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BGH · IV ZR 243/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 243/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Auf ihr Rechtsmittel hat das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 28. September 1992 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der früheren Klägerin eingelegte und begründete Revision hat der Senat mit Beschluß vom 23. Dieser erstrebt mit der Revision nunmehr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Februar 1992 eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) von der Gemeinschuldnerin wirksam eingelegt worden (BGH, Urteil vom 11. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - LM § 240 ZPO Nr. 25), erst recht aber der Konkursverwalter mit dem gegebenen Rechtsmittel geltend machen (BGH, Urteil vom 16. Obwohl die Prozeßhandlungen des Gerichts unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil des Berufungsgerichts allerdings nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel, hier also der Revision, anfechtbar (BGH, Urteil vom 21. Das aufgrund einer nach Konkurseröffnung über das Vermögen der früheren Klägerin durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist gegen eine Partei ergangen, die nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (§ 551 Nr. 5 ZPO).

Zitierte Normen: § 240 ZPO
Rechtsmittel28BerufungsgerichtZPOVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 243/97	URTEIL Verkündet am: 14. Januar 1998 Wermes JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1998
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die spätere Gemeinschuldnerin hat im Jahre 1990 - damals handelnd unter P. I. Verwaltungs-GmbH & Co KG -gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe eines Betrages von 104.393,84 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat den Anspruch mit Urteil vom 21. Februar 1992 als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Gegen dieses ihr am 18. März 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. April 1992 Berufung einge-
 
legt. Auf ihr Rechtsmittel hat das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 28. September 1992 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der früheren Klägerin eingelegte und begründete Revision hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juni 1993 angenommen .
Erst danach stellte sich heraus, daß über das Vermögen der früheren Klägerin bereits am 28. Februar 1992 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter ernannt worden war. Dieser erstrebt mit der Revision nunmehr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe;
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision ist ungeachtet der mit der Konkurseröffnung am 28. Februar 1992 eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) von der Gemeinschuldnerin wirksam eingelegt worden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83 - WM 1984, 1170). Auch § 249 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozeßhandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind; Rechtsmittel sind jedoch
 
beim Gericht einzulegen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - LM § 240 ZPO Nr. 26 m.w.N.).
Die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens kann zwar auch der Gemeinschuldner selbst (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - LM § 240 ZPO Nr. 25), erst recht aber der Konkursverwalter mit dem gegebenen Rechtsmittel geltend machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997, aaO). Dem trägt der vom Kläger in der Revisionsinstanz zuletzt gestellte Antrag Rechnung.
Wegen der Unterbrechung des Verfahrens hätte das Berufungsgericht am 28. September 1992 weder mündlich verhandeln noch am selben Tage das angefochtene Urteil verkünden dürfen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Obwohl die Prozeßhandlungen des Gerichts unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil des Berufungsgerichts allerdings nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel, hier also der Revision, anfechtbar (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995, aaO, m.w.N.). Das aufgrund einer nach Konkurseröffnung über das Vermögen der früheren Klägerin durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist gegen eine Partei ergangen, die nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (§ 551 Nr. 5 ZPO). Dieser Verfahrensfehler
 stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, der ohne Sach-prüfung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984, aaO).
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Terno
Seiffert