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BGH · IV ZR 244/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 244/60

. monatlich und von der Social Security Administration eine monatliche Altersrente, die sich am 1. Die üntschädigungsbehörae hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.851 DM zuerkannt. Kläger ln die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom Io Oktober 1936 bis zu dem 3. Juli 1946 zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger für die Zeit nach seiner Auswanderung kein Entschädigungsanspruch mehr zustehe, weil die Auswanderung nicht verfolgungsbedingt gewesen sei. Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er müsse in die Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden? Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Einstufung in den gehobenen Dienst anstelle der Kapitalentschädigung eine lebenslängliche Rente zu gewähren. Es hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, als gszeitraum die Zeit vom 1. Mai 1956 zugrunde gelegt und die vom Kläger in der Zeit ab 1. Den Rentenanspruch hat es abge lehnt, weil die dem Kläger von der Social Security gewährte Rente einem Betrag von 219 (3 x 73) entspreche und zusam- teilt worden ist« Insoweit hat es Klageabweisung mit der Begründung beantragt, der Kläger könne nur in die Vergleichs gruppe des einfachen Dienstes eingestuft werden. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt unter Zurückweisung der Berufung das beklagte Land zu verurteilen, an ihn anstelle der Kapitalentschädigung eine lebenslängliche Rente zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf eine Rente mit folgenden Erwägungen bejaht Der Kläger sei in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen. daß er das nach der Tabelle in Anlage 3 zur 3* DV-BEG erforderliche durchschnittliche Einkommen eines Beamten dieses Dienstes gehabt habe* Er habe sich aber erst 1929 selbständig gemacht und nur von 1929 bis höchstens April 1933 ungehindert arbeiten können, sei also zu Beginn der Verfolgung erst am Anfang seiner neuen Berufstätigkeit gestanden» Auch den mittleren Dienst» Seine VersorgungsbezUge erreichten nicht den sich nach § 83 BEG in Verbindung mit § 22 3» DV-BEG samt Anlage 5 ergebenden Rentenbetrag in Höhe von monatlich von 73 Dollar sei nach der unter Zugrundelegung des deutschen Wägungsschemas zu ermittelnden Kaufkraft im Verhältnis Daher müsse die Kaufkraft des dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrages Hat ein Verfolgter gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf KapitalentSchädigung - ganz oder teilweise - abgelehnt worden ist, Klage erhoben und das Wahlrecht ausgeübt, dann ist auf Grund der Klage über den Entschädigungsanspruch, so wie er sich durch die Ausübung des Wahlrechts gestaltet hat, zu befinden. Einer weiteren Entscheidung der Entschädigungsbehörde über den nunmehr geltend gemachten Hentenanspruch bedarf es nicht (Urteil des erkennenden Senats vom 28. 2. Entgegen der Meinung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst rechtlich nicht zu beanstanden. in der Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 19« Februar 196o (BGBl I 13o) nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung« Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wen» der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung betroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden die Verfolgung geführt hat (Urteil des erkennenden Senats vom richte hat der Nach den Feststellungen des Berufungsge bis höchstens April 1933 ungehindert arbeiten können und als selbständiger jüdischer Handelsver- Für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung ist daher sein Einkommen nmen in der Zeit von Anfang 193o bis Anfang 1933 maßgebend. Zwar hat nach den weiteren Fest Stellungen des Berufungsgerichts der Kläger in dieser Zeit - wie auch in der Folgezeit - das nach der Besoldungsübersicht in Anlage 3 zur 3 die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, die der Kläger, wenn er nicht Verfolgter gewesen wäre, gehabt hätte, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG berücksichtigt. Im Anfang der Ausübung seines Berufes kann auch der Verfolgte stehen, der nach unselb-ständiger Berufstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Urteil des erkennenden Senats vom Io. Juni 1959 September 1959 - IV ZB 95/59 -, BzW 196o, 34^)« Diese Versorgung ist nach der Auffassung des Gesetzgebers durch Zubilligung der in $ 83 BEG vorgesehenen, nach dem Lebensalter Dieselbe Bedeutung muß aber auch einer Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit zu demindest dann zu-kommen, wenn sie dem Verfolgten laufend Leistungen gewährt, die den in § 83 BEG vorgesehenen Rentenbezügen entsprechen. