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BGH · IV ZR 244/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 244/63

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und das beklagte Land verurteiltj an die Klägerin für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 4«8oo DM zu zahlen. 1 * Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die im sowjetischen Machtbereich in der Zeit von Mitte Dezember 1939 bis Mitte August 1942 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die Freiheitsentziehung sei durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden» Die Klägerin«, die nach § 16o BEG anspruchsberechtigt sei , habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen» Das Deutsche Reich sei aber verpflichtet gewesen,, ihr Schutz zu gewähren* Die Stadt L^P, in der die Klägerin bis Dezember 1939 gelebt habe, habe zu den eingegliederten Ostgebieten gehört» Soweit die Bewohner dieser Gebiete nicht deutsche Staatsangehörige geworden seien, seien sie nach § 7 der Verordnung vom 4* März 1941 "Schutzangehörige*' des Deutschen Reiches gewesen» Lediglich Juden und Zigeuner seien davon ausgenommen worden» Diese Bestimmung sei zwar erst erlassen worden, nachdem die Klägerin dieses Gebiet unter Zwang habe verlassen müssen» Der Vorschrift komme jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu» Die Schutsangehörigkeit habe bereits im Zeitpunkt der Eingliederung und der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen Teil der Bewohner bestanden* Mit der Einverleihung dieser Gebiete in sein Staatsgebiet sei das Deutsche Reich zugleich verpflichtet gewesen* den Bewohnern dieser Gebiete diplomatischen Schutz zu gewähren* gleichviel» ob es sie zu seinen Staatsangehörigen gemacht habe oder nicht., kam aber, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, ochon deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst nicht vorträgt, daß sie deutsche Volkszugehörige war» Zu prüfen ist daher, ob sie Schutzongehörige des Deutschen Reiches war und ob die Freiheitsentziehung durch einen verfolgungsbedingten Verlust dieses Schutzes ermöglicht worden ist* 1941 (RGBl I 118)* § 7 dieser Verordnung bestimmte, daß die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen oder sie später durch Widerruf verloren, Schutzangehörige des Deutschen Reiches sind* Voraussetzung für den Besitz der Schutzangehörigkeit war ein Wohnsitz im Inland, zu dem das Generalgouvernement nicht rechnete* Mit der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ging die Eigenschaft als Schutzangehöriger verloren* Jedoch konnten Juden und Zigeuner nach § 7 Abs* 2 in der Fassung der Verordnung vom 31* Januar Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bestimmung des § 7 der VO vom 4* März 1941 komme nur deklaratorische Bedeutung zu, da das Deutsche Reich mit der Eingliederung der Cotgebiete in sein Staatsgebiet den Bewohnern dieser Gebiete gegenüber zur Gewährung diplomatischen Schutzes verpflichtet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden* In Betracht kommt für das damalige deutsche Recht die Bestimmung des Art® t!2 Abs. 2 der Weimarer Verfassung* Noch dieser Vorschrift hatten dem Ausland gegenüber alle Reichs-angehörigen innerhalb und außerhalb des Reichsgebietes Anspruch auf den Schutz des Reiches* Hieraus läßt sich eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches für diejenigen Be-* wohner der eingegliederten Ostgebiete, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, nicht herleiten* Es kann deshalb nffcht gesagt werden, daß diese Bewohner bereits mit dem Inkrafttreten des Bingliederungserlass es* also mit dem 26* Oktober 1939, Schutzangehörige des Deutschen Reiches geworden sind* Diese Eigenschaft erwarben Die Klägerin wäre somit,, von ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum abgesehen Schutzangehörige des Deutschen Reiches nur geworden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 4* März 1941 ihren Wohnsitz in oder in einem anderen inländischen