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BGH · IV ZR 244/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 244/61

Ein Verfolgter, dessen Entschädigung nach Inkrafttreten des BErgG und vor Verkündung des Änderungsgesetzes durch gleich oder Verzicht gemäß Art* III Nr. 11 XndG auch dann anfechten, wenn er.auf Ansprüche, dledurch künftige gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte. Der Kläger hat ira Jahre 1954 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen angemeldet und zur Begründung vorgetragen: Bei seiner Flucht nach Israel habe er seine juristische Fachbibliothek, seine Praziseinrichtung samt einem Fotolaboratorium, einen Pkw und ein Klepperboot mit Zelt und Zubehör im Stich lassen müssen. Juli 1955, ist Über die Höhe Jes Schadens ein Vergleich zustande gekommen, der folgendem hat: "Durch Bescheid vom 7. Juli 1955 ist der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen dem Grunde nach anerkannt worden. 5. Von dem Vergleich nicht berührt wird der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtsch ' ‘ ~ ' *' Der Kläger hat mit Schreiben vom 7- Juni 1957 unter Bezugnahme auf Art. III Br* 11 XhdG diesen Vergleich ange-fochten und eine weitergehende Entschädigung verlangt* Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen , soweit der Kläger Entschädigung wegen Verlustes seiner juristischen Faehbibliothek, seiner Praxiseinrichtung (nebst Fotolaboratorium)?eines Klepperbootes nebst Hauszelt und Zubehör sowie wegen Schadens in der Nutzung der vorgenannten Sachen geltend macht. Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils, die Feststellung, daß die von ihm wegen des Verlustes der vorgenannten Sachen geltend gemachten Entschädigungsansprüche sowie der Anspruch auf Entschädigung wegen des zugehörigen Nutzungsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt sind, und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wegen der Höbe der Ansprüche* der Ausschluß des Anfechtungsrechts für den Fall bestimmt, daß der Berechtigte auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hatte oder für solche Ansprüche abgefunden worden war. Eine ähnliche Regelung enthielt Art. II Nr. 4 des * Entwurfs zu dem 3* ÄndG für diejenigen Vergleiche, die während der Geltungsdauer des BErgG abgeschlossen worden waren. Der Ausschuß hält es nicht für vertretbar, dem Berechtigten das Anfechtungsrecht dann zu versagen, wenn dieser im Rahmen eines Vergleiches, eines Verzichts oder einer Abfindung auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hat oder für solche Ansprüche abgefunden worden ist“. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und ein Vergleich des Wortlauts der Bestimmungen des BEG mit der früheren gesetzlichen Regelung lassen somit erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers dem Berechtigten auch dann ein Anfechtungsrecht zustehen soll, wenn er im Vergleich auf etwaige künftige Ansprüche verzichtet hatte. Ein Verfolgter, dessen Entschädigung nach Inkrafttreten des BErgG und vor Verkündung des Änderungsgesetzes durch Vergleich oder Verzicht geregelt worden ist, kann daher den Vergleich oder Verzicht gemäß Art. III Er. 11 ÄndG auch dann anfechten, wenn er auf Ansprüche, die durch künftige gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte» Februar I960 - IV ZB 177/59 - TM Nr. 1 zu § 235 BEG 1956 = RzW I960, 304 Nr. 11) bedarf hier keiner Entscheidung« Denn hinsichtlich der hier streitigen Ansprüche ist die Hecht slagedurch das Bundesentschädigungsgesetz insofern günstiger* gest^cet worden, als nunmehr für beide Schadensarten, an Eigentum und an Vermögen, je eine Höchstentschädigung von 75 000 DM vorgesehen ist (§§ 51, 56 BEG), während dieser Höchstbetrag nach § 24 BEfgG als Entschädigung für beide Schadensarten zusammen vorgesehen war. Das Berufungsgericht hätte folglich den vom Kläger gemäß § 51 BEG erhobenen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum, erlitten durch den Verlust der streitigen Gegenstände, sachlich prüfen müssen. Es muß vielmehr aufgehoben werden* Der Senat ist jedoch nicht in der Bage, die von der Revision erstrebte Feststellung, daß die erhobenen Ansprüche dem Grunde nach Entgegen der Meinung der Revision besteht insoweit keine Bindung an den Bescheid der Entsehädigungsbehörde vom ?