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BGH · IV ZR 243/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 243/62

Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß» Dr. Loewenheimund Dr0 Graf für Recht erkannt: Port habe er, so behauptet er, auf Anordnung der deutschen Besatzungsbehörden den Judenstern tragen raussen und sei seit dem 9« Oktober 1939 zu Zwangsarbeiten für die deutsche Wehrmacht herangezogen worden-."Im April 1940 sei er in seinem Wohnort in ein kaserniertes Zwangsarbeitslager eingewiesen worden und von dort im September 1941 in das Örtliche Ghetto verbracht worden. Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1» Mai 1945 bis Ende März 1945 weiter* Er macht geltend, die besonderen Umstände, unter denen die Juden in der Illegalität hätten leben müssen, vor allem die ständige Angst vor dem ihnen im Palle der Entdeckung mit Sicherheit bevorstehenden furchtbaren Ende, habe ihr Leben menschenunwürdig gemacht* Er sei an seiner Aussprache für die "arischen” Polen leicht erkennbar gewesen und habe sich daher weitgehende Beschränkungen im Umgang mit seiner Umgebung auferlegen müssen* Außerdem habe er einem polnischen "Capo", der ihn als Juden verdächtigt habe, einen Großteil seiner Ernährung überlassen müssen, um dessen Stillschweigen zu erreichen* Um nicht aufzufallen, habe er seine religiösen Bräuche nicht ausüben können, habe vielmehr in Duisburg mit den katholischen Polen den Gottesdienst besuchen müssen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen eines Preiheits-schadens von 23 Monaten eine Kapitalentschädigung von 3 450 DM zu zahlen* Zwangsarbeit habe leisten müssen« Der Kläger könne jedoch für die Zeit seines Arbeitseinsatzes in Deutschland eine Entschädigung nach § 47 BEö veriangen, weil er während dieser Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe* Seine Behauptung, er sei im August 1944 nach Deutschland zu dem Arbeitseinsatz gebracht worden und habe in den Lagern unter dem falschen Namen Jozef als Pole nichtjüdischer Abstammung gelebt, seine wahre Persönlichkeit also verborgen gehalten, sei glaubhaft» Nicht bewiesen und auch nicht ohne weiteres glaubhaft sei allerdings die Darstellung des Klägers, er habe einem polnischen "Capo" einen Teil seiner ohnehin kärglichen Verpflegung abgeben müssen, damit dieser ihn nicht als Juden anzeige, er habe ein durch die überschwere Arbeit entstandenes Bruchleiden nicht behandeln lassen können, er sei als Jude an der Sprache für jeden Polen leicht erkennbar gewesen und er habe, um nicht aufzufallen, mit den anderen Polen den christlichen Gottesdienst besuchen müssen. das Dasein in der dauernden Angst, im Palle der Entdeckung mit dem Abtransport nach dem Osten oder in ein Konzentrationslager und dort mit dem sicheren Tode, möglicherweise nach langem, qualvollen Leidensweg, rechnen zu müssen« Davon abgesehen seien die Bedingungen, unter denen die Fremdarbeiter aus Polen und den übrigen Ostgebieten in Deutschland hätten arbeiten müssen, schon an und für sich nicht als menschenwürdig zu bezeichnen gewesen« Das beklagte Land könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß diese Lebensund Arbeitsbedingungen in gleicher Weise alle polnischen Zivilarbeiter getroffen hätten und daß daher kein Kausalzusammenhang zwischen der rassischen Verfolgung des Klägers und seiner Verbringung in das Reich und seinem Leben unter den genannten Bedingungen bestehe. 1« Dem Oberlandesgerieht kann nicht gefolgt werden* wenn es sich gegen die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats wendet, daß die seelische Belastung* der ein in der Illegalität lebender Jude durch die ständige Furcht vor der Entdeckung und ihren Folgen ausgesetzt war* nicht ausreiche, um das gesetzliche Erfordernis eines Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen als erfüllt anzusehen» Es besteht auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung* von der bisherigen Hechtspreehung zu dieser Frage abzugehen * Auf die dazu in den früheren Entscheidungen gegebene Begründung kann verwiesen werden (vgl» Entscheidungen vom 11• Juli 1956 - IV ZR 85/56 -, IM Nr. 3 zu § 47 BEG 1956 * RzW 1956* 534 Nr» 35; vom 9c Januar 1957 - IV ZR 229/56 LM Nr» 1 zu § 47 BEG 1956 * RzW 1957* 88 Nr» 34; vom 15. 2» Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen* die Bedingungen, unter denen die Fremdarbeiter aus Polen und den übrigen besetzten Ostgebieten in Deutschland hätten loben und arbeiten müssen, seien schon an und für sich nicht als menschenwürdig zu bezeichnen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11o Juli 1956* aaO) sind "menschenunwürdige Bedingungen“ im Sinne des § 47 BEG solche* denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf oder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings brachten» Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgerieht darin orblickt, auch die Polen seien* ebenso wie die Juden* der or~ dentliehen Gerichtsbarkeit entzogen und rechtlos der Willkür der Gestapo ausgeliefert gewesen* Auf Grund einer Vereinbarung des Reichsführers SS mit dem Reichsjustizminister sei die Kriminalität unter den polnischen Zivilarbeitern grundsät2*, lieh durch die Polizei bekämpft worden« Ein gerichtliches Strafverfahren habe nur auf besonderen Wunsch der Polizei stattgefunden« Pie Stapo-Steilen hätten die anfallenden Strafsachen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln zu erledigen gehabt» erforderlichenfalls durch Beantragung einer Sonderbehandlung, d« h««Tod durch Strang, beim Reichssicherheitshauptamt« Die Gestapo habe auch wegen geringfügiger Vergehen und Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig harte Strafen verhängt« Sogenannte Arbeitsvertragsbrüche, Arbeitsverweigerung, unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes usw« seien z« B« mit Einweisung in ein Arbeitserziehungslager oder Konzentrationslager geahndet worden, Geschlechtsverkehr oder auch bloße unsittliche Handlungen mit deutschen Frauen seien auf Grund von Geheimerlassen des Reichsführers SS mindestens mit Einweisung in ein Konzentrationslager auf Kriegsdauer, in der Regel aber mit dem Tode durch Erhängen (Sonderbehandlung) bestraft worden, ohne daß für diese Maßnahmen eine Grundlage in einem Gesetz oder einer ordnungsgemäß verkündeten Verordnung bestanden habe« Zur Aufrechterhaltung straffer Arbeitsdisziplin unter den polnischen Zivilarbeitern seien die Örtlichen Gendarmerieposten befugt gewesen, "mit körperlicher Züchtigung vorzugehen" und unbotmäßiges Verhalten "durch Verabreichung einer angemessenen Zahl von Stockhieben, die nach Möglichkeit von Polen selbst vollzogen werden solle", zu ahnden« Außerdem seien Ernährung und Unterbringung der polnischen Fremdarbeiter schlechter als diejenige deutscher Arbeiter oder von Fremdarbeitern aus dem Westen gewesen. § 47 BEG, Anm» 3 h So 271) kommt es aber für die Frage, ob der Kläger - durch seine Illegalität bedingt “Unter menschenunwürdigen Bedingungen hat leben müssen, auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Lebensumstände an, denen er in den Lagern Luisburg, Mannheim, Geldern und Emmerich tatsächlich unterworfen war» Nur diese Auffassung trägt dem Umstande Rechnung, daß, außer dem Tragen des Judensterns,nicht schlechthin das Leben in der Illegalität zur Entschädigung wegen' Freiheitsbeschränkung berechtigt, sondern daß der Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, daß der illegal lebende Verfolgte weiter unter besonderen Bedingungen hat leben müssen, die für sich gesehen, menschenunwürdig waren. Ob der Verfolgte unter solchen menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat, kann nur von Pall zu Fall nach dem Milieu, in dem der betreffende Verfolgte sich befunden hat, entschieden werden* Nach § 47 BEO kann diese Frage nicht ohne Rücksicht auf die sonstigen konkreten damaligen Lebensverhältnisse des Verfolgten allein deswegen bejaht werden, weil er, wie zu dem Beispiel die Bolen und insbesondere auch die polnischen Zwangsarbeiter in Deutschland, unter einem menschenunwürdigen Ausnahmerecht stand, durch das er letztlich außerhalb der Rechtsordnung gestellt und der der Willkür/nationalsozialistischen Gewalthaber besonders preisgegeben wurde« Personen, die in dieser Weise außerhalb der Rechtsordnung gestellt waren, wurden damit allerdings menschenunwürdig behandelt. Dur einen Verfolgten, der als polnischer Zwangsarbeitor in Deutschland gearbeitet hat, kommt es daher auch auf die konkreten Umstände an, unter denen er lebte, insbesondere darauf, wie er gelebt hat und welche Behandlung ihm zuteil geworden ist.

