vom Polizeipräsidenten in KflHHHp Fr« keine weitere Aufenthalto-genehmigungifes wurdo ihm als Staatenlosen die Reiehover-v/eisung angedroht« Durch Vermittlung eines ih Israel lobenden Vetters seiner Ehefrau erhielt der Vater der Klägerin eine Einreisegenehmigung nach dort und wanderte am 7» März 1936 mit seiner Familie von 100000 Fr« nach Israel aus« 1940 die MNeuo Höhere Schule” in Tel Aviv und legte dort das Abitur ab« Im Jahre 1949 erhielt sie das Diplom alo Sozialschwestor« im August 1951 heiratete sie einen Elektroingenieur« Aus ihrer Ehe ist am WB 1957 ein Kind hervor ge gangen« Bis zur Geburt des Kindes hat die Klägerin in ihrem Beruf als Schwostor gearbeitet » seither hat sie keine Arbeit mehr aufgenommen» März 1959 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom Vortage bei der Verwaltungsbehörde Entschädigung wegen Bo^ rufsschadeno in Form der Hente beantragt» da sic ihre Stellung als Kindorpflogerin bei der Familie HeflBD infolge der erzwungenen Auswanderung verloren habe« Durch Bescheid von 8« Februar 1961 - Nr« 114 114 - hat die Verwaltungsbehörde diesen Antrag abgelehnt» Dae Landgericht hat die Klage abgewiesen« (regen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt« In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land erklärt» es berufe sich nicht auf eine verspätete Anmeldung des Schadens im beruflichen Portkommen durch die Klägerin» verzichte aber auch nicht auf diesen Binwand. Der von ihr verfolgto Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in einer unselbständigen Tätigkeit sei aber nicht rechtzeitig nach § 189 BEO bis zu dem 1« April 1958 angemeldot worden« Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen» da diese zu den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs gehöre« Zwar habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit des Hachschiebens von Entschädigungsansprüchen nach dem 1» April 1958 für den Fall bejahte daß die Verwaltungsbehörde noch nicht übor alle rechtzeitig angemeldeten Ansprüche entschieden habe. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§189 Abs» 5 BEG) habe die Klägerin weder boi der Verwaltungsbehörde noch im gerichtlichen Verfahren gestellte obwohl sie von Anfang an anwaltlich beraten gewesen sei und das Urteil des Landgerichts auf diesen Punkt hinv/eioe» Ein Grund» weshalb die Klägerin ohne Verschulden den behaupteten Berufsschäden bis 1959 übersehen haben solltö, oei auch schv/er vorstellbar» da ihr Verdienst nie das Existenzminimum überschritten habe» sich also der Gedanke an eine berufliche Schädigung durch die Verfolgung schon lange vor 1959 aufgedrängt hätte» 1» Vergeblich wendet sich die Revision zunächst gegen dio Annahme des Berufungsgerichts» die Rechtzeitigkeit der Anmeldung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen» digungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und Uber den verspäteten Antrag sachlich entschieden hat* Penn die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist« 2« Irrig ist auch die Annahme der Revision* die Klägerin habe ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch ihr Schreiben an die Ent-schädigungsbehörde vom 19« September 1955 (Bl« 2 EA) rechtzeitig angemeldet« In diesem Schreiben hatte die Klägerin lediglich mitgeteilt, sie beabsichtige Berufs- und Ausbildungsschaden geltend zu machen, und um Anmeldungsformulare sowifc Auskunft Uber die Zuständigkeit und Namhaftmachung Von Anwälten gebeten« Hierin lag noc& keine Anmeldung, sondern nur die Ankündigung einer solchen« Pie Anmeldung selbst und damit die Konkretisierung ihrer angekündigten Absicht hat die Klägerin erst in ihrem Antrag vom 28« April 1956 vorgenommen« Biesen Antrag, in dem die Frage nach Schaden in einer unselbständigen Arbeit ausdrücklich verneint war, hat das Berfungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewüx%f)igt, daß er nur einen Schaden in der Ausbildung durch Unterbrechung des Schulbffuche betreffe« 3« Per Revision ist schließlich nicht zu folgen, wenn sio annimmt, ein Anspruch könne nach Ablauf dor Frist des § 189 Abs« 1 BEG auch dann noch ^nachgeschoben11 - werden, wenn Uber den einzigen angemeldeten Anspruch bereits abschließend entschieden sei« Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten vor^ sichtet hat, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog« nachgo-schobene Ansprüche ergänzt worden* Ist aber das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13» November 1963 IV ZR 100/63 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11« Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -) weitere Entsohädigiingsan-sprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angemcldet werdon. Auf die Begründung der angeführten Entscheidungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen« Da nach den unangefochtenen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht beantragt v/orden ist, hat das Berufungsgericht die nach abschließender Erledigung des Ausbildungsschadens erfolgte Anmeldung des Schadens im beruflichen Fortkommen mit Recht als verspätet angesehen und die Möglichkeit eines Nachschiebens dieses Anspruchs ohne Rechtsirrtum verneint«
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2539 087
Verkündet am
IS. Mai 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H am e n d es Volkes
ln dom Entschädigungsrechtsstreit
a or Krankenschwester Tamar Paulina
gob.