• Juli 1955, in dem der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen dem Grunde nach anerkannt worden ist. Wird ein solcher Bescheid erlassen, so ist die Entschädigungsbehörde an ihn bei der abschließenden Entscheidung Uber den Entschädigungsanspruch nicht gebunden. der Anfechtung unterliegt, bestand somit aus zwei Elementen, nämlich dem Erlaß eines Bescheides über den Grund des Anspruchs und der sich anschließenden Einigung Uber die Höhe des Anspruchs. Der Berechtigte, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts die vergleichsweise Regelung zu Fall gebracht hat, kann sich daher bei der Geltendmachung der ihm nunmehr nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehenden Rechte nicht auf den einen notwendigen Bestandteil dieser Er hatte also nur Geltung ira Rahmen dieses Gesetzes- Der Berechtigte kann sich daher auf ihn nicht zur Geltendmachung von - weitergehenden - Rechten nach dem Bundesentschädigungsgesetz stutzen. Ob der Bescheid Uber den Grund des Anspruchs mit Rücksicht auf die in Art. Ill Nr. 12 ÄndG zugunsten der Berechtigten vorgesehenen Besitzstandsklausel die V-irkung hat, daß dem Berechtigten die ihm im angefochtenen Vergleich zugebilligte Summe verbleiben muß, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Entschädigungsbehörde in ihrem neuen Bescheid dem Kläger den im angefochtenen Vergleich vereinbarten Betrag belassen hat. Aus diesen Gründen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann - Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10- Februar i960 - IV ZR 159/59 IM Kr. 1 zu § 52 BEG 1956 - RzW I960, 269 Nr. 25) bei einer Entschädigung für •Schaden an Eigentum im Sinne der §§ 51 ff BEG eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretende Beeinträchtigung in der Nutzung der zerstörten oder in Verlust geratenen Sachen nicht zu gewähren ist . ist, daß der Kläger zwar die streitigen Sachen nicht ira Sinne des § 51 Abs.3 BEG hat im Stich lassen müssen, jedoch in der Nutzung seines Eigentums (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BEG) geschädigt worde-n ist, Raske Johannsen Die Bundesrichter Wüstenberg und Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske Dr. Graf

Zitierte Normen: § 235 BEG
EntschädigungGrundBEGvergleichenAnspruchKlägerRegelungBescheid

Volltext der Entscheidung

2537 Oil
3« ÄndG-BBrgG v. 29. Juni 1956 BGBl I 559> Art, III Nr. 11
Ein Verfolgter, dessen Entschädigung nach Inkrafttreten des BErgG und vor Verkündung des Änderungsgesetzes durch
 gleich oder Verzicht gemäß Art* III Nr. 11 XndG auch dann anfechten, wenn er.auf Ansprüche, dledurch künftige gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte.
BGH, ürt.v. 28. Februar 1962 - IV ZR 244/61 OLG Frankfurt/Kain
LG Wiesbaden
 Vergleich oder Verzicht geregelt worden ist, kann den Ver-
IV ZR 244/61
Verkündet an 28. Februar 1962 Becker, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
- >
des früheren Rechtsanwalts und Notars Br.
J/Israel, Kl
 Arthur
P.O. Box
XVX^S'(gtC?X ö UUU 1VC v	P	)
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n
das Land He s s - e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Lüisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 14- Juli 1961 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main aufgehoben und der Rechtsstreit > zur ander,veiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen^
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1894 geborene jüdische Kläger war seit August 1921 als Rechtsanwalt in Frankfurt/Main tätig. Im Oktober 1933 floh er nach Israel, da er erfahren hatte, daß er in ein Konzentrationslager gebracht werden sollte.
Der Kläger hat ira Jahre 1954 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen angemeldet und zur Begründung vorgetragen: Bei seiner Flucht nach Israel habe er seine juristische Fachbibliothek, seine Praziseinrichtung samt einem Fotolaboratorium, einen Pkw und ein Klepperboot mit Zelt und Zubehör im Stich lassen müssen. Außerdem habe er einen Vermögensschaden durch Verlust des good will seiner Praxis, der Praxisaußenstände und zweier Patente erlitten. Weiter sei ihm ein fransfer-schaden entstanden.
