungsrichter hat diese Rechtsansioht nicht geteilt, er ist vielmehr auf Grund der Auslegung dieses Gesetzes der Ansicht, der Vorschrift des § 6 Ab3 .3 n.P« komme keine rückwirkende Kraft zu und vorher erloschene Entschädigungsansprüche nach dem Personenschadengesetz lebten nicht wieder auf« Der Berufungsrichter kommt zu dem Ergebnis, daß der Anspruch des Klägers für die Zeit vom L Oktober 1953 bis zu dem 1« März 1954 nicht bestehe, und hat die Klage insoweit abgewiesen« Ob die Entscheid dung insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes vom 13« Juli 1953 beruht, kann in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft werden, weil hier Landesrecht angewandt worden ist “und die Revision in EntschädigungsSachen auf die Verletzung von Landesrecht nicht gestützt werden kann (§ 102 Abs 4 BErgGj § 222 BEG)-» November 1950 ausgesprochen hat, die mit Beschluß vom 22» Oktober 1949 gewährte Rente sei dem Kläger bis zur endgültigen Verlegung seines Wohnsitzes (nach Bielefeld) weiter zu zahlen. Oktober 1949 als erledigt angesehen haben, als der Kläger seinen Wohnsitz endgültig außerhalb des beklagten Landes genommen hatte» Mit Schreiben vom 15, Januar 1951 machte der Kläger dem Sonderhilfsausschuß von seinem Wegzug Mitteilung und verlangt nur die Rente nachbezahlt, die ihm noch zustehe» Auf diese Mitteilung hat der Kreissonderhilfsausschuß V/esermünde unter dem 24» Januar 1951 (Bl 67 der Beiakten) dem Kläger mitgeteilt , daß die Nachzahlung verfügt sei, daß aber der Kläger mit dem 1* Januar 1951 aus der Betreuung des Sonderhilfsausschusses Wesermünde ausscheide» Durch das eindeutige Schreiben vom 24» Januar 1951 hat er dem Kläger zu erkennen gegeben, daß der Rentenanspruch des Klägers infolge seines Wegzugs aus Niedersachsen entsprechend dem Bescheid des BeschwerdeausSchusses vom 3» November 1950 erloschen sei» Damit ist auch dieser Bescheid und der ihm vorangegangene des Kreis-sonderhilfsausschusses gegenstandslos geworden» Der .Kläger hat dem damals nicht widersprochen» Damit hatte der Bescheid seine Bedeutung für die Regelung des von dem Kläger im Jahre 1949 erhobenen Anspruchs verloren» Er steht somit einer den Anspruch verneinenden Entscheidung des Berufungsrichters nicht entgegen» nichts geändert werden« Da der Kläger, wie dargelegt, bereits seit dem 1« Januar 1950 nach dem bisherigen Entschädigungsrecht einen Rentenanspruch nicht mehr besaß und auch keine weiteren Zahlungen für die Zeit nach diesem Zeitpunkt erhalten hatte, kann er sich auf § 104 und auch auf § 107 Abs 2 BErgG nicht beziehen,

Zitierte Normen: § 102 BEG
RenteRevisionGesetzAnspruchSchreibenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZK 245/56
/ V
• Verkündet am 19. Dez. 1956 Schorm. Just, Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2458 0:0
Im Hamen des Volkes
)
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Gesandten a.D, Erich W	in	Bl
^mUstraEe
 Klägers ünd Revisionsklägersa - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr. fl
 gegen
das Land Nieders'achsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover? Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner? Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 21, Juni 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat die dem beklagten Land erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
 
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Tat]b£8tand£
Der am	1884	geborene	Kläger	war	in	den
