Daraus ergibt sich, daß Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen, durch die eine Wiederaufnahmeklage abgewiesen ist, stets von Amts wegen zuzustellen sind, und daß eine Rechts-mittelfrist durch die Amtszustellung in Lauf gesetzt'wird. Oktober 1944 rechts-cäftig geschieden worden« Die Beklagte ist am HHHHIfe 945 geboren« Der Kläger hat ihre Ehelichkeit durch Klage an-efochten, ist jedoch mit dieser im zweiten Rechtszuge durch fteil des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6« Februar 1951, as rechtskräftig geworden ist, abgewiesen worden« Gegen die itscheidung hat er Restitutionsklage bei dem Oberlandesgericht i Hamburg erhoben mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und astzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei« Le Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Antrag ar Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom Juni 1955 entsprochen, nachdem es vorher angeordnet hatte, aß zunächst nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme arhandelt und entschieden werden solle« In dem Urteil wird isgeführt, die Klage sei zwar zulässig und fristgerecht er-Dben worden, doch liege kein Wiederaufnahmegrund vor, weil die Lederaufnahme nicht, wie dies der Kläger tun wolle, darauf astützt werden könne, daß die medizinische Wissenschaft ein aues .Verfahren entwickelt habe, durch das der Ausschluß der aterschaft genauer erfolgen könne, als es zur Zeit des Abflusses des Vorprozesses möglich gewesen sei. September 1955 darauf hingewiesen worden war, daß die svisionsfrist nicht gewahrt sei, wenn anzunehmen sei, daß ie von Amts wegen erfolgte Zustellung sie in Lauf gesetzt abe, hat er am 6. Bei einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes zu dem Gegenstand hat, handelt es sich um einen Statüsprozeß, in dem die ergehenden Urteile nach § -640 Abs 1 in Verbindung mit § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen und allein solche Zustellungen für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfristen maßgebend sind. Pas gilt auch, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage steht und Uber Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme abgesondert verhandelt und entschieden worden ist, da sich auch insoweit nichts daran ändert, daß der Rechtsstreit seinem Wesen nach ein Statusprozeß ist und deshalb die genannten Vorschriften angewendet werden müssen. Zuzugeben ist, daß etwa darüber, ob die Wiederaufnahme gegen ein im Urkundenprozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil zulässig und begründet ist, nicht nach den für diese Verfahrensart geltenden besonderen Regeln entschieden werden kann; das liegt in der Natur der Sache» Auch in einem Eheoder Kindsohaftsprozeß müssen die Voraussetzungen dafür. . ob die Wiederaufnahme zulässig oder begründet ist, entsprechend den für alle Arten von Wiederaufnahmeklagen erlassenen besonderen Vorschriften (vgl etwa § 589 Abs 2 ZPO) festgestellt werden. Ferner ist es mit dem Zweck des § 170 GVG nicht zu vereinbaren, wenn in dem eine Ehe betreffenden Rechtsstreit teilweise Öffentlich verhandelt wird, obwohl auch während der hier in Rede stehenden Verfahrensabschnitte Angelegenheiten zur Sprache kommen können, anv deren Geheimhaltung die Parteien ein vom Gesetz als berechtigt anerkanntes Interesse haben. Daß jeder Eingriff in den Grundsatz der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Urteile eine Gefährdung der Rechtssicherheit in sich trägt und ein mit einer derartigen Zielsetzung betriebenes Verfahren deshalb für die Allgemeinheit von wesentlicher Bedeutung ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des 1. Damals waren nur Urteile, durch die auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt oder das KindSchaftsverhältnis verneint worden war, von Amts wegen zuzustellen, so daß eine solche Zustellung für das die Wiederaufnahmeklage abweisende Erkenntnis nicht in Betracht kam (RGZ 137, 90 /92, 937)» Die frühere Rechtsprechung ist deshalb jetzt überholt. jder Wiederaufnahme angeordnet habe, sich die Auffassung zu ; eigen gemacht, daß die besondere