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BGH · IV ZR 244/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 244/58

BRG § 64 Abs* 2, § 88 Die Vermutung des § 64 Abs* 2 BRG, daß jemand seinen Arbeitsplatz aus Verfolgungsgründen verloren hat, ist widerlegt, wenn . präsidenten in Köln, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Mai 1959 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Baske, Johannsen, Dr.v.femer, Wüstenberg und Dr* Boewenheim für Recht erkannt« Tatbestands Der 1895 geborene Kläger ist von mütterlicher Seite Jüdischer Abstammung» Ihm vmrde am 12» Dezember 1934 von seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, zu dem 31» März 1935 gekündigt» Auf eine daraufhin vom Kläger bei dem Arbeitsgericht in W^-gegen die Beklagte erhobene Klage verglichen sich die Parteien dahin, daß die Kündigung als nicht geschehen betrachtet werden sollte und der Kläger sich verpflichtet^, seinerseits zu dem 31 o Dezember 1935 zu kündigen« Diese Kündigung hat' der Kläger auch ausgesprochen» Er erhielt vereinbarungsgemäß bis zu diesem Zeitpunkt Sein volles Gehalt weiter, ferner unter anderem bis zu dem 31« Dezember 1938 monatlich 300,- HM und schließlich eine Abfindung von 12»000,- HM» Im Jahre 1938 leistete die Beklagte zusätzlich für den Kläger eine Ausfallbürgschaft für-.einen- . -Die von-4er Beklagten gegen die Zulässigkeit der Bevision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch* Das Berufungsgericht hat die Bevision in dem Urteil zugelassen* Das ist nicht schon dann der Ball, wenn das Berufungsgericht infolge rechtsirriger Gesetzesauslegung oder infolge Unkenntnis der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bevision zugelassen hat* Das Berufungsgericht scheint die frage als rechtsgrundsätzlich angesehen zu haben, ob die Termutung des § 64 Abs* 2 BEG auch dann für widerlegt angesehen werden'kann, wenn nicht festzustellen ist, aus welchen Gründen der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren hat, wenn sich aber ergibt, daß Yerfolgungsgründe hierfür keineswegs mitursächlich gewesen sind* Mit Bücksicht auf den klaren Wortlaut der §§ 64 Abs. 2, 209 BBG, § 292 ZPO Die Zulassung der Revision ist aber nicht offensichtlich dem Gesetz zuwider erfolgt, sondern beruht allein auf rechtsirriger Auslegung* und Anwendung des Gesetzes«, Io Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zugunsten des Klägers, der Halb Jude ist und im Dezember 1935 seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten aufgeben mußte, die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG spreche. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß die Vermutung, der Kläger • habe seinen Arbeitsplatz infolge einer gegen ihn gerichteten rassischen Verfolgung verloren, widerlegt sei. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme” ist dasTteru-fungsgericht zu der Oberzeugung gelangt, die Organe der Beklagten hätten während der ganzen Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft stets eine judenfreundiiohe Haltung bewiesen» Hach ihrer ganzen Haltung könne nicht angenommen werden, daß für die. Die von der Revision gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründet. wenn im übrigen eine eingehende Würdigung des Sachvortrags erfolgt ist und keine Umstände vörliegen, aus denen geschlossen werden -könnte, daß eine solche Würdigung nicht stattgefunden hat. irgendwelche umstände, die ent sehe idungs erhebli eh sein könnten, übergangen hat Bas Berufungsgericht brauchte auch keine Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Kläger bei den Parteidienststellen als jüdischer Mischling bekannt war; denn dieser Umstand war für die Entscheidung des Bechtsstreits nicht erheblich« 3» Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, festzustellen, aus welchem Gründe der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden ist« Die Vermutung des § 64 Abs« 2, daß jemand aus Verfolgungsgründen seinen Arbeitsplatz verloren hat, ist schön dann widerlegt, wenn erwiesen ist, daß diese Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht ursächlich gewesen sind* Biese Fest-Stellung hat das Berufungsgericht getroffen« Bie.. Bas Landgericht hatte festgestellt, daß diese Umstände allein der Grund für die Entlassung des Klägers gewesen sind« Unter diesen Umständen war, um die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG für widerlegt anzusehen, bei Berücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine bestimmte Fest- Stellung des Beruf ungsgerichts über den wahren Grund, aus dem das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten endete, erforderlich© 3>as Berufungsgericht konnte hiervon absehen©

Zitierte Normen: § 64 BEG § 561 ZPO
Feststellung©GrundBerufungsgerichtBevisionKlägerUmstandRevision

Volltext der Entscheidung

2544 019
Nachschlagewerk* ja Amtliehe Sammlung s nein
BRG § 64 Abs* 2, § 88
Die Vermutung des § 64 Abs* 2 BRG, daß jemand seinen Arbeitsplatz aus Verfolgungsgründen verloren hat, ist widerlegt, wenn . festgestellt ist, daß diese Gründe hierfür nicht ursächlich gewesen sind. Nach den besoi|dereh;:Oms.tänden des einzelnen Falles richtet es sich, ujater welchen Voraussetzungen diese Feststellung möglich ist* ls^ist.hicht in jedem Fälle erforderlich, daß .zur Widerlegung der^Veimüthng festgestelit wird, aus. welchem bestimmten anderen Grunde; der Betroffene aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;
BGB, tfrt* v* 27* Mai 1959 - IV ZR 244/58 -	OK	Köln
XG Köln

