b) Besteht ein durch Verfolgungsmaßnahmen verursachtes leiden nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Verfolgung nur deshalb noch fort, weil eine bei dem Geschädigten vorhandene abnorme seelische Veranlagung die Ausheilung seines Gesundheitsschadens verhindert, so ist der fortbestehende Leidenszustand nicht anlage-, sondern verfolgungsbedingt, wenn feststeht, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden ist und nicht feststeht, daß sie auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre. c) Ist ein Gesundheitsschaden wesentlich durch unmittelbar gegen den Verfolgten gerichtete Gewaltmaßnahmen verursacht, so gilt er auch dann im »Sinne der Entstehung als nur durch diese Eiaßnahmen verursachte wenn daneben in verhältnismäßig unbedeutendem Ausmaß für seine Entstehung auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren, die sich nur mittelbar schädigend auf den Gesundheitszustand des Verfolgten ausgewirkt haben. Der Beklagte führt dazu aus, daß die Nervenleiden in den USA und in Deutschland unterschiedlich beurteilt wür-don0 Kr hat deshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund des Akteninhalts beantragt. Das fehlende Zurückschwingen der vegetativen Dysregulation in eine normale vegetative Lage auch nach Aufhören der seelischen Belastungen besage, daß durch die spezifischen Auslöser (Verfolgung) eine neurotische Grundstörung manifestiert worden sei, deren körperliche Seite sich hier unter dem Bild der vegetativen Dystonie darstelle» Diese Manifestation aber sei für beide Symptomkomplexe als verfolgungsbedingt anzusehen, so daß auch die heute noch bestehenden Beschwerden aus beiden Bereichen als ursächlich durch die Verfolgung bedingt anzusehen seien» Die bei der Klägerin jetzt noch bestehenden Leiden seien also nicht im stx'engen Sinne anlagebedingt» Sie beruhten zwar auf einer vorgegebenen neurotischen Struktur» Diese sei jedoch durch die Verfolgung manifestiert bzw» dekompensiert, d. Auf der anderen aeite müsse man jedoch berücksichtigen, daß nervöse Störungen mit .Vahrscheinliehkeit nicht oder nicht zu jener Zeit aufgetreten wären, wenn die Klägerin ihr ruhiges und normales Leben hätte weiterführen können und nicht den von ihr beschriebenen schweren seelischen Belastungen und körperlichen ötrapazen ausgesetzt gewesen wäre» Dr« TaflH^hat nun diese auf medizinischem Gebiet liegenden Feststellungen auch rechtlich gewürdigt, und zwar dahin, daß ein bis dahin - gemeint ist wohl bis zu dem Auftreten der Krankheitserscheinungen im unmittelbaren Anschluß an die Verfolgung - mehr oder weniger latenter Zustand durch Verfolgungsmaßnahmen zu dem Ausbruch gebracht und daher im üinne des § 3 Abs» 1 der 2«, DV-BiSG wesentlich verschlimmert worden sei» DV-BSG von der Verschlimmerung eines früheren Leidens» Die bloße Anlage zu einem Leiden (Disponiertheit, seelische Struktur), von der noch ungewiß ist, ob sie jemals zur Manifestation, also zu einer Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen »ohlbefindens sowie der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der mit der Anlage behafteten Person, gelangen wird, ist- jedenfalls im Rechtssinne (vgl» § 28 Abs» 3 33G) - noch kein Leiden» Davon ist - freilich im ‘Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen - auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es zutreffend ausführt: Eine neurotisch-psychische von der Norm abweichende Veranlagung führe erst durch ihre Auslösung und Manifestation zu Beeinträchtigungen und otörungen der Gesundheit» Auslösung und Manifestation könnten erst durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen mit- oder, für den Pall, daß sie überhaupt nicht eingetreten wären, allein verursacht worden sein (§ 4 der 2» BV-BE&). In rechtlicher Hinsicht ist danach hier lediglich zu fragen, ob die bei der Klägerin als manifestes leiden eingetretenen Gesundheitsschäden eine adäquate Folge der von ihr erlittenen Verfolgungsmaßnahmen sind. Das ist zunächst nach den - insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts für die Leiden der Klägerin, sofern und solange sie als normale reaktive otörungen in Erscheinung getreten sind, also für den Leidenszustand der Klägerin bis etwa zu dem Jahre 1945 unzweifelhaft» Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Sachverständigen der Poliklinik eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 7o Dr» TaflHHl eine solche von 4o io angenommen» punkt hinaus als eine adäquate, dem Schädiger billigerweise zuzurechnende Folge der Verfolgungsmaßnahme anzusehen ist, obwohl dieser Leidenszustand nunmehr in eine auf einer neurotischen GrundStruktur im Wesen der Klägerin beruhende chronische Psycho-Neurose übergegangen war» Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführts Psychisch-neurotische Leiden seien zwar keine körperlich oder am Körper feststellbare Schädigungen und sowohl im Sinne der medizinischen Wissenschaft als auch des Bundesversorgungsgesetzes keine Krankheiten«. Wenn das Bundesentschädigungsgesetz auch keine bürgerlich-rechtliche Schadensersatzregelung zu dem Inhalt habe, gewähre es doch eine Wiedergutmachung für von Dritten zugefügte Schädigungen, so daß die Heranziehung der für den Geltungsbereich des BGB entwickelten Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Danach sei ein ursächlicher Zusammenhang auch dann gegeben, wenn Personen von nationalsozialistischen Grewaltmaßnahmen betroffen seien, die auf Grund ihrer neurotisch-labilen Veranlagung den zur Überwindung verfolgungsbedingter seelischer Störungen notwendigen