Verfahrensart des Statusprozesses hier für die beiden ersten Verfahrensabschnitte nicht in Betracht komme;' wenn diese Rechtsansicht unrichtig sei, so könne daraus für den Kläger kein Nachteil entstehen, denn in solchem Palle habe der Beschwerte die Wahl, welches Rechtsmittel - hier welche Rechtsmittelfrist - er beachten wolle. Ob das Berufungsgericht im Verfahren über die Zulässigkeit und den Grund der Wiederaufnahme allgemein die Regeln des ordentlichen Verfahrens anwenden wollte, mag auf sich beruhen. Jedenfalls aber ist das angefochtene Urteil den Parteien von Amts wegen zugestellt und damit mindestens insoweit nach den hier anzuwendenden Regeln des Statusprozesses verfahren worden, so daß auf alle Fälle die AmtsZustellung die Revisionsfrist in Lauf gesetzt hat» 2.) Daß der Kläger, der sich das Verhalten seines Prozeßvertreters zurechnen lassen muß, durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert worden sei, hat er nicht, glaubhaft gemacht (§ 232 Abs 2, § 233 Abs 1 ZPO). In seinem Wiedereinsetzungsgesuch wird dargelegt, daß ein seinerzeit bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigter Referendar in einem an die Instanzanwälte gerichteten Briefentwurf das Datum der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils infolge eines nicht mehr aufklärbaren Versehens unrichtig angegeben habe und der Irrtum von dem Prozeßvertreter selbst bei der Unterzeichnung des Schreibens nicht entdeckt worden sei, daß dessen Urlaubsvertreter bei der Beauftragung des Revisionsanwalts zwar das Berufungsurteil mit einem EingangsStempel vom 22. Juli 1955 erfolgte Zustellung Vorgelegen habe, nicht jedoch eine Zustellungsurkunde, aus der die Amtszustellung und deren Datum hervorgegangen sei, und daß auch für den Revisionsanwalt eine vor dem 25. Juli 1955 die Urkunde über die nach § 212 a ZPO von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils 3ei dieser Sachlage versäumte er seine Sorgfaltspflicht, wenn er nicht sicherstellte, daß die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Konats nach dem Zeitpunkt der Amtszustellung erfolgte (vgl 3GHZ 8, 47 c55/)* Selbst falls er annehmen konnte, daß das Oberlandesgericht für die beiden ersten Verfahrensabschnitte in dem Wiederaufnahmeprozeß die Regeln des ordentlichen Verfahrens anwenden zu müssen glaubte, beobachtete er, indem er die Amtszustellung unberücksichtigt ließ, nicht die ihm zuzu demutende Sorgfalt.
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2476_091
Gesetz: ZPO §§ 585» 590, 625, 640
Hechtssatz: In einem Ehe- oder Kindschaftsprozeß folgt
auch die Verhandlung und Entscheidung Uber den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens den Hegeln des Statusprozesses, soweit nicht die besonderen fUr die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften angewendet werden müssen. Daraus ergibt sich, daß Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen, durch die eine Wiederaufnahmeklage abgewiesen ist, stets von Amts wegen zuzustellen sind, und daß eine Rechts-mittelfrist durch die Amtszustellung in Lauf gesetzt'wird.
Aktenzeichen: IV ZR 244/55
-Beschluß des BGH vom 22. Oktober 1955 OLG Hamburg
IV ZR 244/55
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Beschluß
In Sachen
des
hiffingenieurs Wilhelm itr.
in
Klägers, Restitutionsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die minderj^rig^Gerda-Sonja %< *
geboren am flHHBHIK 1945? vertreten durch das ^andes-jugendamt in Hamburg, wohnhaft bei der Mutter^Frau Anna
SHÜgesch. V/fHlfeHIIB in HIHHR FflHBstr,
Beklagte, Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
Br. Kregel, Dr.v. Werner und Wüstenberg in der Sitzung vom 22. Oktober 1955
beschlossen:
1. Bern Kläger wird die von ihm beantragte Y/iederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision versagt.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24« Juni 1955 wird als unzulässig verworfen.
3• Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie die durch seinen Antrag auf Y/iedereinsetzung entstandenen Kosten zu tragen.
4. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 2.000,— DM festgesetzt.
