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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und. Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil dahin berichtigt wird, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 194« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24» Januar 1962 verworfen wird o Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung aus Schaden an Körper und Gesundheit gemäß den Bestimmungen des BEG einschließlich eines Heilverfahrens unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsföhigkeit in Höhe von mindestens 80 $ ab 1. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abge-v/iesen wird. Aufgabe des Berufungsanwalts sei es aber, den Streitstoff sorgfältig durchzuarbeiten und eine der Eigenart des Palles angepaßte Begründung vorzulegen, in der die einzelnen Beschwerdepunkte aufgezeigt würden und die eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalte. Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen ausgeführt wird, habe der Kläger nämlich weder Angaben über die Höhe des beanspruchten Hundertsatzes des Dienstein-kommens, das ihm bei der Einstufung in die beantragte vergleichbare Beamtengruppe nach, seinem Lebensalter am 1. September 1964 - IV ZR 281/65 - angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen sei, bereits das Reichsgericht (JVI 1936, 1292 Nr. 10) den Standpunkt vertreten, die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßtes Armenreohtsgesuch genüge als Berufungsbegründung auch dann nicht, wenn der Berufung.0 Mai 1954 - IV ZB 28/54 - (IM Hr. 16 zu § 519 ZPO) aus ge s;rochen, eine Berufung sei nicht rechtswirksam begründet, wenn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfaßte Rechtsraittelschrift nur rein formal unterzeichne, vielmehr müsse er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und eigener voller Verant-v/ortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet haben, daß er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen wolle. September 1962 - IV ZB 313/62 - (Versicherungsrecht 1962, 1204) hat der erkennende Senat entschieden, die Berufungsbegründungsschrift müsse das Ergebnis der geistigen Arbeit des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts sein; diesem Erfordernis sei bei einer von dem zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schrift nicht genügt, wenn die gesamten Umstände, insbesondere Form und Inhalt der Begründungsschrift, das . * Die Bedenken des Berufungsgerichts-dagegen, daß die Berufuiigsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, hätten bereits in* der VorinBtanz zur Verwerfung der Berufung führen müssen* Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es für eine zulässige Berufung unerläßlich, daß sich die Begründung, wenn auch in knapper Porm, mit den tatsächlichen Feststellungen, der .Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander-setzt* Daran fehlt es hier. Der Berufungsanwalt des Klägers, der den Kläger vor dem Landgericht nicht vertreten hatte, hat sich darauf beschränkt, ohne eigene sachliche Stellungnahme die Ausführungen des .Attorney and Counsellor at Law Ivan MflP in New York vom 11. November 1962 (Dl. 111 GA) lediglich mit seiner Unterschrift zu versehen-.Diese rein formale Unterschrift des Berufungsanwalts des Klägers genügte auch nicht in Verbindung mit seinem mib der Berufungsbegrün-dung beigefügten Schriftsatz vom 27. Der Berufungsanwalt des Klägers bringt in seinem Schriftsatz vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, er überreiche im Aufträge des Korrespondenzanwalts, seines Kollegen Ivan MBB) in New York, die Berufungsbegründung zu der von ihm eingelegten Berufung vom 14. Diese Wendung läßt keinen Schluß darauf zu, daß der Berufungsanwalt des Klägers die Ausführungen des Rechtsanwalts Ivan überhaupt durchgelesen und gebilligt hat. Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die v/eiteren Ausführungen der Revision bedarf, die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, allerdings unter gleichzeitiger Berichtigung des Berufungsurteils dahin, daß die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen wird.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 224 BEG § 519 ZPO § 225 BEG § 97 ZPO
BerufungBerufungsgerichtBEGBerufungsbegründungZPOAusführungIvanKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOt016 081
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Oktober 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IV ZU 244-/64-	URTEIL
des Apothekers Kurt K BHHV ,IB 34BHBB Street, fl), USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, B| PlatzA
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und. der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br, Loewenheim und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25o/26. Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil dahin berichtigt wird, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 194« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24» Januar 1962 verworfen wird o
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der amflIHHHP 1097 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Mach dem Schulbesuch bis zur mittleren Reife wurde er zu dem Wehrdienst eingezogen. Er unterzog sich dann dem Studium der Pharmazie. Nachdem er 1927 geheiratet hatte, war er bis 1937 als angestellter Apotheker in B|HP tätig.