Widerstand nicht hätten aufbringen können und deshalb dauernde Schädigungen davongetragen hätten, durch die ihre Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich gemindert sei«. nach der angeführten Rechtsprechung nicht angehe, die Schadensersatzpflicht auf körperlich feststellbare Schäden zu beschränken und durch exogene, etwa durch Verschulden Dritter herbeigeführte äußere Umstände ausgelöste Störungen nervöser oder seelischer Art von der Ersatzpflicht auszunehmen, weil sie auf einer besonderen Anlage des Geschädigten beruhten, so gelte das erst recht für das üntschädigungsrechto Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt habe,, könne, wie in der Entscheidung des BGH vom 29» Februar 1956 ausgeführt sei, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund wäre» Das gleiche müsse für einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Verfolgten gelten., Deshalb erstrecke sich die Entschädigung nach dem B3G auch auf solche Schädigungen an der Gesundheit, die ohne eine neurotisch-psychisch von der Horm abweichende Veranlagung nicht entstanden wären oder nicht fortbestehen würden» Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungsraaßnahmen, die die Klägerin erlitten hat, und ihrem nach dem Jahre 1945 noch bestehenden Gesundheits-schaden eindeutig bejahto Diese Feststellung hält auch einer rechtlichen Nachprüfung stand» Es bedarf zunächst keiner weiteren Begründung, daß der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geltende, vom Berufungsgericht näher dargelegte Grundsatz, wonach auch psychische Störungen, die durch eine unerlaubte Handlung adäquat verursacht sind, von der Schadensersatzpflicht des Schädigers umfaßt werden, auch im Entschädigungsrecht anzuwenden ist» £ine Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs ist hier überdies um so mehr geboten, als es gewiß in machen Pallen schwer sein wird, ein sicheres Urteil darüber zu gewinnen, ob es eine krank-hafte seelische Grund Struktur und nicht eine tiefere und feinere Reaktionsfähigkeit gegenüber dem erlittenen Un-recht ist, auf der die Unfähigkeit beruht, über derartige seelische Mißhandlungen durch Wiedergewinnung des inneren Gleichgewichts und der körperlichen Integrität hinweg-zukommeno Ob die Einbeziehung eines Verfolgungsschadens in den Bereich der Entschädigungspflicht insoweit auszuschließen ist, als etwa die Auswirkung der Verfolgung lediglich noch in einer sogenannten Rentenneurose besteht, kann hier un-erörtert bleiben» Denn der bei der Klägerin bestehende Leidenszustand ist nicht von dieser Art. Das hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Die Revision des Beklagten richtet sich vor allem gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Leiden der Klägerin, sofern es nach 1945 noch fortbestehe, durch die Verfolgung adäquat verursacht sei. Die Revision geht dabei von der Annahme aus, beide Sachverständige und ihnen folgend auch das Berufungsgericht hätten es nur als wahrscheinlich angesehen, daß die neurotisch bedingten Gesundheitsschäden der Klägerin auf nationalsozialistischen Üs ist zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und der Manifestation, dem Wirksamwerden3 der neurotischen Grundstruktur bei der Klägerin und damit einen solchen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Fortbestehen des Leidens nur als wahrscheinlich und nicht als voll bewiesen angesehen hat. h. ein Leiden, von dem festateht, daß es auf einer manifest gewordenen, krankhaften Anlage beruht und daß es auch ohne die Verfolgung auf Grund dieser Anlage schicksalhaft - wenn auch möglicherweise erst später und in geringerem Ausmaß - ausgebrochen wäre, durch die Verfolgung wesentlich früher oder schlimmer in Erscheinung getreten ist (vgl. Lie Unhaltbarkeit dieser von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Der Pall, daß ein durch eine Verfolgungsmaßnahme ausgelöstes Leiden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre, ist ein Fall der so go Überholenden Kausalität im Sinne des § 9 Abs«, 5 BEG. Diese Bestimmung kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann zur Anwendung kommen, wenn festgestellt werden kann, daß der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden, also das hypothetische Ereignis mit Sicherheit eingetreten wäre (vgl» dazu den Aufsatz von Cohn in Bz'tf 1959, 195 und die dort angeführte Rechtsprechung des Senats). Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die Klägerin genügt zur Begründung ihres Anspruchs ihrer Beweispflicht, wenn sie die Wahrscheinlichkeit nachweist, daß ihr jetzt bestehendes Leiden eine Folge der geg&ffts£e durchgeführten Gewaltmaßnahmen ist, also ohne diese nicht bestünde - Der Beklagte konnte dann diese Anspruchsgrundlage nur durch den von ihm zu erbringenden Beweis entkräften, daß die Klägerin - auf Grund ihrer psycho-neuro-tischen Anlage - auch ohne die Verfolgung erkrankt wäre«, Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Revision, die von den Sachverständigen festgestellte Hinderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beruhe teilweise auf Verfolgungsmaßnahmen, die gegen die Angehörigen der Klägerin, nicht unmittelbar gegen diese selbst, gerichtet gewesen seien«, Gehe man, so meint die Revision, mit dem Sachverständigen JDr» TaBHk davon aus, daß die noch bestehende Erwerbsminderung bei Mitberücksichtigung der gegen ihre Angehörigen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nur zu 25 $ verfolgungsbedingt sei, so ergebe sich, wenn man die Ursächlichkeit dieser Verfolgungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erwerbsminderung