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von der Gültigkeit dieser Bestimmung ausgegangen. Desgleichen bestehen keine Bedenken gegen seine Auffassung, daß die Rente, welche der Kläger von der Bundesversicherungs- Ebenso sind Leistungen aus der lieh ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß bei der Prüfung der Präge, ob die laufenden Versorgungslei-stungen den nach s 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen ent-sprechen, die Leistungen aus mehreren Versorgungsquellen zusammen zu rechnen sind. Mit Recht rügt jedoch die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der dem Kläger zufließenden Renten. a) Die Angestelltenrente, welche der Kläger von der Bun-desversicherungs-Anstalt bezieht, ist mit ihrem vollen DM-BBtrag anzusetzen, also nicht nach dem Devisenkurs in Dollar umzurechnen und unter Berücksichtigung der Kaufkraft des Dollars in DM zurückzurechnen. von Einkünften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, ist nach §§ 12 Abs, 3, 21 Abs. 5 3* DV-BEG der amtliche Devisenkurs, gegebenenfalls unter angemessener Berücksichtigung der Kaufkraft, zugrunde zu legen. Bei der Frage der Versorgung kommt es nur darauf an, ob die als Altersversorgung bezahlten Beträge dem entsprechen, was nach der unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse getroffenen Regelung des § 83 BEG zu leisten ist oder zu leisten wäre. Diese Leistungen sind aber in ihrer Höhe durch die Kaufkraft der Währung des Landes, in dem sie der Verfolgte verbraucht, nicht beeinflußt. v/eiter ausgeführt ist, kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Benutzung der nach dem deutschen Hier läßt sich nicht überblicken, zu welchem Ergebnis die Bewertung der Kaufkraft der Social Security-Rente bei der gebotenen Korrektur der Mittelwerte geführt hätte, ob also die gesamten Versorgungsbezüge des K über dem nach der bisherigen Rechtslage von 311 DM Den Parteien, hier dem beklagten Land, muß daher Gelegenheit gegeben werden, in einer neuen Tatsachenverhandlung ihr tatsächliches Vorbringen, soweit es für die nach der neuen Rechtslage zu treffende Entscheidving von Bedeutung sein kann, zu ergänzen. Hier läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Angestelltenrente des sich rs in der Zwischenzeit erhöht hat Dies kann unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des Rentenanspruchs des führen Nach allem ist der Rentenanspruch des Klägers noch nicht zur Entscheidung reif.5. Der Senat ist auch nicht in der Lage, über den noch teilweise in Streit befangenen Anspruch des Klägers auf eine Kapitalentschädigung abschließend zu entscheiden, da dieser Anspruch von der Frage abhängt, ob der Kläger zu Dieses hat die Kaufkraft der dem Kläger aus der Social Security stehenden Rente nach Maßgabe der unter II, 4 b) erörterten Grundsätze zu ermitteln. neinen sein, so wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Höhe der Kapitalentschädigung die Bewertung des vom Kläger in den USA seit 1, Juli 1948 erzielten, nach § 77 BEG anzurechnenden Einkommens gleichfalls nach diesen Grundsätzen vorzunehmen haben. tigen haben, daß die in ausländischer Währung erzielten Ein künfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende KaufkraftrifeAt zahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens Io # von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft umzurech

Zitierte Normen: § 77 BEG § 83 SaarBSG § 83 BEG
ZeitBEGBerufungsgerichtRenteVerfolgteKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 244/60
Verkündet am
28. Juni 1961
9
Justizangestellter
 rkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes
H
vertreten durch den
 traße
7
Minister des Innern in
*
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
Max
L i
, Long Island
N. Y., USA,
und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil
■
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rrankfurt/Main
 vom 13o April i960 aufgehoben.
