Gesetzs BEG § 68 Rechtssatzs 1«) Zur Zuständigkeit der Entschädigungsorgane gehört es nicht, bei den Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, für die bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten zu sorgen,, Im April 1947 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück* Nach kurzer Tätigkeit im hessischen Justizdienst wurde er beim Amts- und Landgericht in Frankfurt a.Main als Rechtsanwalt zugelassen sowie zu dem Notar bestellt. Er hat ferner die Entschädigungsbehörde auf Grund des § 68 B2G darum gebeten, ihm zur bevorzugten Berücksichtigung bei der Vergabe von Anwaltsmandaten durch die Behörden zu verhelfen. Hierauf hat die Entschädigungsbehörde am 3*9c1956 dem Kläger eine Bescheinigung ausgestellt, in der erklärt wird, daß ihm als Verfolgten ein Rechtsanspruch auf bevorzugte Berücke iclitigung bei der Vergabe Öffentlicher Aufträge zustehe» Dazu hat die Sntschädigungsbehörde. Oktober 1956 zugestellten Bescheid vom 19c Oktober 1956 abgelehnt, Biesen Bescheid hat der Kläger mit der am 14 November 1956 beim Landgericht in Wiesbaden erhobenen Klage angefochten, Sr hat geltend gemacht, es sei gerade Aufgabe der Entschädigungsbehörde, in der von ihm geforderten weise dafür zu sorgen, daß ihm bevorzugt Anwalts-ciandatc-s erteilt würden, da es als Verstoß gegen die Standasehre gelte, wenn er die ihm erteilte Bescheinigung dazu benutze, selbst sich Mandate zu verschaffen, Er hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Bie Klage ist nach Ansicht des beklagten Landes sehen deshalb unbegründet, weil § 68 BEO eine bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten nur bei solchen Aufträgen vorsehe, die gewerblichen Unternehmern erteilt würden-, /abgesehen davon begründe § 68 BEO allenfalls Ansprüche gegen die Behördenv die solche Aufträge erteilten, nicht aber gegen das durch die Entschädigungsbehörde vertretene Lande .Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist zwer der Ansicht} daß § 68 BEG einen Rechtsanspruch auf bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten bei Erteilung öffentlicher Aufträge gewähre, meint aber, daß die genannte Vorschrift nur solche Aufträge im Sinne habe;. die gewerblichen Unternehmern erteilt würden« Nach der Begründung des Urteils ergebe sich das vor allem aus § 68 Abs« 1 Satz 2 BEGr Nach dieser Vorschrift würden den Verfolgten solche Unternehmen gleichgestellt, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt seien« bei der Vergabe von Rechtsanwaltsmandaten bevorzugt zu berücksichtigen ist* Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen« 1 „) Der Kläger hat mit seiner Revision zunächst die Verurteilung des beklagten Landes in dem Umfange erstrebt, der sich aus dem im Berufungsrechtszuge, gestellten .Anträge ergibt® Ob dieser .Antrag Inhalt und Umfang der vom Kläger geforderten Leistung ausreichend klar-steljt und somit der Vorschrift des § 253 Abs® 2 Nr® 2 c?0 genügtf kann dahinstehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Revision den wieder-gegebenen neuen Antrag gestellt hat® Lurch ihn wird das bisherige IC läge be geliren so eingeschränkt, daß sich aus ihm ergibt, welche Leistungen der Kläger vom beklagten Lande begehrt» Sine solche Änderung des Antrages ist auch iia Revisionsrechtszuge zulässig (BOHZ 12, 52® 67f 68) o lassungen* Bezugsberechtigungen und Befreiungen werden von den fachlich zuständigen Behörden erteilt (§ 175 Abs 2 PEG)- Ist dem Verfolgten der frühere oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz einzuräumen (§ S9 BEG)„ so ist diese Verpflichtung vom früheren Arbeitgeber oder dessen P.echtsnachfolger zu erfüllen» Hierüber entscheidet zwar zunächst die Entschädigungsbehörde; jedoch nur nach Anhörung des Arbeitgebers (§§ 194 y 198 BEG)< Allerdings hat