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BGH · IV ZR 245/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/54

Eine Ausnahme gilt nur für solche Tatsachen, die nach dem Rechtsstandpunkt von Erheblichkeit sein könnten, den das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts eingenommen hat, Aktenzeichen: IV ZR 245/54 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 30, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr,v,Werner und Wüstenberg ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13, Nach dem Zusammenbruch ist der Kläger im Jahre 1945 der neugegründeten KPD wieder beigetreten und im Jahre 1946 in die SED übernommen worden. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger durch Gewaltraaßnahmen wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Es hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch schon deshalb versagt, weil er mindestens nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe, indem er nicht nur wieder der KPD und später der SED als Mitglied beigetreten, sondern im Rahmen der Ziele dieser Partei aktiv tätig gewesen sei. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe dann in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands die KPD bezw,, ihre Tarnorganisation in dieser Zone, die SED, ihr Ziel erreicht, indem sie ein als Arbeiter- und Bauernstaat bezeichnetes, angeblich demokratisches, tatsächlich aber von der SED ausschließlich beherrschtes autoritäres Regime errichtet habe, in dem jede persönliche Freiheit durch Terrorakte aller Art rücksichtslos unterdrückt werde. Dieses Regime müsse daher ebenso wie die nationalsozialistische Herrschaft als Gewaltherrschaft angesehen werden, Auch nach dem Berliner Entschädigungsgesetz ständen dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht zu, weil er nach seiner eigenen Erklärung in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen illegaler Propaganda noch im August 1951, also auch noch nach dem Inkrafttreten des Berliner Entschädigungsgesetzes, Mitglied der SED gewesen wäre und zwar, wie er damals selbst ausdrücklich betont habe, aus Überzeugung, Die Angriffe, die die Revision gegen das .Urteil richtet,. 1« Soweit die Hevi öion die Versagung eines Entschädigungs anspruchs auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes beanstandet» dessen Anwendung das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorseh^ifr des § 104 Abs 1 BEG geprüft hat, ist eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht möglich» Denn gemäß § 102 Abs 4 BEG kann die Revision nicht darauf gestützt werden, das£ die Entscheidung des Berufungsgericht auf der Verletzung l^ndesrechtlicher Vorschriften beruhe» Eine solche Nachprüfung lässt sich grundsätzlich auch nicht durch eine Rüge der “Verletzung des § 286 ZPO erreichen (vgl BGHZ 3, 342 f ^46/77 = IM Nr 3 zu § 549 ZPO mit Anm von Lersch und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner IM Nr 23 zu § 549 ZPO und IV ZR 273/54 Urteil vom 16.März 1955), Allerdings lä£si sich dem Urteil des Berufungsgerichts nicht zweifelJ£frei entnehmen, ob dieses dem Kläger auf Grund der Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung auch versagt haben würde, wenn der Kläger bei Inkrafttreten des Berliner Entschädigurigs-gesetzes nicht mehr Mitglied der SED gewesen wäre, so daß es sich insoweit um ©ine Tatsache handeln könnte, die nach der Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht von Erheblichkeit wäre und hinsichtlich der dann nach der angeführten Rechtsprechung eine Revisionsrjüge aus § 286 ZPO zulässig sein würde» Das Berufungsgericht hat jedoch seine Feststellung über die Mitgliedschaft des Klägers bei der SED nach dem Inkrafttreten des Ber- ' liner Entschädigungsgesetzes in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen, insbesondere hat es hierbei entgegen der Ansicht der Revision auch die gegenteiligen Behauptungen des Klägers nicht ausser acht gelassen» Wenn es ausschlaggebendes Gewicht der Erklärung beimisst, die der Kläger in einem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Propaganda am 22, August 1951 vor dem Kriminalkommissariat in Berlin-Zehlendorf abgegeben hat und die mit dem Satz beginnt, "ich gehöre aus Überzeugung der SED an" und wenn es die dieser Erklärung entgegenstehenden Ausführungen des Klägers als unglaubwürdig bezeichnet hat, so hat es sich mit dieser Würdigung im Rahmen des § 286 ZPO gehalten. 2. Soweit das Gericht dem Kläger auf Grund der Vorschriften des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG Entschädigungsansprüche versagt hat, ist dies gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieses eine Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG für das von der KPD bezw. Schliesslich ergeben die gleichfalls von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger über den Rahmen einer bloßen Mitgliedschaft bei der KPD bezw. durch Ausübung leitender Punktionen diese Gewaltherrschaft aktiv unterstützt und ihr dadurch im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG Vorschub geleistet hat (vgl hierzu auch die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats).