Gründe;
, Die Ehe, die zwischen dem Kläger und der Hutter der Belegten bestand, ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1944 rechts-cäftig geschieden worden« Die Beklagte ist am HHHHIfe 945 geboren« Der Kläger hat ihre Ehelichkeit durch Klage an-efochten, ist jedoch mit dieser im zweiten Rechtszuge durch fteil des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6« Februar 1951, as rechtskräftig geworden ist, abgewiesen worden« Gegen die itscheidung hat er Restitutionsklage bei dem Oberlandesgericht i Hamburg erhoben mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und astzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei« Le Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Antrag ar Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom
Juni 1955 entsprochen, nachdem es vorher angeordnet hatte, aß zunächst nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme arhandelt und entschieden werden solle« In dem Urteil wird isgeführt, die Klage sei zwar zulässig und fristgerecht er-Dben worden, doch liege kein Wiederaufnahmegrund vor, weil die Lederaufnahme nicht, wie dies der Kläger tun wolle, darauf astützt werden könne, daß die medizinische Wissenschaft ein aues .Verfahren entwickelt habe, durch das der Ausschluß der aterschaft genauer erfolgen könne, als es zur Zeit des Abflusses des Vorprozesses möglich gewesen sei. Das Urteil Dm 24. Juni 1955, in dem die Revision zugelassen worden ist,
3t beiden Parteien von Amts wegen am 22. Juli 1955 zugestellt Drden; ferner ist am 25« Juli 1955 eine Zustellung im Partei-atrieb erfolgt.
Der Kläger hat am 24« August 1955 Revision eingelegte achdem er durch eine Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1955 darauf hingewiesen worden war, daß die svisionsfrist nicht gewahrt sei, wenn anzunehmen sei, daß ie von Amts wegen erfolgte Zustellung sie in Lauf gesetzt abe, hat er am 6. Oktober 1955 vorsorglich für den Pall, daß
dies zutreffen sollte, beantragt, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren«
II> 1.) Pie Revision ist verspätet eingelegt, da die Monats-
frist des § 552 ZPO mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils in. Lauf gesetzt wurde, während die im Parteibetrieb erfolgte Zustellung dafür ohne Bedeutung war«
Bei einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes zu dem Gegenstand hat, handelt es sich um einen Statüsprozeß, in dem die ergehenden Urteile nach § -640 Abs 1 in Verbindung mit § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen und allein solche Zustellungen für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfristen maßgebend sind. Pas gilt auch, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage steht und Uber Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme abgesondert verhandelt und entschieden worden ist, da sich auch insoweit nichts daran ändert, daß der Rechtsstreit seinem Wesen nach ein Statusprozeß ist und deshalb die genannten Vorschriften angewendet werden müssen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings die Meinung vertreten worden, Uber Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnähme sei stets im ordent liehen Verfahren zu verhandeln (OLG Köln JW 1930, 2996 mit sustimmender Anmerkung Fürst für einen Fall d.es Wechselprozesses; OLG Celle 1. ZS NdsRpfl 1953, 6 für eine Ehesache; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 585 Anm II; Baumbach-Lauterbsch ZPO 23- Aufl § 590 Anm 1 B; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 590 Anm 6; dagegen wie hier OLG Celle 4. ZS MBR 1953. 304 /30S/). Sie ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zuzugeben ist, daß etwa darüber, ob die Wiederaufnahme gegen ein im Urkundenprozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil zulässig und begründet ist, nicht nach den für diese Verfahrensart geltenden besonderen Regeln entschieden werden kann; das liegt in der Natur der Sache» Auch in einem Eheoder Kindsohaftsprozeß müssen die Voraussetzungen dafür.
. ob die Wiederaufnahme zulässig oder begründet ist, entsprechend den für alle Arten von Wiederaufnahmeklagen erlassenen besonderen Vorschriften (vgl etwa § 589 Abs 2 ZPO) festgestellt werden. Daraus kann jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß ein solcher Prozeß für diese Verfahrensabschnitte seine Eigenart als Statussache völlig verliert.