*
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der
 Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
*
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
*
Tatbestand:
Der am 9« April 1887 in Frankfurt/Main geborene jüdische
 Kläger besuchte die höhere Schule bis zur mittleren Reife,
*
unterzog sich dann einer zweijährigen kaufmännischen Lehr-
i
zeit und ging anschließend auf zwei Jahre zur weiteren Ausbildung nach England« Dort besuchte er eine Handelsschule
♦
und arbeitete auch praktisch in kaufmännischen Betrieben.
Von 1911 bis 1929 war er als Reisender bei einer Firma in
 Frankfurt/Main beschäftigt. Nach seinen Angaben erhielt er
 dort ein festes Jahresgehalt von 4.2oo RM sowie 2 # Umsatz-
0
provision und Vertrauensspesen. Im Jahre 1929 machte er sich
 als Handelsvertreter selbständig. Die Höhe seiner Einnahmen in den Jahren 193o bis 1938 bezifferte er zunächst mit jährlich etwa 4.2oo RM. Später erklärte er, in den Jahren 193o bis 1932 durchschnittlich 3*ooo RM netto jährlich verdient zu haben. Nach 1933 gingen seine Einnahmen infolge von B,oy-kottmaßnahmen zurück. Im Jahre 1938 wurde ihm die Handelserlaubnis entzogen. Von 1941 bis 1945 war er von der Gestapo
 zwangsdienstverpflichtet. Im Februar 1945 wurde er nach Theresienstadt deportiert. Von dort kehrte er im Juli 1945 nach Frankfurt/Main zurück. Im Juli 1946 v;anderte er nach den USA aus, wo er bis Mai 1956 als Lagerarbeiter tätig war. Seit
 dem 1. Juni 1956 ist er arbeitsunfähig krank. Er erhält von der
*
BundesVersicherungs-Anstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf seit 1. Januar 1957 eine Rente in Höhe von 131,Io DM
.
monatlich und von der Social Security Administration eine monatliche Altersrente, die sich am 1. Januar 1959 von
67.60 Dollar auf 73 Dollar erhöhte.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die üntschädigungsbehörae hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.851 DM zuerkannt. Sie hat den
3
*
Kläger ln die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom Io Oktober 1936 bis zu dem 3. Juli 1946 zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger für die Zeit nach seiner Auswanderung kein Entschädigungsanspruch mehr zustehe, weil die Auswanderung nicht verfolgungsbedingt gewesen sei.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er müsse in die Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes eingestuft
 werden? Ferner stehe ihm das Rentenwahlrecht zu, das er
■
auch geltend mache.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Einstufung in den gehobenen Dienst anstelle der Kapitalentschädigung eine lebenslängliche Rente zu gewähren.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, de

Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 23<>55o zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, als
 gszeitraum die Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zu dem 31. Mai 1956 zugrunde gelegt und die vom Kläger in der Zeit ab 1. Juli 1948 in den.USA er
 zielten Einkünfte, umgerechnet nach einem Kaufkraftschlüssei des US-Dollars zur Deutschen Mark im Verhältnis von 3:1,
gemäß § 77 BEG berücksichtigt. Den Rentenanspruch hat es abge lehnt, weil die dem Kläger von der Social Security gewährte Rente einem Betrag von 219	(3	x	73) entspreche und zusam-
men mit der Angestelltenrente von mindestens 131>Io DM höher
 liege als die für
 Kläger in Betracht kommende Berufs
 Schadensrente von monatlich 311,
AU«
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt, soweit es zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschä-
<*' ■■
4
digung von mehr als 5.332 DM (9.183 DM - 3.851 DM) verur-
♦
teilt worden ist« Insoweit hat es Klageabweisung mit der Begründung beantragt, der Kläger könne nur in die Vergleichs gruppe des einfachen Dienstes eingestuft werden.
*
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt unter Zurückweisung der Berufung das beklagte Land zu verurteilen, an ihn anstelle der Kapitalentschädigung eine
 lebenslängliche Rente zu zahlen.
