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BGH · IV ZR 245/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/11

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
24WendtMayenLehmannRichterinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 245/11
vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz-Az. 10 U 230/11 vom 18.11.2011;
LG Mainz - Az. 4 O 296/09 vom 26.01.2011;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.160 €
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller