Der Kläger hat beantragt, ihm über den durch den Teilbescheid zuerkannten Betrag hinaus eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 26. Es hat bestritten, daß die deutsche Regierung die Einberufung des Klägers cum Arbeitsdienst und sein Verbleiben in diesem bis zu dem 19, März 1944, dem läge der Besetzung Ungarns durch die deutschen 5?ruppen, veranlaßt habe. Im zweiten Rechts zug hat der Kläger die Klage im Einverständnis mit dem beklagten Land zurückgenommen, soweit er Entschädigung für die Zeit vom 26. Juni 1958 die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.850 Dil zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger, für den nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEO vorliegen, hat im zweiten Rechtszug zuletzt noch Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 1, September 1942 bis zu dem 31. teils verwiesen ist, verwerten, doch .waren von seinem Standpunkt'-aus, daß die in Ungarn gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen •* spätestens von 1> September 1942 ab von der deutschen Regierung veranlaßt worden seien, eigene Feststellungen über das vom Kläger im besonderen erlittene Schicksal unentbehrlich. Mai 1942 erfolgte Einziehung des Klägers zu dem ungarischen Arbeitsdienst auf eine deutsche Einwirkung zurückgeht > Dagegen hat es angenommen, daß die deutsche Regierung spätestBns seit dem August 1942 durch diplomatische Schrift© auf eine verstärkte Verfolgung der Juden in Ungarn gedrungen und sich bemüht habe, bei der ungarischen Regierung zu erreichen, daß die Juden aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgoschalt et und nach dem Osten ausgesiedelt würden mit dem Endziel einer restlosen Erledigung der «Judenfrage11 in Ungarn. Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß jedenfalls vom 1• September 1942 ab die über die ungarischen Juden verhängten Freiheitsentziehungen und damit auch diejenige, die der Kläger erlitten habe, durch die deutsche Regierung veranlaßt worden seien. Diese Darlegungen rechtfertigen es nicht, anzunehmen, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger im ungarischen Arbeitsdienst auf sich nehmen mußte, von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Soweit die ungarische Regierung auf Grund und im Sinne einer derartigen deutschen Einwirkung unter Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze, insbesondere unter rassischen Gesichtspunkten, Freiheitsentziehungen hat vornehmen lassen, liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG vor. daß dte deutsche Einwirkung auf die ungarische Regierung im Einzelfall die Freiheitsentziehung herbeigeführt hat und diese von der deutschen Regierung gewollt war. Eigene Erwägungen der ungarischen Regierung schließen zwar das Recht Auf Entschädigung nicht aus, außer wenn die deutsche Einwirkung daneben eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat; es bedarf aber stets der Feststellung, daß Ohne weiteres kann nicht angenommen werden, die in Ungarn gegen Juden und in Sonderheit gegen den Kläger über den 1, September 1942 hinaus aufrechterhaltenen oder nach diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, daß die deutsche Regierung auf die ungarische Regierung im Sinne einer Unterdrückung der Juden eingewirkt habe.. b) Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1944 bis zu dem 5 > Mai 1945 von der Entschädigungsbehörde nach § 72 Abs, 1 BErgG nur 75 # der nach § 17 Abs. 1 BErgG errech-% neten Beträge zugesprochen sind, während er nach § 162 BEG die volle sich aus § 45 BEG ergebende Entschädigung zu erhalten hat. Wenn ihm der Differenzbetrag von der Entschädigungsbehörde noch nicht außerhalb des vorliegenden Verfahrens zuerkannt worden sein und sich in der neuen Verhandlung ergeben sollte, daß der Kläger für die Zeit vom 1. März 1944 oder für einen Teil dieser Zeit keinen Anspruch auf Entschädi-- gung wegen Schadens an Freiheit hat, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob der Klage gleichwohl stattzugeben, ist, soweit er für die Zeit vom 1, April 1944 bis zu dem 5.
17 ZK 243/58 TJSS.T 2545 050 am 11. Februar 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Bordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf; - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen den Goldschmied ffitvadar S rue dgp PflBHHHP; in $1 Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVollmachtigter; Rechtsanwalt Dr. in * hat der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr. v. Werner, Ynistenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Ur-.^tcj>J» des 5* Zivilsenats - Bntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Juni 1.958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zuriiekverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands n "V Der an 1914 geborene Kläger ist Jude« Er lebte früher in Ungarn und besaß die ungarische Staatsangehörigkeit* Am 261 Mai 1942 wurde er zu dem ungarischen Arbeitsdienst einge-zogen* Zunächst war er in der Ukraine in verschiedenen Arbeitslagern- Am 25 e Dezember 1944 kam er in das Konzentrationslager Flossenbürg und später in das Konzentrationslager Theresienstadt* Dort wurde er am 5* Hai 1945 befreit* Hach dem Kriege wanderte der Kläger von Ungarn nach Belgien aus* Er ist von dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen als Flüchtling anerkannt worden«? Der Kläger begehrt Entschädigung wege# Schadens an Freiheit * Die Ent Schädigungsbehörde hat ihm durch Teilbescheid vom 11« November 1955 eine Entschädigung für Freiheit sent Ziehung in der Zeit vom 1, April 1944 bis zu dem 5« Hai 1945 in Hohe von 1c462,50 DH zugebilligt * Weitergehende Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit hat sie abgelehnt« Der Kläger hat Klage erhoben* Er hat vorgetragen?? Br habe in den verschiedenen Arbeitslagern unter SS-Bewachung gestanden* Auch habe er in der Ukraine den Judenstern tragen müssen* Seine Einweisung in eine Reihe von Arbeitslagern sei auf Veranlassung der deutschen Regierung geschehen, da Ungarn dem deutschen Druck habe nachgeben und Deportationen habe ausführen müssen* Der Kläger hat beantragt, ihm über den durch den Teilbescheid zuerkannten Betrag hinaus eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 26. Hai 1942 bis zu dem 30« März 1944 in Hohe von 3-300 DM zu zahlen. Das beklagte band hat beantragt, die Klage abzuweisen* Es hat bestritten, daß die deutsche Regierung die Einberufung des Klägers cum Arbeitsdienst und sein Verbleiben in diesem bis zu dem 19, März 1944, dem läge der Besetzung Ungarns durch die deutschen 5?ruppen, veranlaßt habe. ♦ • Durch Urteil vom 4* Dezember 1956 hat das Landgericht nach dem Klagantrag erkannt. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Im zweiten Rechts zug hat der Kläger die Klage im Einverständnis mit dem beklagten Land zurückgenommen, soweit er Entschädigung für die Zeit vom 26. ilai 1942 bis zu dem 31 * August 1942 verlangt hat„ Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12. Juni 1958 die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.850 Dil zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. .Mit s che i dungs gründe: Io Unrichtig sind die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß die Berufung des beklagten Landes zu der erstrebten Änderung des Urteils des Landgerichts führe, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen habe. Die iia Einverständnis mit dem beklagten Land abgegebene Erklärung des Klägers«, er nehme die Klage zurück, soweit sie sich auf die Seit vom 26. Mai 1942 bis zu dem 31* August 1942 beziehe, ißt dahin zu verstehen, daß er die Klage wegen der diesem Seitraum entsprechenden Haftentschädigung in Höhe von 450 Dil zurücknehme * Damit ist das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts in einem entsprechenden Umfang wirkungslos geworden (§ 271 Absc 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 209 Abs, 1 BEO)• Der Berufung konnte insoweit nicht mehr stattgegeben werden; vielmehr mußte vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang zuruckgewiesen werden. II. 1. Der Kläger, für den nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEO vorliegen, hat im zweiten Rechtszug zuletzt noch Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 1, September 1942 bis zu dem 31. Marz 1944 begehrt» a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze aus rassischen Gründen im ungarischen Arbeitsdienst eingesetzt worden sei und dort Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen habe leisten müssen. Wenn das Berufungsgericht das als u£ter den Parteien nicht streitig bezeichnet, so wird dadurch die Angabe bestimmter 'Tatsachen, die im Einzelfall unstreitig sein und keines besonderen Beweises bedürfen mögen, nicht ersetzt. Erst die Angabe dieser fatsachen ermöglicht es dem Revisionsgericht, nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2, Abs, 3 BEO zutreffend angenommen worden sind. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung die ihm vorliegenden histo- rischen Gutachten., so dasjenige des Instituts für Zeitgeschich- $ te über die jüdischen Arbeitskompanien in 0n6ara vom Mai 1957 (abgedruckt in der von dem Institut heraus gegebenen Gutachten- Sammlung S c 200), auf das in den Gründen des angefochtenen Ur- J. ♦* teils verwiesen ist, verwerten, doch .waren von seinem Standpunkt'-aus, daß die in Ungarn gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen •* spätestens von 1> September 1942 ab von der deutschen Regierung veranlaßt worden seien, eigene Feststellungen über das vom Kläger im besonderen erlittene Schicksal unentbehrlich. b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die am 26. Mai 1942 erfolgte Einziehung des Klägers zu dem ungarischen Arbeitsdienst auf eine deutsche Einwirkung zurückgeht > Dagegen hat es angenommen, daß die deutsche Regierung spätestBns seit dem August 1942 durch diplomatische Schrift© auf eine verstärkte Verfolgung der Juden in Ungarn gedrungen und sich bemüht habe, bei der ungarischen Regierung zu erreichen, daß die Juden aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgoschalt et und nach dem Osten ausgesiedelt würden mit dem Endziel einer restlosen Erledigung der «Judenfrage11 in Ungarn. Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß jedenfalls vom 1• September 1942 ab die über die ungarischen Juden verhängten Freiheitsentziehungen und damit auch diejenige, die der Kläger erlitten habe, durch die deutsche Regierung veranlaßt worden seien. Es könne nicht darauf ankommen, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, ob gerade die konkrete von der ungarischen Regierung getroffene Maßnahme den Wünschen der deutschen Regierung entsprochen habe, wenn sie nur, was hier der Fall sei, in der Richtung des geäußerten Verlangens gelegen habe. Diese Darlegungen rechtfertigen es nicht, anzunehmen, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger im ungarischen Arbeitsdienst auf sich nehmen mußte, von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. • vf Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision, die von den Berufungsgericht festgcsteilten Ausführungen des Unterstaatssekrctörs Luther gegenüber dem ungarischen Gesandten im August 1942, in denen er seinem Bedauern Ausdruck gab, daß man in Ungarn die deutsche Haltung zur Judenfrage nicht verstehe, und in der er von der Möglichkeit einer Abschiebung von einer \ Million ungarischer Juden nach dem Osten sprach,. seien noch nicht als eine Einflußnahme im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG zu bezeichnen. Die Annahme, durch einen in einer solchen diplomatischen Form unternommenen Schritt habe auf die ungarische Regierung eingewirkt werden sollen, gegen die in ihrem Bereich lebenden Juden vorzugehen, liegt auf der Hand, insbesondere wenn die damalige politische Vormachtstellung Deutschlands berücksichtigt wird. Auch die weitere Unterredung des Unterstaat ssekretärs Luther mit dem ungarischen Gesandten vom 2. Oktober 1942 mit ihren noch eindeutigeren Eröffnungen konnte das Berufungsgericht als ein Anzeichen dafür verwerten, daß die deutsche Regierung schon vorher eine Verfolgung der ungarischen Juden durch die ungarische Regierung zu erreichen versuchte. Soweit die ungarische Regierung auf Grund und im Sinne einer derartigen deutschen Einwirkung unter Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze, insbesondere unter rassischen Gesichtspunkten, Freiheitsentziehungen hat vornehmen lassen, liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG vor. Dabei ist erforderlich., daß dte deutsche Einwirkung auf die ungarische Regierung im Einzelfall die Freiheitsentziehung herbeigeführt hat und diese von der deutschen Regierung gewollt war. Dies wird bei den umfassenden Zielsetzungen der deutschen Politik in der Regel schon dann anzunehmen sein, wenn die ergriffene Maßnahme in der allgemeinen Richtung des deutschen Verlangens