das Bundesent-schädigun^sgesetz nichts darüber bestimmt, wie die Ent-schädigungsorgcne für die Erfüllung der Vorschrift des §* 68 3i\G zu sorgen haben» Daraus kann jedoch nicht, wie der Kläger es will, gefolgert werden, daß die Entschä-digungsorgene der Länder uneingeschränkt zuständig und daher mich sechljch verpflichtet wären, die bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten bei c.er Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwirklichen0 Aus § 175 Abs. 1 ergibt sich diese Zuständigkeit der Entschä(liguhgsoi*gane nicht« Hach dieser Vorschrift sind sie nur für die nach dem sachlichen Entschädigungsrecht des Gesetzes zu treffenden Entscheidungen zuständig- Ob diese Lücke in der Weise auszufüllen ist, daß die Verfahrensvorschrift des § 175 Abs, 2 und 3 BEG entsprechend anaii-v,enden ist,wie diesBlessin-Wilden aaO vorschlagen, kann hier unerörtert bleiben, da die Entschädigungsbehörde über die Vorfrage, ob der Kläger zu dem Kreis der bevorzugt zu bedenkenden Auftragnehmer gehört, bereits zu seinen Gunsten entschieden hat, üsoli alledem kann der Kläger jedenfalls hier eine weitergehende Mitwirkung der Entschädigungsorgane nicht in Ansprüche .nehmen, Auch die nach Abs, 1 Satz 3 der Bestimmung erlassenen Verwaltungsvor-schriften vom 31 , März 1954 (BAnz Nr = 68) regeln Art und Ausmaß der Bevorzugung nur ftir solche Aufträge, die regelmäßig nach den VOB oder den VOL vergeben werden. Die vom Bundesminister der Finanzen für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 68 Abs, 1 BEG erlassenen Richtlinien vom 10, Oktober 1957 (BAnz Nr, 201) sind ebenfalls nur auf solche Aufträge zugeschnitten, die nach den VOI» oder den VOB vergeben werden. Für den Fall, daß das Angebot eines Verfolgten wirtschaftlich ebenso günstig ist oder nur geringfügig von dem günstigsten Angebot abweicht, ist der Verfolgte zu bevorzugen.
Pur das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetzs BEG § 68
Rechtssatzs 1«) Zur Zuständigkeit der Entschädigungsorgane gehört es nicht, bei den Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, für die bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten zu sorgen,,
2») Anwaltsmandate rechnen nicht zu den öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 68 BEO«
Aktenzeichens IV ZR 244/57
Urteil des BGH vom 27* November 1957 OLG Frankfurt
TV ZE 244/57
2"(§T tT 253756
Verkündet
am 27o November 1957 Schöna. Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des
Volkes
In dem Sntschädigungsrechtsstreit
des Rechtsanwalts und Notars Dr* Walter
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt MHHA in
gegen
das Land Hessen.
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
Prof«Br in
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v,Werner, Maaß und Wilden
für Recht erkannt%
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.Main vom 31. Mai 1957 wird zurückgewiesen«,
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei o Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am
1904 geborene Kläger war
seit dem Jahre 1931 Rechtsanwalt und Notar in in Oberschlesien. Am 20. April 1936 wurde er außerdem
Mit dem Ablauf des 31» August 1937 wurde er seines Amtes als Notar enthoben, wenig später auch in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht, weil er Jude war. Im Oktober 1937 wanderte er mit seiner Familie nach Kenya aus. Im April 1947 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück* Nach kurzer Tätigkeit im hessischen Justizdienst wurde er beim Amts- und Landgericht in Frankfurt a.Main als Rechtsanwalt zugelassen sowie zu dem Notar bestellt.
Er hat bei der Entschädigungsbehörde Entschädigung wogen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen beantragt und außerdem Soforthilfe für Rückwanderer begehrt.