der Klägerin außer Betracht lasse, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von weniger als 25 /«, bei der der Klägerin gemäß § 31 Abs«, 1 BSG eine Rente nicht zustehe« Gegenüber diesem Simvand der Revision ist auf die Vorschrift des § 4 der 2» DV-BSG hinzuweisen, hach der ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist» Diese Vorschrift kann zwar im vorliegenden Falle nicht unmittelbar angewandt werden, da? wie dargelegt, der Gesundheitsschaden, den die Klägerin erlitten hat, im Sinne seiner Entstehung allein durch unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete oder mittelbar gegen sie zur Auswirkung gelangte Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht ist, eine Hitverursachung durch Umstände, die weder in dem einen noch in dem anderen Sinne Verfolgungsmaßnahmen sind, also ausscheideto Der Vorschrift ist jedoch der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß verfolgungs- In einem solchen Falle ist es nicht vertretbar, das Entschädigungsverfahren zu dem Nachteil des Entschädigungsberechtigten durch zeitraubende und im Ergebnis stets unsichere Untersuchungen über den in jedem Falle geringen Anteil der verfolgungsunabhängigen Ursachen für die Entstehung des Schadens zu belasten, um zu vermeiden, daß der Geschädigte um ein geringes bessergestellt wird, als er es nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes beanspruchen kann«, Sine derartige Behandlung des vom Verfolgten geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wäre mit dem Geist der Entschädigungsgesetzgebung nicht vereinbar« 3s kann aber im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, daß nur die unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für das bei ihr noch bestehende Leiden wesentlich ursächlich waren« Der Begriff ^wesentlich" ist dabei so auszulegen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 6« Dezember 1957 - LM Nr. 2 zu 2« DV-BEG 1956 § 4 -näher dargelegt hat.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche oammlung: nein
2426 042
ssa § 28; 2. BV-BNG v. 23. November 1956, BGBl I 87o, § 4
a) Auch für psychische Störungen, die durch Verfolgungs-maßnahmen adäquat verursacht sind, kann der Verfolgte Entschädigung beanspruchen (im Anschluß an BGHZ 2o, 137)o
b) Besteht ein durch Verfolgungsmaßnahmen verursachtes leiden nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Verfolgung nur deshalb noch fort, weil eine bei dem Geschädigten vorhandene abnorme seelische Veranlagung die Ausheilung seines Gesundheitsschadens verhindert, so ist der fortbestehende Leidenszustand nicht anlage-, sondern verfolgungsbedingt, wenn feststeht, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden ist und nicht feststeht, daß sie auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre. Diese Voraussetzungen sind bereits als gegeben m Zusehen, wenn sie wahrscheinlich sind.
c) Ist ein Gesundheitsschaden wesentlich durch unmittelbar gegen den Verfolgten gerichtete Gewaltmaßnahmen verursacht, so gilt er auch dann im »Sinne der Entstehung als nur durch diese Eiaßnahmen verursachte wenn daneben in verhältnismäßig unbedeutendem Ausmaß für seine Entstehung auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren, die sich nur mittelbar schädigend auf den Gesundheitszustand des Verfolgten ausgewirkt haben.
BGH, "Ort. v. 18. Hai i960 - IV ZH 244/59 - OIG München
LG München I
IY ZR 244/59
Verkündet
am 18. Mai i960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen
des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaats Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■M in
gegen
die She fr au Ml Drive,
geb. BMI, MR RI
, USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MMMi in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai i960 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
Dr. v. Werner und Dr. Boewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (Rntschadigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Die am 0k August 1898 geborene Klägerin und ihr jihe-mann lebten zusammen von 1921 bis 1938 in München und wurden wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt.
Als im November 1938 der Ehemann verhaftet v/erden soll te, floh die Familie nach Von dort konnten zunächst
der Ehemann und später die damals minderjährige Tochter der Klägerin nach USA auswandern. Auch die Klägerin hatte sich schon die hierzu nötigen Papiere beschafft; sie wurde aber am 2. Mai 1939 verhaftet. Nachdem sie einige Zeit, etwa 8 Wochen, im Gefängnis in Pflg festgehalten worden war, wurde sie über DrflHHIHBHBBK nach MSHBB transportiert, wo sie etwa am 3° August 1939 eintraf und bald darauf (etwa Io. August) mit der Auflage aus der Haft entlassen wurde, sofort nach PflU zurückzukehren und sich dort bei der Gestapo zu melden. In P^l betrieb die Klägerin von neuem die Ausreise, die ihr schließlich im Herbst 1939 von RofBHi^aus nach den USA gelang.
Mit ihrem Antrag vom 9* Dezember 1953 hat die Klägerin unter anderem eine Entschädigung wegen Schadens an Xör-per und Gesundheit beansprucht. Sie hat zur Begründung ihres Antrags mehrere ärztliche Zeugnisse vorgelegt.
Pas Bayerische Landesentsöhädigungsamt hat ihren Antrag abgelehnt, weil sie sich absichtlich der vorgesehenen Untersuchung oder klinischen Beobachtung und Begutachtung in der üniversitätafrauenklinik in durch sine vor-
zeitige Abreise im August 1954 entzogen habe.
Mit ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Klage verfolgt dio Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter.
