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BGH · IV ZR 243/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 243/59

B3G § 121 Abs. 1 Die Anrechnungsvorschrift des § 121 Abs. 1 BEG findet auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch der Witwe eines Verfolgten auf eine Berufs Schadensrente auf Grund der Verfolgung ihres Ehemannes (§85 BEG) mit einem eigenen Rentenanspruch der flitwe wegen eines von ihr erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit zusammentrifft,, Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Ifordrhein-frestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsklägers, - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, in in Bl die Witwe Flora K___________ August 1958 - BEG 4727/58 - hat der Regierungspräsident in Arnsberg der Klägerin eine Witwenrente aus dem Berufsschäden ihres Ehemannes nach § 85 BEG in Höhe von 90 DL5 monatlich mit der Begründung zugebilligt, die ihr an ich zustehende Witwenrente von monatlich 36o DM (6o v. H. aus 6oo DM) ermäßige sich nach § 121 BEG auf 9o DM monatlich, weil sie wegen ihres eigenen Schadens an Körper und Gesundheit eine monatliche Rente von 387 DM beziehe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, das beklagte Land zu verurteilen, an sie an Stelle der durch den Bescheid vom 7* August 1958 festgesetzten monatlichen Rente von 9o DM eine solche von monatlich 36o DM zu zahlen. Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung im übrigen eine monatliche Witwenrente aus dem Berufsschäden ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 123 IBS zuerkannt. den vorliegenden Pall nicht anwendbar sei, weil es sich bei den konkurierenden Ansprüchen nicht um solche desselben Verfolgten handle« Pie Klägerin müsse sich aber gemäß § 85 Abs« 2 Satz 2 BEG ihre eigene Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit insoweit auf ihre Witwenrente aus dem Beruf ihres verstorbenen Ehemannes anrechnen lassen, als sie den Betrag von monatlich 15o DM übersteigej dann verbleibe ihr ein Anspruch auf 7/itwenrente in Höhe von monatlich 123 DM« Es fragt sich, ob diese Anrechnungsvorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn der Klägerin der Rentenanspruch wegen Gesundheits-schadens deshalb zusteht, weil sie wegen einer gegen sie aus Verfolgungsgründen gerichteten Verfolgung einen Schaden an Körper und Gesundheit erlitten hat, während sie die Bcrufsochadensrente als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes nach § 85 BES bezieht, 2o Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß in diesem Palle die Vorschrift des § 121 Abs, 1 BEG nicht zu dem Zuge kommen könne. Diese bestehe nicht, wenn, wie im vorliegenden Pall, die Klägerin den einen Anspruch aus eigenem üecht verfolge, während ihr der zweite Anspruch als if/itwe ihres verstorbenen Ehemannes zustehe. Denn bei Rentenleistungen ist Entschädigungszeitraum der Zeitraum, in dem die Renten geleistet werden» Die Klägerin ist auch Verfolgte; denn sie hat den Schaden an Körper und Gesundheit, für den sie die Gesundheitsschadensrente erhält, auf Grund einer gegen sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 B3G gerichteten Verfolgung erlitten* Weitere Voraussetzungen stellt der Gesetzgeber für die Anwendung der An-rechnungsvorachrift nicht auf» Insbesondere verlangt das Gesetz nicht, daß die Klägerin beide Ansprüche aus eigenem Recht erhebt» Es ist also insbesondere nicht erforderlich, daß auch der Rentenanspruch wegen BerufsSchadens daraus herrührt, daß die Klägerin selbst einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat und daß dieser Schaden auf einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung beruht» Die vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Identität des Anspruchstellers ist daher in Wirklichkeit gegeben« Denn die Klägerin macht beide Ansprüche geltend« Daß beide konkrete Ansprüche auch in der lerson des Anspruchstellers selbst entstanden sein müssen, verlangt das Gesetz nicht« Doch sei bemerkt, daß diese Voraussetzung zu demindest in den Fällen gegeben ist, in denen der verfolgte Ehemann verstorben ist, ohne sein Kentenwahlrecht ausgeübt zu haben, und nunmehr die Klägerin nach § 86 B3G die Bente wählt« b) Auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann sich das Berufungsgericht zur Hechtfertigung seiner Auffassung nicht berufen« Diese Geschichte spricht vielmehr für die hier vertretene Meinung« Wenn in der Begründung zu den §§ 55b und 55c des Regierungsentwurfs ausgeführt wird, bei dem Versorgungscharakter der zusammentreffenden Renton sei es nicht vertretbar, sie in voller Höhe nebeneinander zu leisten, so erfordert dieser Versorgungscharakter gerade auch dann eine Anrechnung, wenn, wie hier, der Klägerin die Berufsschadensrente als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes zusteht. c) Ebenso ergibt sich aus der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht zwingend die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung. § 39 Abs. 1 der 3» DV-BEG bestimmt generell, daß Renten für Schaden im berufliehen Fortkommen im Sinne des § 121 BEG auch die Renten aus dem Berufsscheden des verstorbenen Ehemannes seien. Biese Formulierung legt die Schlußfolgerung nahe, daß § 121 Abs. 1 BEG nach der Bestimmung der BVO immer dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Witwe eine Rente aus dem Berufsschäden ihres Ehemannes und gleichzeitig eine solche wegen Körper- und GesundheitsSchadens auf Grund eigener Verfolgung zusteht.