»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen außer den bereits zuerkannten 9.183 DM weitere 16.683 DM sowie ab 1. April i960 eine monatliche Rente von 311 DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
*
4 *
e:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf
 eine Rente mit folgenden Erwägungen bejaht
*
Der Kläger sei in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen. Zwar sei es nicht erwiesen,
♦
5
%
daß er das nach der Tabelle in Anlage 3 zur 3* DV-BEG erforderliche durchschnittliche Einkommen eines Beamten dieses Dienstes gehabt habe* Er habe sich aber erst 1929 selbständig gemacht und nur von 1929 bis höchstens April 1933 ungehindert arbeiten können, sei also zu Beginn der Verfolgung
 erst am Anfang seiner neuen Berufstätigkeit gestanden» Auch
«
seine berufliche Vorbildung rechtfertige die Einstufung in
*
den mittleren Dienst» Seine VersorgungsbezUge erreichten nicht den sich nach § 83 BEG in Verbindung mit § 22 3» DV-BEG samt Anlage 5 ergebenden Rentenbetrag in Höhe von monatlich
311 DM ab 1. April 1957» Die Social Security-Rente in Höhe
*
von 73 Dollar sei nach der unter Zugrundelegung des deutschen
 Wägungsschemas zu ermittelnden Kaufkraft im Verhältnis
1
2,5o umzurechnen, also mit 182,5o
anzusetzen
 Die
auf früherem Arbeitseinkommen beruhende Versicherungsrente von 131,1o DM werde dem Kläger tatsächlich nicht in DM, son
 dern in Dollar-Währung ausbezahlt. Daher
 müsse die Kaufkraft
 des dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrages
31 Dollar
 festgestellt werden. Sie entspreche einem
DM-Betrag von 77,5o. Der Kläger habe also kaufkraftmäßig
 nur insgesamt 26o DM zur Verfügung. Er «könne daher nach
*
82 BEG die Rente wählen. Der Anspruch auf Rente sei schon
■
ab 1. November 1953 begründet, weil der Kläger in den USA
die erreichbaren
 Biens
• •
eines mittleren Beamten nie
w
mals erreicht habe. Dies gelte auch bei Zugrundelegung
 eines
von 1
3. Für die Zeit vom 1. November 1953 bis einschließlich 31. März 196o ergebe sich bei Einbeziehung eines Jahresbeträges für die Zeit vor dem 1. November 1953 ein rückständiger Betrag von
25*866 DM. Nach Abzug der dem Kläger schön
 zu
erkannten Entschädigung von insgesamt 9*183 DM verbleibe ein
 Restbetrag von 16.683 DM. Ferner habe der Kläger
 die Zeit
 ab 1. April i960 Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 311 DM.
*
6
II.
Diese Erwägungen sind nicht frei von entscheidungserheblichen Hechtsfehlern.
1. Gegen die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung des Kentenanspruchs bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Zwar hat die Entschädigungsbehörde über diesen Anspruch keinen formellen Bescheid erlassen. Dies ist jedoch unschädlich. Hat ein Verfolgter gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf KapitalentSchädigung - ganz oder teilweise - abgelehnt worden ist, Klage erhoben und das Wahlrecht ausgeübt, dann ist auf Grund der Klage über den Entschädigungsanspruch, so wie er sich durch die Ausübung des Wahlrechts gestaltet hat, zu befinden. Einer weiteren Entscheidung der Entschädigungsbehörde über den nunmehr geltend gemachten Hentenanspruch bedarf es nicht (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1958 - IV ZH 28/58 -,
LM Nr. 4 zu § 92 BEG 1956 = Rz»V 1958, 314^). Eines Bescheides der Entschädigungsbehörde bedarf es im übrigen hier auch deshalb nicht, weil der mit sachlichen Erwägungen begründete Klageabweisungsantrag des beklagten Landes einem formellen Bescheid der Entschädigungsbehörde gleichzuachten ist.
2. Entgegen der Meinung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers in den mittleren
 Dienst rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 316/57 LM Nr. 3 zu § 76 BEG 1956 = KjsW 1958, 27o55) ist
 die nach § 76 BEG gebotene Einreihung des Verfolgten in eine
■
vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend seiner
 vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufs
 ausbildung erlangt werden kann, die der Verfolgte gehabt hat.