Orte gehabt hätte« Dies ist zu verneinen«. Die Klägerin hielt sich seit Ende des Jahres 1939 nicht mehr in auf« Sie hat zwar diese Stadt nicht freiwillig verlassen, sondern ist daraus zwangsweise entfernt worden« Gleichwohl hatte sie aber ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung von 4« März 194I in verloren und zählte nicht mehr zu den Bewohnern der eingegliederten Gebiete« Ala Bewohner dieser Gebiete sind diejenigen Personen anzusehen,, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt in diesen Gebieten tatsächlich auf gehalt en - haften* Diesen Personen können auch diejenigen gleichgestellt werden,, die am Stichtag aus irgendeinem Grunde vorübergehend abwesend gewesen sind« Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 4* Dezember 1963 - IV ZR 116/63 -s RzW 1-964* 169 Nr« 33, in Bezug auf den im Rund erlaß vom 25* November 1939 gebrauchten Begriff "Bewohner des Deutschen Reichen einschließlich der eingegliederten OstgebieteM ausgesprochen* Da auf diesem Runderlaß die Verordnung vom 4« März I94I beruht, kann dem in ihr verwendeten Begriff "Wohnsitz im Inland" keine andere Bedeutung beigemessen werden« Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht« Angesichts der Tatsache * daß sie ohne eine Aussicht auf alsbaldige Rückkehr aus vertrieben worden war und sich in das sowjetisch besetzte Gebiet Polens hatte begeben müssen* kann von einer nur vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin nicht gesprochen werden« Die Klägerin hatte somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 4* März 1941 ihren Wohnsitz nicht mehr in oder sonstwo im Inland und wurde deshalb nicht Schutsangehörige dos Deutschen Reiches* Allerdings beruhte der Verlust des Wohnsitzes auf Verfolgungen gründen« Gleichwohl kann nicht gesagt werden* daß sie aus entschädigungsrechtlichen Gründen so zu behandeln ist* als ob sie Schutsangehörige des Deutschen Reiches gewesen wäre« Denn ausnahmslos alle Personen* die die eingeglieder ten Ostgebiete bereits vor Inkrafttreten der Verordnung«, gleichgültig aus welchen Gründen* verlassen hatten*'■%kamen für den Brwerb der Schutzangehörigkeit nicht in Betracht« Folglich kommt es darauf* ob die Klägerin aus Gründen rassischer Verfolgung ihren Wohnort verlassen mußte und daher die Voraussetzungen für den Brwerb der Schutzangehörigkeit nicht erfüllte* nicht an» In der Zeit* da die Klägerin aus dem eingegliederten Gebiet entfernt wurde* waren die polnischen Bewohner dieses Gebiets noch keine Schutsangehörigen des Deutschen Seiches und hatten auch noch keine Möglichkeit des Srwerbs dieser Schutzangehörigkeit « Die Verleihung der Schutzangehörigkeit und die Abgrenzung» des Kreises der in Betracht kommenden Personen wurde erst später vorgenommen* Die Klägerin kann folglich hieraus keine Hechte herleitem Dies hat der erkennende Senat in Bezug auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit im vorerwähnten Urteil vom 4* Dezember 1963 ausgesprochene Auf die Grande dieser Entscheidung wird Bezug genommen* Da die Klägerin diese Gebiete schon vor dem Ex'laß der Verordnung vom 4* März 1941 verlassen hat, kann sie nicht wie eine Schutzangehörigo des Deutschen Reiches angesehen werden* Die von ihr erlittene Auslands-haft ist daher nicht durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne von § 43 Abs* 1 Satz 2 Nr* 1 BEG ermöglicht worden* Nach dem Wortlaut» dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollen diejenigen Verfolgten entschädigt werden2 die infolge der Aberkennung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder infolge der Versagung dos ihnen als deutschen Staatsangehörigen oder Protektorats-ungehörigen custeilenden Schutzes rechtsctaatliche Eingriffe in die Freiheit seitens ausländischer Staaten erdulden mußten* Dies hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 27o März 1957 und 16* Oktober 1957 - IM Nr* 2 und 6 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1957, 236 Nr* 3o und 1958» %0 Nr. 23 -ausgesprochen*.