Zitierte Normen: § 85 BEG
HöheEhemannesBEGBerufungsgerichtAnspruchRenteAnwendungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
B3G § 121 Abs. 1
Die Anrechnungsvorschrift des § 121 Abs. 1 BEG findet auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch der Witwe eines Verfolgten auf eine Berufs Schadensrente auf Grund der Verfolgung ihres Ehemannes (§85 BEG) mit einem eigenen Rentenanspruch der flitwe wegen eines von ihr erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit zusammentrifft,,
BGH, Urto v. 17. Februar i960 - IV ZR 243/59 - OLG Hamm/Westf,
LG Arnsberg
I
t
IV ZR 243/59 Verkündet
 am 17. Februar i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Ifordrhein-frestfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,	in
 in Bl
 die Witwe Flora K___________
PflHfr~FflHHBfc-Xafl^-Straße flp^
Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io» Februar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Br«, v. »Yerner, .Yilden, Dr, Loewenheim und Br«, Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 13« Zivilsenats des Ufcerlandes-gerichts in Hamm/Westf. vom 3o. Juni 1959 wird aufgehoben. Bas Urteil der 2. ^ntschädigungskammer des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Januar 1959 wird geändert; die Klage wird abgewiesen.
Bie KntScheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei 5 die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin ist am 23. Mai 1958 verstorben. Ihm war durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 23. März 1957 - BEG 1977/55 - eine Rente wegen .Schadens im beruflichen Portkommen in Höhe von monatlich 600 DM zugebilligt worden. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 1956 eine monatliche Rente von 387 DM wegen eigenen Schadens an Körper und Gesundheit. Durch den Bescheid vom 7. August 1958 - BEG 4727/58 - hat der Regierungspräsident in Arnsberg der Klägerin eine Witwenrente aus dem Berufsschäden ihres Ehemannes nach § 85 BEG in Höhe von 90 DL5 monatlich mit der Begründung zugebilligt, die ihr an ich zustehende Witwenrente von monatlich 36o DM (6o v. H. aus 6oo DM) ermäßige sich nach § 121 BEG auf 9o DM monatlich, weil sie wegen ihres eigenen Schadens an Körper und Gesundheit eine monatliche Rente von 387 DM beziehe. Die Anwendung des 5 121 B3G auf den vorliegenden Pall sei durch § 39 der 3* DV0-B3G vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie an Stelle der durch den Bescheid vom 7* August 1958 festgesetzten monatlichen Rente von 9o DM eine solche von monatlich 36o DM zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung im übrigen eine monatliche Witwenrente aus dem Berufsschäden ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 123 IBS zuerkannt. Das Landgericht geht davon aus, daß § 121 BEG auf
 
den vorliegenden Pall nicht anwendbar sei, weil es sich bei den konkurierenden Ansprüchen nicht um solche desselben Verfolgten handle« Pie Klägerin müsse sich aber gemäß § 85 Abs« 2 Satz 2 BEG ihre eigene Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit insoweit auf ihre Witwenrente aus dem Beruf ihres verstorbenen Ehemannes anrechnen lassen, als sie den Betrag von monatlich 15o DM übersteigej dann verbleibe ihr ein Anspruch auf 7/itwenrente in Höhe von monatlich 123 DM«
Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen«,
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Anspruch auf Abweisung der Klage weiter«.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet«,
1«, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 121 Abs« 1 B3G ab«, Danach erhält der Verfolgte, wenn er für denselben Snt-schädigungs2eitraum Ansprüche auf KapitalentSchädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Rente und auf Kspitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat, die Entschäd igung für den
 