Zitierte Normen: § 104 BEG § 549 ZPO § 1 BEG
GewaltherrschaftBerufungsgerichtBEGBerlinSEDKPDZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
5-5 081
Gesetz $ BEG § 102 Abs 4$ ZPO § 286
Rechtssatzj Auch in Entschädigungssachen lässt sich im Revisionsrechtszuge die Nachprüfung der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften, die gemäss § 104 Abs 1 Satz 2 BEG aufrechterhalten geblieben sind, grundsätzlich nicht dadurch erreichen, dass eine Verletzung des § 286 ZPO gerügt wird. Eine Ausnahme gilt nur für solche Tatsachen, die nach dem Rechtsstandpunkt von Erheblichkeit sein könnten, den das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts eingenommen hat,
 Aktenzeichen: IV ZR 245/54
Urteil des BGH v*	1955
tkiSJüC
(b-
KG Berlin
IY ZR 245/54
 sfertigung des abgekürzten Urteils ist an Verkündungs fStatt zugestellt i ia) dem Vertreter des Klägers am 16o Mai 1955?
}b)'dem Vertreter der Beklagten am 14« Mai 1955
•Karlsruhe,' den 20, Mai 1955
feström, Justizinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Werkzeugmachers Max K
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigtes Rechtsanwälte Heinz
 Dietrich
und
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Entschädigungsamt Berlin, 3erlin W 35? Potsdamer Str, 186, dieses vertreten durch seinen Leiter,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*mi| ~
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 30, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr,v,Werner und Wüstenberg ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13,
Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9« Juni 1954 wird zurückgewiesen. Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der im Jahre 1896 geborene, am 1« Januar 1947 in West-Berlin wohnhaft gewesene Kläger ist, nachdem er im Jahre 1914 der SPD, im Jahre 1915 der USPD beigetreten war, im Jahre 1919 Mitglied der KPD geworden» Angeblich ist er aus dieser im Jahre 1929 ausgeschlossen worden,; weil er sich der KPDO angeschlossen hatte» Am 11, Juli 1944 ist er verhaftet und am 30. November 1944 vom Volksgerichtshof wegen Nichtanzeige eines hochverräterischen Unternehmens - nach Angabe des Klägers einer illegalen kommunistischen Organisation, die mit dem Nationalkomitee Freies Deutschland zusammengearbeitet habe - unter Anrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt.worden. Am 28, April 1945 ist er aus der Strafhaft entlassen worden, Das Strafurteil ist durch Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts in Berlin vom 29, Januar 1952 auf Grund des Berliner Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben worden, weil der Kläger aus politischen Gründen verurteilt worden sei.
Nach dem Zusammenbruch ist der Kläger im Jahre 1945 der neugegründeten KPD wieder beigetreten und im Jahre 1946 in die SED übernommen worden. Von Mitte 1945 bis Ende 1946 ist er Leiter des Gewerbeamts und der Abteilung Handel und Versorgung beim Landratsamt des Kreises Teltow, anschliessend bis Ende 1947 Hauptdirektor der «Volkseigenen Betriebe der Nahrungs- und Genussmittelbranche” in Potsdam und seit April 1948 kommissarischer Abteilungsleiter bei der Zentralverwaltung für Handel und Versorgung, der späteren «Deutschen Wirtschaftskommission« in Ost-Berlin gewesen. Aus dieser Stelle ist er am 31, Dezember 1949 angeblich wegen Meinungsverschiedenheiten mit prominenten
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SED-Pührern ausgeschieden. Hierbei will er auch seinen Austritt aus der SED erklärt haben. In den Jahren 1951 und 1952 ist er Geschäftsführer von zwei unter treuhänderische Verwaltung gestellten Betrieben im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gewesen.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Zeit seiner Haft in Höhe von 1 455?—- DM. Die Vorinstanzen haben eine Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat gebeten, über die Revision ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt.
EntscheidungsgrUnde s
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger durch Gewaltraaßnahmen wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Es hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch schon deshalb versagt, weil er mindestens nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe, indem er nicht nur wieder der KPD und später der SED als Mitglied beigetreten, sondern im Rahmen der Ziele dieser Partei aktiv tätig gewesen sei. Er habe nämlich jahrelang leitende Punktionen in dem auf die politischen Ziele des SED-Regimes ausgerichteten Wirtschaftsapparat in Ost-Berlin ausgeübt. Schon die KPD sei bereits seit Jahrzehnten keine bloße Wählervereinigung, sondern eine Kampforganisation gewesen, die das Ziel verfolgt habe, mit allen Mitteln einen gewaltsamen
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Umsturz der bestehenden Verfassung herbeizuführen und die Arbeiter- und Bauernräteregierung, die Diktatur des Proletariats zu errichten. Sie hätte zur Vorbereitung dieses Ziels und seiner gewaltsamen Durchführung eine umfassende Organisation geschaffen mit militärisch gegliederten und geschulten, als Ordnungsdienst bezeichneten bewaffneten Einheiten, mit Partisanen- und Tscheka-Gruppen zur Beseitigung von Spitzeln und politischen Gegnern, Sie habe mit allen Mitteln, auch mit den Waffen, den gewaltsamen Umsturz der rechtsstaatlichen Ordnung herbeiführen und eine sogenannte Arbeiter- und Bauernräteregierung, die Diktatur des Proletariats, errichten wollen, also, eine Gewaltherrschaft, wie sie dann die Nationalsozialisten errichtet hätten., Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe dann in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands die KPD bezw,, ihre Tarnorganisation in dieser Zone, die SED, ihr Ziel erreicht, indem sie ein als Arbeiter- und Bauernstaat bezeichnetes, angeblich demokratisches, tatsächlich aber von der SED ausschließlich beherrschtes autoritäres Regime errichtet habe, in dem jede persönliche Freiheit durch Terrorakte aller Art rücksichtslos unterdrückt werde. Dieses Regime müsse daher ebenso wie die nationalsozialistische Herrschaft als Gewaltherrschaft angesehen werden, Auch nach dem Berliner Entschädigungsgesetz ständen dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht zu, weil er nach seiner eigenen Erklärung in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen illegaler Propaganda noch im August 1951, also auch noch nach dem Inkrafttreten des Berliner Entschädigungsgesetzes, Mitglied der SED gewesen wäre und zwar, wie er damals selbst ausdrücklich betont habe, aus Überzeugung,
 Die Angriffe, die die Revision gegen das .Urteil richtet,. sind nicht begründet.