 letzten Jahren des Krieges in der Türkei Gesandter bei der deutschen Botschaft, Als die Türkei 1944 die diplomatischen Beziehungen zu dem Deutschen Reich abbrach, kehrte der Kläger nicht nach Deutschland zurück? da er wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Haltung Vergeltungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber befürchtete. Auf seinen Wunsch gestattete ihm die türkische Regierung, in der Türkei zu bleiben, er wurde jedoch in einem Lager im Inneren Anatoliens interniert, Der Kläger hat bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes im Jahre 1949 bei dem beklagten Land eine Geschädigtenrente nach dem niedersäch-sischen Personenschadengesetz beantragt, weil sich durch die Verhältnisse während seiner Internierung in Anatolien ein Gehörleiden wesentlich verschlimmert habe. Der Kreissonderhilfsausschuß Wesermünde hat durch Bescheid vom 22, Oktober 1949 dem Kläger eine Geschädigtenrente - von monatlich 140,— DM ab 1, Juni 1949 zuerkannt. Durch ' 'einen weiteren Bescheid vom 18, März 1950 ordnete der
ICreisscnderhilf3ausschuß an, daß die durch den Beschluß vom 22, Oktober 1949 zugebilligte Rente mit dem 31, Dezember 1949 erloschen sei, weil der Kläger seinen Wohnsitz nach Bielefeld verlegt habe und damit der Anspruch \	des	Klägers auf Zahlung der Geschädigtenrente nach § 6
Abs 2 des niedersächsischen Personensohadengesetzes vom 22, September 1948 weggefallen sei. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Beschwerdeausschuß für Sonder-hilfssachen in Lüneburg diesen Bescheid am 3o November •1950 (Bl 63 d, Beiakten Stadt Bielefeld, Amt für Wiedergutmachung 400,3 - W 63 III) ab und verfügte, daß die Rente fortzuzahlen sei, bis der Kläger endgültig seinen Wohnsitz aus dem Gebiet des beklagten Landes verlegt habe. Demgemäß wurde die Rentenzahlung erst eingestellt, nachdem der Kläger dem Kreissonderhilfsaus-
 
schuß mit Schreiben vom 15, Januar 1951 mitgeteilt hatte * daß er endgültig nach Bielefeld verzogen sei,
 Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger Entschädigungsansprüche für Schaden ein Körper und Gesundheit sowie für Schaden an Freiheit nach diesem Gesetz geltend gemacht. Außerdem forderte der Kläger mit einem Schreiben vom 18, März 1954 die Wiederaufnahme der ihm nach dem niedersächsischen Landesrecht bis Dezember 1950 geleisteten Rentenzahlungen vom I, Oktober 1953 ab. Hierauf hat der Regierungspräsident in Stade als Entschädigungsbehörde unter dem 14, Mai 1954 an den Kläger ein Schreiben gerichtet, das mit den Worten beginntt 11 Zur Orientierung über den Stand Ihres Verfahrens teile ich Ihnen-folgendes mit," Am Ende des Schreibens stehen folgende-Sätze% "Das Dritte Änderungsgesetz zu dem Personenschadengesetz vom 13»7,
1953 hat bestimmt, daß Ge schädig tenr eilten auch dann zu zahlen sind, wenn der Antragsteller-nicht mehr im »Lande Niedersachsen, wohl aber noch im Bundesgebiet wohnt.
Die vViederaufnähme der Zahlung erfolgt auf Antrag«, Diesen Antrag haben Sie am 19«3*1954 gestellt. Gemäß § 3 Abs 5 des Personenschadengesetzes in der Passung vom 16,5.1952 wird daher die Zahlung Ihrer Rente mit Wir-kung vom 1,3,1954 wieder aufgenommen,"
Da gleichwohl Zahlungen zunächst nicht erfolgten, mahnte der Kläger durch Schreiben vom 17« Juli 1954, das am 19« Juli 1954 bei dem Regierungspräsidenten einging. Hierauf erwiderte der Regierungspräsident mit Schreiben vom 24. Juli 1954? dessen erster Absatz lautet?