Im Jahre 1934 wurde der Kläger nach seiner Darstellung von SA- und SS-leuten in der Apotheke und auf der Straße beschimpft und in einem Palle von seinem Pahrrad herunter-
 
geworfen. Bei dieser Gelegenheit zog er sich nach seinen Angaben eine Wunde an der rechten Schläfe zu, die seitdem zu ständigen Kopfschmerzen führte. 1937 wurde er wegen seiner Abstammung entlassen. Br wanderte nach Argentinien aus, ohne in seinem Beruf v/ieder eine Stellung finden zu können. Schließlich siedelte er nach den USA über, wo er noch jetzt seinen Wohnsitz hat. Auch hier konnte er nicht v/ieder Beschäftigung als Apotheker finden, sondern war zunächst in untergeordneten Stellungen als Arbeiter und schließlich als Assistent in einem chemischen Laboratorium tätig. Er hat sich nach seiner Darstellung erhebliche gesundheitliche Schäden zugezogen, die mehrfach zu Krankenhausbehandlungen geführt haben. Insbesondere führt er eine bei ihm bestehende nervliche Erkrankung auf die Verfolgung zurück.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche v/egen Schadens an Körper oder Gesundheit eihoben. Die Entschädigungsbehörde hat ihn abschlägig beschieden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung aus Schaden an Körper und Gesundheit gemäß den Bestimmungen des BEG einschließlich eines Heilverfahrens unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsföhigkeit in Höhe von mindestens 80 $ ab 1. Januar 1936 und Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
J
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abge-v/iesen wird.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Ent s cheidungsgrtoide: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erklärt, aber offen gelassen, ob eine den Erfordernissen des § 519 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift vor liege. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich darauf be-
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schränkt, zur Begründung der Berufung mit dem Schriftsatz vom 27. November 1962 (Bl. 110 GA) eine von dem Attorney and Counsellor at Law Ivan	in	New York entworfene
 und unterschriebene Schrift vom 11. November 1962 (Bl. 111 GA) zu überreichen, nachdem er sie ebenfalls zusätzlich unterschrieben habe. Aufgabe des Berufungsanwalts sei es aber, den Streitstoff sorgfältig durchzuarbeiten und eine der Eigenart des Palles angepaßte Begründung vorzulegen, in der die einzelnen Beschwerdepunkte aufgezeigt würden und die eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalte. Die rein formale Unterschrift unter eine von einem Dritten verfaßte Rechtsmittelschrift genüge hierzu im Regelfälle nicht. Attorney Mf^paber habe den Kläger weder vor dem Landgericht vertreten noch sei er
 
ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt (§ 224 Abs« 2 BEG).
In jedem Ralle aber fehle es an einem zulässigen Klagantrag. Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen ausgeführt wird, habe der Kläger nämlich weder Angaben über die Höhe des beanspruchten Hundertsatzes des Dienstein-kommens, das ihm bei der Einstufung in die beantragte vergleichbare Beamtengruppe nach, seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte (§51 Abs. 5 BEGr), noch über die Auswirkungen des § 121 BEG (er erhalte eine Rente wegen Berufsschadens) auf die Höhe seines Anspruchs gemacht. Biese Mängel seien nicht geheilt worden.
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II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Es kann nicht geprüft werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, die XIage sei nicht ordnungsgemäß erhoben und die Frist des § 210 BEG nicht gewahrt, zutreffend sind, da eine den Trforder-nissen des § 519 Abs, 5 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift nicht vorliegt. Bas Berufungsgericht durfte die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers nicht offen lassen, sondern mußte schon von sich aus die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen.
Rach der genannten Vorschrift muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei
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zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat» Wie der Senat in seinem Urteil vom 21» September 1964 -IV ZR 281/63 - (mit weiteren Verweisungen, nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, soll die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil ange-fochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben» Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das ange- * fochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird* Auch soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach § 272 b ZPO zu treffen sind, und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift auch erlassen können* Eine Formalbegründung ist nach der Fassung, die § 319 Abs* 3 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27» Oktober 1933 (BGBl I, 780) erhalten hat, nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 27» Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind» Die Notwendigkeit
 
des Berufungsbegründungszwanges steht auch mit § 176 Abs« 1 BEG nicht in Widerspruch (BGH in IM Nr, 57 zu § 209 BEG 1956).