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Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 v, Ho der Entschädigung fUr den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Es fragt sich, ob diese Anrechnungsvorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn der Klägerin der Rentenanspruch wegen Gesundheits-schadens deshalb zusteht, weil sie wegen einer gegen sie aus Verfolgungsgründen gerichteten Verfolgung einen Schaden an Körper und Gesundheit erlitten hat, während sie die Bcrufsochadensrente als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes nach § 85 BES bezieht,
2o Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß in diesem Palle die Vorschrift des § 121 Abs, 1 BEG nicht zu dem Zuge kommen könne. Die Vorschrift wolle eine Doppeüe nt-schädigung des Berechtigten vermeiden und setze aus diesem GrünJo seine Identität voraus. Diese bestehe nicht, wenn, wie im vorliegenden Pall, die Klägerin den einen Anspruch aus eigenem üecht verfolge, während ihr der zweite Anspruch als if/itwe ihres verstorbenen Ehemannes zustehe. Die Dichtigkeit dieser Auffassung ergebe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Auch aus § 85 Abs. 2 BEG ergebe sich die Richtigkeit dieser Gooetzesauslegung. Danach sei die Rente, die die Klägerin wegen Gesundheitsschadens erhalte, in bestimmtem Umfang auf die Rente, die ihr aus dem Berufsschäden ihres jhenannes zustehe, anzurechnen. § 39 Abs. 1 der 3. DV-B3G stehe dieser Auslegung nicht entgegen« Diese Bestimmung der Verordnung könne keine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Beschränkung der Entschädigungsansprüche anordnen und wolle dies offenbar auch nicht tun. § 39 der 3« DV-BEG finde nur dann Anwendung, wenn Hinterbliebenenrenten wegen
 Berufsschadens des Erblassers mit Ansprüchen auf rückständige Leistungen wegen Gesundheitsschadens des Erblassers zusammenträfen»
3o Diese Rechtsausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht,,
a)	Schon der Y/ortlaut der maßgebenden Vorschrift des § 121 BEG spricht für die gegenteilige Auslegung der gesetzlichen Bestimmung* Das Gesetz verlangt für die Anwendung der Anrechnungsvorschrift allein, da£ dem Verfolgten für denselben Entschädigungszeitraum Ansprüche auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Ansprüche auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zustehen» Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift sind zunächst insofern gegeben, als der Klägerin sowohl Ansprüche wegen Berufsschadens als auch solche wegen Schadens an Körper und Gesundheit zustehen* Diese Ansprüche stehen der Klägerin auch für denselben Entschädigungszeiträum zu. Denn bei Rentenleistungen ist Entschädigungszeitraum der Zeitraum, in dem die Renten geleistet werden» Die Klägerin ist auch Verfolgte; denn sie hat den Schaden an Körper und Gesundheit, für den sie die Gesundheitsschadensrente erhält, auf Grund einer gegen sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 B3G gerichteten Verfolgung erlitten* Weitere Voraussetzungen stellt der Gesetzgeber für die Anwendung der An-rechnungsvorachrift nicht auf» Insbesondere verlangt das Gesetz nicht, daß die Klägerin beide Ansprüche aus eigenem Recht erhebt» Es ist also insbesondere nicht erforderlich, daß auch der Rentenanspruch wegen BerufsSchadens daraus
 
herrührt, daß die Klägerin selbst einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat und daß dieser Schaden auf einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung beruht» Die vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Identität des Anspruchstellers ist daher in Wirklichkeit gegeben« Denn die Klägerin macht beide Ansprüche geltend« Daß beide konkrete Ansprüche auch in der lerson des Anspruchstellers selbst entstanden sein müssen, verlangt das Gesetz nicht« Doch sei bemerkt, daß diese Voraussetzung zu demindest in den Fällen gegeben ist, in denen der verfolgte Ehemann verstorben ist, ohne sein Kentenwahlrecht ausgeübt zu haben, und nunmehr die Klägerin nach § 86 B3G die Bente wählt«