.	 •
"In Ergänzung meines Schreibens vom 14«5-» 1954 teile ich Ihnen mit, daß eine Wiederaufnahme der Rentenzahlung in Ihrem Ralle gemäß Art II Abs 2 des 3« Änderungsgesetzes zu dem Personenschadengesetz vom 13«7«1953 (Eds.GVBl S 45) nicht möglich ist. Der Anspruch auf die nach dem Ndso Personenschadengesetz bewilligte Rente ist gemäß § 6 Abs 3 Sonderhilfegesetz alter Passung mit Ablauf des Jahres 1950 erloschen«"
Vorher hatte der Niedersächsische Minister des Innern auf einen Bericht des Regierungspräsidenten diesem durch Erlaß vom 10« Juli 1954 u«a. folgendes mitgeteilt!	'	-	'
"Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Grund von '§~24 SHG in der Passung vom 16« 5» 1952 ist nicht möglich, da gemäß § 104 Abs l’Satz 1 BEG die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der landesrechtlichen Entschädigungsgesetze aufgehoben sind und der Antragsteller nach dem Bundesentsehä-digungsgesetz nicht schlechter gestellt .wird als nach bisherigem Landesrecht, weil ihm bei erneuter Rentengewährung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes für die zurückliegende Zeit gegebenenfalls eine KapitalentSchädigung gewährt werden kann« § 104 Abs l.Satz 2 findet deshalb insoweit keine Anwendung,"
Unter dem 11c September 1954 erließ der Regierungs Präsident einen Bescheid, durch den der Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schäden an Körper und Gesund heit sowie an Freiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgelehnt wurde»
Danach hat der Kläger bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Klage erhoben mit dem Anträge,
1« den Bescheid des Regierungspräsidenten vom ll«9ol954 als unzulässig aufzuheben,
 
2o den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gemäß dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 14.- 5-1954 eine Geldrente von monatlich 140,— BI»! zu zahlen, und zwar mit Wirkung nicht erst vom 1,3» •1954* sondern vom läge des Inkrafttretens des 3, Nds* Gesetzes zur Änderung des Personenschadengesetzes ah,
.3» dem Beklagten die notwendigen Auslagen des Klägers aufzuerlegen»
In der mündlichen Verhandlung vor der Entschädigungskammer am 3c Marz 1955 hat der Kläger erklärt? "Mein 2iel ist lediglich, die Randesrefrte zu erhaltene Ich will weiter nichts als die Wiederaufnahme dieser Rente,"	,
/"Der Beklagte hat Klageabweisung'beantragt„ Er vertritt tua» die Auffassung, das oben angeführte Schreiben des Regierungspräsidenten vom 14» Mai 1954 sei kein Bescheid im Sinne des § 94 Abs 1 BEG, aus dem der Kläger irgendwelche Rechte herleiten könne■
Bas Bandgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger gemäß dem Bescheid vom 14, Mai 1954 eine Rente in Höhe von 140,— BM monatlich vom 1« März 1954 ab zu zahlen. Wegen der weitergehenden Ansprüche hat es die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas beklagte Band hat mit seiner Berufung die völlige Abweisung der Klage erstrebt» Ber Kläger hat beantragt,
 unter insoweitiger Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger - gemäß dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 14o Mai 1954 - eine Geldrente von monatlich 140,- BM
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vom 16o Juli 1953 ab zu zahlen, und zwar mit 4 $ Zinsen vom 16. Juli 1953 ab auf di.e seither fällig gewordenen Beträge und auf die weiter fällig werdenden Beträge vom Fälligkeitstage ab.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die des Klägers zurückgewiesen, die letztere mit der. Maßgabe, daß der Beklagte zusätzlich verurteilt werde, an den Kläger 4 $ Jahreszinsen zu zahlen von
a)	1.960,~ BÄ für die Zeit vom 1. April 1955 bis 13o Juni 1955,
b)	weiteren 140 BM für die Zeit voms1. Mai 1955
bis 13« Juni 1955,	"
c)	weiteren 140 BM für die Zeit vom L Juni 1955 bis 13» Juni 1955»
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den durch die .Vorinstanzen abgewiesenen Teil des von ihm erhobenen Klaganspruchs, soweit er die Rente für die Zeit vom 1, Oktober 1953 bis 28o Februar 1954 nebst 4 $ Zinsen ab 1. April 1955 betrifft, weiter. Bas beklagte Land hat um Zurückwei-. sung der Revision gebeten»
Entscheidungsgründet