Sie verlangt die Erstattung der Heilkosten, vom 1«, November 1933 an eine lebenslängliche monatliche Rente nach dem Ermessen des Gerichts zwischen 108,90 DM und 290,40 DM und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, August 1939 bis 31- Oktober 1953 nach dem Ermessen des Gerichts zwischen 7-385,40 DM bis 19-694,40 DM-
Das Landgericht hat ein Gutachten der I- Frauenklinik und Hebammenschule der Universität vom 19- Mai 1955
(Bl- 2o ff GA), der I- Medizinischen Klinik der Universität Ml^BM|voni9- Februar 1956 (Bl- 52 GA), der Medizinischen Poliklinik der Universität vom 13- März 1957 (Bl-
87 GA) eingeholt»
Nach Eingang dieser Gutachten hat die Klägerin als verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nur noch geltend gemacht,
a) neurasthenisehe Erschöpfungszustände mit Depressionen, Schlaflosigkeit, herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit,
b) vegetative Dystonie-
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat mit dem Grund- und Teilurteil vom 11- September 1957
I- den Beklagten verurteilt, -der Klägerin ein Heilverfahren nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften über
die Unfallfürsorge zu gewähren für
a) Depressionszustände mit Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit und leichter Erschöpfung,
b) vegetative Dystonie,
II. im übrigen die Klage auf Zuerkennung eines Heilverfahrens abgewiesen,,
III. die Ansprüche der Klägerin auf Zuerkennung einer Kapitalentschädigung und einer Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit dem Grundenach für gerechtfertigt erklärt.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage ganz abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuv/eisen.
Ira zweiten Rechtszug ist das auf Grund einer Untersuchung der Klägerin erstattete schriftliche Gutachten des Ir« NÄMMB vom 29* November 1958 eingeholt
worden. Der Beklagte führt dazu aus, daß die Nervenleiden in den USA und in Deutschland unterschiedlich beurteilt wür-don0 Kr hat deshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund des Akteninhalts beantragt.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheid ungsgrunde s |
Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Klägerin die in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 15» Oktober 1956 im einzelnen geschilderten Verfolgungsmaßnahraen erlitten hat und daß die schädigenden Auswirkungen dieser Verfolgungsmaßnahmen auf ihren Gesundheitszustand in den. Gutachten der Medizinischen Poliklinik in MHdB vom 13° März 1957 und des Sachverständigen Dr» vom 29° November 1958 richtig
festgestellt und in medizinischer Hinsicht zutreffend beurteilt sind» Diese tatsächlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung werden von der Revision nicht angefochten.
Danach steht fest, daß bei der Klägerin in unmittelbarem Anschluß an die von ihr erlittenen Verfolgungsmaßnahmen aufgetretenen Krankheitserscheinungen, insbesondere
1° Depressionszustände mit Kbnzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit und leichte Erschöpfung,
2° vegetative Dystonie,
- jedenfalls in ihrem ersten Auftreten - eine adäquate Folge der erlittenen Verfolgungsmaßnahmen waren«, Das Gutachten der Poliklinik hat dazu im wesentlichen
folgendes ausgeführt:
Die von der Klägerin durchlittenen Verfolgungen seien der Medizin als klassische tJrsachen für die aufgetretenen Depressionszustände und deren Begleitsymptome bekannt*, Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Symptombeginn sei als Beweis für den ursächlichen Zu-
J
sammenhang gegeben» Von quantitativen Momenten indogener Natur abgesehen, könne jeder Mensch unter derartigen Belastungen derart erkranken» Für die vegetative Dystonie gelte im Grunde das gleiche; ihre ursächliche Entstehung aus verfolgungsbedingten seelischen Leiden könne nicht bestritten werden»
Die aufgeführten Krankheitserscheinungen seien im unmittelbaren seitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung entstanden. Als Reaktion auf diese stellten sie Verhaltungsweisen im Bereich der Norm dar. Die weitere Entwicklung des Krankheitszustandes der Klägerin weiche jedoch insoweit von der Norm ab, als dieser Zustand nach Aufhören der Belastung, Normalisierung der Lebensverhältnisse und nach längerem zeitlichen Abstand nicht wieder verschwunden, sondern durch Übergang der bis dahin reaktiven Störungen in eine Neurose ein chronischer geworden sei.
Bei normaler Veranlagung der Klägerin habe etwa von 1945 an eine Besserung erwartet werden können. Etwa zu diesem Zeitpunkt sei also der Übergang in die Neurose eingetreten, deren Entstehung entweder erbbedingte oder frühkindliche Störungen zur Voraussetzung habe. Das Vorliegen derartiger Anlagefaktoren berechtige jedoch in keiner Weise zu dem Schluß, daß die Krankheit «Neurose" auch ohne Verfolgung zur Manifestation gelangt wäre. Es sei wissenschaftlich erwiesen, daß zur Manifestation einer Neurose spezifische Auslöserfaktoren erforderlich seien. Diese seien hier in der Verfolgung ausreichend gegeben.