b)	Auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann sich das Berufungsgericht zur Hechtfertigung seiner Auffassung nicht berufen« Diese Geschichte spricht vielmehr für die hier vertretene Meinung« Wenn in der Begründung zu den §§ 55b und 55c des Regierungsentwurfs ausgeführt wird, bei dem Versorgungscharakter der zusammentreffenden Renton sei es nicht vertretbar, sie in voller Höhe nebeneinander zu leisten, so erfordert dieser Versorgungscharakter gerade auch dann eine Anrechnung, wenn, wie hier, der Klägerin die Berufsschadensrente als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes zusteht. Denn, daß gerade diese Rente, die bei beruflich Selbständigen ohne Rücksicht auf die Höhe des Verfolgungsschadens auf Lebenszeit gewährt wird« echten Versorgungscharakter hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vor allem der Wunsch, ihre Hinterbliebenen nach ihrem Code versorgt zu wissen, war der Grund dafür, daß die Verfolgten und die Verfolgtenverbände bei der Heu-
gestaltung des Bundesentschädigungsgesetzes eine Erstreckung der Berufsschadensrente auf .Yitwen und Kinder mit besonderem Nachdruck forderten«
c)	Ebenso ergibt sich aus der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht zwingend die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung. Danach sind auf die Renten andere VersorgungsbozUge aus deutschen öffentlichen Mitteln anzurechnen, sofern die Versorgungsbezüge den Betrag von 15o DM im Monat übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 24 Abs« 2 Rr. 4 der 5-» DV-BEG neben anderen Bezügen und Leistungen auch Rentenbezüge nach dem BEG. Die Bestimmung der Verordnung enthält jedoch den Vorbehalt: “sofern diese Leistungen nicht bereits nach §§ 12o, 121 BEG berücksichtigt werden". Aus der Vorschrift des
§ 85 BEG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 der 3. DV-BEG läßt sich also für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung nichts gewinnen.
d)	Da sich die Anwendbarkeit des § 121 Abs. 1 BEG auf den vorliegenden Rail bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung ergibt, bedarf es eines Eingehens auf die Frage, ob diese Auslegung des Gesetzes aus § 39 Abs. 1 der 3. DV-BEG herzuleiten sei, nicht. Nach dieser Bestimmung sind Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne des
§ 121 Abs. 1 BEG auch die Renten der Y/itwe, des Witwers und der Kinder nach §§ 85# 86 oder §§ 97, 98 BEG. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang bemerkt, daß wenig für die Annahme des Berufungsgerichts spricht, der allein in Betracht kommende Anv/endungsfall des § 39 Abs. 1 der 3- DV-BEG sei der Pall, daß Hinterbliebenenrenten wegen Berufsschadens
 
des Erblassers mit Ansprüchen auf rückständige Leistungen wegen Gesundheitsschadens des Erblassers zusammenträfen.
§ 39 Abs. 1 der 3» DV-BEG bestimmt generell, daß Renten für Schaden im berufliehen Fortkommen im Sinne des § 121 BEG auch die Renten aus dem Berufsscheden des verstorbenen Ehemannes seien. Biese Formulierung legt die Schlußfolgerung nahe, daß § 121 Abs. 1 BEG nach der Bestimmung der BVO immer dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Witwe eine Rente aus dem Berufsschäden ihres Ehemannes und gleichzeitig eine solche wegen Körper- und GesundheitsSchadens auf Grund eigener Verfolgung zusteht.
4. Schließlich ist die Anwendung der Anrechnungsvorschrift in vorliegenden Fall auch billig. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin beide Verfolgte die ihnen zustehenden Renten im vollen Umfang erhielten. Dieser Tatbestand kann für die Beurteilung nicht entscheidend sein. Abzustellen ist vielmehr darauf, daß die Anrechnungevorschrift zu dem Zuge kommen würde, wenn einem Verfolgten beide Entschädigungsansprüche wegen einer in der eigenen Person erlittenen Verfolgung zustehen würden. In diesem Falle ist die Anwendung des § 121 Abs. 1 BEG nicht zweifelhaft. Die Rechts-' läge kann nicht anders sein, wenn im vorliegenden Falle die Klägerin die Rente wegen Berufsschadens als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes verlangt. Gerade der Versorgungscharakter der Berufsschadensrente der Witwe gebietet die Anwendung der genannten Vorschrift.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs« 1 BSG und 91 ZPO«
Raske VoWerner BR »/ilden ist	Dr.Loewenheim	DroGraf
 erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Raske