BewohnerVoraussetzungDeutscheBestimmunggebietenReichesKlägerinSchutz

Volltext der Entscheidung

.0 2538 042
IV ZR 244/63
Verkündet am 3» Junivv|§64
Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a m e n des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Kordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr Krille in
 Karlsruhe -
gegen
 Frau Rue J<
9
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz;:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«
in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Ißaaß und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil

des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober landesgerichts Köln vom 26, Juli 1963 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 150 DM verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist*
- 1 a -
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5o Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 3» Dezember 1962 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges trägt diet Klägerin«
Von Rechts wegen
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*......
 Tatbestand:
Die im Jahre 193o in Lfli geborene jüdische Klägerin mußte ab Mitte November 1939 in L^P den Judenstern tragen. Am 15» Dezember 1939 wurde sie samt ihren Eltern und ihrem Bruder festgenommen« Kurze Zeit später wurde sie mit ihren Familienangehörigen über den Bug in den damals sowjetisch besetzten Teil Bolens abgeschoben« Dort wurde 3ie von der NKWB festgenoramen und in das Innere Rußlands gebracht„ wo sie bis zu dem 13» August 1942 in einem Bager leben mußte«
Nach ihrer Freilassung begab sie sich zunächst nach Persien, später nach England« Im Jahre 1954 erwarb sie die britische Staatsangehörigkeit,
 Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend gemacht«
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt« Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt und beantragt,, das beklagte land zu verurteilen? an sie 4*800 DM zu zahlen.
Das beklagte Band hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteiltP an die Klägerin eine Kapitalentschädigung von 15o DM (für das Tragen des Judensterns) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und das beklagte Land verurteiltj an die Klägerin für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 4«8oo DM zu zahlen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Die Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht durch einen beim Bundesgerichtshof oder bei einem Ober*-landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
1 * Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die im sowjetischen Machtbereich in der Zeit von Mitte Dezember 1939 bis Mitte August 1942 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die Freiheitsentziehung sei durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden» Die Klägerin«, die nach § 16o BEG anspruchsberechtigt sei , habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen» Das Deutsche Reich sei aber verpflichtet gewesen,, ihr Schutz zu gewähren* Die Stadt L^P, in der die Klägerin bis Dezember 1939 gelebt habe, habe zu den eingegliederten Ostgebieten gehört» Soweit die Bewohner dieser Gebiete nicht deutsche Staatsangehörige geworden seien, seien sie nach § 7 der Verordnung vom 4* März 1941 "Schutzangehörige*' des Deutschen Reiches gewesen» Lediglich Juden und Zigeuner seien davon ausgenommen worden» Diese Bestimmung sei zwar erst erlassen worden, nachdem die Klägerin dieses Gebiet unter Zwang habe verlassen müssen» Der Vorschrift komme jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu» Die Schutsangehörigkeit
 
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habe bereits im Zeitpunkt der Eingliederung und der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen Teil der Bewohner bestanden* Mit der Einverleihung dieser Gebiete in sein Staatsgebiet sei das Deutsche Reich zugleich verpflichtet gewesen* den Bewohnern dieser Gebiete diplomatischen Schutz zu gewähren* gleichviel» ob es sie zu seinen Staatsangehörigen gemacht habe oder nicht., Die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen* die nicht deutsche Staatsangehörige geworden seien» hätten somit mit der Eingliederung der Ostgebiete die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reiches erworben* Die Klägerin sei daher deutsche Schutzangehörige geworden* Zwar sei die Schutzangehörigkeit nach § 7 Abs* T Satz 3 der VO mit der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland verloren gegangen* Diese Bestimmung sei Jedoch auf die Klägerin nicht anwendbar» da ihre gewaltsame Vertreibung nicht zu dem Verlust ihres Wohnsitzes in DflP geführt habe* Sie habe den Schutz des Deutschen Reiches nur aus Verfolgungsgründen verloren* Das Deutsche Reich sei bis Juni 1941 in der Lage gewesen* einem polnischen Schutzangehörigen diplomatischen Schutz gegenüber russischen Maßnahmen zu gewähren* Auch die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs* % Satz 2 BEG seien erfüllt.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliehe Würdigung sind begründet*
a)	In Ober eins tijamung mit der ständigen Rechtsprechung
 des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13* Februar 1963
- IV ZR 199/62 RzW 1963» 368 Nr* 18) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen* daß die Klägerin für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nur unter
 
den Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen kann* Seine Annahme* daß die Voraussetzungen der Nr* 2 dieser Bestimmung nicht in Betracht kommen* ist rechtlich nicht zu beanstanden« Dagegen kann der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts., daß die Voraussetzungen der Kr» 1 dieser Bestimmung erfüllt seien3 nicht beigotreten werden*
b)	Die Stadt	gehörte zu den eingegliederten Ostge-
bieten» Die Eingliederung beruhte auf dem Erlaß Über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8» Oktober 1939 (RGBl I 2o42)3 nach dessen § 1 im Verbände des Deutschen Reiches die Reichsgaue Westpreußen und Rosen gebildet wurden» Pur die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete sah § 6 Abs» 1 des vorerwähnten Erlasses den Erwerb der deutschen Staats* angehörigkoit nach Maßgabe näherer Vorschriften vor*
Diese Voraussetzungen bestimmte zunächsts unter dem Vorbehalt einer abschließenden gesetzlichen Regelungp der Runderlaß des RMdl vom 25» Novemberi 1939 (RMB1 iV Sp*2385). Nach Absatz 2 Ziff* 2 dieses Runderlasses wurden deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Völkszugehörigen«, die bis zu dem 26* Oktober 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliedertcn Ostgebiete gehört haben* Der vorerwähnte Stichtag wurde deshalb gewählt* weil der Erlaß vom 8» Oktober 1939 gemäß weiterem Erlaß zu dem 2o* Oktober 1939 (RGBl I 2o57) am 26* Oktober 1939 in Kraft getreten isto
 Die Klägerin wohnte zwar zu diesem Zeitpunkt in Lodz« Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch sie
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kam aber, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, ochon deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst nicht vorträgt, daß sie deutsche Volkszugehörige war» Zu prüfen ist daher, ob sie Schutzongehörige des Deutschen Reiches war und ob die Freiheitsentziehung durch einen verfolgungsbedingten Verlust dieses Schutzes ermöglicht worden ist*
Dies ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zu verneinen*
c)	Die im vorerwähnten Runderlaß vom 25* November 1939 vorgesehene abschließende Regelung brachte die Verordnung über dio Deutsche Volkslistc und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4* März
1941	(RGBl I 118)* § 7 dieser Verordnung bestimmte, daß die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen oder sie später durch Widerruf verloren, Schutzangehörige des Deutschen Reiches sind* Voraussetzung für den Besitz der Schutzangehörigkeit war ein Wohnsitz im Inland, zu dem das Generalgouvernement nicht rechnete* Mit der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ging die Eigenschaft als Schutzangehöriger verloren* Jedoch konnten Juden und Zigeuner
 nach § 7 Abs* 2 in der Fassung der Verordnung vom 31* Januar
1942	(RGBl I 5$) nicht Schutzangehörige sein*
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bestimmung des § 7 der VO vom 4* März 1941 komme nur deklaratorische Bedeutung zu, da das Deutsche Reich mit der Eingliederung der Cotgebiete in sein Staatsgebiet den Bewohnern dieser Gebiete gegenüber zur Gewährung diplomatischen Schutzes verpflichtet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden*
 
Bin Staat kann grundsätzlich nur seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewähren (vgl*
 Dahin, Völkerrecht, Bd* III, So 247, 249; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd® I, So 28o ff; Verdross, Völkerrecht, 4* Aufl« So 326; Geck, Diplomatischer Schutz, in: Wörterbuch des Völkerrechts, 1a BdP, S„ 379 ff)o Die Gewährung solchen Schutzes kann zwar auch gegenüber Schutzgenossen, wie ZoBo gegenüber den Angehörigen eines Protektorats, in Betracht kommen® Bs ist jedoch nicht so, daß ein Staat zur Schutzgewährung gegenüber allen auf seinem Gebiet befindlichen Personen berechtigt und verpflichtet ist, also auch gegenüber denjenigen Personen, die sich, wie ZoBo Staatenlose, an keine Schutsmacht halten können* Das Völkerrecht berechtigt zwar einen Heimatstaat unter gewissen Voraussetzungen zur Schutzgewährung, verpflichtet ihn aber nicht dazu (Geck, aaO S« 381; Doehring, Die Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes, Beiträge zu dem ausländischen öffentlichen Rocht und Völkerrecht,
 Heft 33, So 11 bis 14)» Deshalb läßt sieh die Frage nach dem Bestehen einer Schutzpflioht nur aus dem jeweiligen innerstaatlichen Recht beantworten (Geck, aaO S* 3B1)®
In Betracht kommt für das damalige deutsche Recht die Bestimmung des Art® t!2 Abs. 2 der Weimarer Verfassung* Noch dieser Vorschrift hatten dem Ausland gegenüber alle Reichs-angehörigen innerhalb und außerhalb des Reichsgebietes Anspruch auf den Schutz des Reiches* Hieraus läßt sich eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches für diejenigen Be-* wohner der eingegliederten Ostgebiete, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, nicht herleiten* Es kann deshalb nffcht gesagt werden, daß diese Bewohner bereits mit dem Inkrafttreten des Bingliederungserlass es* also mit dem 26* Oktober 1939, Schutzangehörige des Deutschen Reiches geworden sind* Diese Eigenschaft erwarben
 