Die sonst notwendig werdende Behandlung des Rechtsstreits nach verschiedenartigen, sich teilweise widersprechenden Verfahrensvorschriften in seinen einzelnen Stadien würde Unzuträglichkeiten mit sich bringen, die nicht im Sinne des Gesetzes liegen können, zu demal da dieses die Verhandlung über die Hauptsache ausdrücklich als Fortsetzung der Verhandlung l über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme bezeichnet /
i
(§ 590 Abs 2 Satz 2 ZPO). Es geht beispielsweise nicht an, j für die die Zulässigkeit und den Grund einer Wiederaufnahmeklage betreffenden Verfahrensabschnitte in einer Ehesache den § 612 ZPO auszuschalten und einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten in diesem Umfange als pi'ozeßunfahig anzusehen. Ferner ist es mit dem Zweck des § 170 GVG nicht zu vereinbaren, wenn in dem eine Ehe betreffenden Rechtsstreit teilweise Öffentlich verhandelt wird, obwohl auch während der hier in Rede stehenden Verfahrensabschnitte Angelegenheiten zur Sprache kommen können, anv deren Geheimhaltung die Parteien ein vom Gesetz als berechtigt anerkanntes Interesse haben. Daß jeder Eingriff in den Grundsatz der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Urteile eine Gefährdung der Rechtssicherheit in sich trägt und ein mit einer derartigen Zielsetzung betriebenes Verfahren deshalb für die Allgemeinheit von wesentlicher Bedeutung ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle (aaO) keine andere Beurteilung. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist für die Rechtspflege von hervorragender Wichtigkeit; es kann jedoch nicht
anerkannt werden, daß er für bestimmte Verfahrensarten oder Verfahrensabschnitte bevorzugt zu gelten hätte und hier die im Gesetz allgemein zugelassenen Ausnahmen von ihm nicht Platz greifen könnten. Auch die Zustellung eines die Wiederaufnahmeklage im Ehe- oder Kindschaftsprozeß abweisenden Urteils muß deshalb in jedem Palle entsprechend den allgemeinen' für den Statusprozeß geltenden Vorschriften erfolgen. Hur so werden sachlich unberechtigte und überflüssige Unterscheidungen vermieden, die zu Unklarheiten über die richtige Berechnung der Hechtsmittelfristen führen können. Die Rechtslage war, was die Urteilszustellung betrifft, eine andere, bevor § 625 ZPO durch § 7 Abs 7 der 4* VereinfachungsVO vom 12. Januar. 1943 (RGBl I, 7) geändert worden war. Damals waren nur Urteile, durch die auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt oder das KindSchaftsverhältnis verneint worden war, von Amts wegen zuzustellen, so daß eine solche Zustellung für das die Wiederaufnahmeklage abweisende Erkenntnis nicht in Betracht kam (RGZ 137, 90 /92, 937)» Die frühere Rechtsprechung ist deshalb jetzt überholt.
I Die Revision meint, jedenfalls habe das Berufungsgericht, I indem es nach § 590 Abs 2- Satz 1 ZPO die abgesonderte Verhandle lung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit
i
jder Wiederaufnahme angeordnet habe, sich die Auffassung zu ; eigen gemacht, daß die besondere Verfahrensart des Statusprozesses hier für die beiden ersten Verfahrensabschnitte nicht in Betracht komme;' wenn diese Rechtsansicht unrichtig sei, so könne daraus für den Kläger kein Nachteil entstehen, denn in solchem Palle habe der Beschwerte die Wahl, welches Rechtsmittel - hier welche Rechtsmittelfrist - er beachten wolle. Damit kann die Revision jedoch nicht dartun, daß das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt sei. Ob das Berufungsgericht im Verfahren über die Zulässigkeit und den Grund der Wiederaufnahme allgemein die Regeln des ordentlichen Verfahrens anwenden wollte, mag auf sich beruhen. Immerhin
könnte dafür, daß dies der Pall war, auch der Umstand sprechen, daß im Vorprozeß stets in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden war, ersichtlich, weil § 170 GVG auch in Kindschaftssachen für anwendbar gehalten wurde, während die Verhandlung über die Wiederaufnahmeklage in öffentlicher Sitzung stattfand. Jedenfalls aber ist das angefochtene Urteil den Parteien von Amts wegen zugestellt und damit mindestens insoweit nach den hier anzuwendenden Regeln des Statusprozesses verfahren worden, so daß auf alle Fälle die AmtsZustellung die Revisionsfrist in Lauf gesetzt hat»