, Die Entschädigungsbehörde hat mii Bescheid vom 7. Juli 1955 den Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen dem Grunde nach anerkannt. Diesen Bescheid hat der Kläger persönlich am 8. Juli 1955 unter Verzicht auf förmliche Zustellung ausgehändigt erhalten. Am gleichen Tage, also am 8. Juli 1955, ist Über die Höhe Jes Schadens ein Vergleich zustande gekommen, der folgendem hat: "Durch Bescheid vom 7. Juli 1955 ist der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen dem Grunde nach anerkannt worden. Durch die nachstehenden Vereinbarungen soll die Höhe der Ansprüche im Vergleichswege geregelt werden. Durch den Vergleich sollen auch alle sonstigen vom Antragsteller als Schaden an Eigentum und Vermögen geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche ihre endgültige vergleichsweise Erledigung finden.
Demgemäß wird folgendes vereinbart;
1.	Der Antragsteller erhält zur endgültigen Abgeltung
 sämtlicher von ihm geltend gemachter Wiedergutmachungs ansprüche auf Entschädigung bzw. Rückerstattung betr. Schaden an Eigentum und Vermögen den Betrag von
DM 20.000.-
. . . . . (es folgen Zahlungsbedingungen)
2.	Der Antragsteller erklärt sich durch diese Regelung wegen seiner sämtlichen Wiedergutmachungsansprüche betr. Schaden an Eigentum und Vermögen - gleichgültig welcher Art - als endgültig abgefunden.
Die vorstehende Regelung umfaßt auch diejenigen Ansprüche, die etwa durch künftige gesetzliche Bestimmungen {Gesetze bzw. Verordnungen) eröffnet werden sollten.
5. Von dem Vergleich nicht berührt wird der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtsch ' ‘	~	'	*'
ihm als Erben nach se erhobenen Ansprüche.”
Der Kläger hat mit Schreiben vom 7- Juni 1957 unter Bezugnahme auf Art. III Br* 11 XhdG diesen Vergleich ange-fochten und eine weitergehende Entschädigung verlangt* Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. März 1959 ausgesprochen, daß dem Kläger eine höhere als die mit Vergleich vom 8. Juli 1955 anerkannte Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und wegen Schadens an Vermögen in Höhe von 20.000 DM nicht zusteht.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Eigentum eine Entschädigung von 56.600 DM zuzüglich einer Butzunge-entschädigung von 2.830 DM und wegen Schadens an Vermögen eine Entschädigung von 75*000 DM, abzüglich der durch Vergleich anerkannten und ausgezahlten 20.0CÖ DM, zu zahlen.
azxiicnen rortKommen sowie eie von iner Mütter Frau Bertha Ri
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen , soweit der Kläger Entschädigung wegen Verlustes seiner juristischen Faehbibliothek, seiner Praxiseinrichtung (nebst Fotolaboratorium)?eines Klepperbootes nebst Hauszelt und Zubehör sowie wegen Schadens in der Nutzung der vorgenannten Sachen geltend macht.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben*
tlit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine auf den Verlust der vorgenannten Sachen gestutzten Entschädigungsansprüche weiter*
Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils, die Feststellung, daß die von ihm wegen des Verlustes der vorgenannten Sachen geltend gemachten Entschädigungsansprüche sowie der Anspruch auf Entschädigung wegen des zugehörigen Nutzungsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt sind, und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wegen der Höbe der Ansprüche*
Hilfsweise begehrt er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
. ***	im	mm	m**	mm
 Die Revision ist begründet*
1* Das Berufungsgericht hat ein Recht des Klägers, den Vergleich vom 8. «Juli 1955 gemäß Art* X21 Nr. 11 ÄndG anzufechten, verneint, weil der im Vergleich erklärte Verzicht auf künftige Ansprüche der Geltendmachung weiterer Entschädigungsieistungen entgegenstehe* Es könne nicht* so führt das Berufungsgericht aus, dem Sinn dieser Vorschrift entsprechen, einem Verfolgten, der eine künftige
 gesetzliche Regelung bereits in seine Überlegungen aufge-nommen und auf etwa künftige Ansprüche ausdrücklich verzichtet habe, eine Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen.