Das fehlende Zurückschwingen der vegetativen Dysregulation in eine normale vegetative Lage auch nach Aufhören
der seelischen Belastungen besage, daß durch die spezifischen Auslöser (Verfolgung) eine neurotische Grundstörung manifestiert worden sei, deren körperliche Seite sich hier unter dem Bild der vegetativen Dystonie darstelle» Diese Manifestation aber sei für beide Symptomkomplexe als verfolgungsbedingt anzusehen, so daß auch die heute noch bestehenden Beschwerden aus beiden Bereichen als ursächlich durch die Verfolgung bedingt anzusehen seien»
Die bei der Klägerin jetzt noch bestehenden Leiden seien also nicht im stx'engen Sinne anlagebedingt» Sie beruhten zwar auf einer vorgegebenen neurotischen Struktur» Diese sei jedoch durch die Verfolgung manifestiert bzw» dekompensiert, d. h. aus dem Zustand herausgeschleudert worden, in dem sie bis dahin durch eine ruhige ungestörte Lebensweise im Gleichgewicht gehalten - kompensiert -gewesen sei» Zu einer solchen Manifestation bzw. Dekompensation habe es ohne die Verfolgung keineswegs kommen müssen»
Ktwa im gleichen Sinne hat der Sachverständige Dr» TaIHA dargelegt, daß Verfolgungsmaßnahmen, wie sie die Klägerin erlitten habe, zweifellos auch bei nichtprädisponierten Personen nervöse Störungen aller Art auslösen könnten» Kach allgemeiner und insbesondere nervenarztli-cher Erfahrung habe jedoch eine seelische Verarbeitung der psychischen Traumen und ein Abklingen der Symptome erfolgen sollen. Der Umstand, daß, mit Ausnahme des Asthma, eine solche Besserung bis jetzt nicht eingetreten sei und die Beschwerden nach fast 2o Jahren noch unvermindert fortbestünden, spreche für eine anlagemäßige Bereitschaft der
Klägerin zu derartigen Reaktionen«. Auf der anderen aeite müsse man jedoch berücksichtigen, daß nervöse Störungen mit .Vahrscheinliehkeit nicht oder nicht zu jener Zeit aufgetreten wären, wenn die Klägerin ihr ruhiges und normales Leben hätte weiterführen können und nicht den von ihr beschriebenen schweren seelischen Belastungen und körperlichen ötrapazen ausgesetzt gewesen wäre»
Dr« TaflH^hat nun diese auf medizinischem Gebiet liegenden Feststellungen auch rechtlich gewürdigt, und zwar dahin, daß ein bis dahin - gemeint ist wohl bis zu dem Auftreten der Krankheitserscheinungen im unmittelbaren Anschluß an die Verfolgung - mehr oder weniger latenter Zustand durch Verfolgungsmaßnahmen zu dem Ausbruch gebracht und daher im üinne des § 3 Abs» 1 der 2«, DV-BiSG wesentlich verschlimmert worden sei»
Biese Würdigung, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist begrifflich nicht haltbar* Von der Verschlimmerung eines Leidens kann nur dann gesprochen werden, wenn das Leiden bereits in Erscheinung getreten isto Demgemäß spricht auch § 3 Abs. 1 der 2. DV-BSG von der Verschlimmerung eines früheren Leidens» Die bloße Anlage zu einem Leiden (Disponiertheit, seelische Struktur), von der noch ungewiß ist, ob sie jemals zur Manifestation, also zu einer Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen »ohlbefindens sowie der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der mit der Anlage behafteten Person, gelangen wird, ist- jedenfalls im Rechtssinne (vgl»
§ 28 Abs» 3 33G) - noch kein Leiden» Davon ist - freilich im ‘Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen - auch das
Berufungsgericht ausgegangen, wenn es zutreffend ausführt: Eine neurotisch-psychische von der Norm abweichende Veranlagung führe erst durch ihre Auslösung und Manifestation zu Beeinträchtigungen und otörungen der Gesundheit» Auslösung und Manifestation könnten erst durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen mit- oder, für den Pall, daß sie überhaupt nicht eingetreten wären, allein verursacht worden sein (§ 4 der 2» BV-BE&). Soweit sie bereits vor dem Beginn der Verfolgung eingetreten seien - eine Voraussetzung, die im vorliegenden Pall nicht gegeben war - könnten die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen durch die Verfolgungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Art oder Bauer verschlimmert worden sein (§ 3 der 2o DV-B HG)*
In rechtlicher Hinsicht ist danach hier lediglich zu fragen, ob die bei der Klägerin als manifestes leiden eingetretenen Gesundheitsschäden eine adäquate Folge der von ihr erlittenen Verfolgungsmaßnahmen sind. Das ist zunächst nach den - insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts für die Leiden der Klägerin, sofern und solange sie als normale reaktive otörungen in Erscheinung getreten sind, also für den Leidenszustand der Klägerin bis etwa zu dem Jahre 1945 unzweifelhaft» Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Sachverständigen der Poliklinik eine verfolgungsbedingte
Erwerbsminderung von 7o Dr» TaflHHl eine solche von 4o io angenommen»
Umstritten ist .jedoch die Frage, ob auch das Fortbestehen des Leidenszustandes der Klägerin über diesen Zeit-
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punkt hinaus als eine adäquate, dem Schädiger billigerweise zuzurechnende Folge der Verfolgungsmaßnahme anzusehen ist, obwohl dieser Leidenszustand nunmehr in eine auf einer neurotischen GrundStruktur im Wesen der Klägerin beruhende chronische Psycho-Neurose übergegangen war» Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführts