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1. Ba der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Klage insoweit zurückgenommen hat, als der Bescheid des Regierungspräsidenten in Stade vom 11. September 1954 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach dem Bundesergänzungsgesetz abgelehnt hat, ist nur noch über den Anspruch auf Geschädigtenrente zu ent-scheiden, den der Kläger auf Grund des bis zu dem 1»
Oktober 1953 in Kiedersachsen geltenden Entschädigungs-reehts erheben zu können glaubt» Gegenstand der Revision ist aber hiervon nur der Teilanspruch auf Gewäh-
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rung einer Entschädigung für die Zeit vom 1* Oktober 1953 bis zur. 28, Februar 1954- nebst 4 v«H„ Zinsen seit dem L April 1955» Es besteht keine Meinungsverschiedenheit der Parteien darüber, daß nach § 6 Abs 3 des niedersächsischen Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 22. September 1948 (Nds GV0B1 1948
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 S 77) der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Geschädigtenrente zunächst erloschen war,‘weil der Kläger Anfang 1950 seinen Wohnsitz aus Niedersachsen endgültig nach Bielefeld verlegte« Der Kläger' vertritt jedoch den Standpunkt, dieser Anspruch sei wiederaufgelebt, nachdem § 6 Abs 3 aaO durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung, von Sonderhilfe für die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 13» Juli 1953 (Nds GV0B1 1953 S 45) dahin geändert worden war, daß Ansprüche nach dem Persönenschadengesetz nur erlöschen, wenn der Verfolgte seihen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) nimmt« Der Berufungsrichter hat diese Rechtsansioht nicht geteilt, er ist vielmehr auf Grund der Auslegung dieses Gesetzes der Ansicht, der Vorschrift des § 6 Ab3 .3 n.P« komme keine rückwirkende Kraft zu und vorher erloschene Entschädigungsansprüche nach dem Personenschadengesetz lebten nicht wieder auf« Der Berufungsrichter kommt zu dem Ergebnis, daß der Anspruch des Klägers für die Zeit vom L Oktober 1953 bis zu dem 1« März 1954 nicht bestehe, und hat die Klage insoweit abgewiesen« Ob die Entscheid dung insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes vom 13« Juli 1953 beruht, kann in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft werden, weil hier Landesrecht angewandt worden ist “und die Revision in EntschädigungsSachen auf die Verletzung von Landesrecht nicht gestützt werden kann (§ 102 Abs 4 BErgGj § 222 BEG)-»
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2o Das verkennt auch die Revision nicht, sie meint aber, das Berufungsgericht habe auch Vorschriften des Bundesentschädigungsrechts verletzt» Es habe nämlich übersehen, daß dem Kläger durch rechtskräftigen Bescheid vom 22o Oktober 1949 eine Geschädigtenrente von monatlich 140,— DM seit dem 1, Juni 1949 zugesprochen worden sei, die Rechtskraft dieses Bescheides, die auch von der durch das Gesetz vom 13- Juli 1953 bewirkten Gesetzesänderung nicht berUhrt worden sein habe der Abweisung der Klage entgegengestanden. . ,
Die Rügen der Revision greifen nicht durch» Sie
 beruhen alle auf der Voraussetzung,' daß ‘beim Inkraft-
, *
treten der Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses vom 22o Oktober 1949 noch unverändert bestanden habe und seine Wirksamkeit von dem Bundesergänzungsgesetz nicht beeinträchtigt worden sei«,
Die Revision übersieht hierbei, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die Rechtslage ist zunächst schon vor dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsge-set.zes dadurch geändert worden, daß der Beschwerdeausschuß in Lüneburg in dem erwähnten Beschwerdebescheid vom 3o. November 1950 ausgesprochen hat, die mit Beschluß vom 22» Oktober 1949 gewährte Rente sei dem Kläger bis zur endgültigen Verlegung seines Wohnsitzes (nach Bielefeld) weiter zu zahlen. Auch dieser Bescheid betrifft den Rentenanspruch, der Gegenstand des Bescheides vom 22o Oktober 1949 war. Er ist zeitlich der spätere und deshalb insofern maßgeblich, als er von dem früheren Bescheid abweicht. Bach ihm erlosch aber der Rentenanspruch mit der endgültigen Verlegung des Wohnsitzes des Klägers nach Bielefeld, die er am 15« Januar 1951 anzeigte.