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat, worauf zusätzlich zu der im Urteil vom 21. September 1964 - IV ZR 281/65 - angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen sei, bereits das Reichsgericht (JVI 1936, 1292 Nr. 10) den Standpunkt vertreten, die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßtes Armenreohtsgesuch genüge als Berufungsbegründung auch dann nicht, wenn der Berufung.0 inwalt in dem von ihm Unterzeichneten Schriftsatz das Armenrechts-genuch ausdrücklich in Bezug nehme, die Abschrift des Armenrechtsgesuches beglaubige und zustelle. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54 - (IM Hr. 16 zu § 519 ZPO) aus ge s;rochen, eine Berufung sei nicht rechtswirksam begründet, wenn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfaßte Rechtsraittelschrift nur rein formal unterzeichne, vielmehr müsse er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und eigener voller Verant-v/ortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet haben, daß er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen wolle. Im Beschluß vom 28. September 1962 - IV ZB 313/62 - (Versicherungsrecht 1962, 1204) hat der erkennende Senat entschieden, die Berufungsbegründungsschrift müsse das Ergebnis der geistigen Arbeit des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts sein; diesem Erfordernis sei bei einer von dem zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schrift nicht genügt, wenn die gesamten Umstände, insbesondere Form und Inhalt der Begründungsschrift, das
 
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Pehlen einer eigenen geistigen Leistung ergäben*
. * Die Bedenken des Berufungsgerichts-dagegen, daß die Berufuiigsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, hätten bereits in* der VorinBtanz zur Verwerfung der Berufung führen müssen* Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es für eine zulässige Berufung unerläßlich, daß sich die Begründung, wenn auch in knapper Porm, mit den tatsächlichen Feststellungen, der .Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander-setzt* Daran fehlt es hier. Der Berufungsanwalt des Klägers, der den Kläger vor dem Landgericht nicht vertreten hatte, hat sich darauf beschränkt, ohne eigene sachliche Stellungnahme die Ausführungen des .Attorney and Counsellor at Law Ivan MflP in New York vom 11. November 1962 (Dl. 111 GA) lediglich mit seiner Unterschrift zu versehen-.Diese rein formale Unterschrift des Berufungsanwalts des Klägers genügte auch nicht in Verbindung mit seinem mib der Berufungsbegrün-dung beigefügten Schriftsatz vom 27. November 1<*62 (Bl* 110 GA). Dieser enthielt nicht einmal eine %u-stimmungserklärung des Berufungsanwalts des Klägers zu den Ausführungen des Hechtsanwalts Ivan MBV» geschweige denn eine selbständige Stellungnahme auf Grund eigener Durcharbeitung des Sachund Streitstoffes. Der Berufungsanwalt des Klägers bringt in seinem Schriftsatz vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, er überreiche im Aufträge des Korrespondenzanwalts, seines Kollegen Ivan MBB) in New York, die Berufungsbegründung zu der von ihm eingelegten Berufung vom 14. September 1962. Er fügt nur noch hinzu, der Einfachheit halber habe er die von jenem entworfene Begründung beigefügt und sie nur noch zusätzlich unt er zeichnet. Diese Wendung läßt keinen Schluß darauf
 zu, daß der Berufungsanwalt des Klägers die Ausführungen des Rechtsanwalts Ivan	überhaupt	durchgelesen	und
 gebilligt hat. Auch der Inhalt der Berufungsbegründung, welcher sich in keiner Weise mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteile auseinandersetzt, sondern in seinen wesentlichen Teilen lediglich allgemeine medizinische Erwägungen sowie persönliche Notizen, die Rechtsanwalt Ivan	sich,	während der vorangegangenen Verhandlungen
 gemacht hat, .und die teilweise Wiedergabe eines Wortwechsels, den.er mit dem Sachverständigen geführt hat, zu dem Gegenstände hat, zeigt* daß der Berufungsanwalt des Klägers die Berufungsbegründung nicht im einzelnen durchgesehen, sondern nur .foxmal unterzeichnet hat. Bonn es ist ausgeschlossen, daß ein bei einem Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt einen solchen Schriftsatz als eigene Begründung gelten lassen würdeBen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist damit nicht genügt, so. daß diefci. Berufung.unzulässig ist.
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III.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die v/eiteren Ausführungen der Revision bedarf, die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, allerdings unter gleichzeitiger Berichtigung des Berufungsurteils dahin, daß die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen wird.
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Br. loewenheim
 Br. Graf