Er hat ferner die Entschädigungsbehörde auf Grund des § 68 B2G darum gebeten, ihm zur bevorzugten Berücksichtigung bei der Vergabe von Anwaltsmandaten durch die Behörden zu verhelfen. Er ist der Ansicht, daß der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a.MU, der Generalstaatsanwalt , die Direktion der Bundesbahn und die Oberpostdirektion von der Entschädigungsbehörde zu ersuchen seien, ihm bevorzugt Anwaltsmandate zu erteilen. Hierauf hat die Entschädigungsbehörde am 3*9c1956 dem Kläger eine Bescheinigung ausgestellt, in der erklärt wird, daß ihm als Verfolgten ein Rechtsanspruch auf bevorzugte Berücke iclitigung bei der Vergabe Öffentlicher Aufträge zustehe» Dazu hat die Sntschädigungsbehörde. bemerkt, die sw ecke nt sprechende Verwendung dieser Bescheinigung sei Sachs des Klügere, Seinen weitergehenden Antrag, die ge-
heim Landgericht in R
als Rechtsanwalt zugelassen
nannten Behörden unmittelbar anzuweisen, ihn bei der Vergabe bei Anwaltsmandaten bevorzugt zu berücksichtigen, hat die Entschädigungsbehörde mit dem am 23. Oktober 1956 zugestellten Bescheid vom 19c Oktober 1956 abgelehnt,
Biesen Bescheid hat der Kläger mit der am 14 November 1956 beim Landgericht in Wiesbaden erhobenen Klage angefochten, Sr hat geltend gemacht, es sei gerade Aufgabe der Entschädigungsbehörde, in der von ihm geforderten weise dafür zu sorgen, daß ihm bevorzugt Anwalts-ciandatc-s erteilt würden, da es als Verstoß gegen die Standasehre gelte, wenn er die ihm erteilte Bescheinigung dazu benutze, selbst sich Mandate zu verschaffen,
Er hat daher beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen,
1 * den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a„LIc ? 20 den Oeneralstaatsanwalt in Frankfurt a*M»,
3c die Birektion der Bundesbahn,
4e die Oberpostdirektion,
5- alle sonstigen Landesbehörden in Hessen
zu ersuchen, ihn bei der Vergabe von Mandaten bevorzugt 2,i, berücksichtigen^
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Bas beklagta Land hat beantragt, di-3 Klage abzuweisen.
Bie Klage ist nach Ansicht des beklagten Landes sehen deshalb unbegründet, weil § 68 BEO eine bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten nur bei solchen Aufträgen vorsehe, die gewerblichen Unternehmern erteilt würden-, /abgesehen davon begründe § 68 BEO allenfalls Ansprüche gegen die Behördenv die solche Aufträge erteilten, nicht aber gegen das durch die Entschädigungsbehörde vertretene Lande
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.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist zwer der Ansicht} daß § 68 BEG einen Rechtsanspruch auf bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten bei Erteilung öffentlicher Aufträge gewähre, meint aber, daß die genannte Vorschrift nur solche Aufträge im Sinne habe;. die gewerblichen Unternehmern erteilt würden« Nach der Begründung des Urteils ergebe sich das vor allem aus § 68 Abs« 1 Satz 2 BEGr Nach dieser Vorschrift würden den Verfolgten solche Unternehmen gleichgestellt, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt seien«
Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung ange-fochten und die wiedergegebene Rechtsansicht des Landgerichts mit dem Hinweis bekämpft, Art. 3 des GrundG verbiete es,. Rechtsanwälte von der in § 68 BEG gewährten Entschädigung im beruflichen Fortkommen auszuschließen«
Er hat nunmehr beantragt,
das angefoohtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften des gesamten Bundesgebietes zu ersuchen, . ihn bei der Vergabe von Rechtsanwaltsmandaten bevorzugt zu berücksichtigen«
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lcssenen Revision will der Kläger nach seinem in der mündlichen Verhandlung vör dem Revisionsgericht gestellten Anträge erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird,
1« dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt/Main,
2.- dem Gereralstaatsanwalt in Frankfurt/Main,