2.) Daß der Kläger, der sich das Verhalten seines Prozeßvertreters zurechnen lassen muß, durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert worden sei, hat er nicht, glaubhaft gemacht (§ 232 Abs 2, § 233 Abs 1 ZPO). In seinem Wiedereinsetzungsgesuch wird dargelegt, daß ein seinerzeit bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigter Referendar in einem an die Instanzanwälte gerichteten Briefentwurf das Datum der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils infolge eines nicht mehr aufklärbaren Versehens unrichtig angegeben habe und der Irrtum von dem Prozeßvertreter selbst bei der Unterzeichnung des Schreibens nicht entdeckt worden sei, daß dessen Urlaubsvertreter bei der Beauftragung des Revisionsanwalts zwar das Berufungsurteil mit einem EingangsStempel vom 22. Juli 1955 und einer Quittung über die von Anwalt zu Anwalt am 25. Juli 1955 erfolgte Zustellung Vorgelegen habe, nicht jedoch eine Zustellungsurkunde, aus der die Amtszustellung und deren Datum hervorgegangen sei, und daß auch für den Revisionsanwalt eine vor dem 25. Juli 1955 erfolgte Zustellung nicht ersichtlich gewesen sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie aus den Gerichtsakten hervorgeht. Unterzeichnete der Rechtsanwalt, der den Kläger in der zweiten Instanz vertrat, am 22. Juli 1955 die Urkunde über die nach § 212 a ZPO von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils
des Oberlandesgerichts. 7/omit es entschuldigt werden könne, daß er es entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung unterließ, selbst dafür zu sorgen, daß der Tag der Zustellung in seinen Handakten oder im Fristenkalender vermerkt wurde (BGH LM § 233 ZPO Hr 34* vgl BGH IIJW 1955, 1358), ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt worden. Daß lediglich die zugestellte Urteilsausfertigung mit dem Eingangsdatum des 22o Juli 1955 versehen wurde, genügte nicht, um eine sachgemäße Behandlung der Angelegenheit durch die später mit der Sache befaßten Kit- und Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts und sein.Büropersonal zu gewährleisten. Der Prozeßbevollmächtigte durfte auch nicht davon ausgehen, daß die Rechtsmittelfrist erst mit einer im Parteibetriebe erfolgenden Zustellung ihren Anfang nehme. Wenn auch zur Stützung dieser Ansicht, wie unter II 1 dargelegt ist, in gewissem Umfang einige veröffentlichte Entscheidungen von Oberlandesgerichten sowie Kommentarstellen herangezogen werden konnten, so hatte sich doch über die hier im besonderen auftretende Frage nach dem für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt noch keine eindeutige Rechtsmeinung gebildet, wobei zu beachten war, daß die zu § 625 ZPO in-seiner früheren Fassung ergangene Rechtsprechung nicht mehr herangezogen werden konnte. Damit, daß die Frage in dem Sinne zu entscheiden war, wie es hier geschieht, mußte der Rechtsanwalt rechnen.. 3ei dieser Sachlage versäumte er seine Sorgfaltspflicht, wenn er nicht sicherstellte, daß die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Konats nach dem Zeitpunkt der Amtszustellung erfolgte (vgl 3GHZ 8, 47 c55/)* Selbst falls er annehmen konnte, daß das Oberlandesgericht für die beiden ersten Verfahrensabschnitte in dem Wiederaufnahmeprozeß die Regeln des ordentlichen Verfahrens anwenden zu müssen glaubte, beobachtete er, indem er die Amtszustellung unberücksichtigt ließ, nicht die ihm zuzu demutende Sorgfalt. Dieses 'Ver-
säumnis war ursächlich für die verspätete Einlegung der Revision,
III. Bern V, i e de x'e ins et zungsgesuch konnte deshalb nicht stattgegeben werden, und die Revision war als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs 1,
238 Abs 3 ZPO, die Festsetzung- des Streitwerts auf § 11 Abs 1 GKG.
Ascher Kregel
Schmidt
v« Werner
WUstenberg