- Prosedbevollmächtigtert
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Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr« A
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das land Rhe i n l a n d - B f a 1 z , vortroton durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und ^ Venaögen, Mains, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revi^nsbeklagten,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Kai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wilden, Br. Loewenheim und Br> Graf
für Rocht erkannt:
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Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 1• Zivilsenats des Oberlandesgorichts Heustadt/ Woinstraße vom 1. März 1963 wird zurückgewicson.
Die Entscheidung ergeht gebühren«* und auelagen-freio
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Hechts wegen
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Me am 9» 00 192* in D00) geborene Klägerin iet jüdischer Abstammung« Sie lebte mit ihren damals staatenlosen Eltern ab 1927 in K0000^Fr«wo ihr Vater Angestellter in der dortigen Filiale der RO0I00P Firma Sa^p F0H0? Handelsmaatschappij, vier. Von 1927 bis 193*1 besuchte sie die Osterodsohe Mädchenschule in Kö^9~ 09 ?r» und anschließend bis zu dem 30» . August 1933 das dortige Gymnasium uKö^H0-lH^9-Schule"« Dieses verließ sie auf Anraten des Direktors? da sie als Jüdin dort nicht mehr bleiben könne» Hach dem Abgang von der Schule nahm die Klägerin bei dem Kaufmann Hans He0|9 in K9HH0 ?r»» Hu0011ee 0? eine Stellung als Betreuerin für dessen kränklichen Sohn Heinz He000 an° Sic erhielt monatlich 25 RM sowie Verpflegung und hatte von T500 bis 1900 Uhr zu arbeiten«
Im Februar 1936 erhielt der Vater der Klägerin? dor durch die Auflösung der Filiale der Firma Sa^H9 um 31* Dezember 1935 seine Stellung verloren hatte? vom Polizeipräsidenten in KflHHHp Fr« keine weitere Aufenthalto-genehmigungifes wurdo ihm als Staatenlosen die Reiehover-v/eisung angedroht« Durch Vermittlung eines ih Israel lobenden Vetters seiner Ehefrau erhielt der Vater der Klägerin eine Einreisegenehmigung nach dort und wanderte am 7» März 1936 mit seiner Familie von 100000 Fr« nach Israel aus«
Die Klägerin fand ab Mai 1936 eine Arbeitsstelle in oinem Kindergarton in 00000 besuchte von 1938 bis
1940 die MNeuo Höhere Schule” in Tel Aviv und legte dort das Abitur ab« Im Jahre 1949 erhielt sie das Diplom alo Sozialschwestor« im August 1951 heiratete sie einen Elektroingenieur« Aus ihrer Ehe ist am WB 1957 ein Kind hervor ge gangen« Bis zur Geburt des Kindes hat die Klägerin in ihrem Beruf als Schwostor gearbeitet » seither hat sie keine Arbeit mehr aufgenommen»
Am 3« Hai 1956 hat die Klägerin mit Antrag vom 28«