Psychisch-neurotische Leiden seien zwar keine körperlich oder am Körper feststellbare Schädigungen und sowohl im Sinne der medizinischen Wissenschaft als auch des Bundesversorgungsgesetzes keine Krankheiten«. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs seien sie jedoch eine unter die bürgerlich-rechtliche Haftung der §§ 823, 249 BGB fallende, zu einer Erwerbsminderung führende Beeinträchtigung der Gesundheit (vglo Urteil des BGH vom 29» Februar 1956, BGI1Z 2o, 137 = NJY/ 1956, 11o8j ferner Shellworth, Psychogene Dauerreaktionen (sog, Neurosen) in Schöneberg: Die ärztliche Begutachtung Beschädigter, 2, Aufl, 1955 3, 377 ff)«. Wenn das Bundesentschädigungsgesetz auch keine bürgerlich-rechtliche Schadensersatzregelung zu dem Inhalt habe, gewähre es doch eine Wiedergutmachung für von Dritten zugefügte Schädigungen, so daß die Heranziehung der für den Geltungsbereich des BGB entwickelten Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Danach sei ein ursächlicher Zusammenhang auch dann gegeben, wenn Personen von nationalsozialistischen Grewaltmaßnahmen betroffen seien, die auf Grund ihrer neurotisch-labilen Veranlagung den zur Überwindung verfolgungsbedingter seelischer Störungen notwendigen Widerstand nicht hätten aufbringen können und deshalb dauernde Schädigungen davongetragen hätten, durch die ihre Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich gemindert sei«. Wenn es für das bürgerliche Recht
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nach der angeführten Rechtsprechung nicht angehe, die Schadensersatzpflicht auf körperlich feststellbare Schäden zu beschränken und durch exogene, etwa durch Verschulden Dritter herbeigeführte äußere Umstände ausgelöste Störungen nervöser oder seelischer Art von der Ersatzpflicht auszunehmen, weil sie auf einer besonderen Anlage des Geschädigten beruhten, so gelte das erst recht für das üntschädigungsrechto Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt habe,, könne, wie in der Entscheidung des BGH vom 29» Februar 1956 ausgeführt sei, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund wäre» Das gleiche müsse für einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Verfolgten gelten., Deshalb erstrecke sich die Entschädigung nach dem B3G auch auf solche Schädigungen an der Gesundheit, die ohne eine neurotisch-psychisch von der Horm abweichende Veranlagung nicht entstanden wären oder nicht fortbestehen würden»
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungsraaßnahmen, die die Klägerin erlitten hat, und ihrem nach dem Jahre 1945 noch bestehenden Gesundheits-schaden eindeutig bejahto Diese Feststellung hält auch einer rechtlichen Nachprüfung stand»
Es bedarf zunächst keiner weiteren Begründung, daß der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geltende, vom Berufungsgericht näher dargelegte Grundsatz, wonach auch psychische Störungen, die durch eine unerlaubte Handlung adäquat verursacht sind, von der Schadensersatzpflicht des Schädigers umfaßt werden, auch im Entschädigungsrecht anzuwenden ist»
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Die von den nationalsozialistischen Verfolgern gegen ihre politischen und rassischen Gegner gerichteten Gewaltmaßnahmen waren durchweg darauf gerichtet, den Verfolgten nicht nur seiner wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit zu berauben und ihn physisch zu vernichten, sondern ihn zuvor auch auf alle erdenkliche Weise zu quälen und ihn zu erniedrigen, um ihn so auch in seiner menschlichen Wurde, im innersten Kern seiner personhaften Existenz, zu treffen und zu zerstören (vglo hierzu Venzlaff, RzW 1959 So 289 ff).
Es widerspräche danach eindeutig dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung, eine Entschädigung für derartige seelische Schäden nicht zu gewähren, sofern sie die geistige oder die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt haben. Das muß insbesondere auch für den hier gegebenen Pall gelten, daß das Fortbestehen - Eichtausheilen-, Eichtabklingenkönnen -eines durch die Verfolgung ausgelösten Leidens auf einer "abnormen” seelischen Grundstruktur beruht, die Manifestation, das 'Wirksamwerden dieser abnormen Anlage aber durch Verfolgungsmaßnahmen verursacht ist» In einem solchen Pall ist das auf Grund dieser Anlage fortbestehende Leiden, sofern es über die normale Heilungszeit hinaus fortdauert, zwar auch durch die abnorme Veranlagung bedingt« Diese ist aber ihrerseits erst dadurch zu einer wirkenden Ursache für die Verlängerung des Leidens geworden, daß sie durch die Verfolgung manifest gemacht« in 'Wirksamkeit gesetzt wurde. Somit ist auch das Fortbestehen des Leidens eine Folge der Verfolgungsmaßnahmen. Diese Folge ist auch der Verfolgung adäquat. Mit einer derartigen Auswirkung der Verfolgungshandlung, wenn diese, wie dargelegt, gerade auch die tieferen seelischen Bereiche der verfolgten Person erfaßte,
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war sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als
insbesondere auch nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft durchaus zu rechnen. £ine Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs ist hier überdies um so mehr geboten, als es gewiß in machen Pallen schwer sein wird, ein sicheres Urteil darüber zu gewinnen, ob es eine krank-hafte seelische Grund Struktur und nicht eine tiefere und feinere Reaktionsfähigkeit gegenüber dem erlittenen Un-recht ist, auf der die Unfähigkeit beruht, über derartige seelische Mißhandlungen durch Wiedergewinnung des inneren Gleichgewichts und der körperlichen Integrität hinweg-zukommeno
Ob die Einbeziehung eines Verfolgungsschadens in den Bereich der Entschädigungspflicht insoweit auszuschließen ist, als etwa die Auswirkung der Verfolgung lediglich noch in einer sogenannten Rentenneurose besteht, kann hier un-erörtert bleiben» Denn der bei der Klägerin bestehende Leidenszustand ist nicht von dieser Art. Das hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Gegen diese Feststellung ist vom Beklagten, der übrigens auch das Gegenteil selbst nicht behauptet hatte, kein Revisionsangriff erhoben.