Zitierte Normen: § 47 BEG
polnischmenschenunwürdigDeutschlandBEGJudeEntschädigungPolLebenBedingungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 47
Zur Frage, wann ein als Pole getarnter Jude in einem deutschen Zwangsarbeitslager in der Illegalität unter "menschenunwürdigen Bedingungen“ gelebt hat.
BGH, Urto v* 27° Februar 1963 - IV ZR 243/62 - OLG Haram/Westfo
LG Detmold
IV ZE_ 243/62
Verkündet am 27o Februar 1963 Oechsler, Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Gresehäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr<> flp in
 den Arbeiter Lew	(	St«
« Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß» Dr. Loewenheimund Dr0 Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf* vom !6* Mai 7962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslager»-frei«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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 Der Kläger 1st am ■*	1911 ln l&W/BZ Kreis
(Polen) als polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung geboren. Er wurde im jüdischen Glauben erzogen und lebte bis zu dem Jahre 1939 in MifIBB PflH^ '(bei- IfBB). Port habe er, so behauptet er, auf Anordnung der deutschen Besatzungsbehörden den Judenstern tragen raussen und sei seit dem 9« Oktober 1939 zu Zwangsarbeiten für die deutsche Wehrmacht herangezogen worden-."Im April 1940 sei er in seinem Wohnort in ein kaserniertes Zwangsarbeitslager eingewiesen worden und von dort im September 1941 in das Örtliche Ghetto verbracht worden. Im Oktober 1942 sei er in das Ghetto von Warschau überstellt worden, aus dom er im April 1943 habe fliehen können. Nachdem er etwa eine Woche in Warschau illegal gelebt habe, sei er unter dem Verdacht, ein aus dom Ghetto geflohener Jude zu sein, festgenommen worden. Boi seiner Verhaftung habe er sich alc nicht jüdischer Pole namens Jozef	geboren
 am 9°'V> 1913 in	ausgegeben und sei unter diesem
 Namen im Pawiak-Gefängnis bis August 1944, ohne daß seine jüdische Abstamimng entdeckt worden sei, in Haft gewesen.
Dann sei er zu dem Arbei tseineatz nach Deutschland verbracht worden, wo er in den Zwahgsarbeiislagern Duisburg, Mannersheim (wahrscheinlicher Mannheim), Geldern und Emmerich habe arbeiten müssen, bis er im März 1943 von englischen Truppen befreit worden sei.
Danach lebte er in DP-Pagern und war bei verschiedenen Dienststellen der britischen Besatzungsmacht tätig. Im November 1949 wunderte er nach Australien aus *
Der Kläger hat u. ä. Entschädigung wegen FreiheitsSchadens für die Zeit von Oktober 1939 bis März 1945 beansprucht.