Denn ein solcher Vergleich gehe über das hinaus, was Art. III Nr. 11 ÄndG unter der "Regelung der Entschädigung" verstehe. Der Verfolgte sei daher auch weiterhin an einen solchen Verzicht gebunden,
2» Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet.
a) Die Vorschrift des § 110 BErgG billigte demjenigen Berechtigten, dessen Entschädigungsansprüche vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Oktober 1955, durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden waren, nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Die Anfechtung konnte nach der damaligen Rechtslage nur darauf gestützt /-erden, daß dem Berechtigten nach den Vorschriften des BErgG Ansprüche aus Schadenstatbeständen züstanden, auf Grund deren er nach bisherigen Recht Ansprüche nicht geltend machen konnte. Dieses Anfechtungsrecht stand ihm dann nicht zu, wenn er auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hatte oder für solche Ansprüche abgefunden worden war. Das Bundesentschädigungsgesetz kennt eine solche Einschränkung des Anfechtungsrechts nicht mehr.
Zwar hatte der Regierungsentwurf zu dem BEG und zu dem 3. Snderunge-gesetz (BT-Drucks. 2. Wahlperiode 1949) noch eine Einschränkung des Anfechtungsrechts vorgesehen. So sollte nach § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs, 1 des Entwurfs ein - vor dem 1, Oktober 1953 - abgeschlossener Vergleich nur angefochten werden können, wenn die auf Grund des BEG zu beanspruchende Entschädigung die durch Vergleich zugebilligte Entschädigung um mehr als 5 v.H. übersteigen würde, ln § 108 Abs. 2 des Entwurfos war ferner, entsprechend dei* Regelung des BErgG,
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der Ausschluß des Anfechtungsrechts für den Fall bestimmt, daß der Berechtigte auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hatte oder für solche Ansprüche abgefunden worden war. Eine ähnliche Regelung enthielt Art. II Nr. 4 des * Entwurfs zu dem 3* ÄndG für diejenigen Vergleiche, die während der Geltungsdauer des BErgG abgeschlossen worden waren.
Der B£~Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung hat jedoch diese Regelung nicht übernommen, sondern in seiner 21. Sitzung vom 9* Februar 1956 (Frotofcoll Nr. 21) die Streichung des Art. II Nr. 4 beschlossen. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses vom 12. Mai 1956 (BT-Drucks., 2. Wahlperiode Nr. 2332) ist zu § 235 (Nr. 84 S. 17) ausgeführt :	,
»Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Abs. 2 ist vorn Ausschuß nicht übernommen worden. Der Ausschuß hält es nicht für vertretbar, dem Berechtigten das Anfechtungsrecht dann zu versagen, wenn dieser im Rahmen eines Vergleiches, eines Verzichts oder einer Abfindung auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hat oder für solche Ansprüche abgefunden worden ist“.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und ein Vergleich des Wortlauts der Bestimmungen des BEG mit der früheren gesetzlichen Regelung lassen somit erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers dem Berechtigten auch dann ein Anfechtungsrecht zustehen soll, wenn er im Vergleich auf etwaige künftige Ansprüche verzichtet hatte. Dies hat der erkennende Senat bereits im Grteil vom 3*April 1957 - IV ZR 9/57 RzW 1957, 274 Nr. 21, ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Hinsichtlich der Anfechtung von Vergleichen und Verzichtserklärungen, die während der Geltungsdauer des BErgG zustande gekommen sind, kann nichts anderes gelten, da Art. III Nr. 11 des ande-rungsgesetzes insoweit wortwörtlich mit § 235 BEG Übereinstimmt o
 
Ein Verfolgter, dessen Entschädigung nach Inkrafttreten des BErgG und vor Verkündung des Änderungsgesetzes durch Vergleich oder Verzicht geregelt worden ist, kann daher den Vergleich oder Verzicht gemäß Art. III Er. 11 ÄndG auch dann anfechten, wenn er auf Ansprüche, die durch künftige gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte»
Die Frage, ob das Anfechtungsrecht noch von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist, daß nämlich durch das BEG die Hechtslage des Berechtigten gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des 'Vergleichs verbessert worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar I960 - IV ZB 177/59 - TM Nr. 1 zu § 235 BEG 1956 = RzW I960, 304 Nr. 11) bedarf hier keiner Entscheidung« Denn hinsichtlich der hier streitigen Ansprüche ist die Hecht slagedurch das Bundesentschädigungsgesetz insofern günstiger* gest^cet worden, als nunmehr für beide Schadensarten, an Eigentum und an Vermögen, je eine Höchstentschädigung von 75 000 DM vorgesehen ist (§§ 51, 56 BEG), während dieser Höchstbetrag nach § 24 BEfgG als Entschädigung für beide Schadensarten zusammen vorgesehen war.
b) Die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs ist deshalb rechtswirksam. Das Berufungsgericht hätte folglich den vom Kläger gemäß § 51 BEG erhobenen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum, erlitten durch den Verlust der streitigen Gegenstände, sachlich prüfen müssen.