Die Revision des Beklagten richtet sich vor allem gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Leiden der Klägerin, sofern es nach 1945 noch fortbestehe, durch die Verfolgung adäquat verursacht sei. Die Revision geht dabei von der Annahme aus, beide Sachverständige und ihnen folgend auch das Berufungsgericht hätten es nur als wahrscheinlich angesehen, daß die neurotisch bedingten Gesundheitsschäden der Klägerin auf nationalsozialistischen
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Gewaltmaßnahmen beruhten» Mit der Annahme einer bloßen .Wahrscheinlichkeit sei aber der nach dem Gesetz erforderliche Nachweis nicht geführt. Vielmehr müsse, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8» April 1959 - IV ZR 41/59 - (Rz\Y 1959, 333) dargelegt habe, für die Behauptung, daß ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden sei, voller Beweis erbracht werden»
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen.
Üs ist zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und der Manifestation, dem Wirksamwerden3 der neurotischen Grundstruktur bei der Klägerin und damit einen solchen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Fortbestehen des Leidens nur als wahrscheinlich und nicht als voll bewiesen angesehen hat.
Bas Berufungsgericht hat sich in dieser Frage offenbar der von den Sachverständigen dargelegten Auffassung anschließen wollen. Biese Auffassung geht in dem Gutachten der Poliklinik aber zweifellos dahin, daß ein ursächlicher Zusammenhang in der vorerörterten Beziehung feststehe und nicht bloß wahrscheinlich sei. Ber Standpunkt Br» Taterkas in dieser Frage ist nicht ganz eindeutig, da er, wie bereits dargeiegt, rechtlich fehlsam, von der verfolgungsbedingten Verschlimmerung eines latent vorhandenen Zustandes gesprochen hat. Immerhin hat auch er erklärt, daß dieser Zustand durch Verfolgungsmaßnahmen zu dem Ausbruch gebracht ("und daher wesentlich verschlimmert”) sei.
Wie die Ausführungen Br. zu verstehen sind,
kann abei* für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen.
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Dr. Taflm führt an anderer Stelle aus, daß die nervösen Störungen hei der Klägerin ohne die Verfolgung wahrschein-lieh nicht aufgetreten wären. Sie wären dann, da sonstige Ursachen nicht in Betracht kommen, wahrscheinlich durch die Verfolgung ausgelöst. Wenn das Berufungsgericht nur die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs festgestellt hätte, so würde dies genügen, um den Entschädigungsanspruch zu begründen. Denn diese Feststellung reicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 B3(? aus. Zu Uhr echt beruft sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung auf den vorerwähnten Beschluß des Senats vom 8. April 1959 - IV ZB 41/59 -o In dieser Entscheidung ist lediglich ausgesprochen, daß eine Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, sondern ein voller Beweis zu erbringen ist, wenn es um die Frage geht, ob ein anlagebedingtes Leiden im eigentlichen Sinne, d. h. ein Leiden, von dem festateht, daß es auf einer manifest gewordenen, krankhaften Anlage beruht und daß es auch ohne die Verfolgung auf Grund dieser Anlage schicksalhaft - wenn auch möglicherweise erst später und in geringerem Ausmaß - ausgebrochen wäre, durch die Verfolgung wesentlich früher oder schlimmer in Erscheinung getreten ist (vgl. auch LM Nr. 2 zu 2. DV-BEG § 4)»
In vorliegenden Falle handelt es sich jedoch, wie auch in dem Gutachten der Poliklinik hervorgehoben ist, nicht um ein anlagebedingtes Leiden in diesem strengen Sinne.