♦	...	,V	"	*
Sine höhere Einreihung kann mit Rücksicht auf die Berufsausbildung des Verfolgten geboten sein, wenn seine auf dieser beruhenden beruflichen Aussichten es rechtfertigen« Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bemißt sich nach
76
Abs
1 Satz 4 BEG in Verbindung mit
14 Abs
1
3« DV
in der Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 19« Februar 196o (BGBl I 13o) nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung« Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wen» der
 Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung betroffen worden
( ■
ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden die Verfolgung geführt hat (Urteil des erkennenden Senats vom
2o. Januar i960 - IV ZR 188/59
*
LM Nr« 14 zu
76 BEG 1956
RzV
r
i960, 272
29
richte hat der
 Nach den Feststellungen des Berufungsge bis höchstens April 1933 ungehindert
 arbeiten können und als selbständiger jüdischer Handelsver-
■
treter nach 1933 keine Möglichkeit mehr gehabt, sein Geschäft
■ •
weiter zu entwickeln. Für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung ist daher sein Einkommen
 nmen in der Zeit von Anfang 193o bis Anfang 1933 maßgebend. Zwar hat nach den weiteren Fest Stellungen des Berufungsgerichts der Kläger in dieser Zeit - wie auch in der Folgezeit - das nach der Besoldungsübersicht
 in Anlage 3 zur 3
DV
für die Einreihung in die Beamten
 gruppe des mittleren Dienstes erforderliche durchschnittliche Einkommen dieser Gruppe nicht erreicht. Das Berufungsgericht
 hat jedoch rechtlich bedenkenfrei den
 als am Anfang
 der Ausübung seines Berufs stehend betrachtet und demgemäß
*
die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, die der Kläger, wenn er nicht Verfolgter gewesen wäre, gehabt hätte, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG berücksichtigt. Im Anfang der Ausübung seines Berufes kann auch der Verfolgte stehen, der nach unselb-ständiger Berufstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit
 aufgenommen hat (Urteil des erkennenden Senats vom Io. Juni 1959
8
t
i
-	IV ZR 296/58 LM Nr. To zu § 76 BEG 1956 = RzW 1959,
p*z
469 J) • Da der Kläger erst kurze Zeit vor dem Beginn der maßgeblichen drei Jahre seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und in der maßgeblichen Zeit erst einen
-	andersartigen - Kundenkreis gewinnen mußte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er erst, am Anfang seiner Berufsausübung stand, rechtlich nicht zu beanstanden« Desgleichen ist dem Berufungsgericht in der Annahme beizu-
*
pflichten, daß auch die Berufsausbildung des Klägers, die
■
seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in günstigerem Lichte erscheinen läßt, die Einstellung in den mittleren Dienst rechtfertigt«
3« Der Bentenanspruch des Klägers hängt nach § 82 Satz 3 BEG von der Frage ab, ob der Kläger, der seit ^ahren arbeits-
unfähig ist, aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Versorgung erhält, die der Ausübung einer eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Erwerbstätigkeit gleichzuachten ist«
Diese
 setzung
t nach
21 Abs
4
3
DV-BEG dann er
 füllt, wenn d
laufenden
I
tungen den nach
83 BEG
zu errechnenden Hentenbeträgen entsprechen« Entgegen der
 inung des
♦ #
und der von Erlanger in BzW 1961, 54
vertretenen Auffassung bestehen
 die Gültigkeit dieser
 Bestimmung keine Bedenken. Die Bente hat Versorgungscharakter. Der Gesetzgeber hat insoweit das Prinzip der Schadensdeckung bewußt verlassen. Die Bente wird ohne Bücksicht auf die nach
 dem Umfang des Schadens berechnete Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit gewährt und dient der Sicherung der Existenz des infolge Alters oder Krankheit nicht mehr erwerbsfähigen Verfolgten in der Zukunft (vgl. Urteile des erkennenden Senats
 vom 13* März 1959 - IV ZB 283/58 -, BzW 1959, 324*^, und vom 3o. September 1959 - IV ZB 95/59 -, BzW 196o,	34^)«	Diese
 Versorgung ist nach der Auffassung des Gesetzgebers durch Zubilligung der in $ 83 BEG vorgesehenen, nach dem Lebensalter
 
und der früheren Erwerbstätigkeit des Verfolgten gestaffelten Kente gewährleistet. Bei einem arbeitsunfähigen Verfolgten tritt sonach die nach § 85 BEG zu errechnende Rente an die Stelle der ausreichenden Lebensgrundlage, die einem noch arbeitsfähigen Verfolgten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bietet. Die Rente ersetzt also die ausreichende Lebensgrundlage. Dieselbe Bedeutung muß aber auch einer Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit zu demindest dann zu-kommen, wenn sie dem Verfolgten laufend Leistungen gewährt, die den in § 83 BEG vorgesehenen Rentenbezügen entsprechen.
Eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit
 erfüllt sonach dann, wenn sie die in § 83 BEG vorgesehenen
*
Leistungen gewährt, die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 BEG. Der Bestimmung des § 21 Abs.^ 4 BEG kommt folglich nur erläuternde Bedeutung zu. Die Vorschrift überschreitet deshalb
 nicht die Grenzen der in § 126 Abs. 1 BEG der Bundesregierung
■
erteilten Ermächtigung. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von der Gültigkeit dieser Bestimmung ausgegangen. Desgleichen bestehen keine Bedenken gegen seine Auffassung,
 daß die Rente, welche der Kläger von der Bundesversicherungs-
*
Anstalt für Angestellte bezieht, eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG darstellt. Ebenso sind Leistungen aus der
 lieh ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß
 bei der Prüfung der Präge, ob die laufenden Versorgungslei-stungen den nach s 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen ent-sprechen, die Leistungen aus mehreren Versorgungsquellen zusammen zu rechnen sind.
4. Mit Recht rügt jedoch die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der dem Kläger zufließenden Renten.
*
Io
a) Die Angestelltenrente, welche der Kläger von der Bun-desversicherungs-Anstalt bezieht, ist mit ihrem vollen DM-BBtrag anzusetzen, also nicht nach dem Devisenkurs in Dollar umzurechnen und unter Berücksichtigung der Kaufkraft
 des Dollars in DM zurückzurechnen. Nur bei der Bewertung
■ *
von Einkünften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, ist nach §§ 12 Abs, 3, 21 Abs. 5 3* DV-BEG der amtliche Devisenkurs, gegebenenfalls unter angemessener Berücksichtigung der Kaufkraft, zugrunde zu legen. Für eine erweiterte Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf Bezüge, welche ein Verfolgter von einer Stelle der Bundesrepublik auf Grund seiner in Deutschland früher ausgeübten Erwerbstätigkeit erhält, ist kein Raum. Diese Bezüge sind nicht im Ausland erzielt und unterliegen daher keiner Umrechnung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 196o - IV ZR 297/59
ii p v
RzW i960, 5oo' ). Dabei macht es, ebenso wie bei den nach § 83 BSG gewährten Renten, keinen Unterschied, ob der Verfolgte im Inland oder im Ausland in den Genuß dieser Bezüge kommt. Bei der Frage der Versorgung kommt es nur darauf an, ob die als Altersversorgung bezahlten Beträge dem entsprechen, was nach der unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse getroffenen Regelung des § 83 BEG zu leisten ist oder zu leisten wäre. Diese Leistungen sind aber in ihrer Höhe durch die Kaufkraft der Währung des Landes, in dem sie der Verfolgte
 verbraucht, nicht beeinflußt. Die Angestelltenrente ist daher
■
in voller Höhe zu berücksichtigen.
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der
*
Kaufkraft der Social Security-Rente mit 182,5o DM begegnet gleichfalls rechtlichen Bedenken.
Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in der Währung
 der Vereinigten Staaten von den Verfolgten erzielten Ein-
künfte müs
 sen die von dem Statistischen Bundesamt veröffent-
11
lichten V.erte zwar den Ausgangspunkt für die Beurteilung bil-den, doch können sie nicht uneingeschränkt verwendet werden,.
