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BGH · IV ZR 243/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 243/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Das Berufungsgericht hat - bei Klagabweisung im Übrigen - die Erledigung der Hauptsache insoweit ausgesprochen, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zu dem 31. Dieser Ausspruch beruht auf einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 4.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
15ZPOKlägerKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 243/05
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 15. Oktober 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert: bis 4.000 €
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel	der	Beklagten	ist	-	entgegen	der vom Kläger in
 seinem Schriftsatz vom 26. August 2008 geäußerten Rechtsauffassung -statthaft. Das Berufungsgericht hat - bei Klagabweisung im Übrigen - die Erledigung der Hauptsache insoweit ausgesprochen, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zu dem 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
 
Dieser Ausspruch beruht auf einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Gegenstand der Revision ist daher unverändert die Hauptsache, wobei die Beklagte auch weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klagabweisung verfolgt, weil die Klage aus ihrer Sicht von Anfang an insgesamt unbegründet gewesen ist. Eines besonderen und zusätzlichen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht, selbst wenn es der Beklagten vorwiegend oder ausschließlich um eine Abänderung der sie belastenden Kostenentscheidung gehen sollte (vgl. Senat in BGHZ 57, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar
1980 -VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384 unter II 1 a; vom 8. Dezember
1981 -VI ZR 161/80- VersR 1982, 295 unter II 2 a; ZöllerA/ollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 49).
2	Die	Revision	war	jedoch in der Sache zurückzuweisen, weil die
 Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO); mit Blick auf den erledigten hilfsweisen Feststellungsantrag war die Klage begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 4. August 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2004 - 6 0 585/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 96/04 -