Denn hier steht keineswegs fest, daß das Leiden auch ohne die Verfolgung früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen wäre. Daß in einem solchen Falle für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit genügt, hat der Senat in seinem Urteil vom 25o September 1957 - LM Nr. 3 zu BEG 1956 § 15 - ausgesprochen. Es ist auch kein innerer Grund ersichtlich,
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weshalb in einem solchen Palle die Beweisschwierigkeit, in der sich der Verfolgte befindet, - er müßte den wohl immer unmöglichen Beweis der negativen Tatsache erbringen, daß sein leiden ohne die Verfolgung nicht eingetreten wäre bzw. nicht fortbestehen würde - im Gegensatz zu der sonstigen Beweislastregelung in der Präge des ursächlichen Zusammenhangs zu seinen Lasten gehen sollte»
Lie Unhaltbarkeit dieser von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Der Pall, daß ein durch eine Verfolgungsmaßnahme ausgelöstes Leiden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre, ist ein Fall der so go Überholenden Kausalität im Sinne des § 9 Abs«, 5 BEG. Diese Bestimmung kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann zur Anwendung kommen, wenn festgestellt werden kann, daß der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden, also das hypothetische Ereignis mit Sicherheit eingetreten wäre (vgl» dazu den Aufsatz von Cohn in Bz'tf 1959, 195 und die dort angeführte Rechtsprechung des Senats). Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die Klägerin genügt zur Begründung ihres Anspruchs ihrer Beweispflicht, wenn sie die Wahrscheinlichkeit nachweist, daß ihr jetzt bestehendes Leiden eine Folge der geg&ffts£e durchgeführten Gewaltmaßnahmen ist, also ohne diese nicht bestünde - Der Beklagte konnte dann diese Anspruchsgrundlage nur durch den von ihm zu erbringenden Beweis entkräften, daß die Klägerin - auf Grund ihrer psycho-neuro-tischen Anlage - auch ohne die Verfolgung erkrankt wäre«,
Diesen Beweis kann der Beklagte nach den vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Sachverständigengutachten nicht erbringen. Er hat auch keine Tatsachen vorgebracht, die es dem Tatrichter ermöglichen könnton, eine
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solche Feststellung auf Grund der Bestimmung des § 287 ZPO in freier Überzeugungsbildung zu treffen»
Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Revision, die von den Sachverständigen festgestellte Hinderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beruhe teilweise auf Verfolgungsmaßnahmen, die gegen die Angehörigen der Klägerin, nicht unmittelbar gegen diese selbst, gerichtet gewesen seien«, Gehe man, so meint die Revision, mit dem Sachverständigen JDr» TaBHk davon aus, daß die noch bestehende Erwerbsminderung bei Mitberücksichtigung der gegen ihre Angehörigen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nur zu 25 $ verfolgungsbedingt sei, so ergebe sich, wenn man die Ursächlichkeit dieser Verfolgungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erwerbsminderung der Klägerin außer Betracht lasse, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von weniger als 25 /«, bei der der Klägerin gemäß § 31 Abs«, 1 BSG eine Rente nicht zustehe«
Gegenüber diesem Simvand der Revision ist auf die Vorschrift des § 4 der 2» DV-BSG hinzuweisen, hach der ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist» Diese Vorschrift kann zwar im vorliegenden Falle nicht unmittelbar angewandt werden, da? wie dargelegt, der Gesundheitsschaden, den die Klägerin erlitten hat, im Sinne seiner Entstehung allein durch unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete oder mittelbar gegen sie zur Auswirkung gelangte Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht ist, eine Hitverursachung durch Umstände, die weder in dem einen noch in dem anderen Sinne Verfolgungsmaßnahmen sind, also ausscheideto Der Vorschrift ist jedoch der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß verfolgungs-
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unabhängige Umstände, die neben der wesentlich ursächlichen Verfolgung in nicht genau zu bestimmenden, jedenfalls aber verhältnismäßig unbedeutendem Maße bei der Entstehung eines Gesundheitsschadens mitgewirkt haben, als mitwirkende Ursachen für dio Entstehung des Schadens außer Betracht zu lassen sind« Dieser Grundsatz muß jedenfalls dann gelten« es sich bei den 'Verfolgungsunabhängigen” Faktoren um Verfolgung smaßnahmen handelt, die nicht unmittelbar gegen den Verfolgten gerichtet waren, sich aber trotzdem auf dessen Gesundheitszustand - wenn auch in verhältnismäßig unbedeutendem Ausmaß - schädigend mitausgewirkt haben«
In einem solchen Falle ist es nicht vertretbar, das Entschädigungsverfahren zu dem Nachteil des Entschädigungsberechtigten durch zeitraubende und im Ergebnis stets unsichere Untersuchungen über den in jedem Falle geringen Anteil der verfolgungsunabhängigen Ursachen für die Entstehung des Schadens zu belasten, um zu vermeiden, daß der Geschädigte um ein geringes bessergestellt wird, als er es nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes beanspruchen kann«, Sine derartige Behandlung des vom Verfolgten geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wäre mit dem Geist der Entschädigungsgesetzgebung nicht vereinbar«
3s kann aber im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, daß nur die unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für das bei ihr noch bestehende Leiden wesentlich ursächlich waren« Der Begriff ^wesentlich" ist dabei so auszulegen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 6« Dezember 1957 - LM Nr. 2 zu 2« DV-BEG 1956 § 4 -näher dargelegt hat. Wesentlich ist danach etwas dann, wenn es für eine Sache von erheblicher Bedeutung ist» Keinesfalls kann von einer wesentlichen Mitverursachung nur dann gesprochen werden, wenn sie 5o v« K« und mehr der Gesamtur-
wenn
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sache ausmachto Auch eine unter diesem Hundertsatz liegende Mitverursachung kann eine wesentliche Ursache sein, wenn sie nur nicht unbedeutend ist« Letzteres ist im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Mitverursachung durch die Verfolg ungs maßnah men, die die Klägerin erlitten hat, sicher nicht der Fall» Die wesentliche Ursache für ihre Erkrankung und für die Manifestation ihrer psycho-neurotisehen Anlage war nach dem übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen die gegen sie selbst gerichtete Verfolgung» In welchem Ausmaß daneben die Erschütterung über das Leiden ihrer Angehörigen und die Sorge um diese ihren seelischen und körperlichen Zustand mitbeeinflußt haben, ob mit anderen Worten dieser Zustand ohne das Dazukommen der mittelbaren Verfolgung weniger schwer sein würde, ist kaum feststellbar» Berücksichtigt man, daß die Sachverständigen der MHBü Poliklinik den gegenwärtigen Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung der Klägerin auf 4o #, also erheblich über den Mindestsatz von 25 geschätzt haben, so erscheint die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mindestens 25 i> betrage, in jedem Falle gerechtfertigt»
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Rach allem kann die Revision keinen iJrfolg haben«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 BiSGo
Ascher Raske BR Johannsen v,Werner Dr„Loewenheim
ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
Ascher