April 1956 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neust ad t /Weinst r« Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesotz wegen erzwungener Unterbrechung ihrer Ausbildung beantragt, indem sie die entsprechende Zeile IV 5 d des Formblattes unterstrichen und dahinter geschrieben hat« Sämtliche Fragen nach den übrigen Schadensarten hat sie ausdrücklich verneint« Auch ihre Schilderung des Verfolgungs-Vorganges vom 28« April 1956 befaßt sich nur mit dem Aus'üduujs* schaden durch die Unterbrechung des Schulbesuchs« Für diesem Schaden hat die Verwaltungsbehörde der Klägerin durch Bescheid vom 10« Januar 1957 zugestollt am 12« Januar 1957» eino Entschädigung von 5»000 DH zuerkannt und ausgozahlt«
Am 19. März 1959 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom Vortage bei der Verwaltungsbehörde Entschädigung wegen Bo^ rufsschadeno in Form der Hente beantragt» da sic ihre Stellung als Kindorpflogerin bei der Familie HeflBD infolge der erzwungenen Auswanderung verloren habe« Durch Bescheid von 8« Februar 1961 - Nr« 114 114 - hat die Verwaltungsbehörde diesen Antrag abgelehnt»
Gegen den Boscheid hat die Klägerin Klag.e: eingereicht»
Dae Landgericht hat die Klage abgewiesen« (regen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt« In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land erklärt» es berufe sich nicht auf eine verspätete Anmeldung des Schadens im beruflichen Portkommen durch die Klägerin» verzichte aber auch nicht auf diesen Binwand.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiosen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor folgt die Klägerin den Entschädigungsanspruch wegen Be-rufsschadens weiter«
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen«
J&taohsMimasg&ndst.
Die Revision ist nicht begründet «
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Das Berufungsgericht hat die Klägerin gemäß § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEO als anspruchsberechtigt angesehen«
Der von ihr verfolgto Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in einer unselbständigen Tätigkeit sei aber nicht rechtzeitig nach § 189 BEO bis zu dem 1« April 1958 angemeldot worden« Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen» da diese zu den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs gehöre«
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Die Klägerin habe in dem an sich gemäß § 189 BEG rechtzeitig eingereichten Mantelantrag vom 28. April 1956 keinen Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet« Die Anmeldung in diesem Mantelantrag betreffe ausdrücklich nur einen Schaden in der Ausbildung durch Unterbrechung des Besuches der Schule. Die Frage nach Schaden in einer unselbständigen Arbeit sei 9 wie alle Fragen mit Ausnahme des Ausbildungsschadens 9 ausdrücklich verneint» Auch die Schilderung des Verfolgungsvorganges vom 28» April 1956 sage nichts Uber cino Tätigkeit der Klägerin als Kindermädchen in Deutschland 9 sondern erwähne als erste Arbeit der Klägerin dio Hilfe in einem Kindergarten in Palästina ab Mai 1936 "mit 15 Jahren, d.h. ca» 4 Wochen” nach der Einwanderung dort« Der Schaden in der unselbständigen Tätigkeit und der ihm zugrundeliegende Sachverhalt würden erstmals Uber zwei Jahre nach der abschließenden Bearbeitung des Ausbildungs-Schadens von der Klägerin im Schriftsatz vom 18» März 1959 erwähnt« Es handele sich also um einen sog. nachgeachobonen Anspruch.