Der Regierungspräsident hat ihm eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1939 bis 30. April 1943 in Höhe von 6 150 DM bewilligt. Den weiteren Anspruch hat er abgelehni.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1» Mai 1945 bis Ende März 1945 weiter* Er macht geltend, die besonderen Umstände, unter denen die Juden in der Illegalität hätten leben müssen, vor allem die ständige Angst vor dem ihnen im Palle der Entdeckung mit Sicherheit bevorstehenden furchtbaren Ende, habe ihr Leben menschenunwürdig gemacht* Er sei an seiner Aussprache für die "arischen” Polen leicht erkennbar gewesen und habe sich daher weitgehende Beschränkungen im Umgang mit seiner Umgebung auferlegen müssen* Außerdem habe er einem polnischen "Capo", der ihn als Juden verdächtigt habe, einen Großteil seiner Ernährung überlassen müssen, um dessen Stillschweigen zu erreichen* Um nicht aufzufallen, habe er seine religiösen Bräuche nicht ausüben können, habe vielmehr in Duisburg mit den katholischen Polen den Gottesdienst besuchen müssen. Außerdem habe er sich einen schweren, schmerzhaften Leistenbruch zugezogen, den er wogen der Entdeekungsgefahr nicht habe behandeln lassen können, da der Lagerarzt ein Deutscher gewesen sei* Erst in Melbourne sei dieses Leiden operativ behoben worden*
Er hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm für weitere 23 Monate BreiheitsentZiehung und -Beschränkung eine Entschädigung von 3 450 DM zu zahlen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen eines Preiheits-schadens von 23 Monaten eine Kapitalentschädigung von 3 450 DM zu zahlen*
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Das Oberlandesgericht bat das landgerichtlicho Urteil geändert und, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land zur Zahlung von 1 050 DM an den Kläger verurteilt«
Hiergegen hat das beklagte Land Revision eingelegt und beantragt5
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den vom beklagten Land zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Per Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
■ iy ■.
Für die Zeit vom Mai 1943 bis August 1944 hat da.s Oberlandesgericht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens versagt, da sich nicht feststeilen lasse, daß der Kläger während dosier Zeit aus Gründen der Rasse seiner Freiheit beraubt ‘gewusen sei« Ebensowenig sei erwiesen, daß der Kläger in Deutschland in Konzentrationslagern gewesen sei oder unter haftähnlichen Bedingungen. Zwangsarbeit habe leisten müssen« Der Kläger könne jedoch für die Zeit seines Arbeitseinsatzes in Deutschland eine Entschädigung nach § 47 BEö veriangen, weil er während dieser Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe* Seine Behauptung, er sei im August 1944 nach Deutschland zu dem Arbeitseinsatz gebracht worden und habe in den Lagern unter dem falschen Namen Jozef	als
 Pole nichtjüdischer Abstammung gelebt, seine wahre Persönlichkeit also verborgen gehalten, sei glaubhaft» Nicht bewiesen
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und auch nicht ohne weiteres glaubhaft sei allerdings die Darstellung des Klägers, er habe einem polnischen "Capo" einen Teil seiner ohnehin kärglichen Verpflegung abgeben müssen, damit dieser ihn nicht als Juden anzeige, er habe ein durch die überschwere Arbeit entstandenes Bruchleiden nicht behandeln lassen können, er sei als Jude an der Sprache für jeden Polen leicht erkennbar gewesen und er habe, um nicht aufzufallen, mit den anderen Polen den christlichen Gottesdienst besuchen müssen. Das leben, das der Kläger als polnischer Premdarbeiter unter falschem Namen in Deutschland habe führen müssen, sei jedoch menschenunwürdig gewesen, weil nicht mir unwürdige äußere LebensVerhältnisse, wie Zo B. haftahnliche Bedingungen oder unzureichende Ernährung oder Unterbringung, sondern auch andere Ümstände, vor allem ständige seelische Belastungen von außergewöhnlicher Schwere, die Annahme eines Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen rechtfertigen könnten. Hierzu gehöre bei den illegal in Deutschland lebenden Juden, in der Hegel mindestens seit 1943? das Dasein in der dauernden Angst, im Palle der Entdeckung mit dem Abtransport nach dem Osten oder in ein Konzentrationslager und dort mit dem sicheren Tode, möglicherweise nach langem, qualvollen Leidensweg, rechnen zu müssen« Davon abgesehen seien die Bedingungen, unter denen die Fremdarbeiter aus Polen und den übrigen Ostgebieten in Deutschland hätten arbeiten müssen, schon an und für sich nicht als menschenwürdig zu bezeichnen gewesen« Das beklagte Land könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß diese Lebensund Arbeitsbedingungen in gleicher Weise alle polnischen Zivilarbeiter getroffen hätten und daß daher kein Kausalzusammenhang zwischen der rassischen Verfolgung des Klägers und seiner Verbringung in das Reich und seinem Leben unter den genannten Bedingungen bestehe.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg«
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1« Dem Oberlandesgerieht kann nicht gefolgt werden* wenn es sich gegen die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats wendet, daß die seelische Belastung* der ein in der Illegalität lebender Jude durch die ständige Furcht vor der Entdeckung und ihren Folgen ausgesetzt war* nicht ausreiche, um das gesetzliche Erfordernis eines Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen als erfüllt anzusehen» Es besteht auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung* von der bisherigen Hechtspreehung zu dieser Frage abzugehen * Auf die dazu in den früheren Entscheidungen gegebene Begründung kann verwiesen werden (vgl» Entscheidungen vom 11• Juli 1956 - IV ZR 85/56 -, IM Nr. 3 zu § 47 BEG 1956 * RzW 1956* 534 Nr» 35; vom 9c Januar 1957 - IV ZR 229/56 LM Nr» 1 zu § 47 BEG 1956 * RzW 1957* 88 Nr» 34; vom 15. November 1957 - IV ZR 255/57 LM Nr» 4 zu § 47 BEG 1956 » RzW 1958* 150 Nr» 29; vom 25. Juni 1958 - IV ZR 50/58 ~* RzW 1958, 403 Nr» 22; vom 13» Januar I960 - IV ZB 384/59 -* RzW I960, 267 Nr» 22).
2» Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen* die Bedingungen, unter denen die Fremdarbeiter aus Polen und den übrigen besetzten Ostgebieten in Deutschland hätten loben und arbeiten müssen, seien schon an und für sich nicht als menschenwürdig zu bezeichnen gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11o Juli 1956* aaO) sind "menschenunwürdige Bedingungen“ im Sinne des § 47 BEG solche* denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf oder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings brachten» Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgerieht darin orblickt, auch die Polen seien* ebenso wie die Juden* der or~ dentliehen Gerichtsbarkeit entzogen und rechtlos der Willkür der Gestapo ausgeliefert gewesen* Auf Grund einer Vereinbarung des Reichsführers SS mit dem Reichsjustizminister sei die
 Kriminalität unter den polnischen Zivilarbeitern grundsät2*, lieh durch die Polizei bekämpft worden« Ein gerichtliches Strafverfahren habe nur auf besonderen Wunsch der Polizei stattgefunden« Pie Stapo-Steilen hätten die anfallenden Strafsachen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln zu erledigen gehabt» erforderlichenfalls durch Beantragung einer Sonderbehandlung, d« h««Tod durch Strang, beim Reichssicherheitshauptamt« Die Gestapo habe auch wegen geringfügiger Vergehen und Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig harte Strafen verhängt« Sogenannte Arbeitsvertragsbrüche, Arbeitsverweigerung, unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes usw« seien z« B« mit Einweisung in ein Arbeitserziehungslager oder Konzentrationslager geahndet worden, Geschlechtsverkehr oder auch bloße unsittliche Handlungen mit deutschen Frauen seien auf Grund von Geheimerlassen des Reichsführers SS mindestens mit Einweisung in ein Konzentrationslager auf Kriegsdauer, in der Regel aber mit dem Tode durch Erhängen (Sonderbehandlung) bestraft worden, ohne daß für diese Maßnahmen eine Grundlage in einem Gesetz oder einer ordnungsgemäß verkündeten Verordnung bestanden habe« Zur Aufrechterhaltung straffer Arbeitsdisziplin unter den polnischen Zivilarbeitern seien die Örtlichen Gendarmerieposten befugt gewesen, "mit körperlicher Züchtigung vorzugehen" und unbotmäßiges Verhalten "durch Verabreichung einer angemessenen Zahl von Stockhieben, die nach Möglichkeit von Polen selbst vollzogen werden solle", zu ahnden« Außerdem seien Ernährung und Unterbringung der polnischen Fremdarbeiter schlechter als diejenige deutscher Arbeiter oder von Fremdarbeitern aus dem Westen gewesen.