IV ZR 244/58
Verkündet _. V am 27- Mai 1959 Sthorm, Justizangestellter , als Urkundsbeamter .. der Geschäftsstelle
K'
Im Harney des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr• Jur» Georg I	in K0, ^M^Btr.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr®
gegen
AGs vertreten durch ihren
 die V« Vorstand,
_	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: 'Rechtsanwalt Brof» Br.
der^Ifklagten^ Band Kordrhein-Westfalen,
-	-	vertreten durch den Regierungs-
präsidenten in Köln,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Mai 1959 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Baske, Johannsen, Dr.v.femer, Wüstenberg und Dr* Boewenheim
 für Recht erkannt«
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juli 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestands
 Der 1895 geborene Kläger ist von mütterlicher Seite Jüdischer Abstammung» Ihm vmrde am 12» Dezember 1934 von seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, zu dem 31» März 1935 gekündigt» Auf eine daraufhin vom Kläger bei dem Arbeitsgericht in W^-gegen die Beklagte erhobene Klage verglichen sich die Parteien dahin, daß die Kündigung als nicht geschehen betrachtet werden sollte und der Kläger sich verpflichtet^, seinerseits zu dem 31 o Dezember 1935 zu kündigen« Diese Kündigung hat' der Kläger auch ausgesprochen» Er erhielt vereinbarungsgemäß bis zu diesem Zeitpunkt Sein volles Gehalt weiter, ferner unter anderem bis zu dem 31« Dezember 1938 monatlich 300,- HM und schließlich eine Abfindung von 12»000,- HM» Im Jahre 1938 leistete die Beklagte zusätzlich für den Kläger eine Ausfallbürgschaft für-.einen- Kredit von 13»000,- HM, der es-ihm ermöglichte, die jüdische Wäschefabrik ”Gebr» We^f^K” zu übernehmen und weiterzufUhren« Diesen Betrieb mußte der Kläger jedoch Ende 1950 wegen Öberschuldung aufgeben«
Mit der Behauptung, *daß die Beklagte ihn im Jahre 1934 aus rassischen Gründen aus dem Betrieb gedrängt habe, erstrebt der Kläger die Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes» Er hat der früheren Hechtslage entsprechend zunächst das Land Kordrhein-Westfalen deshalb in Anspruch genommen« Der Hegierungspräsident hat mit Teilbescheid vom 13« Juni 1955 die festetellung, daß dem Kläger von der Beklagten aus rassischen Gründen gekündigt worden sei, abgelehnt» Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben« Er hat diese zunächst gegen das Band Bordrhein-Westfalen gerichtet und der jetzigen Beklagten den Streit verkündeto
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Der Kläger hat Berufung eingelegte Hach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat er die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet und dem Land Hordrhein-Westfalen den Streit verkündeto Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Bevision zugelassen* Der Kläger hat Bevision eingelegt* Br verfolgt seinen im ersten Bechtszug gestellten Antrag weiter* Die Beklagte bittet, die Bevision zu-rückzuweiseh*
Die Bevision ist unbegründet*
Io
. -Die von-4er Beklagten gegen die Zulässigkeit der Bevision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch* Das Berufungsgericht hat die Bevision in dem Urteil zugelassen*
Das bindet den Bundesgerichtshof auch dann, wenn die Bevision zu Unrecht zugelassen ist* Bine Bindung würde allerdings nicht bestehen, wenn das Berufungsgericht die Bevision offensichtlich dem Gesetz zuwider zugelassen hätte*
Das ist nicht schon dann der Ball, wenn das Berufungsgericht infolge rechtsirriger Gesetzesauslegung oder infolge Unkenntnis der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bevision zugelassen hat* Das Berufungsgericht scheint die frage als rechtsgrundsätzlich angesehen zu haben, ob die Termutung des § 64 Abs* 2 BEG auch dann für widerlegt angesehen werden'kann, wenn nicht festzustellen ist, aus welchen Gründen der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren hat, wenn sich aber ergibt, daß Yerfolgungsgründe hierfür keineswegs mitursächlich gewesen sind* Mit Bücksicht auf den klaren Wortlaut der §§ 64 Abs. 2, 209 BBG, § 292 ZPO
und .die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12* November 1958 - IV ZR 128/58 - hätte das Berufungsgericht die Revision allerdings nicht zulassen sollen. Die Zulassung der Revision ist aber nicht offensichtlich dem Gesetz zuwider erfolgt, sondern beruht allein auf rechtsirriger Auslegung* und Anwendung des Gesetzes«,
II.
Io Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zugunsten des Klägers, der Halb Jude ist und im Dezember 1935 seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten aufgeben mußte, die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG spreche. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß die Vermutung, der Kläger • habe seinen Arbeitsplatz infolge einer gegen ihn gerichteten rassischen Verfolgung verloren, widerlegt sei. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme” ist dasTteru-fungsgericht zu der Oberzeugung gelangt, die Organe der Beklagten hätten während der ganzen Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft stets eine judenfreundiiohe Haltung bewiesen» Hach ihrer ganzen Haltung könne nicht angenommen werden, daß für die. Entlassung des Klägers rassi-» #
sehe Erwägungen auch nur mitursächlich gewesen seien.
Auch nach der Persönlichkeit des leitenden Vorstandsmitgliedes der Beklagten, Br.	sei	es	ausgeschlos-
sen, daß dieser sich bei seinen Entschließungen von einer judenfeindlichen Einstellung habe leiten lassen» Das Berufungsgericht hält es auch für ausgeschlossen, daß Br»Herr-mann von dritter Seite gezwungen worden sei, den Kläger zu entlassen. Wäre das der fall gewesen, dann hätte er, wie das Berufungsgericht annimmt, hierüber eine Aktennotiz durch seinen Sekretär fertigen lassen. Bas Berufungsgericht hält es unter diesen Umständen nicht für erforderlich, abschließende Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beklagte im Jahre 1935 triftige Gründe
 