3.	Das angefoehtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es muß vielmehr aufgehoben werden* Der Senat ist jedoch nicht in der Bage, die von der Revision erstrebte Feststellung, daß die erhobenen Ansprüche dem Grunde nach
 
gerechtfertigt sind, selbst zu treffen. Entgegen der Meinung der Revision besteht insoweit keine Bindung an den Bescheid der Entsehädigungsbehörde vom ?• Juli 1955, in dem der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen dem Grunde nach anerkannt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18.März 1959 - IV ZR 229/58 '.IIS Nr. 3 zu § 195 BEG 1956 RzW 1959,
332 Nr. 36) sind Bescheide der Entschädigungsbehörde, die lediglich den Grund eines Entschädigungsanspruchs betreffen, unzulässig. Wird ein solcher Bescheid erlassen, so ist die Entschädigungsbehörde an ihn bei der abschließenden Entscheidung Uber den Entschädigungsanspruch nicht gebunden.
Ob an dieser Rechtsprechung, soweit sie die während der Geltungsdauer des BErgG ergangenen Bescheide betrifft, angesichts der Bestimmung des § 97 Abs. 2 BErgG festgehalten werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Bindung an den Bescheid vom ?. Juli 1955 ist schon aus anderen Gründen zu verneinen. Nach der vorerwähnten Bestimmung waren Vergleiche über die Höhe eines Anspruchs nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Anspruch dem Grunde nach durch unanfechtbaren -'Bescheid .. 'er durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt war.
Der Bescheid Uber den Grund des Ansnruchs diente in diesen
 Fällen der Vorbereitung eines Vergleichsabsshlusses. Die vergleichsweise Regelung, die nach Art. Ill Nr. 11 ÄndG
der Anfechtung unterliegt, bestand somit aus zwei Elementen,
 nämlich dem Erlaß eines Bescheides über den Grund des Anspruchs und der sich anschließenden Einigung Uber die Höhe des Anspruchs. Der Berechtigte, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts die vergleichsweise Regelung zu Fall
 gebracht hat, kann sich daher bei der Geltendmachung der ihm nunmehr nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehenden Rechte nicht auf den einen notwendigen Bestandteil dieser
 
Regelung bildenden Bescheid über den Grund des Anspruchs berufen. Biese Berufung scheidet noch aus einem anderen Grunde ausDer Bescheid über den Grund des Anspruchs konnte nur die dem Verfolgten auf Grund des Bundeserg'änzungs^ gesctzes zustehenden Ansprüche betreffen. Er hatte also nur Geltung ira Rahmen dieses Gesetzes- Der Berechtigte kann sich daher auf ihn nicht zur Geltendmachung von - weitergehenden - Rechten nach dem Bundesentschädigungsgesetz stutzen. Ob der Bescheid Uber den Grund des Anspruchs mit Rücksicht auf die in Art. Ill Nr. 12 ÄndG zugunsten der Berechtigten vorgesehenen Besitzstandsklausel die V-irkung hat, daß dem Berechtigten die ihm im angefochtenen Vergleich zugebilligte Summe verbleiben muß, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Entschädigungsbehörde in ihrem neuen Bescheid dem Kläger den im angefochtenen Vergleich vereinbarten Betrag belassen hat. Eine Bindung an den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 7- Juli 1955 ist sonach zu verneinen.
Aus diesen Gründen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann - Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10- Februar i960 - IV ZR 159/59 IM Kr. 1 zu § 52 BEG 1956 - RzW I960, 269 Nr. 25) bei einer Entschädigung für •Schaden an Eigentum im Sinne der §§ 51 ff BEG eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretende Beeinträchtigung in der Nutzung der zerstörten oder in Verlust geratenen Sachen nicht zu gewähren ist . Insoweit ist. jedoch-'''di:#	noch	,	nicht
 abweisungsreif, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen
 
ist, daß der Kläger zwar die streitigen Sachen nicht ira Sinne des § 51 Abs. 3 BEG hat im Stich lassen müssen, jedoch in der Nutzung seines Eigentums (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BEG) geschädigt worde-n ist,
 Raske	Johannsen Die Bundesrichter Wüstenberg
 und Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Baske Dr. Graf