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Darüber hinaus ist aber aus dem Verhalten der Beteiligten selbst zu entnehmen, daß sie den Bescheid vom 22. Oktober 1949 als erledigt angesehen haben, als der Kläger seinen Wohnsitz endgültig außerhalb des beklagten Landes genommen hatte» Mit Schreiben vom 15, Januar 1951 machte der Kläger dem Sonderhilfsausschuß von seinem Wegzug Mitteilung und verlangt nur die Rente nachbezahlt, die ihm noch zustehe» Auf diese Mitteilung hat der Kreissonderhilfsausschuß V/esermünde unter dem 24» Januar 1951 (Bl 67 der Beiakten) dem Kläger mitgeteilt , daß die Nachzahlung verfügt sei, daß aber der Kläger mit dem 1* Januar 1951 aus der Betreuung des Sonderhilfsausschusses Wesermünde ausscheide» Durch das eindeutige Schreiben vom 24» Januar 1951 hat er dem Kläger zu erkennen gegeben, daß der Rentenanspruch des Klägers infolge seines Wegzugs aus Niedersachsen entsprechend dem Bescheid des BeschwerdeausSchusses vom 3» November 1950 erloschen sei» Damit ist auch dieser Bescheid und der ihm vorangegangene des Kreis-sonderhilfsausschusses gegenstandslos geworden» Der .Kläger hat dem damals nicht widersprochen» Damit hatte der Bescheid seine Bedeutung für die Regelung des von dem Kläger im Jahre 1949 erhobenen Anspruchs verloren» Er steht somit einer den Anspruch verneinenden Entscheidung des Berufungsrichters nicht entgegen»
Daß der Anspruch durch die.im Juli 1953 erfolgte Änderung der landesgesetzlichen Bestimmungen daran nichts geändert hat, hat der Berufungsrienter für diesen Rechtszug bindend festgestellt
3* Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß_durch das Berufungsurteil die §§ 104 und 107 Abs 2 BlrgG verletzt seien» Der Zweck des § 104 BErgG (jetzt durch § 220 BEG- ersetzt) ist, zu verhindern, daß die Weiterzahlung der bisherigen Renten
/ *
durch das Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes nicht unterbrochen werde« Dieser Zweck ist bei der Auslegung dieser Vorschrift zu berücksichtigen« Aus ihm ergibt sich* daß sich ein Verfolgter auf § 104 BErgG nicht berufen kann, wenn eine Rentenzahlung auf Grund des früheren Landesrechts vor dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes eingestellt worden ist«
An diesem Zustand sollte durch das letztere Gesetz
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nichts geändert werden« Da der Kläger, wie dargelegt, bereits seit dem 1« Januar 1950 nach dem bisherigen Entschädigungsrecht einen Rentenanspruch nicht mehr besaß und auch keine weiteren Zahlungen für die Zeit nach diesem Zeitpunkt erhalten hatte, kann er sich auf § 104 und auch auf § 107 Abs 2 BErgG nicht beziehen,
4« Die Revision ist daher mit der sich aus den §§97 ZPO und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurü ckzuwe i s en «>
Schmidt Ascher v, Werner Maaß Wilden
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