Zwar habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit des Hachschiebens von Entschädigungsansprüchen nach dem 1» April 1958 für den Fall bejahte daß die Verwaltungsbehörde noch nicht übor alle rechtzeitig angemeldeten Ansprüche entschieden habe. Diese Voraussetzung liege Jedoch bei der Klägerin nicht vor. fiber den als einzigen rechtzeitig angemeldeten Ausbildungsschaden habe die Verwaltungsbehörde durch Bescheid vom 10. Januar 1957 im Sinne der Klägerin entschieden. Von da an habe kein weiterer Anspruch mehr bestanden; dio Anmeldung vom 28. April 1956 sei voll erfüllt und verbraucht gewesen. Der Schaden in der unselbständigen Tätigkeit sei dann orot am 18./19. März 1959 der Behörfl
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vorgetragen worden* Er sei also wie. ein neu angemeldctcr Schaden zu behandeln* Am 19* März 1959 habe die Klägerin nicht mehr wirksam einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen können. § 189 Abs» 1 BEG normiere eine Ausschluß-frist und stehe damit einer wirksamen Anmeldung des hier verfolgten Anspruchs der Klägerin entgegen»
Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§189 Abs» 5 BEG) habe die Klägerin weder boi der Verwaltungsbehörde noch im gerichtlichen Verfahren gestellte obwohl sie von Anfang an anwaltlich beraten gewesen sei und das Urteil des Landgerichts auf diesen Punkt hinv/eioe» Ein Grund» weshalb die Klägerin ohne Verschulden den behaupteten Berufsschäden bis 1959 übersehen haben solltö, oei auch schv/er vorstellbar» da ihr Verdienst nie das Existenzminimum überschritten habe» sich also der Gedanke an eine berufliche Schädigung durch die Verfolgung schon lange vor 1959 aufgedrängt hätte»
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision habon keinen Erfolg»
1» Vergeblich wendet sich die Revision zunächst gegen dio Annahme des Berufungsgerichts» die Rechtzeitigkeit der Anmeldung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen»
Wie der Senat in ständigor Rechtsprechung (Urteil vom 11» Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -» mit weiteren Vorweisungen) annimmt, ist die Eristversäumnis im gerichtlichen Vorfahren auch dann zu berücksichtigen» wenn die Entschä-
digungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und Uber den verspäteten Antrag sachlich entschieden hat* Penn die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist«
2« Irrig ist auch die Annahme der Revision* die Klägerin habe ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch ihr Schreiben an die Ent-schädigungsbehörde vom 19« September 1955 (Bl« 2 EA) rechtzeitig angemeldet« In diesem Schreiben hatte die Klägerin lediglich mitgeteilt, sie beabsichtige Berufs- und Ausbildungsschaden geltend zu machen, und um Anmeldungsformulare sowifc Auskunft Uber die Zuständigkeit und Namhaftmachung Von Anwälten gebeten« Hierin lag noc& keine Anmeldung, sondern nur die Ankündigung einer solchen« Pie Anmeldung selbst und damit die Konkretisierung ihrer angekündigten Absicht hat die Klägerin erst in ihrem Antrag vom 28« April 1956 vorgenommen« Biesen Antrag, in dem die Frage nach Schaden in einer unselbständigen Arbeit ausdrücklich verneint war, hat das Berfungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewüx%f)igt, daß er nur einen Schaden in der Ausbildung durch Unterbrechung des Schulbffuche betreffe«
3« Per Revision ist schließlich nicht zu folgen, wenn sio annimmt, ein Anspruch könne nach Ablauf dor Frist des § 189 Abs« 1 BEG auch dann noch ^nachgeschoben11 - werden, wenn Uber den einzigen angemeldeten Anspruch bereits abschließend entschieden sei«
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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil 28• Februar 1964 - IV ZR 182/65 zur Veröffentlichung bestimmt) ist das Rntschädigungsverfahren ein einheitliches* Seine Grundlage bildet die Anmeldung«
Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten vor^ sichtet hat, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog« nachgo-schobene Ansprüche ergänzt worden* Ist aber das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13» November 1963 IV ZR 100/63 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11« Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -) weitere Entsohädigiingsan-sprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angemcldet werdon. Auf die Begründung der angeführten Entscheidungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen« Da nach den unangefochtenen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht beantragt v/orden ist, hat das Berufungsgericht die nach abschließender Erledigung des Ausbildungsschadens erfolgte Anmeldung des Schadens im beruflichen Fortkommen mit Recht als verspätet angesehen und die Möglichkeit eines Nachschiebens dieses Anspruchs ohne Rechtsirrtum verneint«
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Aus diesen Gründen ist die Revision, ohne daß os eines Eingehens auf ihre auf die Sache selbst bezüglichen Aus** führungen bedarf, mit der sich aus den §§ 209 Abs»
229 Abs« 1 BBG, 9? Abs« 1 ZEO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen«
Ascher Baske Wilden
Br* Loewenheim Br« Graf