oie nicht schon aufgrund der Annexion Polens? sie wurde ihnen vielmehr erst durch § 7 der VO vom 4« März 1941 verliehen« Die Verleihung hatte einen Wohnsitz im Inland zur Voraussetzung« Der Vorschrift des § 7 kommt also* entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts* nicht eine nur deklaratorische Bedeutung zu«
Die Klägerin wäre somit,, von ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum abgesehen Schutzangehörige des Deutschen Reiches nur geworden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 4* März 1941 ihren Wohnsitz in oder in einem anderen inländischen Orte gehabt hätte« Dies ist zu verneinen«. Die Klägerin hielt sich seit Ende des Jahres 1939 nicht mehr in auf« Sie hat zwar diese Stadt nicht freiwillig verlassen, sondern ist daraus zwangsweise entfernt worden« Gleichwohl hatte sie aber ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung von 4« März 194I in verloren und zählte nicht mehr zu den Bewohnern der eingegliederten Gebiete« Ala Bewohner dieser Gebiete sind diejenigen Personen anzusehen,, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt in diesen Gebieten tatsächlich auf gehalt en - haften* Diesen Personen können auch diejenigen gleichgestellt werden,, die am Stichtag aus irgendeinem Grunde vorübergehend abwesend gewesen sind« Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 4* Dezember 1963 - IV ZR 116/63 -s RzW 1-964* 169 Nr« 33, in Bezug auf den im Rund erlaß vom 25* November 1939 gebrauchten Begriff "Bewohner des Deutschen Reichen einschließlich der eingegliederten OstgebieteM ausgesprochen* Da auf diesem Runderlaß die Verordnung vom 4« März I94I beruht, kann dem in ihr verwendeten Begriff "Wohnsitz im Inland" keine andere Bedeutung beigemessen werden« Die Klägerin
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erfüllte diese Voraussetzungen nicht« Angesichts der Tatsache * daß sie ohne eine Aussicht auf alsbaldige Rückkehr aus	vertrieben worden war und sich in das sowjetisch
 besetzte Gebiet Polens hatte begeben müssen* kann von einer nur vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin nicht gesprochen werden«
Die Klägerin hatte somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 4* März 1941 ihren Wohnsitz nicht mehr in oder sonstwo im Inland und wurde deshalb nicht Schutsangehörige dos Deutschen Reiches* Allerdings beruhte der Verlust des Wohnsitzes auf Verfolgungen gründen« Gleichwohl kann nicht gesagt werden* daß sie aus entschädigungsrechtlichen Gründen so zu behandeln ist* als ob sie Schutsangehörige des Deutschen Reiches gewesen wäre« Denn ausnahmslos alle Personen* die die eingeglieder ten Ostgebiete bereits vor Inkrafttreten der Verordnung«, gleichgültig aus welchen Gründen* verlassen hatten*'■%kamen für den Brwerb der Schutzangehörigkeit nicht in Betracht« Folglich kommt es darauf* ob die Klägerin aus Gründen rassischer Verfolgung ihren Wohnort verlassen mußte und daher die Voraussetzungen für den Brwerb der Schutzangehörigkeit nicht erfüllte* nicht an» In der Zeit* da die Klägerin aus dem eingegliederten Gebiet entfernt wurde* waren die polnischen Bewohner dieses Gebiets noch keine Schutsangehörigen des Deutschen Seiches und hatten auch noch keine Möglichkeit des Srwerbs dieser Schutzangehörigkeit « Die Verleihung der Schutzangehörigkeit und die Abgrenzung» des Kreises der in Betracht kommenden Personen wurde erst später vorgenommen* Die Klägerin kann folglich hieraus keine Hechte herleitem Dies hat der erkennende
 
Senat in Bezug auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit im vorerwähnten Urteil vom 4* Dezember 1963 ausgesprochene Auf die Grande dieser Entscheidung wird Bezug genommen* Da die Klägerin diese Gebiete schon vor dem Ex'laß der Verordnung vom 4* März 1941 verlassen hat, kann sie nicht wie eine Schutzangehörigo des Deutschen Reiches angesehen werden* Die von ihr erlittene Auslands-haft ist daher nicht durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne von § 43 Abs* 1 Satz 2 Nr* 1 BEG ermöglicht worden* Nach dem Wortlaut» dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollen diejenigen Verfolgten entschädigt werden2 die infolge der Aberkennung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder infolge der Versagung dos ihnen als deutschen Staatsangehörigen oder Protektorats-ungehörigen custeilenden Schutzes rechtsctaatliche Eingriffe in die Freiheit seitens ausländischer Staaten erdulden mußten* Dies hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 27o März 1957 und 16* Oktober 1957 - IM Nr* 2 und 6 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1957, 236 Nr* 3o und 1958» %0 Nr. 23 -ausgesprochen*. Ob* das Deutsche Reich auch gegenüber deutschen Volkszugehörigen eine Schutzpflicht anerkannt hat., braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige war*
3* Aus diesen Gründen muß der Revision des beklagten Landes stattgegoben und unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 9 97 ZPO«*
§ 225 Abs« 1 BBG»
Ascher Raske Wüstenberg Maaß	Br«	Graf