* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, I,Iaaß und Br. Graf für Recht erkannt: Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestands Die Klägerin hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöB geltend gemacht. Über ihre Ansprüche hat der Senator für Inneres durch Bescheid vom 28. Bas Kaminergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, jedoch die Revision zugelassen. § 26 Abs* 4 BWGöB in der Fassung jenes Gesetzes bestimmt, daß die Klage im ordentlichen Rechtsweg anhängig zu machen ist, wenn nach dem Hecht des betreffenden Landes für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem BWGöB der ordentliche Rechtsweg vorge-schrieben ist. Biese Fassung hat § 26 Abs.4 BWGöB nach Art. 3 des 5- AndG mit Wirkung vom 1.

LandRechtsstreitBasGesetzBerlinAnspruchBWGöBKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2431 04
2
IV ZR 24-3/60 Verkündet
 am 15. Februar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes B
vertreten durch den Senator für Inneres in FflBHHP Platz®,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	K(
gegen
 die Polizeiobersekretärin a.D^Glara H in Sffli^-ZflHHBB’-Y/est, R^HPstieg—,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächlzy^te: Rechtsanv/älte Erich S und^Br. Hermann: Ri	in	eWü
 Straße
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, I,Iaaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergei'ichts in Berlin vom 20. Juni I960 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöB geltend gemacht. Über ihre Ansprüche hat der Senator für Inneres durch Bescheid vom 28. März 1958 entschieden.
In dem hier anhängigen Verfahren macht die Klägerin weitergehende Ansprüche geltend. Bas Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Bas Kaminergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Bas beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Bie Klägerin hat keine Anträge gestellt.
Bntscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche, die die Klägerin auf Grund des BWGöB zu haben glaubt. Zu der vom Kammergericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nach den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Gesetzen braucht nicht Stellung genommen zu werden. Benn die Revision ist jedenfalls auf Grund des 5« Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bienstes vom 30.November I960 (BGBl I 870) begründet. Bieses Gesetz ist in Berlin durch das Gesetz vom 20. Bezember I960 (BlnGVBl I960, 1231) mit Wirkung vom 1. April I960 in Kraft getreten. § 26 Abs* 4 BWGöB in der Fassung jenes Gesetzes bestimmt, daß die Klage im ordentlichen Rechtsweg anhängig zu machen ist, wenn nach dem Hecht des betreffenden Landes für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem BWGöB der ordentliche Rechtsweg vorge-schrieben ist. Biese Fassung hat § 26 Abs. 4 BWGöB nach Art. 3 des 5- AndG mit Wirkung vom 1. April I960 erhalten.
 
Danach ist der Anspruch im hand Berlin nach wie vor ira orient
 liehen Rechtsweg geltend zu machen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der.Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Senatspräsident	Johannsen	Wustenberg	Maaß	Dr.Oaf
 Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Johannsen