für die Entlassung des Klägers gehabt habe. Das Berufungsgericht meint jedoch? dies könne entgegen der Auffassung
 des Klägers auf Grund der Aussagen der Zeugen	uud
 SflNBt angenommen werden.
2. Die von der Revision gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründet. Sämtliche Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Die Revision greift einzelne Umstände? die? wie sie selbst anführt? im Urteil erörtert sind? heraus und versucht? aus diesen andere Schlüsse zu ziehen? als es das Berufungsgericht getan hat. Mit diesem Vorbringen kann der' Kläger nach § 561 Abs. 2 ZPO im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
Soweit die Revision auf Einzelheiten verweist, die in den "Urteils gründen nicht abgehandelt sind? hat das Berufungsgericht dadurch, daß es diese Umstände nicht ausdrücklich erörtert hat, § 286 ZPO nicht verletzt. Pas Berufungsgericht war nicht verpflichtet? sich in den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts auseinanderzusetzen? wenn nur der Zusammenhang der Gründe ergibt? daß diese Tatsachen von ihm berücksichtigt und gewürdigt worden sind. Paß eine solche Würdigung erfolgt ist? ist bezüglich derjenigen Tatsachen, die nicht selbst zu den anspruchsbegründenden gehören? sondern nur zu deren* Beweis dienen, anzunehmen? wenn im übrigen eine eingehende Würdigung des Sachvortrags erfolgt ist und keine Umstände vörliegen, aus denen geschlossen werden -könnte, daß eine solche Würdigung nicht stattgefunden hat. Perartige? diese Annahme ausschließende Umstände liegen nicht vor. Pas Berufungsgericht hat vielmehr den Sach-vortrag eingehend nach den verschiedensten Seiten sorgfältig gewürdigt. Es ist daher nicht anzunehmen, daß es'
 
irgendwelche umstände, die ent sehe idungs erhebli eh sein könnten, übergangen hat
 Bas Berufungsgericht brauchte auch keine Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Kläger bei den Parteidienststellen als jüdischer Mischling bekannt war; denn dieser Umstand war für die Entscheidung des Bechtsstreits nicht erheblich«
3» Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, festzustellen, aus welchem Gründe der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden ist« Die Vermutung des § 64 Abs« 2, daß jemand aus Verfolgungsgründen seinen Arbeitsplatz verloren hat, ist schön dann widerlegt, wenn erwiesen ist, daß diese Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht ursächlich gewesen sind* Biese Fest-Stellung hat das Berufungsgericht getroffen« Bie.. Voraus-setzungen, die vorliegen müssen, um zu einer solchen Feststellung zu gelangen, sind je nach den Beständen des zu entscheidenden Falles verschieden« Bis Feststellung ist um so eher möglich, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, daß ein bestimmter anderer Grund als die rassische Zugehörigkeit des Betroffenen Ursache für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses gewesen ist« m dem hier zu entscheidenden Fall besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger bei der Beklagten aus scheiden mußte, weil es zwischen ihm und dem Vorstand der Beklagten sowie einem leitenden Angestellten zu einem Zerwürfnis gekommen war, dessen. Ursache in dem Verhalten des Klägers lag«. Bas Landgericht hatte festgestellt, daß diese Umstände allein der Grund für die Entlassung des Klägers gewesen sind« Unter diesen Umständen war, um die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG für widerlegt anzusehen, bei Berücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine bestimmte Fest-
 
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Stellung des Beruf ungsgerichts über den wahren Grund, aus dem das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten endete, erforderlich© 3>as Berufungsgericht konnte hiervon absehen©
Die Revision mußte sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO, § 225 B3SG als unbegründet zurückgewiesen werden©
Baske Johannsen v© Werner Wüstenberg 2)r©Boewenheim
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