der Bundesbahndirektion in Frankfurt/Main;
4r der Oberpostäp.rektion in Frankfurt/Main
mitzuteilen oder sonst in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen, cai3 der Kläger als Verfolgter in Sinne des § 1 BIS1! bei der Vergabe von Rechtsanwaltsmandaten bevorzugt zu berücksichtigen ist* Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«
^tscheidimgsg^nde^
1 „) Der Kläger hat mit seiner Revision zunächst die Verurteilung des beklagten Landes in dem Umfange erstrebt, der sich aus dem im Berufungsrechtszuge, gestellten .Anträge ergibt® Ob dieser .Antrag Inhalt und Umfang der vom Kläger geforderten Leistung ausreichend klar-steljt und somit der Vorschrift des § 253 Abs® 2 Nr® 2 c?0 genügtf kann dahinstehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Revision den wieder-gegebenen neuen Antrag gestellt hat® Lurch ihn wird das bisherige IC läge be geliren so eingeschränkt, daß sich aus ihm ergibt, welche Leistungen der Kläger vom beklagten Lande begehrt» Sine solche Änderung des Antrages ist auch iia Revisionsrechtszuge zulässig (BOHZ 12, 52® 67f
68) o
2o) Las Rechtsmittel ist jedoch unbegründet®
a) Las Berufungsgericht hat die Frage verneint® ob § 6a BEG überhaupt einen Ansj^ruch der Verfolgten gegen die Entcchädigungsbehörde begründet®
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Die Frage ist nicht unzweifelhaft. Sie braucht hier jedoch nicht abschließend beurteilt zu werden,
Solche Ansprüche können, wenn sie erhaupt bestehen. sich nach Lage der Sache nicht gegen die jSn lisch ädigungsbehörd en der Länder richten (ebenso Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze,' 2, Auflo,Anm, 2 und 5 zu §'68 BEG, sowie van Dam-Looe Anw, Sc 2 § 68 BEG) Nach § 188 BEG richten sich die Entschädigungsansprüche der Verfolgten gegen das Land der Bundesrepublik, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 BEG örtlich zuständig sind. Die Sachverpflichtung der Länder für die nach dem BEG (•§ 8) auszugleichenden Schäden reicht nur soweit, wie ihre Entschädigungsorgane zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufen sind (§§ 185«. 175 BEG). An der Passivlegitimation eines Landes fehlt es hier.
Sum Ausgleich der Schäden, die Verfolgte aus den Grüucen des § 1 BEG durch nationalsozialistische Cewaltmaßnahmen erlitten haben, gewährt das Bundesentschädigungsgesetz ira wesentlichen Geldleistungen, über deren Bewilligung entscheiden die Entschädigungsbehörden der Länder (§ 175 Abs«. 1 BEG), Soweit das Bundesent-schädigungsgesetz bei Nachteilen im wirtschaftlichen Fort kommen den Verfolgten die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit ermöglichen will, gelten besondere Zuständigkeit s- und Verfahrensvorschriften, Hat der Verfolgte nach § 67 BEG einen Anspruch darauf, daß ihm eine Behörde die rechtliche Möglichkeit zur Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit gibt, so haben die Entschädigungsor-gsne nach § 175 Abs, 2 BEG nur übc*r die Voraussetzungen dieses Anspruchs zu befinden«. Die für die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit notwendigen Genehmigungen. Zu-
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lassungen* Bezugsberechtigungen und Befreiungen werden von den fachlich zuständigen Behörden erteilt (§ 175 Abs 2 PEG)- Ist dem Verfolgten der frühere oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz einzuräumen (§ S9 BEG)„ so ist diese Verpflichtung vom früheren Arbeitgeber oder dessen P.echtsnachfolger zu erfüllen» Hierüber entscheidet zwar zunächst die Entschädigungsbehörde; jedoch nur nach Anhörung des Arbeitgebers (§§ 194 y 198 BEG)<
Lehnt die Entschädigungsbehörde den Wiedereinstellungs-anspruch ab, so muß sich die Klage des Verfolgten gegen den früheren Arbeitgeber richteni dieser kann mit der Klage gegen den Verfolgten vorgehen, falls die Entscliä-digungsbehörde zuvor die Wiedereinstellung angeorc'net hat (§§ 214, 215 BEG).