Das hat der Senat im Urteil vom 28» Oktober i960 - IV ZR 75/6o -, RzW 1961, 121	■,	eingehend	dargelegt» Wie dort
v/eiter ausgeführt ist, kommt - entgegen der Auffassung des
 Berufungsgerichts - die Benutzung der nach dem deutschen
*
Verbrauchsschema errechneten Werte nicht in Betracht, viel-
a ■
mehr ist von den Mittelwerten zwischen den nach dem deutschen und dem amerikanischen Verbrauchsschema errechneten Kaufkraftrichtzahlen auszugehen. Die Mittelwerte bedürfen einer Korrektur, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundes-
*
amts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Rolle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind. Mittels dieser Korrekturen der Mittelwerte aus der Tabelle des Statistischen Bundesamts sind nach Möglichkeit einheitliche Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind. Auf die Ausführungen, die darüber in dem erwähnten Urteil des Senats enthalten sind, ist in vollem Umfang
*
zu verweisen.
. 1
*
Hier läßt sich nicht überblicken, zu welchem Ergebnis die Bewertung der Kaufkraft der Social Security-Rente bei der gebotenen Korrektur der Mittelwerte geführt hätte, ob
 also die gesamten Versorgungsbezüge des K über dem nach der bisherigen Rechtslage von 311 DM
unter oder
 Betrag
hätten. Die Rechtslage hat sich jedoch in
 der Zwischenzeit geändert. Rach der Anlage
5 zu
22 3
dv-beg
 in der Passung der 3* Änderungsverordnung vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) errechnet, sich für die Zeit ab 1. Juni i960
ein Rentenbetrag von 332 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1961
■
ein solcher in Höhe von 359 DM. Diese Änderung der Rechtslage
 ist an sich in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Bei Annahme selbst einer Kaufkraftparität von 1 : 3 würde sich
12
♦
unter Einbeziehung der Angestelltenrente ein Betrag ergeben der noch etwas unter dem jetzt maßgeblichen Betrag von
9
359
liegt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Ent
 Scheidung über den Rentenanspruch auf Grund der Verhältnisse,
■
wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsachen-
■
instanz gegeben sind, zu ergehen hat. Den Parteien, hier dem beklagten Land, muß daher Gelegenheit gegeben werden, in einer neuen Tatsachenverhandlung ihr tatsächliches Vorbringen, soweit es für die nach der neuen Rechtslage zu treffende Entscheidving von Bedeutung sein kann, zu ergänzen. Hier läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Angestelltenrente des
 sich
rs in der Zwischenzeit erhöht
 hat
Dies kann unter Umständen zu einer anderen Beurteilung
 des Rentenanspruchs des
 führen
Nach allem ist der Rentenanspruch des Klägers noch nicht zur Entscheidung reif.
5. Der Senat ist auch nicht in der Lage, über den noch teilweise in Streit befangenen Anspruch des Klägers auf eine Kapitalentschädigung abschließend zu entscheiden, da
 dieser Anspruch von der Frage abhängt, ob der Kläger zu
■
Recht die Rente gewählt hat.
III.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen werden. Dieses hat die Kaufkraft der dem Kläger aus der Social Security stehenden Rente nach Maßgabe der unter II, 4 b) erörterten Grundsätze zu ermitteln. Sollte nach dem
 Ergebnis dieser Ermittlungen ein Rentenanspruch des
.
auch unter Berücksichtigungseiner Angestelltenrente zu ver
13
#
*
neinen sein, so wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Höhe der Kapitalentschädigung die Bewertung des vom Kläger in den USA seit 1, Juli 1948 erzielten, nach § 77 BEG anzurechnenden Einkommens gleichfalls nach diesen Grundsätzen vorzunehmen haben. Dabei wii'd es zu berücksich-
tigen haben, daß die in ausländischer Währung erzielten Ein künfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende KaufkraftrifeAt
 zahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens Io # von dem
 amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft umzurech
■
nen sind, für jedes andere Jahr nach dem amtlichen Devisen-
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(Urteil des erkennenden Senats vom 15» Februar 1961
IV ZR 231/60
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zur Veröffentlichung bestimmt)
Ascher Johannsen	Maaß	Wilden	Dr.	Graf
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