gelegen hat. Eigene Erwägungen der ungarischen Regierung schließen zwar das Recht Auf Entschädigung nicht aus, außer wenn die deutsche Einwirkung daneben eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat; es bedarf aber stets der Feststellung, daß die deutsche Einwirkung mindestens mit ursächlich für die Freiheitsentziehung gewesen ist (Urteil des Senats vom 2. Juli 1958 - IV ZR 326/57 RzW 1958, 400). Für die hier in Rede stehende Zeit kann der Kläger deshalb wegen der bei einer ungarischen Arbeitsdiensteinheit geleisteten Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen Entschädigung nur verlangen, wenn die deutsche Einwirkung auf die ungarische Regierung ihm nachteilige Folgen, wie sie den Absichten der deutschen Regierung mehr oder weniger entsprachen, gebracht hat, ZcB wenn etwa auf Grund einer Anordnung der ungarischen Regierung, die durch deutsche Forderungen veranlaßt war und ihnen in gewisser Weise Rechnung trug, sonst beabsichtigte Entlassungen aus dem Arbeitsdienst unterblieben oder die Ausgestaltung des Arbeitsdienstes schwereren Bedingungen unterworfen oder von sonst beabsichtigten Milderungen abgesehen und der Kläger von derartigen Weisungen betroffen wurde« Soweit untergeordnete ungarische Dienststellen, beeinflußt durch das schlechte deutsche Beispiel und die allgemein erkennbaren Bestrebungen der deutschen Politik, von sich aus ohne entsprechende Weisungen ihrer Regierung die Lage der den Arbeitsdienst leistenden Juden verschlechtert haben sollten, wurde das keinen Entschädigungsanspruch nach § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 2 BEO begründen (Beschluß des Senats vom 10 > Dezember 1958 - IV ZR 255/58). Das Berufungsgericht hat auch in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Es bedarf noch einer eingehenden Aufklärung. des Sachverhalts unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten, insbesondere auch soweit diese sich damit befassen, welche Haltung die ungarische Regierung in der fraglichen Zeit gegenüber der deutschen die Juden betreffenden Politik eingenommen hat. Ohne weiteres kann nicht angenommen werden, die in Ungarn gegen Juden und in Sonderheit gegen den Kläger über den 1, September 1942 hinaus aufrechterhaltenen oder nach diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, daß die deutsche Regierung auf die ungarische Regierung im Sinne einer Unterdrückung der Juden eingewirkt habe.. Vielmehr sind nähere, den Kläger betreffende Feststellungen erfor-•* derlich, die freilich im Wege der Beweiswürdigung unter Umständen auch auf Grund erwiesener allgemeiner Maßnahmen und deren , bekanntgewordener Auswirkungen getroffen werden können. c) Der Kläger hat behauptet, er habe in den Arbeitslagern unter deutscher SS-Bewachung gestanden. Das Berufungsgericht hat darüber nichts festgestellt. Soweit die Behauptung zutreffen würde und deutsche Dienststellen den Freiheitsentzug maßgebend durchgeführt hätten, wäre dem Kläger Entschädigung nach $ 45 Abs, 1 Br. 1 BEG zu leisten. 2. a) Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. b) Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1944 bis zu dem 5 > Mai 1945 von der Entschädigungsbehörde nach § 72 Abs, 1 BErgG nur 75 # der nach § 17 Abs. 1 BErgG errech-% neten Beträge zugesprochen sind, während er nach § 162 BEG die volle sich aus § 45 BEG ergebende Entschädigung zu erhalten hat. Wenn ihm der Differenzbetrag von der Entschädigungsbehörde noch nicht außerhalb des vorliegenden Verfahrens zuerkannt worden sein und sich in der neuen Verhandlung ergeben sollte, daß der Kläger für die Zeit vom 1. September 1942 bis zu dem 51. März 1944 oder für einen Teil dieser Zeit keinen Anspruch auf Entschädi-- gung wegen Schadens an Freiheit hat, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob der Klage gleichwohl stattzugeben, ist, soweit er für die Zeit vom 1, April 1944 bis zu dem 5. Mai 1945 noch eine weitere Entschädigung zu beanspruchen hat. Es braucht v - 9 ~ dem nicht notwendig entgegenzustehen, daß der Kläger sich in dem gerichtlichen Verfahren für seinen weit ergehenden Anspruch nur auf die vor dem 1, April 1944 erlittene Freiheitsentziehung berufen hat o Senats Präsident Ascher Baske v. Werner ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben» Baske Y/üstenberg Dr» Loewenheim 4.