b) Der Wiedererlangung der früheren beruflichen Stellung des Verfolgten dient auch die Vorschrift des § 68 BEG». Sie bestimmt, daß Verfolgte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen sind» Zwischen den Bestimmungen der §§ 67; 89 und 68 besteht ein innerer Zusammenhang. Allerdings hat das Bundesent-schädigun^sgesetz nichts darüber bestimmt, wie die Ent-schädigungsorgcne für die Erfüllung der Vorschrift des §* 68 3i\G zu sorgen haben» Daraus kann jedoch nicht, wie der Kläger es will, gefolgert werden, daß die Entschä-digungsorgene der Länder uneingeschränkt zuständig und daher mich sechljch verpflichtet wären, die bevorzugte Berücksichtigung der Verfolgten bei c.er Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwirklichen0
Aus § 175 Abs. 1 ergibt sich diese Zuständigkeit der Entschä(liguhgsoi*gane nicht« Hach dieser Vorschrift sind sie nur für die nach dem sachlichen Entschädigungsrecht des Gesetzes zu treffenden Entscheidungen zuständig-
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über die Vergabe öffentlicher Aufträge entscheiden aber die auftraggebenden Behörden, Diese sind dabei nichb an ,'/8j sangen oder Empfehlungen anderer Behörden gebunden, soweit sich nicht im Einzelfall aus der Regelung des Behör.denaufbaus etwas anderes ergibt. Eine Abhängigkeit der auftragerteilenden Behörden gegenüber den Entschädigungsorganen ist dem Bundesentschädigungsgesetz fremd, eine solche Bindung würde anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts widersprechen. Ob diese Lücke in der Weise auszufüllen ist, daß die Verfahrensvorschrift des § 175 Abs, 2 und 3 BEG entsprechend anaii-v,enden ist,wie diesBlessin-Wilden aaO vorschlagen, kann hier unerörtert bleiben, da die Entschädigungsbehörde über die Vorfrage, ob der Kläger zu dem Kreis der bevorzugt zu bedenkenden Auftragnehmer gehört, bereits zu seinen Gunsten entschieden hat,
üsoli alledem kann der Kläger jedenfalls hier eine weitergehende Mitwirkung der Entschädigungsorgane nicht in Ansprüche .nehmen,
c) Im übrigen muß die Klage auch deshalb abgewiesen werden> weil Anwaltsmandate nicht unter die in § 68 BEG* genannten öffentlichen Aufträge fallen. Hierauf deutet schon die Herkunft dieser Bestimmung hin. In der amtlichen Begründung zu § 27 a des Regierungsentwürfe des BEG (BT-Drucksache Br. 1949) wird bemerkt, daß diese neue Vorschrift (jetzt § 68 BEG) der Regelung des § 74 BVEG nachgebildet sei. Sie entspricht ihr auch bis auf einige hier unwesentliche Abweichungen. Daß § 74 BVEG die Bevorzugung der Flüchtlinge und Heimatvertriebenen nur bei der Erteilung von Aufträgen der gewerblichen Wirtschaft im Auge hat, folgt schon daraus, daß die erwähnte Vorschrift zu den Bestimmungen des vierten Titels des Gesetzes
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gehörte der nach seiner Überschrift die Förderung der selbständig Erwerbstätigen bezweckt. Auch die nach Abs, 1 Satz 3 der Bestimmung erlassenen Verwaltungsvor-schriften vom 31 , März 1954 (BAnz Nr = 68) regeln Art und Ausmaß der Bevorzugung nur ftir solche Aufträge, die regelmäßig nach den VOB oder den VOL vergeben werden.
Die vom Bundesminister der Finanzen für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 68 Abs, 1 BEG erlassenen Richtlinien vom 10, Oktober 1957 (BAnz Nr, 201) sind ebenfalls nur auf solche Aufträge zugeschnitten, die nach den VOI» oder den VOB vergeben werden. Nach den Vorschriften der-VÖL oder der VOB haben die Auftrag erteilenden Stellen dem wirtschaftlichsten Angebot grundsätzlich den Vorzug zu geben. Für den Fall, daß das Angebot eines Verfolgten wirtschaftlich ebenso günstig ist oder nur geringfügig von dem günstigsten Angebot abweicht, ist der Verfolgte zu bevorzugen.
Aus alledem ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 68 BEG an wirtschaftlich vergleichbare Angebots gedacht hat. Bei der Auswahl eines Anwalts spielt ein solcher Vergleich regelmäßig keine Rolle, zu demal da ein "WettbewerbM bei der Bemessung des Entgelts nicht in Betracht kommt* Bei der Auswahl eines Anwalts steht vielmehr die Persönlichkeit des Auszuwählenden im Vordergründe. Sie ist entscheidend dafür, ob der Auftraggeber dem Anwalt Vertrauen schenkt und ihn mit der Besorgung seiner Reclitsangelegenheiten beauftragt,
Sind solche Gesichtspunkte ausschlaggebend, so kann kein Zweifel aufkommen, daß der Gesetzgeber die Sntscheidi-ngs-fi'eiheit der Anwaltsmsndate vergebenden Behörden nicht einengen konnte und wollte, § 68 J3EG gilt daher nicht
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für die den Hechtsanwälten zu erteilenden Aufträge (so auch ven ..»ew-Loos Ama0 6 zu § 68 BEG) c
3-) Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs* 1; 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 Z?0,
Schmidt Ascher v.Werner Maass Wilden
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