Mit diesen Ausführungen gibt das Berufungsgericht nur im allgemeinen wieder, wie die Page der polnischen Zwangsarbeiter nach den für sie geltenden Gesetzen und Vorschriften der nationalsozialistischen Dienststellen war« Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, wie sich das Leben gerade
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des Klägers ln den Lagern, ln denen er sich aufhalten mußte, gestaltet hat* Nach der ständigen Hecht spree hung des erken-nenden Senats (Urteil vom 11, Juli 1956 aaO) und der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Auflo, § 47 BEG, Anm« 8 So 465 /4667; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz,
§ 47 BEG, Anm» 3 h So 271) kommt es aber für die Frage, ob der Kläger - durch seine Illegalität bedingt “Unter menschenunwürdigen Bedingungen hat leben müssen, auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Lebensumstände an, denen er in den Lagern Luisburg, Mannheim, Geldern und Emmerich tatsächlich unterworfen war» Nur diese Auffassung trägt dem Umstande Rechnung, daß, außer dem Tragen des Judensterns,nicht schlechthin das Leben in der Illegalität zur Entschädigung wegen' Freiheitsbeschränkung berechtigt, sondern daß der Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, daß der illegal lebende Verfolgte weiter unter besonderen Bedingungen hat leben müssen, die für sich gesehen, menschenunwürdig waren. Ob der Verfolgte unter solchen menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat, kann nur von Pall zu Fall nach dem Milieu, in dem der betreffende Verfolgte sich befunden hat, entschieden werden* Nach § 47 BEO kann diese Frage nicht ohne Rücksicht auf die sonstigen konkreten damaligen Lebensverhältnisse des Verfolgten allein deswegen bejaht werden, weil er, wie zu dem Beispiel die Bolen und insbesondere auch die polnischen Zwangsarbeiter in Deutschland, unter einem menschenunwürdigen Ausnahmerecht stand, durch
 das er letztlich außerhalb der Rechtsordnung gestellt und der
 der Willkür/nationalsozialistischen Gewalthaber besonders preisgegeben wurde« Personen, die in dieser Weise außerhalb der Rechtsordnung gestellt waren, wurden damit allerdings menschenunwürdig behandelt. Der Gesetzgeber hat aber in § 47 BEG unter dem Begriff “Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen“ etwas anderes verstanden als die menschenunwürdige Behandlung der Verfolgten durch den Gesetzgeber, die darin bestanden hat, daß er nach dem Gesetz nicht wie andere Einheimische oder Fremde Rechtsschutz genoß und jederzeit Gefahr laufen konnte, willkürlich und menschenunwürdig behandelt zu wei'den« Denn sorst hätte der Gesetzgeber nicht nur schlechthin
 allen in der Illegalität lebenden Juden, sondern überhaupt allen in Deutschland oder im deutschen Machtbereich lebenden Juden wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt ab eine Entschädigung, wie sie in § 47 BEG vorgesehen ist, gewähren müssen. Denn alle Juden standen mindestens in den letzten Kriegsjahren praktisch außerhalb der Gesetze und waren, ähnlich wie es das Berufungsgericht für die polnischen Zwangsarbeiter ausgeführt hat, der Willkür der nationalsozialistischen Gewalthaber völlig schutzlos ausgeliefert.
Sie sind vom Gesetz menschenunwürdig behandelt worden. Daraus, daß der Gesetzgeber die Entschädigungsansprüche nicht so weit erstreckt hat, folgt, daß er unter Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG nur die Lobens-umstände hat verstehen wollen, die tatsächlich ohne Rücksicht auf die allgemeine rechtliche Situation für den betreffenden Verfolgten bestanden haben.
Dur einen Verfolgten, der als polnischer Zwangsarbeitor in Deutschland gearbeitet hat, kommt es daher auch auf die konkreten Umstände an, unter denen er lebte, insbesondere darauf, wie er gelebt hat und welche Behandlung ihm zuteil geworden ist. Er könnte unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt haben, wenn er als Zwangsarbeiter auch unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse unzureichend ernährt worden ist oder einen unangemessen niedrigen Arbeitslohn erhalten hat, wehn er gezwungen worden ist, schwere Arbeiten zu ver- . richten, die mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht von ihm hätten verlangt werden dürfen, und wenn er im Dalle einer Erkrankung ohne ausreichende ärztliche Betreuung geblieben und ihm die erforderliche Schonung versagt worden ist, wenn er mißhandelt worden ist oder wenn er bei geringfügigen Vergehen mit unangemessen harten oder gar menschenunwürdigen Strafen belegt worden ist.
lii
 lim dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Nachholung der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu geben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. i BEG.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Br. Loewenheim Br. Graf