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BGH · IV ZR 245/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 245/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18 BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 18 BetrAVG
VersRMünchenBetrAVGRechtsprechungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 245/04
vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 30. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 27.342,91 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2	Es besteht kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision, mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte, zuzulassen. Die beabsichtigte Revision hätte auch keinen Erfolg.
Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18 BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin als so genannte Bestandsrentnerin wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR
2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).
Seiffert
 Dr. Schlichting
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.02.2004 - 12 0 5903/03 -OLG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 U 2634/04 -