 
1« Soweit die Hevi öion die Versagung eines Entschädigungs anspruchs auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes beanstandet» dessen Anwendung das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorseh^ifr des § 104 Abs 1 BEG geprüft hat, ist eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht möglich» Denn gemäß § 102 Abs 4 BEG kann die Revision nicht darauf gestützt werden, das£ die Entscheidung des Berufungsgericht auf der Verletzung l^ndesrechtlicher Vorschriften beruhe» Eine solche Nachprüfung lässt sich grundsätzlich auch nicht durch eine Rüge der “Verletzung des § 286 ZPO erreichen (vgl BGHZ 3, 342 f ^46/77 = IM Nr 3 zu § 549 ZPO mit Anm von Lersch und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner IM Nr 23 zu § 549 ZPO und IV ZR 273/54 Urteil vom 16.März 1955), Allerdings lä£si sich dem Urteil des Berufungsgerichts nicht zweifelJ£frei entnehmen, ob dieses dem Kläger auf Grund der Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung auch versagt haben würde, wenn der Kläger bei Inkrafttreten des Berliner Entschädigurigs-gesetzes nicht mehr Mitglied der SED gewesen wäre, so daß es sich insoweit um ©ine Tatsache handeln könnte, die nach der Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht von Erheblichkeit wäre und hinsichtlich der dann nach der angeführten Rechtsprechung eine Revisionsrjüge aus § 286 ZPO zulässig sein würde» Das Berufungsgericht hat jedoch seine Feststellung über die Mitgliedschaft des Klägers bei der SED nach dem Inkrafttreten des Ber- ' liner Entschädigungsgesetzes in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen, insbesondere hat es hierbei entgegen der Ansicht der Revision auch die gegenteiligen Behauptungen des Klägers nicht ausser acht gelassen» Wenn es ausschlaggebendes Gewicht der Erklärung beimisst, die der Kläger in einem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Propaganda am 22, August 1951 vor dem Kriminalkommissariat in Berlin-Zehlendorf abgegeben hat
 und die mit dem Satz beginnt, "ich gehöre aus Überzeugung der SED an" und wenn es die dieser Erklärung entgegenstehenden Ausführungen des Klägers als unglaubwürdig bezeichnet hat, so hat es sich mit dieser Würdigung im Rahmen des § 286 ZPO gehalten. Dass das Landgericht die Frage, wann der Kläger seine Verbindung zur SED aufgegeben hat, für zweifelhaft gehalten hat, hinderte das Berufungsgericht an der von ihm vorgenommenen Würdigung nicht.
2. Soweit das Gericht dem Kläger auf Grund der Vorschriften des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG Entschädigungsansprüche versagt hat, ist dies gleichfalls rechtlich bedenkenfrei.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. Februar 1954 - IV ZR 226/54 ausgesprochen hat, beschränkt sich die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf die Unterstützung nationalsozialistischer oder faschistischer Gewaltherrschaften, vielmehr wird von ihr jede Art von Gewaltherrschaft erfasst.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieses eine Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG für das von der KPD bezw. SED in der Sowjetzone errichtete autoritäre Regime angenommen hat, weil dieses Regime jede persönliche Freiheit durch Terrorakte aller Art rücksichtslos unterdrücke.
Schliesslich ergeben die gleichfalls von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger über den Rahmen einer bloßen Mitgliedschaft bei der KPD bezw. SED hinaus
 
durch Ausübung leitender Punktionen diese Gewaltherrschaft aktiv unterstützt und ihr dadurch im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG Vorschub geleistet hat (vgl hierzu auch die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats). Ob Vorschub auch nach Inkrafttreten des BEG geleistet worden ist. ist, soweit diese Bestimmung zur Anwendung zu kommen hat, unerheblich. Auf diese Präge würde es vielleicht für den Pall des § 1 Abs 4 Nr 4 oder des § 2 Abs 2 BEG ankommen. Auf Grund dieser Bestimmungen hat jedoch das Berufungsgericht dem Kläger einen Entschädigungsanspruch nicht versagt,,
Pie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Schmidt Ascher Kregel v„Werner Wüstenberg
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